Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1743/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33
1. Die Einstellungsbehörde ist aufgrund ihres Organisationsrechts befugt, ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Schutzwerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG 22.07.1999 2 C 21.95; BVerwG 25.04.1996 2 C 21.95). Aus der ursprünglichen Bewerbung hergeleitete Ansprüche des klagenden Bewerbers entfallen mit der Aufhebung der Ausschreibung.

2. Die Aufhebung der ursprünglichen Stellenausschreibung und die Neuausschreibung der Stelle ist im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die anfängliche behördliche Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich beanstandet worden ist und bei Neuausschreibung der Stelle mehr als ein Jahr seit der erstmaligen Ausschreibung verstrichen war. Die durch Neuausschreibung der Stelle ermöglichte Bestenauslese auf aktualisierter Tatsachengrundlage und im aktualisierten Bewerberkreis entspricht der Zielsetzung des Art. 33 II GG.

3. Der sachlichen Rechtfertigung der Neuausschreibung steht nicht entgegen, dass die Einstellungsbehörde zunächst versucht hatte, ein Ausscheiden des klagenden Bewerbers aus dem Bewerberkreis zu erreichen, indem sie diesem eine anderweitige Stelle anbot.

4. Im Falle einer erneuten Bewerbung erwächst dem Bewerber - erneut - eine nach Art 33 II GG rechtsschutzfähige Position, falls und sobald der öffentliche Arbeitgeber eine ihn nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung getroffen hat.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

11 Sa 1743/02

Verkündet am: 14.08.2003

In Sachen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg sowie die ehrenamtlichen Richter Ebeler und Menke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.09.2002 - 2 Ca 673/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt im Wege der Konkurrentenklage einen Anspruch auf Übertragung einer Angestelltenstelle als Sachbearbeiter (BAG IV a, Fallgr. 1 a).

Der Kläger ist am 28.04.1952 geboren. Seit dem 15.07.1980 ist er als Angestellter bei dem B5xxxxxxx für G1xxxxxxxxxx (früher: B6xxxxxxxxxxx für G1xxxxxxxxxx) beschäftigt. Seit dem 01.10.1989 nimmt er die Stelle eines Oberkontrolleurs mit einer Vergütung nach BAT IV b wahr. Wegen weiterer Einzelheiten des beruflichen Werdegangs des Klägers und der von ihm absolvierten Fortbildungen wird auf das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 24.12.2000 (Bl. 14, 15 d. A.) und auf seine schriftsätzlichen Darstellungen (Bl. 4 bis 6, 140 bis 144 d. A.) Bezug genommen. Wiederholt wurden Verbesserungsvorschläge des Klägers auf dem Gebiet der EDV mit Geldprämien ausgezeichnet (entsprechende Kopien: Bl. 63 bis 66 d. A.). Am 14.12.2000 schrieb das B5xxxxxxx folgende Stelle aus (Bl. 12 d. A.):

"Im Sachbereich 1 der Außenstelle M1xxxxx ist ab sofort der Dienstposten für eine Sachbearbeiterin/ einen Sachbearbeiter (Verg.-Gr. IV a Fallgr. 1 a BAT) zu besetzen.

Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:

- Planung und Steuerung des Einsatzes der Kontrolleinheit,

- örtliche Einarbeitung von Kontrolleuren,

- Dienstbesprechungen mit Straßenkontrolleuren,

- Umsetzen von Vorschriften, Anweisungen und dergleichen für die Kontrollpraxis,

- Bearbeitung von Kontrollberichten (Qualitätskontrolle).

Voraussetzungen:

- Ausbildung für den gehobenen Dienst oder vergleichbare Kenntnisse,

- Fähigkeit und Bereitschaft zu selbstständigem, systematischem und eigenverantwortlichem Arbeiten,

- rasche Auffassungsgabe, Fähigkeit zum konzeptionellen Denken, Flexibilität, sachbezogenes Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit,

- sicheres und gewandtes Auftreten, gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick.

..."

