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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 1616/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG Versorgungsämter NW
Vorschriften:
EingliederungsG Versorgungsämter NW |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.08.2008 - 4 Ca 164/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der zuvor bei dem Versorgungsamt in B1 beschäftigte Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter zu Ende 2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Minden-Lübbecke im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung zugeordnet worden ist (EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 GVBl. NW 2007, 482 ff).
Der ledige Kläger ist am 09.04.1962 geboren. Er lebt im Haushalt seiner Eltern. Ab dem 15.12.1987 arbeitete er bei dem Versorgungsamt B1. Vom 01.12.2004 bis zum 01.12.2005 war er vorübergehend bei dem Landesbetrieb Straßenbau tätig. Danach war er wieder bei dem Versorgungsamt B1 beschäftigt. Auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag vom 14.12.1987 wird Bezug genommen (Bl. 6, 7 GA). Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Der Kläger arbeitete zuletzt in der Abteilung III Schwerbehindertenrecht im Assistenzbereich (Registratur) und erzielte ein Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.100,00 € brutto (BAT VII / Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L).
Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EingliederungsG Versorgungsämter) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet (GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
"I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
§ 1
Auflösung der Versorgungsämter
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
(3) Die Versorgungsämter A2, B1, D3, D2, D4, E1, G2, K1, M3, B1 und W2 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 2
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts
(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.
Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.
...
II. Personalrechtliche Maßnahmen
...
§ 10
Tarifbeschäftigte
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
...
(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
...
§ 12
Versorgungsamt B1
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden Lübbecke und Paderborn über.
...
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."
Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:
"zu Ziffer 3 a und 3 b:
Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr."
Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:
"zu Ziffer 3 f:
§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.
Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
zu Ziffer 3 g:
Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b)."
Auf die zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 143 ff GA).
Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.
Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:
"Personalzuordnung: Punkteverteilung
Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte
Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte
Alleinerziehend: 5 Punkte
Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte
Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte
+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte
Schwerbehinderung: + je 10 Grad 1 Punkt
Entfernungskilometer: je Km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte
Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.
Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."
Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld / Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele für die Beschäftigten die jeweiligen Entfernungskilometer addiert, die sich bei einer Zuordnung zum nächst möglichen Zuordnungsziel ergaben. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall:
- persönlicher Härtefall beispielsweise:
Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen / Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderlineerkrankt) kümmert,
- Entfernungshärtefälle wie folgt:
bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 Km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 Km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 Km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 Km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 Km.
Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen: Bl. 114 ff GA, Anlagen B 7 - B 10 = Bl. 163 - 168 GA.
Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen - Versorgungsamt B1 - Aufgabenbereich "Schwerbehindertenrecht" - füllte der Kläger am 09.07.2007 aus. Er gab einen GdB von 30 an. Die Position "Verheiratet bzw. Zusammenlebend" kreuzte er an und setzte hinzu "mit den Eltern im eigenen Wohnhaus". In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass er seinerzeit mit seiner damaligen Lebensgefährtin und mit den Eltern in einem Haus wohnte und dass das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin nach acht Wochen beendet war. Die Position "Pflege von Angehörigen" kreuzte er an und gab zur Abfrage "zu pflegende Person" an: "Im Eintrittsfall s. unter Zusammenlebend". Er nannte zwei Ortswünsche in der folgenden Reihenfolge: 1. Herford, 2. Bielefeld. Zu den Orten Gütersloh, Minden, Detmold, Paderborn, Höxter führte er aus, diese seien für ihn aufgrund der mangelnden Anbindung durch den ÖPNV "nur schwerlichst bis gar nicht erreichbar (Fußweg vom Wohnhaus bis zur nächsten Bushaltestelle ca. 20 Minuten)". Auf die Kopie des ausgefüllten Bogens wird Bezug genommen (Bl. 19 / 20 GA).
