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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1754/03
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 3 g
BAT § 22
BAT § 70
Studentische Hilfskräfte sind als wissenschaftliche Hilfskräfte i.S.d. § 3 g BAT von der Geltung des BAT ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT).

Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall eines Studenten der Informatik und Geschichte, der in unterhälftiger befristeter Beschäftigung für das Akademische Auslandsamt der Universität die Homepage der Universität für ausländische Studieninteressierte neu zu strukturieren hatte.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.09.2003 - 3 Ca 738/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger reklamiert für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT und verfolgt einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist 1973 geboren. Er ist gelernter Buchbinder. Er war Mitglied der IG Medien und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Oktober 1996 begann der Kläger ein Studium mit dem Hauptfach Geschichte und dem Nebenfach Informatik mit dem Ziel eines Magisterabschlusses. Seit dem Wintersemester 1997/1998 studiert der Kläger Informatik als zweites Hauptfach. Die Zwischenprüfung im Fach Informatik absolvierte der Kläger vor Januar 2002 mit der Note sehr gut. Am 31.01.2002 schloss der Kläger mit dem b3xxxxxxx L2xx, vertreten durch den Rektor der Universität B2xxxxxxx, einen "Dienstvertrag" über eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der Zeit vom 18.02.2002 bis zum 31.07.2002 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden (Bl. 8, 9 d.A.). Vereinbart ist dort ein Pauschalentgelt, welches sich wie folgt errechnet: 8,02 EUR je Stunde x 15 Wochenstunden x 4,348. Der Stundensatz von 8,02 EUR entspricht der Vergütungsempfehlung in den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986" in der aktuell geltenden Fassung (Kopie Bl. 52, 53 d.A.). Dem Kläger oblag es, die Homepage der Universität B2xxxxxxx im Bereich Internationales für das Akademische Auslandsamt der Universität B2xxxxxxx neu zu strukturieren. Inhaltlich ging es darum, die seit Jahren vom Akademischen Auslandsamt bereit gestellten Informationen für ausländische Studienbewerberinnen und - bewerber neu zu gestalten. Es ergaben sich folgende Einzelaufgaben: Erstellung eines benutzergruppenorientierten Internetportals in deutscher und englischer Sprache, Erstellung einer Indexliste der wichtigsten Schlüsselwörter und Begriffe, Erstellung einer sogenannten FAQ-Liste im Hinblick auf fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes vom 30.06.2003 (Bl. 102, 103 d.A.) und auf den "Tätigkeits- und Ergebnisbericht" des Klägers "Konzeption und Implementation eines WWW-Portals für internationale Studierende" (Bl. 73 - 87 d.A.) verwiesen. Der Kläger erhielt für Februar 2002 205,50 EUR brutto, für März bis Juli 2002 jeweils 523,07 EUR brutto (Abrechnungen Bl. 13 - 16 d.A.). Nachdem in den Monaten bis Juli 2002 eine Konzeption für das Internetportal erstellt worden war, sollten die Informationen in der folgenden Zeit in englischer Sprache angelegt werden und anschließend redaktionell bearbeitet, angepasst und in das Angebot eingestellt werden. Die Parteien unterzeichneten am 31.07.2002 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.08.2002 bis zum 31.12.2002 über eine Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Stunden in der Woche. Der Kläger bezog in den Monaten August bis Dezember 2002 monatlich 662,55 EUR brutto (19 Stunden x 8,02 EUR x 4,348, Abrechnungen Bl. 17 - 19 d.A.). Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Zuwendung von 524,19 EUR. Im Dezember 2002 machte der Kläger gegenüber der Universität B2xxxxxxx für den Zeitraum der vergangenen 6 Monate eine Bezahlung nach BAT II a - hilfsweise darunter - geltend (Bl. 21 d.A.). Zur Begründung führte er aus, dass seit dem 01. Januar 2002 der BAT auch für geringfügig Beschäftigte gelte. Das Schreiben ging dem b3xxxxxxx L2xx am 16.12.2002 zu. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab. Mit der am 10.03.2003 zugestellten und im Verlaufe des Rechtsstreits ermäßigten Klage verfolgt der Kläger nun einen Anspruch auf Differenzzahlungen zur Vergütungsgruppe IV b BAT für den Zeitraum vom 18.02.2002 bis Dezember 2002 einschließlich Zuwendung (monatliche Gehaltsdifferenzen 4.789,89 EUR zuzüglich Zuwendungsdifferenz 491,48 EUR - Berechnung Bl. 140, 141 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis unterfalle dem BAT. Seine Tätigkeit als Angestellter in der Verwaltung werde nicht von der Ausschlussklausel des § 3 g BAT erfasst. Er sei nach dem Tarifvertrag für Angestellte in der Datenverarbeitung in die Vergütungsgruppe IV BAT einzugruppieren. Er weise gleichwertige Fähigkeiten zu einem Informatiker mit abgeschlossener Ausbildung auf. Das beklagte L2xx schulde 4.789,89 EUR monatliche Vergütungsdifferenzen und 491,48 EUR Zuwendungsnachzahlung.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte L2xx zu verurteilen, an den Kläger 5.281,37 EUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2002 zu zahlen.