Im weiteren Text findet sich der Hinweis, dass Angestellten, die noch nicht in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sind, der Dienstposten während einer Erprobungszeit nur vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT übertragen wird. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 24.12.2000 innerhalb der dreiwöchigen Frist auf die ausgeschriebene Stelle. Im März 2001 erhielt der Kläger die nicht weiter begründete Mitteilung vom 01.03.2001, dass er bei der Besetzung des Dienstpostens nicht berücksichtigt werden könne und die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers getroffen worden sei (Bl. 16 d. A.). Bei diesem Mitbewerber handelt es sich um den Bewerber S2xxxxxxxxx. Unter dem 19.03.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage bei dem Arbeitsgericht Münster eingereicht. Zugleich hat er die Beklagte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Anspruch genommen (ArbG Münster 2 Ga 16/01 = LAG Hamm 5 Sa 778/01). In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Antrag des Klägers am 01.06.2001 durch Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts stattgegeben worden. In dem Urteil ist ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber S2xxxxxxxxx zu unterlassen, weil die zugunsten des Mitbewerbers S2xxxxxxxxx getroffene Auswahlentscheidung sich vermutlich deshalb als rechtsfehlerhaft erweise, weil einiges dafür spreche, dass die Beklagte verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 vorgegangen sei und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, gerichtet auf Zugang zum Amt, verletzt habe. Die Beklagte sei in ihrer Information an den Personalrat von einem so nicht bestehenden Rückführungsanspruch des Mitbewerbers S2xxxxxxxxx nach § 3 Abs. 3 Ratio-TV ausgegangen. Wenn der Bewerber S2xxxxxxxxx nicht über einen ähnlichen für die ausgeschriebene Stelle einschlägigen beruflichen Werdegang verfüge, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich als weniger qualifiziert als der Kläger erweise. Hierzu habe die Beklagte im Prozess nähere Angaben zu machen. Die von der Beklagten - erstmalig in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 01.06.2001 - vorgelegte Entscheidungstabelle sei nicht hinreichend aussagekräftig. Zu den dortigen Kriterien müsse die Beklagte im Hauptsacheverfahren ergänzend und vertiefend vortragen. Die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber S2xxxxxxxxx sei nur vorübergehend und zum Zwecke der Erprobung geschehen. Dieser Gesichtspunkt stehe einem möglichen Erfolg der Konkurrentenklage des Klägers nicht entgegen. Das begründete Urteil ist den Parteien am 05.09.2001 zugestellt worden. In der Entscheidungstabelle sind an den Kläger und an Herrn S2xxxxxxxxx zu jeweils 14 Kriterien Punkte vergeben. Die abschließende Addition weist zugunsten des Klägers den Punktwert von 191 und für den Mitbewerber S2xxxxxxxxx den Wert von 200 Punkten aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Entscheidungstabelle, Bl. 62 d. A., verwiesen. Am 14.01.2002 hat das Arbeitsgericht Münster im vorliegenden Hauptsachverfahren Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf den 16.05.2002 terminiert. Die Beklagte hob im April 2002 die Stellenausschreibung vom 14.12.2000 auf und teilte dies in der Hausmitteilung des Bundesamtes für den G1xxxxxxxxxx vom 16.04.2002 mit (entsprechende Kopie aus dieser Hausmitteilung: Bl. 37 d. A.). Anschließend wurde die Stelle neu ausgeschrieben. Die Beklagte schaltete in das neue Stellenbesetzungsverfahren einen externen Personaldienstleister ein. Durch diese Beratungsgesellschaft wurde inzwischen - so die Information in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 14.08.2003 - eine Vorauswahl unter den jetzt drei Bewerbern getroffen. Das Ergebnis ist nicht bekannt. Bei den drei Bewerbern handelt es sich um den Kläger, Herrn S2xxxxxxxxx und um einen weiteren Bewerber, der sich seinerzeit nicht auf die Bewerbung vom 14.12.2000 beworben hatte (Information aus der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch die Aufhebung der Stellenausschreibung und Neuausschreibung habe sich das Klagebegehren nicht erledigt. Die Beklagte sei gehindert, den Kläger durch eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Aufklärung der Stellenausschreibung klaglos zu stellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm die unter dem 14.12.2000 ausgeschriebene Angestelltenstelle eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe IV a, Fallgr. 1 a BAT) im Sachbereicht 1 der Außenstelle M1xxxxx des Bundesamtes für G1xxxxxxxxxx (Stellenausschreibung Nr. 31/21 - 922.21) zu übertragen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers auf die unter dem 14.12.2000 ausgeschriebene Angestelltenstelle eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 a BAT) im Sachbereich 1 der Außenstelle M1xxxxx des Bundesamtes für G1xxxxxxxxxx (Stellenausschreibung Nr. 31/21 - 922.21) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die Neuausschreibung sei das Stellenbesetzungsverfahren wieder offen. Damit sei der Anspruch des Klägers im gegenwärtigen Verfahren hinfällig. Willkürlich habe die Beklagte nicht gehandelt, da der Kläger sich wie jeder andere Interessent bewerben könne - und sich auch beworben habe.