Wegen der Einzelheiten der seitens des Ministeriums vorgenommenen Zuordnungen im Bereich "Schwerbehindertenrecht / Assistenzbereich" des Versorgungsamts B1 wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des beklagten Landes vom 06.08.2008 (Bl. 294 - 297 GA) und die von dem beklagten Land vorgelegte Tabelle Bezug genommen ("Zuordnungsplan": Anlage B 7 Bl. 163 GA - und erneut: Anlage BB 6, Bl. 461 GA). Die genannten Namen und die Angaben zu den einzelnen Personen sind von dem Kläger nicht bestritten. Für den Kläger errechnete das Ministerium - ohne Entfernungskilometer - 15 Punkte, davon 9,07 "Lebensalter" sowie 3,93 "Beschäftigungszeit" und 2 "verheiratet" (Berechnung: Bl. 109 u. 422 GA - dort jeweils fälschlich mit der Summe "18,60", Bl. 292, 426 GA mit den zutreffenden "15,00" / sowie tabellarische Aufstellung Bl. 163 bzw. 461 GA). Der Kläger wurde im Zuordnungsplan dem Kreis Minden-Lübbecke zugeordnet (Bl. 163 / 461 GA). Die Entfernung Wohnort - Kreis Minden-Lübbecke beträgt für den Kläger nach dem von dem Ministerium einheitlich zugrunde gelegten Routenplaner google map 50 km (Bl. 163 / 461 GA).
Der endgültige Zuordnungsplan wurde als Anlage zu einem Schreiben vom 14.11.2007 an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, "die geplante Zuordnung" den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 15.11.2007 mitgeteilt worden, dass er ab dem 01.01.2008 bei dem Kreis Minden-Lübbecke eingesetzt werde.
Der Kläger verweist darauf, dass die Beschäftigten des Versorgungsamtes B1 S4 und R1 - unstreitig - wohnortnäher den Kreisen Bielefeld und Herford zugordnet worden sind (Sozialdaten: Berufungsbegründung S.5 = Bl. 369 GA). Beide waren im Assistenzbereich beschäftigt. Frau S4 war bei dem Versorgungsamt B1 in der Abteilung BEEG (Elterngeld) tätig. Frau R1 war in der Abteilung V beim ärztlichen Dienst im Schreibdienst eingesetzt. Sie wurde im Hinblick auf den Einsatzort der Ärztin Z1 wie diese dem Kreis Herford zugeordnet (Anlage B 5: email 14.03.2008, Bl. 161 GA).
Mit Bescheid vom 04.12.2007 wurde dem Kläger für die Zeit ab 01.02.2003 ein GdB von 50 zuerkannt. Der entsprechende Ausweis wurde am 11.12.2007 ausgestellt (Kopie Bl. 17 GA). In den Jahren zuvor war dem Kläger seit 1978 ein GdB von 30 zuerkannt. Der Kläger gibt an, er habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die festgestellte Schwerbehinderung mit Schreiben vom 20.12.2007 informiert. Auf die Kopie des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 21, 22 GA). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt, ihm sei seinerzeit vom Ministerium eine Empfangsbestätigung zu diesem Schreiben übermittelt worden. Diese habe er nicht präsent, könne sie aber ggf. in einem weiteren Termin vorlegen. Der Vertreter des beklagten Landes hat demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe das besagte Schreiben weder in der Personalakte des Klägers noch in den Sammelordnern des Ministeriums zum Zuordnungsverfahren finden können. Man habe seitens des Landes erstmals mit der am 15.01.2008 zugestellten Klageschrift von der nun festgestellten Schwerbehinderung erfahren.
Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden.
Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden. Daneben ist vom MAGS (Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ein Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan eingeleitet worden. Zudem ist der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem MAGS als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden (Anlage B 19 Bl. 243 ff GA). Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan wurde in der Sitzung vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In der Präambel des Beschlusses ist ausgeführt, dass das Land zum Ausgleich für durch die Zuordnung veranlasste weite Anfahrtswege insgesamt einen Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt hat, die neben den weiteren Regelungen des Einigungsstellenbeschlusses insgesamt der Kompensation von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan vom 01.01.2008 dienen sollen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema "Personalzuordnung: Punkteverteilung" aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 € brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 18.04.2008 Bezug genommen (Anlage B 21, Bl. 247 ff GA).
Der Kläger nahm seine Arbeit bei dem Kreis Minden-Lübbecke am 02.01.2008 auf. Der Kläger hat wegen seiner Zuordnung zum Kreis Minden-Lübbecke Anspruch auf Auslagenersatz nach der TEVO NW.
