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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 142/05
Rechtsgebiete: SR 2 y BAT, TzBfG, HRG


Vorschriften:

SR 2 y BAT
TzBfG § 14 II
HRG § 57 b
Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach PN 6 S. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT bei vertraglich vereinbarter Geltung der SR 2 y BAT
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.11.2004 - 3 Ca 2053/04 - wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 28.06/28.07.2003 am 31.08.2004 beendet worden ist.

Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004. Der Kläger ist 1952 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht nicht. Der Kläger ist außerplanmäßiger Professor. Nach seiner Promotion im Jahre 1984 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bibliotheksangestellter und einer Professur-Vertretung an der F4 B2xxxx und an den Hochschulen in O1xxxxxxx und G2xxxx tätig (Einzelheiten: Kopie "Beschäftigungs- und Dienstzeiten" Blatt 14 d. A.). Am 11.09.2002, 11.03.2003 und am 28.06.2003 schlossen der Kläger und das beklagte L1xx, letzteres vertreten durch den Kanzler der Universität B1xxxxxxx, jeweils befristete Arbeitsverträge mit den Laufzeiten 01.10.2002 bis 31.03.2003, 01.04.2003 bis 31.07.2003, 01.08.2003 bis 31.08.2004. Vereinbart war jeweils die Geltung des BAT und der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen. Der Kläger lehrte in der Position eines akademischen Rates und gegen eine Vergütung nach BAT II a an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität B1xxxxxxx. Zu den drei befristeten Arbeitsverträgen wurden jeweils kurz vor Vertragsunterzeichnung schriftliche Anlagen zu dem befristeten Arbeitsverträgen unterschrieben, in denen die geschuldeten wissenschaftlichen Dienstleistungen gekennzeichnet sind, zu "Inhalt und Umfang der Lehrtätigkeit" jeweils "4 SWS" angegeben werden und abschließend der Befristungsgrund ausgewiesen wird. Das Jahresgehalt betrug 50.473,35 €. In den Anlagen zu den ersten beiden Verträgen ist als Befristungsgrund jeweils § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG benannt. In § 2 der beiden jeweils nachfolgend unterzeichneten befristeten Arbeitsverträge heißt es dann "Das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristet." Wegen des weiteren Inhalts der beiden ersten Arbeitsverträge vom 11.09.2002/01.10.2002 und vom 11./17.03.2003 und des Textes der zugehörigen Anlagen vom 21.08.2002 und vom 11.03.2003 nebst dortigen Hinweisen zum Arbeitsverhältnis und zu den Befristungsgründen wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Blatt 12 bis 13 R d. A., Blatt 10 bis 11 R d. A.). Die Anlage zum dritten befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2004 datiert vom 25.07.2003. Als Befristungsgrund ist dort allein § 14 Abs. 2 TzBfG benannt, die wissenschaftlichen Dienstleistungen sind wie im vorausgegangenen Vertrag bezeichnet, zu Inhalt und Umfang der Lehrtätigkeit heißt es "4 SWS"(weitere Einzelheiten zur Anlage: Kopie Bl. 9, 9 R d.A.). Der Text des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.06./28.07.2003 lautet (Bl. 8, 8 R d.A.): " . . . § 1 Herr Dr. K1xx U1xxxx S1xxxxxx wird gemäß § 59 HG ab 01.08.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004. Der Dienstort ist B1xxxxxxx. § 2 Das Arbeitsverhältnis ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet. § 3 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. Herr S1xxxxxx ist nach den o.g. Tarifverträgen in Vergütungsgruppe BAT IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. § 4 Die Aufgabenbeschreibung vom 25.07.2003 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages. Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der angestellte bei Bedarf zu einer Lehrtätigkeit i. S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine Zulage wird dafür nicht gezahlt. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen verringert sich die Lehrverpflichtung entsprechend. § 5 Änderungen des Arbeitsvertrages und der Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. § 6 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. . . . " Während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages lehrte der Kläger im Wintersemester 2003/2004 wöchentlich elf Semester-Wochenstunden und prüfte 370 Studierende. Während der Laufzeit des Vorgängervertrages lehrte der Kläger im Sommersemester 2003 acht Semesterwochenstunden und prüfte 130 Studierende (Kopien "Erhebung über das Lehrangebot" Bl. 102, 103 d. A.). Mit der am 23.06.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Befristung seines Arbeitsvertrages auf 31.08.2004 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Nach zwei Befristungen gemäß § 57 b HRG sei eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr möglich. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2004 hinaus fortbesteht, 2. das beklagte L1xx zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des 31.08.2004 hinaus weiterzubeschäftigen. Das beklagte L1xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xx hat die Befristung für wirksam erachtet. Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag stelle die zweite Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 21.08.2002 dar, welche deshalb nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig sei. Indem das beklagte L1xx in sämtlichen Verträgen auf § 14 Abs. 2 TzBfG verwiesen habe, habe es das TzBfG als Befristungsgrundlage ausdrücklich nicht abbedungen. Die Anlage sei jeweils von der Fakultät ausgefüllt worden. Maßgeblich seien die von der Personalverwaltung entworfenen Vertragstexte der Arbeitsverträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2004 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage angesichts des von § 17 TzBfG abweichenden Wortlautes zulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG sei eingehalten. Die Befristungsvereinbarung vom 27.06. / 27.07.2003 sei zulässig. Da § 57 b HRG nicht im zu überprüfenden Vertrag genannt sei, könne sich das beklagte L1xx zur Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung nicht auf diese Vorschrift berufen. Die Befristung sei jedoch gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Auch im Anwendungsbereich des HRG seien die Arbeitsvertragsparteien nicht gehindert, ihr Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Vorschriften zu befristen, insbesondere auch nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 11.09.2002/01.10.2002 habe zwischen dem Kläger und dem beklagten L1xx noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages sei als Verlängerung der beiden zuvor abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig und verstoße auch nicht gegen die SR 2 y BAT. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr.1 SR 2 y BAT seien erfüllt. Es handele sich um eine echte Neueinstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Im Arbeitsvertrag sei angegeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele. Auch sei beachtet, dass das nach der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate betragen müsse und in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten solle. Im Arbeitsvertrag sei schließlich die Befristungsgrundform des Zeitangestellten vereinbart. Das Urteil ist dem Kläger am 23.12.2004 zugestellt worden. Der Kläger hat am 24. Januar 2005 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 23.02.2005 begründet. Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei die Befristung auf den 31.08.2004 unwirksam. Da die vorangegangenen Verträge nach § 57 b HRG befristet gewesen seien, sei die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages eine mit § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vereinbare unzulässige Anschlussbefristung. Eine kumulative Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG und § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG bei der Befristung eines Arbeitsvertrages sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht möglich. Ein Wechsel von der Rechtsgrundlage des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in den ersten beiden Verträgen zu einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in dem letzten Vertrag sei ausgeschlossen. Der letzte befristete Arbeitsvertrag stelle sich nicht als Verlängerung der beiden vorausgegangenen Arbeitsverträge dar. Die Arbeitsbedingungen des Klägers im Wintersemester 2003/2004 hätten sich gegenüber dem vorangegangenen Vertrag geändert (elf Semester-Wochenstunden statt acht Semester-Wochenstunden, 370 geprüfte Studierende zu 130 geprüften Studierenden, s.o.). Eine weitere Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger wäre wegen der Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 57 b nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren überschritten. Der Befristung stehe zudem die SR 2 y BAT entgegen. Die Befristung verstoße gegen die Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT. Im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag fehle der Hinweis, ob der Kläger als Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt werden solle. Gemäß § 16 TzBfG stehe das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.11.2004, 3 Ca 2053/04, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 28.06./28.07.2003 am 31.08.2004 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. Das beklagte L1xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L1xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag sei innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze des § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert worden. Das HRG verdränge die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG nicht. Dass die beiden vorangegangenen befristeten Verträge nicht nur auf § 14 Abs. 2 TzBfG sondern auch auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG verwiesen, stehe der Bejahung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Die Verlängerung des bestehenden Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 28.06. / 28.07.2003 habe nicht zu irgendwelchen inhaltlichen Veränderungen der bestehenden vertraglichen Absprachen geführt. Die Texte der Verträge vom 11.03. und 28.06 / 28.07.2003 seien identisch. Allein die Befristungsdauer sei im Rahmen des Zwei-Jahres-Zeitraumes angepasst worden. Daran ändere sich nichts, wenn sich der Kläger im letzten Semester freiwillig und/oder auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Bereich von Lehre und Prüfung mehr engagiert hätte als in den vorausgegangenen Semestern. Vertraglich übernommen habe er keine weitergehenden Pflichten. Die Tarifnorm des SR 2 y stehe der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung mit dem nicht tarifgebundenen Kläger nicht entgegen. Der durch den Text des Arbeitsvertrages konkludent verabredete Ausschluss von Teilen des BAT sei in dieser Situation zulässig. Nicht tarifgebundene Parteien könnten auch im Regelungsbereich der Protokollerklärung 6 zu Nr.1 SR 2 y die Regelung des BAT abbedingen und sachgrundlose Befristungen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbaren. Nach herrschender Meinung stehe die Protokollnotiz 6 zu Nr.1 SR 2 y BAT in Fällen der Überschreitung der Höchstgrenze von zwölf Beschäftigungsjahren im Hochschulbereich einer Befristung nach dem TzBfG nicht entgegen. In § 3 des Arbeitsvertrages hätten die Parteien verabredet, dass sich das Arbeitsverhältnis zwar nach den Vorschriften des BAT bestimme, dass dieses aber nur gelte, soweit die Tarifnorm den Vorschriften des HRG nicht widerspreche. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes erweist sich die zu überprüfende Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 als unwirksam. Seit dem Inkrafttreten des TzBfG mit dem 01.01.2001 kann ein Arbeitsverhältnis nur wirksam befristet werden, wenn einer der gesetzlich normierten Zulässigkeitsgründe bejaht werden kann. Hier rechtfertigt sich die Befristung nicht aus den Befristungsregeln des HRG (2), sie kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden (3), schließlich ist auch ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gegeben (4). 1. Der Klageantrag ist als Befristungskontrollantrag nach § 17 TzBfG zulässig. Ausweislich der Klagebegründung war der Klageantrag auch in seinem Wortlaut in der 23.06.2004 fristgerecht eingegangenen Klageschrift im Sinne des § 17 TzBfG aufzufassen (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 990). Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Nur durch die fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG konnte der Kläger verhindern, dass die Befristung gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG durch Verstreichen der Klagefrist wirksam wurde. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Feststellungsantrag bereits vor Erreichen des Befristungstermins bei Gericht eingereicht worden ist. Die Klage nach § 17 TzBfG kann nach einhelliger Auffassung schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden, der Arbeitnehmer muss nicht zunächst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abwarten (BAG, 10.03.2004, AP TzBfG § 14 Nr. 11; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 1006). Dem zweiten Teil der Antragsformulierung "und ... unbefristet fortbesteht" kommt neben dem ersten Teil "nicht aufgrund der Befristung ... beendet worden ist" keine eigenständige Bedeutung zu. Ist außer der strittigen Befristung kein sonstiger Gesichtspunkt für die Beendigung oder den Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit, ist ein solcher Antrag als einheitlicher Befristungskontrollantrag im Sinne des § 17 TzBfG aufzufassen (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 990). 2. Die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 ist nicht nach den Befristungsregeln des HRG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zulässig. Nach § 57 b Abs. 3 HRG setzt eine wirksame Befristung nach den Bestimmungen der §§ 57 a ff. HRG voraus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass die Befristung auf den Vorschriften des HRG beruht. Fehlt diese Angabe, so kann die Befristung nicht auf die Vorschriften des HRG gestützt werden, § 57 b Abs. 3 Satz 2 HRG. Der befristete Arbeitsvertrag vom 28.06./28.07.2003 weist anders als die beiden Vorgängerverträge als Befristungsgrundlage lediglich § 14 Abs. 2 TzBfG aus. In diesem Sinne ist auch die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 25.07.2003 formuliert. Der im Formular genannte § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG ist durchgestrichen. Stattdessen wird als Befristungsgrund § 14 Abs. 2 TzBfG genannt. Eine Anwendung der Vorschriften des HRG zur Rechtfertigung der im Sommer 2003 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 scheidet damit aus. 3. Die Befristung auf den 31.08.2004 ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Dem steht entgegen, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis im schriftlichen Arbeitsvertrag unter anderem den SR 2 y BAT unterstellt haben und die dortige Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT in ihrem zweiten Satz die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG für Arbeitsverhältnisse ausschließt, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten. a) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung ist an den Regeln der SR 2 y BAT zu messen. Die Parteien haben in § 3 ihres Arbeitsvertrages die Geltung der Vorschriften nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen vereinbart, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht wiedersprechen. Eine derartige dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede (BAG 19.03.2003, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 33; BAG 26.09.2001 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21). Durch eine Gleichstellungsabrede wird die dynamische Tarifanwendung der im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge trotz fehlender Tarifbindung des Arbeitnehmers für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers konstituiert. Es soll erreicht werden, dass für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit gleiche Arbeitsbedingungen herrschen (BAG a.a.O.; ErfK-Preis, § 611 BGB Rz. 271). Der Anwendung der Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge nur insoweit vereinbart ist, als diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. Die Protokollnotiz 6 S.2zu Nr. 1 SR 2 y BAT verhält sich nicht zu den Befristungsregelungen des HRG. Die im HRG normierten speziellen Befristungsvorschriften für wissenschaftliche Mitarbeiter werden durch die SR 2 y BAT weder ausgeweitet noch eingeschränkt. Die Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT beschränkt sich auf die neben und unabhängig vom HRG bestehende und für alle Arbeitnehmer geltende Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Neueinstellungen gemäß § 14 Abs.2 TzBfG. Diese Bestimmung wird nicht deshalb zu einer "Vorschrift des HRG" im Sinne der Vertragsformulierung, dass in § 57 b Satz 3 HRG ausgeführt ist, dass nach Ausschöpfung der nach dem HRG zulässigen Befristungsdauer die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein kann. Dies ist ein bloßer Hinweis auf die allgemein und ohne die spezifischen Vorschriften des HRG maßgebliche Rechtslage. Die Gleichstellungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrages ist auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil in § 2 des Arbeitsvertrages mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG ein Befristungsgrund benannt ist, der nach Auffassung der Kammer und nach der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum bei der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften bei Zugrundelegung der SR 2 y BAT nicht hätte herangezogen werden können (dazu sogleich unter b). Ein derartiges Vertragsverständnis ist mit der in § 3 des Arbeitsvertrages geschehenen uneingeschränkten Vereinbarung der Tarifgeltung nicht in Einklang bringen. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer eine einschränkende Auslegung des § 3 des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages für diskutabel erachtet, steht dem von dem beklagten L1xx favorisierten einschränkenden Vertragsverständnis ("SR 2 y BAT - aber ohne Protokollnotiz 6 S.2 Nr. 1 zu SR 2 y BAT") die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Objektiv mehrdeutige Klauseln in Formulararbeitsverträgen sind nach dieser Bestimmung im Sinne des Vertragsgegners des Verwenders des Formularantrages auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, die den Arbeitsvertrag formuliert hat, hier zu Lasten des beklagten L4xxxx (vgl. ErfK-Preis, 5. Aufl. 2005, §§ 305 - 310 BGB Rz. 34). b) Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.06. / 28.07.2003 außerhalb der §§ 57 a ff. HRG auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier durch die Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ausgeschlossen. Dies folgt aus der Regelungssystematik der SR 2 y BAT. Nach der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Hiervon macht Satz 1 der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT die Ausnahme, dass abweichend von diesem Grundsatz Arbeitsverträge sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG befristet werden können. Satz 2 der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y enthält dann als Ausnahme zu der Ausnahme, dass dies nicht für Arbeitsverhältnisse gilt, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten. Satz 2 der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT enthält damit für die dem HRG unterfallenden Arbeitsverhältnisse eine Bereichsausnahme, für den Personenkreis des HRG kann deshalb bei Geltung der SR 2 y BAT ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen werden (APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, § 57 b HRG Rz. 26 u. SR 2 y BAT Rz. 34; ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 57 b HRG Rz. 41 u. § 57 a HRG Rz. 27; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 463, 745; Lakies, Befristete Arbeitsverträge, 2005, Rz. 561 - nicht eindeutig: KR-Lipke, 7. Aufl. 2004, § 57 a HRG Rz. 48 einerseits und § 57 b HRG Rz. 90 andererseits; unklar: Böhm-Spiertz, BAT-Kommentar - SR 2 y BAT Nr. 1 Rz. 38). Da der Kläger unstrittig wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.v. §§ 53, 57 a ff HRG, 59 HG NW ist, steht die Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT der Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 entgegen. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ausgeschlossen. 4. Die Befristung auf den 31.08.2004 genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG und Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT. Die für einen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG / Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT darlegungspflichtige Beklagte trägt keinen Sachgrund vor. 5. Da sich die zur Überprüfung stehende Befristung als unzulässig erweist, besteht das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzBfG als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.08.2004 hinaus. Die Kammer hat entsprechend dem gesetzlichen Antragswortlaut nach § 17 TzBfG tenoriert. 6. Als unterlegene Partei hat das beklagte L1xx gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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