Das beklagte L2xx beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, als studentische Hilfskraft sei der Kläger nach § 3 g BAT von der Anwendung des BAT und der Vergütungsordnung zum BAT ausgeschlossen. Es sei anerkannt, dass Dienstleistungen in der Studienberatung von einer studentischen Hilfskraft wahrgenommen werden könnten. Ein Teil der Klageforderung sei nach § 70 BAT verfallen. Der Kläger könne - bei Anwendung des BAT - allenfalls eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.09.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar keine wissenschaftliche Hilfskraft im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 3 g BAT. Die Wirksamkeit des Ausschlusstatbestandes des § 3 g BAT sei im übrigen zweifelhaft, weil es an plausiblen Gründen für die Ausnahme fehle und typischerweise Teilzeitarbeitsverhältnisse betroffen seien. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach IV b BAT. Der Kläger sei entgegen seiner Rechtsauffassung nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Datenverarbeitung in die Vergütungsgruppe IV b BAT einzugruppieren. Er unterfalle nicht dem Geltungsbereich der zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung. Die Ausführungen des b3xxxxxxx L5xxxx zu einer anderweitigen Eingruppierung habe sich der Kläger - auch nicht hilfsweise - zu eigen gemacht.

Das Urteil ist dem Kläger am 01.10.2003 zugestellt worden. Die Berufung ist am 22.10.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.01.2004 am 19.01.2004 begründet worden.