Der Kläger hat vorgetragen, das Gesetz vom 23.10.2007 verstoße gegen die Tarifautonomie. Bei Aufstellung des Zuordnungsplans habe das beklagte Land soziale Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt. Mit der Zuweisung überschreite das beklagte Land die Grenzen des Direktionsrechts, da er mit dem öffentlichen Personennahverkehr täglich eine Fahrtzeit von 3 Stunden und 40 Minuten aufwenden müsse, um seiner Tätigkeit in Minden nachzugehen.
Der Kläger hat beantragt,
dem beklagten Land unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den Kläger im Wege der Personalgestellung an den Kreis Minden-Lübbecke zur Verfügung zu stellen,
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Maßnahme für wirksam erachtet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2008 abgewiesen. Die Zuweisung nach Minden-Lübbecke verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Nach § 4 Abs.3 TV-L sei die Personalgestellung zulässig. Die Grenzen billigen Ermessens nach §§ 315 BGB, 106 GewO seien gewahrt. Die Maßnahme sei nicht wegen fehlender Mitbestimmung unwirksam.
Das Urteil ist dem Kläger am 29.09.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 22.10.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.12.2008 am 17.12.2008 begründet.
Der Kläger wendet ein, die Zuordnung sei entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts unwirksam. Zu berücksichtigen sei, dass für ihn rückwirkend ab dem 01.02.2003 eine Behinderung mit einem GdB von 50 im Dezember 2007 festgestellt worden sei, worauf er das beklagte Land mit Schreiben vom 20.12.2007 hingewiesen habe. Er wohne gemeinsam mit seinen Eltern im eigenen Wohnhaus. Seine Mutter sei schwerbehindert mit einem GdB von 50. Sie werde aufgrund der bei ihr bestehenden Schwerbehinderung von ihm versorgt. Er habe Anspruch darauf, dass dem beklagten Land untersagt werde, ihn im Wege der Personalgestellung an den Kreis Minden-Lübbecke zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht Münster habe in seinem Urteil vom 28.08.2008 - 2 Ca 117/08 - zutreffend festgestellt, dass eine konkrete Personalgestellung der betroffenen Tarifbeschäftigten des Landes nicht kraft Gesetzes erfolgt sei. Aus dem Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW ergebe sich für die Tarifbeschäftigten keine unmittelbare Rechtsfolge. Solche Rechtsfolgen könnten erst aus der Zusammenschau mit dem Zuordnungsplan resultieren. Unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzipes gelange man bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 5 Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW zu dem Ergebnis, dass der Zuordnungsplan nicht wirksam Bestandteil des Straffungsgesetzes geworden sei. Eine konkrete Personalgestellung zum Kreis Minden-Lübbecke sei mithin weder kraft Gesetzes noch durch rechtsgeschäftliche Einzelmaßnahme erfolgt. Eine Personalgestellung im Sinne des § 4 Abs. 3 TV-L habe das Arbeitsgericht Bielefeld zu Unrecht angenommen. Eine solche Maßnahme würde eine Einzelweisung an ihn voraussetzen. Eine solche Weisung existiere jedoch gerade nicht. Damit fehle es an einer Grundlage für seinen Einsatz bei dem Kreis Minden-Lübbecke. Selbst wenn eine Zurverfügungstellung an den Kreis Minden-Lübbecke bejaht würde, würde diese entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht billigem Ermessen entsprechen. Er sei mit den Arbeitnehmerinnen S4 und R1 vergleichbar, die beide sozial weniger schutzwürdig seien als er. Frau R1 sei bis zum 31.12.2007 nur mit einem untergeordneten Anteil ihrer Arbeitszeit (ca. 10 %) zum ärztlichen Schreibdienst herangezogen worden. Nach dem Punktesystem des beklagten Landes errechnete sich für ihn unter Einbeziehung der bereits seit 2003 bestehenden Schwerbehinderung der Punktwert von 20 Sozialpunkten. Frau R1 sei zwar vor dem 01.01.2008 als Assistenzkraft im ärztlichen Dienst eingesetzt gewesen; ab dem 01.01.2008 sei sie aber Registraturkraft im Schwerbehindertenrecht und somit mit ihm vergleichbar. Offensichtlich werde Frau R1 nun entsprechend seiner eigenen Tätigkeit eingesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.08.2008 (Aktenzeichen: 4 Ca 164/08) abzuändern und dem beklagten Land unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zum € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den Kläger im Wege der Personalgestellung an den Kreis Minden-Lübbecke zur Verfügung zu stellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Selbst wenn man - was bestritten bleibe - davon ausgehe, dass eine gesetzliche Anordnung nicht wirksam sei, so könne der Kläger nicht ernsthaft behaupten, das beklagte Land als Arbeitgeber habe nicht eindeutig erklärt, wo er nach dem Jahreswechsel Dienst zu leisten habe. In jedem Fall sei dieser Regelungswille aus den Äußerungen des Landes erkennbar. Das Land habe zu jeder Zeit mehr als klar gemacht, dass es sich verbindlich an der dem Kläger durch das Versorgungsamt bekanntgegebenen Zuordnung festhalten lassen wolle. Der Zuordnungsplan diene lediglich der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 10 Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW. Mit der Aufnahme in den Zuordnungsplan trete unmittelbar die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge dieser Aufnahme, nämlich die Überleitung kraft Gesetzes gemäß § 10 Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW, ein. Aber selbst wenn man den Bedenken des Klägers folgen wolle, hätte der Kläger die Frage aufwerfen müssen, ob der - auf der Grundlage seiner Auffassung erforderliche - Einzelakt nicht bereits vorliege. Die Zuordnungsentscheidung sei dem Kläger individuell bekannt gegeben worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei jedem Bediensteten ohne jeden Zweifel klar gewesen, bei welcher neuen Dienststelle er ab dem 01.01.2008 Dienst zu leisten habe. Unzutreffend sei die Annahme des Klägers, § 10 Eingliederungsgesetz Versorgungsämter sei wegen Verstoßes gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Die in dem Zuordnungsplan enthaltenen Festlegungen seien wirksam und zulässig zum Bestandteil des Gesetzes gemacht worden. Die gesetzliche Bezugnahme auf den Zuordnungsplan genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche Verweisung. Da der Zuordnungsplan in das Gesetz einbezogen sei, dürfe das Gericht die "Richtigkeit" der gesetzlichen Zuordnung nur sehr eingeschränkt überprüfen. Den Zuordnungsplan allgemein auf "Auswahlfehler" zu überprüfen, hieße die gesetzgeberische Grundentscheidung zu missachten. Die vom Kläger geforderte gesonderte Ausübung des Direktionsrechts widerspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Einfügung der Worte "kraft Gesetzes" in den Gesetzestext habe der Gesetzgeber klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass er keine gesonderte Erklärung irgendwelcher Art wolle, um den Personalübergang zu vollziehen. Dieser habe vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes erfolgen sollen. Die Argumentation des Klägers bedeute eine den eindeutigen Willen des Gesetzgebers missachtende Auslegung und überschreite damit die verfassungsrechtlichen Grenzen. Wenn der Kläger meine, dass die gesetzliche Regelung für sich gesehen und auch in Verbindung mit dem Zuordnungsplan nicht hinreichend bestimmt sei, müsse er auf die Aussetzung des Verfahrens hinwirken und die Frage der Wirksamkeit des Gesetzes nach Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen der konkreten Normkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorlegen lassen. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Auf das Arbeitsverhältnis sei der TV-L anwendbar. Vor der Zuordnung sei der Kläger durch den Interessenabfragebogen am 09.07.2007 angehört worden. Die Maßnahme verstoße nicht gegen das Direktionsrecht. Der Kläger bleibe weiterhin Beschäftigter des Landes. Sein Arbeitsverhältnis werde damit nicht angetastet. Die Zuordnung sei angemessen. Die gesetzlichen Kriterien seien beachtet worden. Die erfolgte Zuordnung sei sachgerecht. Eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 habe der Kläger im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens im Juli 2007 nicht mitgeteilt. Die von dem Kläger bei der Interessenbekundung angegebenen sozialen Daten seien berücksichtigt worden. Stichtag für die Zuordnung sei der 01.08.2007 gewesen. Später erfolgte Mitteilungen hätten keine Berücksichtigung finden können. Die Auswahl sei unter allen Beschäftigten des Assisstenzbereiches des Versorgungsamtes B1 getroffen worden. Mit den Beschäftigten S4 und R1 