Mit Urteil vom 19.09.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Klagebegehren stehe entgegen, dass sich die Beklagte entschlossen habe, das am 14.12.2000 eingeleitete Auswahlverfahren zu beenden. Wenn die Beklagte besonders im Hinblick auf die Bedenken des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine erneute Ausschreibung vornehme, zumal es dem Kläger unbenommen bleibe, sich im Falle der erneuten Ausschreibung erneut zu bewerben.

Gegen dieses am 11.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung ist am 07.11.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.03.2003 am 10.03.2003 begründet worden.

Der Kläger wendet ein, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ab Dezember 2000 und für die Neuausschreibung der Stelle im Jahr 2002 nicht gegeben. Es sei der Beklagten darum gegangen, den im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 01.06.2001 zugunsten des Klägers bejahten Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise zu verkürzen; so sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in auffälliger Nähe zum Verhandlungstermin des Arbeitsgerichts erfolgt. Mithin sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens willkürlich und aus sachfremden Gründen erfolgt und für die Begründetheit der vorliegenden Klage unbeachtlich. Der Klageantrag sei auch im Übrigen begründet. Dem Klageantrag sei stattzugeben, weil der Kläger nach den Leistungsgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Vergleich zu seinen Mitbewerbern einschließlich des Mitkonkurrenten S2xxxxxxxxx nach wie vor der bestgeeignete Bewerber für die noch zu besetzende Stelle sei. Aus der vorgelegten Entscheidungstabelle lasse sich nicht ableiten, dass die Beklagte bei der von ihr getroffenen Entscheidung nach den Regeln des Art. 33 Abs. 2 GG vorgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Berufungsbegründung des Klägers Bezug genommen (dort S. 10 bis 16, Bl. 138 bis 144 d. A.). Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung. Die Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung seien mutmaßlich bei der Vergabe der Stelle überhaupt nicht berücksichtigt worden, weil die Beklagte wohl davon ausgegangen sei, dass das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung der Sachbearbeiterstelle gar nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dies folge aus entsprechenden Äußerungen des Dienststellenleiters der Außenstelle M1xxxxx Friedhelm Klappert. Der Gesamtpersonalrat habe seine Zustimmung zu der entsprechenden Stellenbesetzung nach einer entsprechenden Information durch die Beklagte auch nur auf der Grundlage eines angeblichen Anspruchs aus Ration-TV gegeben. Der Hilfsantrag auf Zurückverweisung an das Arbeitsgericht werde gestellt, weil das Arbeitsgericht Münster auf der Grundlage der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht auf den erforderlichen Sachvortrag der Beklagten entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgestellt habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.09.2002 - 2 Ca 673/01 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,