Der Kläger führt aus, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes könne er eine Vergütung nach IV b BAT beanspruchen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des BAT bejaht. Ausgangspunkt für die Eingruppierung des Klägers in IV b BAT sei, dass der Kläger auf der Basis bestehenden Textmaterials die darin enthaltenen Informationen mit dem Ziel zu verarbeiten gehabt habe, ein Internetportal zu erstellen für den Kontakt der Universität zu ausländischen Interessenten. Dies stelle einen Arbeitsvorgang dar, der 90 % der geleisteten Arbeitszeit in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe für seine Tätigkeit neben der Kenntnis verschiedener Programme insbesondere die Kenntnis derer Vor- und Nachteile im Kontext der gestellten Aufgabe benötigt. Er habe eine Programmierarbeit aus HTML-Programmierung abzuliefern gehabt, für die von dem zur Verfügung gestellten System keine Hilfen zur Verfügung gestellt würden, so dass die Arbeit alleine und ohne Programmanwendung mit Hilfe eines Editors (EMACS) für Text habe stattfinden müssen. Die Kenntnisse hierfür habe der Kläger unter anderem auch aus seinem Studium mitgebracht (Veranstaltungen zu: Programmierpraktische Einführung, Algorithmen und Datenstrukturen, Physik für Informatiker, Mathematik 1 bis 3 , Software-Praktikum). Des weiteren habe der Kläger die Bedürfnisse der Ansprechpartner unterschiedlicher Kulturkreise berücksichtigen müssen. In einer Broschüre vorgegebene Texte habe er in eigener redaktioneller Verantwortung an das Medium Internet anpassen müssen. In Übereinstimmung zur Stellungnahme der L5xxxx zur Eingruppierung vom 30.07.2003 sei das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse zweifelsohne zu bejahen. Für die Eingruppierung seien die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung maßgeblich. Der Anspruch folge aus Vergütungsgruppe IV b BAT, jeweils hilfsweise aus den nachfolgenden Vergütungsgruppen V b, V c, VI b und höchst hilfsweise VII BAT. Jedenfalls werde die niedrigste denkbare Eingruppierung als "Auffanglinie" im BAT mit einer Stundenvergütung in Höhe von 9,20 EUR geschuldet. Für die Tätigkeit des Klägers sei nicht nur die Anwendung einfacher Programme gefordert gewesen wie MS Word, MS - Excel usw. . Vielmehr habe der Kläger mit der erstellten Webseite praktisch selbst ein Programm erstellen müssen - zumindest in der Hinsicht, dass er eine mögliche logische Ablaufsteuerung in Abhängigkeit von einer interaktiven Einflussnahme durch einen Benutzer habe aufzeigen müssen. Das hierzu erforderliche Wissen gehe weit über das für den Einsatz normaler Programme zur Erstellung von Webseiten erforderliche Maß hinaus. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll gewesen. Dies folge aus der großen Außenwirkung der von dem Kläger geschaffenen Seiten. Das Image der Universität B2xxxxxxx im Ausland werde wesentlich beeinflusst. Wenn das beklagte L2xx sich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 g BAT beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Tätigkeit des Klägers zu keiner Zeit auf "Lehre" und "Forschung" im engeren Sinne bezogen habe. Die nur mittelbar unterstützend wirkende Tätigkeit des Klägers für das "Kerngeschäft" der Universität B2xxxxxxx reiche für die Qualifizierung als wissenschaftliche Hilfstätigkeit nicht aus. Auf die Verfallfrist des § 70 BAT könne sich das beklagte L2xx nicht stützen, weil sie den Kläger zu keinem Zeitpunkt über die Anwendbarkeit des BAT informiert habe und damit das Nachweisgesetz verletzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.09.2003 abzuändern und das beklagte L2xx zu verurteilen, an den Kläger 5.281,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu zahlen.