sei der Kläger nicht vergleichbar, weil Frau S4 im Bereich Elterngeld gearbeitet habe und Frau R1 aus der Abteilung V des Versorgungsamtes stamme, dem ärztlichen Dienst. Diese Abteilung sei dem Schwerbehindertenrecht und dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) zugeordnet. Bezüglich jener Positionen habe sich die Zuordnung an der Zuordnung der Ärzte im höheren Dienst orientiert. Frau R1 sei deshalb als Kraft des Schreibdienstes des ärztlichen Dienstes gemeinsam mit den Ärzten zugeordnet worden - hier mit der Ärztin Frau Z1 -. Nach dem Verteilerschlüssel für den Kreis Minden-Lübbecke seien dort 10,5 Stellen im Schwerbehindertenrecht nötig. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis Minden-Lübbecke sei erforderlich, um eine der Stellen dort zu besetzen und so einen Personalunterhang zu verhindern. Ein anderer Beschäftigter sei für die Zuordnung zum Kreis Minden-Lübbecke nach den dargestellten Zuordnungsprinzipien und vor dem Hintergrund einer gerechten Sozialauswahl nicht in Betracht gekommen. Der Kläger habe jeweils weniger Sozialpunkte als die wohnortnäher zugeordneten Beschäftigten W4, M5, S5, P2, P3, B3, K3, R2 und J1. Wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen Punktzahlen und der jeweilig erfolgten Zuordnung wird auf die Ausführungen des beklagten Landes auf den Seiten 20 bis 25 der Berufungsbeantwortung Bezug genommen (Bl. 427 - 432 GA). Auch als Härtefall habe der Kläger nicht berücksichtigt werden können. Ein Entfernungshärtefall scheide aus, weil die Strecke zwischen dem Wohnort des Klägers und seinem Einsatzort in M4 lediglich rund 50 km betrage und damit unter 85 km liege. Auch habe der Kläger die notwendige Zahl von Sozialpunkten nicht erreicht. Übermäßigen wirtschaftlichen Belastungen sei der Kläger nicht ausgesetzt, weil er Anspruch auf Auslagenersatz gemäß der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen habe.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag, dem beklagten Land die Gestellung des Klägers an den Kreis M4-L3 zu untersagen, als unbegründet abgewiesen. Entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung ist das beklagte Land berechtigt, den Kläger im Wege der Personalgestellung dem Kreis M4-L3 zuzuordnen. Eine Untersagung kann der Kläger nicht beanspruchen.
A.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis M4-L3 ist rechtmäßig. Der dagegen gerichtete Untersagungsantrag ist zwar zulässig, er ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis M4-L3 entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (I). Der Zuordnung zum Kreis M4-L3 stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (II). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (III).
I. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Kreis M4-L3 hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs.3 EingliederungsG Versorgungsämter ist die eigenständige Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und explizit auch das Versorgungsamt B1 als bisherige Dienststelle des Klägers mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden.
1. Die Zuordnung zum Kreis M4-L3 steht im Einklang mit § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 - Abs. 7, § 12 Abs. 1, Abs. 4 EingliederungsG Versorgungsämter. Diese Vorschriften sehen eine Personalgestellung der am Versorgungsamt B1 tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches Schwerbehindertenrecht unter anderem an den Kreis M4-L3 vor. Da der Kläger bei dem Versorgungsamt im Bereich Schwerbehindertenrecht eingesetzt war, ist die Zuordnung zum Kreis M4-L3 konform zu den genannten Vorschriften.
2. Der ministerielle Zuordnungsplan ordnet den Kläger dem Kreis M4-L3 zu (Kopie Bl. 163 GA).
3. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis M4-L3 genügt den Anforderungen, die gemäß § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter an die Erstellung des Zuordnungsplanes zu stellen sind. Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung bei den Kreisen und kreisfreien S3 ab dem 01.01.2008 ("Das Personal folgt der Aufgabe") sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Zuordnungsziel Kreis M4-L3 ergibt sich bei Anwendung des im Zuordnungsverfahren angewandten und rechtlich nicht zu beanstandenden Punkteschemas.
a) Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter teilt die Berufungskammer nicht die Auffassung des beklagten Landes, eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Belange eines zugeordneten Tarifbeschäftigten könne nur über eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG gerichtliche Beanstandung finden, weil der Zuordnungsplan Teil des EingliederungsG Versorgungsämter sei. Die Kammer sieht in einer etwaigen unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange vielmehr einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter, der dann zur Unwirksamkeit der zu überprüfenden Zuordnung führt. Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14.08.2008 zu einer strittigen Zuordnung aus dem Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht des Versorgungsamts B1 die Berücksichtigung der sozialen Belange der konkurrierenden Beschäftigten des Aufgabenbereiches überprüft - und im Ergebnis für gesetzeskonform befunden (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 -). In diesem Sinne kommt auch der von dem beklagten Land zur Akte gereichte Beitrag von Prof. Dr. H. A. Wolff / Europa-Universität Viadrina zum Symposium "Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 13.06.2008 zu dem Ergebnis, der Zuordnungsplan sei teilnichtig, soweit er im Einzelfall eine nicht dem Normenprogramm des EingliederungsG Versorgungsämter genügende Zuordnung treffe (a. a. O. unter D 7 [fälschlich "6"] S. 13, 14 = Bl. 453, 454 GA). Die gesetzliche Verweisung des EingliederungsG Versorgungsämter gehe dann insoweit ins Leere, die Verweisung erfasse den betroffenen Mitarbeiter nicht (a. a. O. S.14 = Bl. 454 GA). Der Zuordnungsplan sei zwar einerseits [bezogen auf die Beamten] nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber andererseits auch nicht als Teil des Gesetzes gesehen werden, da er einen anderen Urheber [als das Gesetz] habe (a. a. O. unter D 3 S. 11 = Bl. 451 GA). Der Zuordnungsplan sei ein verwaltungsorganisatorischer Rechtsakt in Wahrnehmung der Personal- und Organisationshoheit mit dienstrechtlichen Wirkungen (a. a. O. unter D 3, 4 S. 12 = Bl. 452 GA).
b) Das Punkteschema bietet eine Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten. Insbesondere finden sich mit dem Lebensalter, der D6 des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt. Der Billigkeit entspricht es nach Auffassung der Kammer auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden. Dahinter steht die zutreffende Würdigung, dass ein langer Anfahrtsweg zur Arbeit um so weniger zuzumuten ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist und je geringer damit auch das Vertragsentgelt ausfällt. Der Zuordnungsgerechtigkeit dient es schließlich auch, wenn bei der Zuordnungskonkurrenz hinsichtlich der einzelnen Orte bei den Tarifbeschäftigten neben den fixen Punkten für Lebensalter, Beschäftigungszeit, Familienstand / Zusammenlebend, Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen, Teilzeit und Schwerbehinderung auch ein für den einzelnen Beschäftigten jeweils für das konkrete Zuordnungsziel ermittelter Punktwert nach den individuellen Entfernungskilometern ermittelt wird (abstellend auf das "nächst weit entfernte" nachfolgende Zuordnungsziel).
c) Das beklagte Land hat mit der schriftsätzlichen Darstellung vom 06.08.2008 (Bl. 294 ff GA) und der Aufstellung der Anlage B 7 (Bl. 163 GA) im Detail nachvollziehbar - und auch vom Kläger nicht bestritten - aufgezeigt, dass der Kläger nach seinen Angaben im Interessenabfragebogen vom 09.07.2007 (Bl. 19, 20 GA) in den Zuordnungskonkurrenzen zu den ortsnäheren Einsatzorten B1, G3, H4 und L4 jeweils auf niedrigere Punktwerte gekommen ist als die jeweils berücksichtigten Beschäftigten seines Aufgabenbereiches ("Schwerbehindertenrecht / Assistenzbereich"). Soweit der Kläger abweichend vom Interessenabfragebogen vom 09.07.2007 nun in der Berufungsbegründung vom 16.07.2008 ohne nähere Tatsachenschilderung formuliert, er versorge seine Mutter, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung zusätzlicher Punkte für eine "Pflege von Angehörigen". Art und Intensität etwaiger Pflegeleistungen sind nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise geschildert. Das Vorbringen des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert.
aa) Für die einzelnen Orte ergeben sich die nachstehenden Punktwerte des Klägers gegenüber den jeweils berücksichtigten Beschäftigten mit der niedrigsten Punktzahl (Grenzfälle):
- B1: 17,60 Kläger zu 35,62 S5,
- G3: 16,30 Kläger zu 28,76 B3,
- H4: 18,80 Kläger zu 30,86 K3,
- Lippe: 20,00 Kläger zu 24,20 J1.