2. hilfsweise das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Münster zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klage sei unbegründet, weil die Hauptsache durch die Aufhebung der Ausschreibung vom 14.12.2000 erledigt sei. Die damaligen 6 Bewerber stünden nun nicht mehr für eine Auswahlentscheidung der Beklagten zur Verfügung. Durch die Neuausschreibung habe sich eine neue Auswahlsituation ergeben. Die Bestenauslese werde dadurch gefördert. Die Beklagte habe im September 2001 durch Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts erfahren, dass ihre Auswahlentscheidung vermutlich rechtsfehlerhaft sei, weil sie möglicherweise fälsch einen Rückführungsanspruch des Mitarbeiters S2xxxxxxxxx angenommen habe und insoweit auch den Personalrat unrichtig unterrichtet habe. Diese von einem Berufungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten seien der sachliche Grund dafür, eine neue Ausschreibung nach Maßgabe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm durchzuführen, um nunmehr jeden ... mit Sicherheit liegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vermuteten Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus sei allein der Zeitablauf ein sachlicher Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung für eine spätere Neuausschreibung Hinzu komme, dass nunmehr ein Personaldienstleiter in das Stellenbesetzungsverfahren eingeschaltet werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere wegen der von ihnen geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Nach § 26 Abs. 5 EGZPO finden Arbeitsgerichtsgesetz und ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, weil die letzte mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2002 stattgefunden hat (BAG, 30.05.2002, 2 AZB 20/02, NZA 2003, 176).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Insbesondere ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung des Klageziels mit "Übertragung der ausgeschriebenen Angestelltenstelle" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung auf der ausgeschriebenen Stelle anstrebt. Der Klageantrag umfasst damit die vom Land hierfür zu schaffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Vertragsänderung (vgl. BAG, 02.12.1997, AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Zulässig ist auch der Hilfsantrag. Prozessziel des Hilfsantrages ist die Wiederholung der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern. Für eine solche bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die Erhebung einer Leistungsklage wird stetes ein berechtigtes Interesse anerkannt (BAG, 02.12.1997, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Kläger wegen der zwischenzeitlich erfolgten Neuausschreibung der Stelle derzeit weder die Übertragung der Angestelltenstelle einfordern noch kann er eine neue Auswahlentscheidung innerhalb der - inzwischen aufgehobenen - Stellenausschreibung vom 14.12.2000 und innerhalb des damaligen Bewerberkreises verlangen. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die angestrebte Angestelltenstelle jetzt übertragen wird. Die durch Art. 33 Abs. 2 GG begründete Rechtsposition des Klägers ergibt einen derartigen Anspruch des Klägers im derzeitigen Stand des Stellenbesetzungsverfahrens nicht.

Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Aus dem Verbot unzulässiger Differenzierung ergibt sich im Regelfall für den benachteiligten Bewerber nur das Recht, dass seine Bewerbung neu zu beurteilen ist. Der weitergehende Anspruch auf Einstellung oder Beförderung setzt voraus, dass sich jede andere Auswahlentscheidung als rechtswidrig und ermessensfehlerhaft darstellt, weil die Auswahl zugunsten dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. Voraussetzung eines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist, dass eine besetzungsfähige und haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle vorhanden ist (BAG, 02.12.1997, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Das beklagte Land hat die streitgegenständliche Stelle im Frühjahr 2002 neu ausgeschrieben. Das von dem beklagten Land nach Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Gebot der Bestenauslese durchzuführende Auswahlverfahren unter den aktuellen drei Bewerbern auf die streitgegenständliche Stelle ist noch nicht abgeschlossen. Unstrittig hat sich das beklagte Land zurzeit noch nicht für einen der drei Bewerber der Ausschreibung aus 2002 entschieden. Das Stadium der Vorüberlegungen für die zu treffende Auswahl ist noch nicht verlassen. Eine aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende rechtsschutzfähige Position für eine Konkurrentenklage wächst dem Kläger erst - wieder - zu, falls und sobald das beklagte Land eine den Kläger nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung getroffen hat und dies den Bewerbern der Ausschreibung 2002 mitteilt. Ein dann eingeleitetes Konkurrentenverfahren wäre auf der Grundlage des dann gegebenen neuen Lebenssachverhalts auszutragen und beträfe dann einen gegenüber dem hiesigen Verfahren neuen Streitgegenstand (vgl. BVG, 22.07.1999, 2 C 14.98). Der hiesige an die Ausschreibung und Bewerbung vom Dezember 2000 anknüpfende Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die streitgegenständliche Stelle bereits am 14.12.2000 ausgeschrieben worden war und das beklagte Land im damals eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahren für den Bewerber S2xxxxxxxxx und gegen den Kläger entschieden hatte. Die einstellende Behörde ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens. Sie kann entscheiden, ob, wann und mit welchem Anforderungsprofil zu besetzende Stellen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Die Ausführung der Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Erst in dem sich an die Ausschreibung und Bewerbung anknüpfenden Auswahlverfahren ist die einstellende Behörde an das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden (vgl. BVG, 22.07.1999, 2 C 14.98). Der Dienstherr darf deshalb ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Bewerbung absehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVG, 22.07.1999, 2 C 14.98; BVG, 25.04.1996, 2 C 21.95; OVG NW, 15.01.2003, 1 B 2230/02; OVG NR, 05.04.2001, RiA 2002, 95). Es kann ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle sein, wenn mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer des Besetzungsverfahrens die Stelle zum Zweck der Aktualisierung und gegebenenfalls auch Vergrößerung des Bewerberkreises neu ausgeschrieben werden soll oder wenn das Besetzungsverfahren an wesentlichen Mängeln leidet und daher durch erneute Ausschreibung "ganz von vorne" begonnen werden soll. Ein so begründeter Abbruch eines Auswahlverfahrens führt zum Erlöschen der zuvor entstandenen Bewerbungsverfahrensansprüche im Rahmen der ursprünglichen Stellenausschreibung (RP OVG, 06.11.1997, 10 B 12387/97. OVG; OVG Saarland, 29.05.2002, 1 W 9/02).