Das beklagte L2xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L2xx hält daran fest, dass eine Anwendung des BAT durch § 3 g BAT ausgeschlossen sei. Der Ausgleichstatbestand gelte auch für studentische Hilfskräfte. Der Kläger sei wissenschaftliche Hilfskraft i. S. dieser Bestimmung. Als wissenschaftliche Dienstleistungen seien neben der Mitwirkung bei Lehre und Forschung auch die Mitarbeit bei allen den Professoren, Fachbereichen etc. obliegenden Dienstaufgaben anzuerkennen, etwa bei Prüfungen, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder bei der Studienberatung. Zu solchen Dienstleistungen sei auch der Kläger verpflichtet gewesen. Der wissenschaftliche Bezug zum damals bereits fortgeschrittenen Studium des Klägers werde auch von dem Kläger eingeräumt. Der Kläger habe für seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft neben der Kenntnis verschiedener Computerprogramme insbesondere vertiefte Kenntnisse der Vor- und Nachteile dieser Programme im Kontext zu der ihm gestellten Aufgabe der Entwicklung eines Internet-Portals benötigt. Die entsprechenden Kenntnisse habe der Kläger aus seinem Studium der Informatik mitgebracht. Wichtig seien drüber hinaus auch die Erfahrungen des Klägers gewesen, die er als Student im Umfeld "seiner Universität" in B2xxxxxxx gesammelt habe und die er in die Konzeption des Internet-Portals habe einbringen können. In diesem Zusammenhang habe der Kläger mit Vertretern der Fachbereiche und mit der Leitung des Akademischen Auslandsamtes zusammengearbeitet. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Tarifnorm des § 3 g BAT seien unbegründet. Die Regelung rechtfertige sich aus der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie. Im Falle einer Anwendbarkeit des BAT komme lediglich eine Einstufung in die Tarifgruppe VII in Betracht. Das beklagte L2xx bezieht sich auf eine diesbezügliche Stellungnahme der Universität vom 30.07.2003. Insoweit wird auf die entsprechende Kopie, Bl. 104 - 107 d.A., verwiesen. Wegen der von dem b3xxxxxxx L2xx vorgelegten Gehaltsabrechnungen für verschiedene Bruttovergütungen wird auf Bl. 248, 249, 58 - 63 d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Unbegründetheit der Klage folgt allerdings entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes bereits daraus, dass die Anwendung des BAT und der Vergütungsordnung im Falle des Klägers nach § 3 g BAT ausgeschlossen ist, weil der Kläger als studentische Hilfskraft und damit als wissenschaftliche Hilfskraft i. S. des § 3 g BAT bei der Universität B2xxxxxxx beschäftigt war.

Nach § 3 g BAT gilt der BAT nicht für Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftlicher Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgangspunkt für den Begriff der wissenschaftlichen Hilfskraft ist die in der Literatur anzutreffende Definition, dass wissenschaftliche Hilfskräfte Arbeitnehmer sind , die an einer Hochschule zur Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten vorgesehen sind, für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung zwar nicht erforderlich ist, deren eigene Hochschulausbildung aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass sie zur selbständigen Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten geeignet erscheinen (BAG 10.09.2002 AP Nr.1 zu § 3 g BAT mwN - und mit dem Hinweis, dass diese Definition allein eine zutreffende Abgrenzung noch nicht ermöglichen dürfte). Nach allgemeiner Auffassung unterfallen auch studentische Hilfskräfte, die wissenschaftliche Hilfsleistungen an einer Hochschule erbringen, dem Begriff der wissenschaftlichen Hilfskraft in § 3 g BAT (BAG 10.09.2002 AP Nr. 1 zu § 3 g BAT; LAG Düsseldorf 02.10.1997 EzBAT § 3 g BAT Nr. 8; Böhm-Spiertz, BAT Stand Juni 2004, § 3 BAT Rz. 17; Clemens-Scheuring, BAT, Stand März 2003, § 3 BAT Erl. 8.7; Uttlinger-Breier, BAT, Stand Mai 2004, § 3 BAT Erl. 8.2.1). Die Kammer folgt diesem Begriffsverständnis, das sich so auch im Sprachgebrauch der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder in der Überschrift zu den einschlägigen Richtlinien wiederfindet ("..... über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte)"). Der Kläger ist studentische Hilfskraft in diesem Sinne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von dem BAG im Urteil vom 10.09.2002 für studentische Hilfskräfte als typisch bezeichneten Umstände einer unterhälftigen und befristeten Beschäftigung zwingende Voraussetzung für deren Subsumtion unter die Ausnahmeregelung des § 3 g BAT sind (vgl. BAG 10.09.2002 AP Nr. 1 zu § 3 g BAT). Die Arbeitsverträge des Klägers entsprechen diesem Typus. Der Kläger war neben seinem Studium mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes befristet bei der Universität B2xxxxxxx beschäftigt. Die von dem Kläger geschuldete Tätigkeit war auch eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit i. S. des § 3 g BAT. Zu solchen wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten gehören neben unterstützender Zuarbeit bei Forschung und Lehre auch die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben, etwa bei Prüfungen, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Studienberatung (BAG 24.10.1990 AP Nr. 7 zu § 3 BAT). Die von dem Kläger zu erbringende Tätigkeit bei der Erstellung der Internetseite für ausländische Studieninteressierte ist dem Bereich der Studienberatung zuzuordnen. Die geforderte Nähe des Mitarbeiters zur wissenschaftlichen Tätigkeit (BAG aaO) setzt nach Auffassung der Kammer nicht zwingend voraus, dass die studentische Hilfskraft einem Professor oder einem bestimmten Lehrstuhl zugeordnet ist. Unabhängig von der organisatorischen Zuordnung der Hilfskraft im Universitätsbetrieb bejaht die Berufungskammer die erforderliche Nähe zur wissenschaftlichen Tätigkeit dann, wenn sich die Hochschule mit der Beschäftigung der studentischen Hilfskraft die im Werden begriffene wissenschaftliche Qualifikation des Studenten nutzbar macht und damit zugleich dem Studenten die Möglichkeit bietet, im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anzuwenden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Unstreitig sind der Tätigkeit des Klägers seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem bereits über die (sehr erfolgreiche) Zwischenprüfung hinaus gediehenen Studium der Informatik zugute gekommen. Förderlich waren zudem philologische Kenntnisse, wie sie das Studium der Geschichte vermittelt. Die Tätigkeit des Klägers ist damit als Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft i. S. des § 3 g BAT zu qualifizieren. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt damit nicht dem Geltungsbereich des BAT.

Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des § 3 g BAT teilt die Kammer nicht. Anders als die inzwischen aufgehobene Bestimmung in § 3 n BAT umfasst § 3 g BAT nicht ausschließlich teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und auch nicht ausschließlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Die Regelung hält sich innerhalb der Befugnis der Tarifvertragsparteien, den persönlichen Geltungsbereich des BAT nach der von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen und hierbei unter anderem die wissenschaftlichen Hilfskräfte vom Geltungsbereich des BAT auszunehmen (LAG Düsseldorf 02. Oktober 1997 EzBAT § 3 g BAT Nr. 8). In diesem Sinne hat jüngst auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung bekannt ist, den Ausschluss der Beschäftigtengruppe der Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT gemäß § 3 g BAT für rechtlich unbedenklich erachtet (BAG 27.05.2004 6 AZR 129/03 Pressemitteilung BAG 37/04). Das BAG hat hier keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie hervorgehoben. Diese schütze auch den Verzicht von Tarifvertragsparteien auf eine mögliche Normsetzung. Beziehen die Tarifvertragsparteien eine Beschäftigtengruppe nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages zur Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen ein, beruht das, so das BAG, auf ihrer Einschätzungsprärogative, wonach bestimmte Tarifregelungen in ihrer Gesamtheit oder in Teilen den Besonderheiten einer bestimmten Art von Beschäftigung nicht angemessen sind. Dazu müssen bei typisierender Betrachtung sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sein, die zu dieser Einschätzung Anlass geben. Das hat das Bundesarbeitsgericht bei Lektoren wegen der inhaltlichen, zeitlichen und strukturellen Einbindung ihrer Lehrtätigkeit in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulbereich bejaht (BAG aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Berufungskammer für die hier betroffene Beschäftigtengruppe der ebenfalls von § 3 g BAT umfassten studentischen Hilfskräfte.

Als Ergebnis ist festzuhalten: Als studentische Hilfskraft unterfällt der Kläger gemäß § 3 g BAT nicht dem Geltungsbereich des BAT. Er hat keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b zum BAT). Für seinen Entgeltanspruch besteht keine andere Anspruchsgrundlage als die vertragliche Vergütungsvereinbarung. Die vertraglich vereinbarte Vergütung hat der Kläger unstrittig erhalten. Weitere Zahlungsansprüche bestehen nicht. Die Klage ist unbegründet.

Da damit die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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