(Werte zusammengestellt: Schriftsatz 06.08.2008 Bl. 295/296 GA / Tabelle Bl. 163 GA).
bb) Im Fall des Klägers bestehen neben den durch die Punktwerte berücksichtigen Kriterien keine besonderen Umstände, die zu einer Berücksichtigung des Klägers in der abschließend im Ministerium durchgeführten Härtefallprüfung hätten führen müssen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass in seiner Person besondere soziale Umstände gegeben sind, die durch das Punkteschema nicht adäquat abgebildet wären. Er kann nicht als persönlicher Härtefall qualifiziert werden. Eine Berücksichtigung des Klägers als Entfernungshärtefall scheidet aus, weil die zurückzulegende Entfernung unstreitig unter 85 km liegt.
d) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NW ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach erfolgter Zuordnung durch Bescheid vom 04.12.2007 nachträglich ein GdB von 50 zuerkannt worden ist. Entsprechend der gesetzlichen Wertung zum Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen in § 90 Abs. 2 a SGB IX kann der Feststellungsbescheid vom 04.12.2007 nicht rückbezogen werden auf den Zeitpunkt der Interessenabfrage im Juli 2007. Im Zeitpunkt des Bescheides 04.12.2007 indes hatte sich die soziale Situation des Klägers gegenüber dem Sommer insofern verändert, als der Kläger das Kriterium "zusammenlebend" nun nicht mehr erfüllte. Das im Interesseabfragebogen am 09.07.2007 angegebene Zusammenleben mit der Lebensgefährtin währte nur 8 Wochen. Das Sozialkriterium "zusammenlebend" war damit bereits spätestens in der zweiten Septemberhälfte 2007 entfallen und damit auch bei der endgültigen Abfassung des Zuordnungsplans im November 2007 nicht mehr gegeben. Bei dieser Sachlage kann eine Berücksichtigung der im Dezember 2007 festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft in der Summe allenfalls zu einem Zuwachs von nur 3 Sozialpunkten führen (5 Punkte Schwerbehinderung - 2 Punkte Zusammenlebend). Da der Kläger bei allen Zuordnungskonkurrenzen einen Abstand von mehr als drei Punkten zum Grenzfall des ortsnäher zugeordneten Beschäftigten aufweist, führt die Zugrundelegung eines um 3 Punkte erhöhten Wertes nicht zu einer abweichenden Zuordnung. Auch bei Berücksichtigung der Schwerbehinderung und einer Überprüfung der Zuordnung per Dezember 2007 führt die Gewichtung der Sozialkriterien damit nicht zu einer ortsnäheren Zuordnung des Klägers. Für die Härtefallprüfung ergeben sich auch bei einer Berücksichtigung der Schwerbehinderung keine Abweichungen gegenüber dem oben unter c) bb) dargestellten Ergebnis.
Angesichts dieser Rechtslage musste die Kammer nicht entscheiden, ob das von dem beklagten Land reklamierte Stichtagsprinzip (01.08.2007) einer Berücksichtigung der nachträglich festgestellten Schwerbehinderung entgegensteht. Auch musste nicht festgestellt werden, ob der Kläger das beklagte Land über den Bescheid vom 04.12.2007 bereits im Dezember 2007 durch das Schreiben vom 20.12.2007 informiert hat oder ob diese Information das beklagte Land erst nach dem Dienstantritt des Klägers in Minden-Lübbecke mit Zustellung der Klageschrift am 15.01.2008 erreicht hat und welche rechtliche Bedeutung einer früheren oder späteren Information des Landes gegebenenfalls zukommen würde.
e) Gegen seine Zuordnung nach Minden-Lübbecke kann der Kläger schließlich nicht erfolgreich auf die ortsnähere Zuordnung der Beschäftigten S4 und R1 verweisen. Beide Mitarbeiterinnen arbeiteten bei dem Versorgungsamt in anderen Abteilungen als der Kläger. Der Kläger war in der Abteilung III Schwerbehindertenrecht tätig, Frau S4 in der Abteilung II BEEG (Elterngeld) und Frau R1 in der Abteilung V Ärztlicher Dienst. Die unterschiedliche Zuordnung ist damit durch dienstliche Belange i.S.d. § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter gerechtfertigt.
II. Die Zuordnung zum Kreis Minden-Lübbecke greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen des Klägers ein. Die Zuordnung des Klägers an den Kreis Minden-Lübbecke hält sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
1. Es findet kein unzulässiger Wechsel in der Person des Arbeitgebers statt. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Parteien des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Bei den Beamten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch Gesetz und Zuordnungsplan rechtswirksam ein Dienstherrnwechsel herbeigeführt worden sein. Landesbeamte sollen entsprechend den Vorgaben des Zuordnungsplans "kraft Gesetzes" zu Kommunalbeamten geworden sein. Bei den Tarifbeschäftigten hingegen wird die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes durch Gesetz und Zuordnungsplan nicht berührt. Die Tarifbeschäftigten waren und bleiben Arbeitnehmer des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen den Rechtssubjekten, die seinerzeit den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
2. Der Wirksamkeit der Zuordnung des Klägers zum Kreis Minden-Lübbecke steht nicht das Argument entgegen, es fehle an der erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme, wie dies die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Hamm und die 2. Kammer des ArbG Münster in parallel gelagerten Rechtsstreiten angenommen haben. Die dort von den Arbeitsgerichten und auch von dem hiesigen Kläger vermisste rechtsgeschäftlich Einzelmaßnahme ist zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an den Kläger ergangen, als er nach Beginn des Jahres 2008 seine Arbeit am neuen Dienstort aufnahm und die ihm dort zugewiesenen Arbeiten in den ihm dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet hat. So hat auch das beklagte Land die streitgegenständliche Zuordnung während des Rechtsstreites in Anbetracht der geltend gemachten Unwirksamkeit einer Zuordnung kraft Gesetzes nach den Regeln des Direktionsrechts gerechtfertigt. Die Weisung, bei dem Kreis Minden-Lübbecke zu arbeiten, entspricht aus den oben abgehandelten Gründen billigem Ermessen (s. o.).
3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages steht dem Einsatz des Klägers an einem anderen Dienstort als Bielefeld nicht entgegen. Die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes begründet die Möglichkeit, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag den Dienstort des Dienstantritts ausdrücklich erwähnt. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt auch in einem solchen Fall zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene
Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; ErfK-Preis, 9.Aufl. 2009, § 106 GewO Rn. 16 aE).
4. Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zum Kreis Minden-Lübbecke und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet worden ist, er also nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll. Anders als der BAT sieht der kraft vertraglicher Bezugnahme seit November 2006 für das Arbeitsverhältnis maßgebliche TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wurde der Aufgabenkreis, in dem der Kläger bislang eingesetzt war, zum Jahreswechsel 2007/2008 vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich zu den Kreisen und kreisfreien Städten des § 12 Abs.1 EingliederungsG Versorgungsämter. Die Zuordnung des Klägers zu dem Kreis Minden-Lübbecke hält sich innerhalb der durch § 4 Abs. 3 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.
III. Die geschehene Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).
1. Die Zuordnung ist nicht unbeachtlich wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.
Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Die Neufassung des LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle -. Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die weitere Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).
Der Auffassung von J2, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L.
Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).
Eine Unbeachtlichkeit der geschehenen Zuordnung wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs.1 LPVG NW kommt unabhängig davon aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr.32). An einem solchen Verlangen der Personalvertretung fehlt es hier.
2. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.
Die Kammer teilt die Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so auch LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der dortigen Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich für die betroffenen Beschäftigten sondern legt lediglich fest, an welcher Stelle der einzelne Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig eingesetzt wird.
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Der Hauptpersonalrat bei dem MAGS hat den Zuordnungen des ministeriellen Plans - und damit auch der Zuordnung des hiesigen Klägers zum Kreis Minden-Lübbecke - ausdrücklich zugestimmt. Eine zunächst fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer Maßnahme des Dienstherrn kann in der hier geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein etwaiger Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 [April 2008]).
IV. Da die Zuordnung des Klägers zu dem Kreis Minden-Lübbecke unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, ist der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleistung bei dem Kreis Minden-Lübbecke zu erbringen. Der auf Untersagung der Personalgestellung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
C.
Der unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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