Hier ist die am 16.04.2002 bekannt gemachte Aufhebung der Ausschreibung vom 14.12.2000 und die sich anschließende Neuausschreibung der Stelle sachlich gerechtfertigt. Zutreffend weist das beklagte Land für die Rechtfertigung seines Vorgehens darauf hin, dass das bis zur Auswahlentscheidung gediehene Stellenbesetzungsverfahren vom 14.12.2000 durch das Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 01.06.2001 rechtlich beanstandet worden ist und dass zwischen der ursprünglichen Ausschreibung und der Neuausschreibung im Frühjahr 2002 mehr als ein Jahr verstrichen ist. In einer solchen Situation ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Behörde sich in Anbetracht der rechtlichen Beanstandungen zum ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren und angesichts des Zeitablaufs zu einer neuen Ausschreibung entschließt. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil so auch gegebenenfalls neu hinzutretende Bewerber in einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden können. Die Bewerber der früheren Ausschreibung werden nicht in ihrer geschützten Rechtsposition beeinträchtigt. Sie können sich nach der neuen Ausschreibung erneut bewerben. Unverändert ist das beklagte Land gehalten, die Bewerbung des Klägers nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei ihrer Auswahlentscheidung im neuen Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigten.

Der sachlichen Rechtfertigung des Abbruchs der Ausschreibung vom 14.12.2000 und der Neuausschreibung im Jahr 2002 steht nicht entgegen, dass das beklagte Land nach seinem Unterliegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst versucht hatte, den Kläger als Bewerber dadurch ausscheiden zu lassen, dass ihm die Übertragung einer anderweitigen Stelle angeboten wurde. Dieser Weg war nur im Einvernehmen des Klägers eröffnet und beeinträchtigte deshalb den Kläger in seinem Rechtsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Dass das beklagte Land bei dieser Offerte an den Kläger offenkundig weniger Interesse an einer Bestenauslese für die ausgeschriebene Stelle als vielmehr im Interesse des von ihr favorisierten Bewerbers S2xxxxxxxxx agierte, steht dies einer Neuausschreibung nicht entgegen. Denn diese eröffnet - wie ausgelöst - eine Bestenauslese auf aktuellem Stand innerhalb des aktualisierten Bewerberkreises der Zielsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG. Ermöglicht wird eine Bestenauslese zwischen den noch interessierten Bewerbern der Ausschreibung vom 14.12.2000, welche sich erneut beworben haben, und dem "nachgewachsenen" neuen Bewerber.

b) Aus den genannten Gründen ist neben dem Hauptbegehren Stellenübertragung (zum jetzigen Zeitpunkt) auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung der Bewerbung des Klägers auf die ursprüngliche Ausschreibung vom 14.12.2000 unbegründet. Die Stellenausschreibung vom 14.12.2000 ist sachlich berechtigt aufgehoben worden (s. o.). Damit sind die aus der Bewerbung vom Dezember 2000 dem Kläger erwachsenen Bewerbungsverfahrensansprüche erloschen (vgl. RP OVG, 06.11.1997, 10 B 12387/97. OVG). Eine Neubescheidung innerhalb des Bewerberkreises der Ausschreibung vom 14.12.2000 kann der Kläger nicht verlangen.

III.

Der unterlegene Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück