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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 1796/04
Rechtsgebiete: LPVG NW, TzBfG


Vorschriften:

LPVG NW § 66 I
LPVG NW § 72 I
LPVG NW § 78
LPVG NW § 95
TzBfG § 14 I Nr. 5
Die Mitbestimmung zur Befristung eines Arbeitsvertrages bei der Einstellung eines sog. Seiteneinsteigers in den Schuldienst erfolgt durch den bei der Bezirksregierung bestehenden Bezirkspersonalrat als der zuständigen Stufenvertretung, wenn der Lehrereinstellungserlass die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde benennt und nachfolgend u.a. bestimmt, dass Seiteneinsteiger mit einem zunächst befristeten Anstellungsvertrag eingestellt werden
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 18.05.2004 - 2 Ca 4022/03 - wird abgeändert.

Die Klage wird mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, Weiterbeschäftigung und über erteilte Beurteilungen. Der 1956 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erwarb an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker. Er bewarb sich als sogenannter Seiteneinsteiger um eine Einstellung als Lehrer an einer Hauptschule zum 01.02.2003. Der Lehrereinstellungserlass des beklagten L3xxxx vom 27.08.2002 bestimmt eingangs (Kopie Bl. 78 - 87 d.A.): "Einstellungsbehörden sind für alle Schulformen die Bezirksregierungen." Unter "2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen (Sekundarstufe I)" und "6. Beschäftigungsverhältnis" des Lehrereinstellungserlasses ist u.a. ausgeführt: "2.3.1 .......... Daneben können Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des RdErl. vom 20.11.1981 (BASS 21-21-Nr. 53) eingestellt werden. Darunter fallen Bewerberinnen und Bewerber, die - eine nicht als Befähigung für ein Lehramt gem. § 4 LABG anerkannte Lehrbefähigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben oder - eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder - eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder - eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben. Diesen Lehrkräften ist nach ihrer Einstellung die Teilnahme an Maßnahmen zur Weiterqualifizierung analog Nr. 3. 2 des o.a. RdErl. vom 11.01.2001 zu ermöglichen. 2.3.2.Für Stellenausschreibungen mit den Fächern Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Musik, Physik und Technik gilt weiterhin der o.a. RdErl. vom 11.01.2001. Als Bewerberinnen und Bewerber im Sinne der Fallgruppe 1 des vorgenannten RdErl. sind auch Lehrkräfte mit entsprechenden schulformbezogenen Lehramtsbefähigungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 LABG). .......... 6. Beschäftigungsverhältnis 6.1 Vorgesehen sind grundsätzlich Dauerbeschäftigungsverhältnisse........ Bewerberinnen und Bewerber gem. Nr. 2.3.2 werden befristet für die Dauer eines Jahres im Angestelltenverhältnis gem. Nr. 1 SR 2 y BAT in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere zur Erprobung, eingestellt. Im Falle der Bewährung werden sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. 6.2 ................................................." Die Bewerbung des Klägers war erfolgreich. Mit Schreiben vom 20.01.2003 wandte sich die Bezirksregierung Münster an den Bezirkspersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung Münster (Bl. 54 - 59 d.A.): "Ich beabsichtige, die sich aus der Anlage ergebenden Einstellungen vorzunehmen. Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen: Den mit einem "R" gekennzeichneten Bewerbern ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden. Falls sie die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorgesehen. Mit Bewerbern, die sich weiterqualifizieren müssen, soll zunächst ein auf den Zeitraum 01.02.2003 - 31.01.2004 befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Im Falle der Bewährung soll im Anschluss daran die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen, falls die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die Lehrbefähigung für die Primarstufe bzw. die Sekundarstufe I vorliegt. Andernfalls ist auch hier der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorgesehen. Dem Bewerber Hauptvogel wird die Teilnahme an einer Weiterbildung angeboten, die Teilnahme ist freiwillig. Zunächst ist der Abschluss eines auf den Zeitraum 01.02.2003 - 31.01.2004 befristeten Arbeitsvertrages vorgesehen. Die anschließende Verbeamtung ist unter den v.g. Voraussetzungen möglich.

Der Bewerber M1xxxxxx hat an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker erworben. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bitte ich um Zustimmung." Beigefügt war eine vierseitige Liste, in der zahlreiche Bewerber alphabetisch ausgewiesen sind. Abgesehen von zwei Bewerbern mit dem Zusatz "Absage" und einer Bewerberin mit dem Hinweis "Bew.-art 70 Versetzung aus W1xxxxxxx" ist bei jedem anderen Bewerber handschriftlich ein "R" oder ein "S" beigefügt. Der Name des Klägers findet sich auf der zweiten Seite mit dem Zusatz "S". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie von Anschreiben und Liste Bezug genommen (Bl. 54 - 59 d.A.). Der Personalrat erteilte am 21.01.2003 durch Stempel und Unterschrift auf dem Anschreiben seine Zustimmung zu "der beabsichtigten Maßnahme" (Bl. 56 d.A.). Durch ein Schreiben vom 20.01.2003 informierte das Schulamt im Kreis Recklinghausen den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis Recklinghausen über die vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirkspersonalrats beabsichtigte Einstellung des Klägers zum 01.02.2003 befristet bis zum 31.01.2004. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis Recklinghausen erklärte am 28.01.2003 Kenntnisnahme (Bl. 70 d.A.). In dem am 31.01.2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise (Kopie Bl. 5, 6 d.A.): § 1 "Herr A2xxxxxxx M1xxxxxx wird zum Zwecke der Erprobung für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 als Zeitangestellter gemäß Nr. 1 Buchst. A) der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden eingestellt. Der Angestellte, der bisher nicht über die für die unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation im Fach Mathematik in der Sekundarstufe I verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Mathematik für die Sekundarstufe I erwerben. Bei erfolgreicher Teilnahme an dieser Maßnahme und festgestellter Bewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, in dem nach weiteren sechs Jahren ein Bewährungsaufstieg möglich ist. Der Angestellte verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an der gesamten vom Arbeitgeber eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis im Fach Mathematik für die Sekundarstufe I. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zum überwiegenden unterrichtlichen Einsatz des Angestellten im Fach Mathematik in der Sekundarstufe I. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung." Der Rektor der H2xxxxx-C1xxxxxx-Schule in M3xx Rossdeutscher erstellte am 10.10.2003 einen Leistungsbericht über den Kläger. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe sich nicht bewährt (Einzelheiten: Kopie Bl. 7, 8 d.A.). Mit Datum vom 20.11.2003 wurde der Kläger durch den Schulamtsdirektor M4xxxxxx dienstlich beurteilt. Gesamturteil und Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung lauten: "Herr M1xxxxxx hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Keine Verlängerung des bestehenden Arbeitsvertrages." (Weitere Einzelheiten: Kopie der Dienstlichen Beurteilung Bl. 9 - 14 d.A.). Dem Kläger wurde verdeutlicht, dass eine Beschäftigung nach Ablauf der Befristung nicht in Betracht komme. Mit der am 03.12.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung auf den 31.01.2004 und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Die Klage ist später erweitert worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, Leistungsbericht und Dienstliche Beurteilung seien rechtlich zu beanstanden. Er hat Bezug genommen auf zwei eigene vorprozessuale Schreiben vom 12.12.2003 betreffend die Beurteilungen und eine Verlängerung der pädagogischen Ausbildung (Kopie dieser Schreiben Bl. 25 - 32, 33 - 34 d.A.). Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31.01.2004 geendet hat, 2. das beklagte L2xx zu verurteilen, den Kläger als angestellte Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden weiterzubeschäftigen, 3. das beklagte L2xx zu verurteilen, den Leistungsbericht des Schulleiters der H3xxxxxx-C1xxxxxx-Hauptschule vom 10.10.2003 aufzuheben und nicht zur Personalakte des Klägers zu nehmen bzw. für den Fall, dass der Leistungsbericht bereits zur Personalakte genommen worden ist, aus dieser zu entfernen, 4. das beklagte L2xx zu verurteilen, die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 20.11.2003 aufzuheben und nicht zur Personalakte zu nehmen bzw. für den Fall, dass die dienstliche Beurteilung bereits zur Personalakte genommen worden ist, aus dieser zu entfernen, hilfsweise,

5. das beklagte L2xx zu verurteilen, über den Kläger einen erneuten Leistungsbericht zu erstellen, 6. das beklage L2xx zu verurteilen, über den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, 7. das beklagte L2xx zu verurteilen, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2004 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden in den Schuldienst des L3xxxx Nordrhein-Westfalen eingestellt wird, und auf den der BAT und die diesen ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet." Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei mit dem Bezirkspersonalrat der richtige Personalrat um Zustimmung ersucht worden. Der in solchen Dingen bewanderte Bezirkspersonalrat habe aus dem Schreiben vom 20.01.2003 erkennen können, dass der Kläger als Seiteneinsteiger nur für ein befristetes Arbeitsverhältnis in Betracht komme. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da er sich nicht bewährt habe. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu 1) bis 4) durch Urteil vom 18.05.2004 entsprochen und dem beklagten L2xx die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund Befristung beendet worden. Die Vereinbarung der Befristung sei unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats zustande gekommen. Fraglich sei bereits, ob der zuständige Personalrat beteiligt worden sei. Der Bezirkspersonalrat sei durch das Schreiben vom 20.01.2003 unzureichend informiert worden. Aus dem Schreiben werde nicht deutlich, ob mit dem Kläger ein befristeter Vertrag abgeschlossen werden solle. Wegen Unwirksamkeit der Befristung habe der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Leistungsbericht vom 10.10.2003 sowie die dienstliche Beurteilung vom 20.11.2003 seien aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Da der Kläger aufgrund unwirksamer Befristung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum L2xx stehe, sei der Anlass für Leistungsbericht und dienstliche Beurteilung entfallen. Demgemäß seien sie zu entfernen. Das Urteil ist dem beklagten L2xx am 06.09.2004 zugestellt worden. Das beklagte L2xx hat am 22.09.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.12.2004 am 08.12.2004 begründet. Das beklagte L2xx wendet ein, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen. Entsprechend dem Einstellungserlass sei die Bezirksregierung zur Entscheidung über die Einstellung und Befristung im Falle des Klägers befugt gewesen. Damit sei der Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung der zuständige Personalrat für das Mitbestimmungsverfahren. Dem Bezirkspersonalrat sei mit Schreiben vom 20.01.2003 und beigefügter Liste die Dauer der beabsichtigten Befristung und der Sachgrund für die Befristung seiner Art nach hinreichend deutlicht gemacht worden. Dem Bezirkspersonalrat sei bekannt gewesen, dass die Kennzeichnung "S" für Seiteneinsteiger stehe. Für diese Personengruppe seien ausdrücklich der Befristungsgrund und die Befristungsdauer genannt, die Weiterqualifizierung und der Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.01.2004. Ein Anspruch auf Entfernung von Leistungsbericht und dienstlicher Beurteilung aus der Personalakte bestehe nicht. Das beklagte L2xx sei in der gegebenen Situation berechtigt gewesen, den Kläger wie geschehen zu beurteilen. Dabei bestehe ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Die Beurteilungen seien verfahrensrechtlich und auch aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden. Das beklagte L2xx beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Die Befristung sei unwirksam, weil zur Befristung der falsche Personalrat beteiligt worden sei. Die Zustimmung zur Befristung gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 LPVG NW hätte bei dem örtlichen Personalrat eingeholt werden müssen. Der Bezirkspersonalrat möge gegebenenfalls für die Mitbestimmung zur Einstellung zuständig sein. Das gelte jedoch nicht für die Mitbestimmung bei der Befristung. Bezeichnend heiße es "Einstellungserlass" und nicht "Befristungserlass". Die Bezirksregierung sei Einstellungsbehörde nicht aber "Befristungsbehörde". Darüber hinaus sei der Bezirkspersonalrat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht ausreichend unterrichtet worden. Was die Befristung betreffe, so habe das beklagte L2xx dem Bezirkspersonalrat nur Erläuterungen gegeben. Erläuterungen könnten nicht in ein Zustimmungsersuchen uminterpretiert werden. Zu einem Befristungsgrund schweige sich das Schreiben vom 20.01.2003 aus. Der Kläger bestreitet, dass dem Bezirkspersonalrat bekannt gewesen sei, dass "S" für Seiteneinsteiger stehe. Eine Zustimmung zur Befristung habe der Personalrat nicht verlautbart. Sachgerecht sei es, wenn das Arbeitsgericht das beklagte L2xx zur Entfernung von Leistungsbericht und dienstlicher Beurteilung aus der Personalakte verurteilt habe. Für die Erstellung von Leistungsbericht und Beurteilung habe es keinen Anlass gegeben. Einen Beurteilungsanlass "Überprüfung zur Feststellung der Erteilung der Unterrichtserlaubnis für Seiteneinsteiger" gebe es nicht. Auch inhaltlich seien Leistungsbericht und Beurteilung nicht gerechtfertigt, was sich aus dem Antrag des Klägers und seiner Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Münster ergebe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des seinerzeitigen Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates K3xxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2005 Bezug genommen (Bl. 254 ff. d.A.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage erweist sich als unbegründet. Die Klage war unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen insgesamt abzuweisen. I. Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, und nach dem Gegenstand der Beschwer zulässig, § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Durch die zulässige Berufung sind auch die von dem Kläger verfolgten Hilfsanträge auf Begründung eines neues Arbeitsvertrages und Neuerstellung von Beurteilungen im Berufungsrechtszug zur Entscheidung angefallen. Die Hilfsanträge sind erstinstanzlich nur deshalb nicht beschieden worden, weil der Kläger dort bereits mit den Hauptanträgen obsiegt hat. Kommt die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis zum Hauptantrag, so stehen damit die Hilfsanträge zur Entscheidung an. Einer besonderen Antragstellung oder einer Anschlussberufung bedarf es insoweit nicht. Das von der klagenden Partei mit Haupt- und Hilfsantrag festgelegte Klagebegehren wird nach einem Erfolg des Hauptbegehrens in der ersten Instanz im Berufungsrechtszug nicht eingeschränkt. Die in der ersten Instanz voll obsiegende Klagepartei muss nicht gegen dieses Urteil Berufung einlegen, um die volle Überprüfung ihres unveränderten Klagebegehrens sicherzustellen (BGH, v. 20.09.1999, MDR 1999, 1459; BGH, v. 24.09.1991, NJW 1992, 117; Zöller-Gummer / Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 528 ZPO, Rz. 20). II. Der Hauptantrag auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den Befristungstermin 31.01.2004 hinaus wie auch der Hilfsantrag auf Abgabe einer Willenserklärung zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrages sind unbegründet (1, 2), weshalb auch der Antrag auf Verurteilung des beklagten L3xxxx zur Weiterbeschäftigung ohne Erfolg bleibt (3). 1. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes und entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Befristung des Arbeitsvertrages vom 31.01.2003 auf den 31.01.2004 als wirksam. Die Befristung auf den 31.01.2004 ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (b), der Vertragsunterzeichnung ging ein ordnungsgemäß durchgeführtes Mitbestimmungsverfahren beim zuständigen Personalrat voraus (c), schließlich sind auch die tarifvertraglichen Anforderungen für die Befristung von Arbeitsverträgen nach der SR 2y BAT beachtet (d). a) Die Wirksamkeit der Befristung ist von dem Kläger durch einen zulässigen und fristgerecht anhängig gemachten Befristungskontrollantrag nach § 17 S.1 TzBfG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. b) Die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.01.2004 ist nach § 14 Abs.1 TzBfG zulässig. Sie ist durch den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt. Die Erprobung eines Arbeitnehmers war bereits vor Inkrafttreten des TzBfG als Sachgrund für eine zulässige Befristung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Grund nunmehr in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich als Grund für eine zulässige Befristung normiert. An dem sachlichen Grund der Erprobung kann es fehlen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war oder aber wenn der Arbeitgeber von vornherein nicht die Absicht hatte, das befristete Arbeitsverhältnis gegebenenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis münden zu lassen. Eine Rechtfertigung der Befristung aus dem Gesichtspunkt der Erprobung kann ferner dann zu verneinen sein, wenn die Vertragslaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages so lang bemessen ist, dass aus ihrer übergroßen Länge zu schließen ist, dass der sachliche Grund "Erprobung" nur vorgeschoben ist (BAG, v. 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 -, Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 183, 184, 191, 192). Im vorliegenden Fall wurde die Befristung ausweislich des Vertragstextes vom 31.01.2003 ausdrücklich vereinbart, um in der einjährigen Vertragslaufzeit Aufschluss darüber zu gewinnen, ob sich der Kläger als Seiteneinsteiger in der Tätigkeit des Lehrers in der Hauptschule bewährt und nach der Weiterqualifikation für eine Dauerbeschäftigung in dieser Tätigkeit geeignet ist. Damit ist der Befristungszweck der Erprobung kenntlich gemacht und vereinbart. Da der Kläger bislang nicht in der Tätigkeit eines Hauptschullehrers bei dem beklagten L2xx tätig war und auch nicht die für diese Tätigkeit vorgesehenen staatlichen Prüfungen absolviert hat, ist ein Erprobungsbedarf anzuerkennen. Das beklagte L2xx hatte die Absicht, den Kläger bei Bewährung innerhalb des befristeten Probearbeitsverhältnisses in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Im zweiten Absatz des § 1 des Arbeitsvertrages ist das beklagte L2xx sogar eine dahingehende vertragliche Verpflichtung eingegangen. Die einjährige Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages steht der Annahme des Sachgrundes der Erprobung nicht entgegen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anerkannt, dass sich die Befähigung eines Lehrers, insbesondere eines Berufsanfängers, nur über einen längeren Zeitraum hinreichend zuverlässig beurteilen lässt. Im Berufsfeld des Lehrers bietet die Befristung eines Probearbeitsverhältnisses auf ein Jahr dem Berufsanfänger die Möglichkeit, die erfolgreiche Erledigung der vielfältigen im Laufe eines Schuljahres anfallenden Aufgaben nachzuweisen. Die Vereinbarung eines einjährigen Probearbeitsverhältnisses steht bei einem Lehrer im Einklang mit dem Erprobungszweck (BAG, v. 31.08.1994 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163). Diesem Ergebnis steht auch die tarifvertragliche Regelung in § 5 BAT nicht entgegen. Zwar ist dort bestimmt, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. § 5 BAT ist hier jedoch nicht einschlägig. § 5 BAT befasst sich ausschließlich mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit im unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag und enthält keine Regelungen zum befristeten Probearbeitsverhältnis. Befristungen zum Zwecke der Erprobung werden durch diese Regelung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt (BAG, v. 31.08.1994, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163). c) Vor Vertragsunterzeichnung am 31.01.2003 ist ordnungsgemäß das Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1, 78 LPVG NW durchlaufen worden. aa) Das beklagte L2xx hat das Mitbestimmungsverfahren bei der zuständigen Personalvertretung durchgeführt. Wegen der Festlegungen im Lehrereinstellungserlass vom 27.08.2002 hatte die Mitbestimmung zur Einstellung und auch zur Befristung durch den Bezirkspersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen und Hauptschulen bei der Bezirksregierung Münster zu erfolgen. Nach § 78 Abs. 1 LPVG NW ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats der örtlichen Dienststelle die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Im Schulbereich bestimmt das Kultusministerium gemäß § 95 Nr. 2 LPVG NW durch Rechtsverordnung die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen sind. Nach § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 01.10.1984 sind für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer an Hauptschulen die Schulämter Dienststellen im Sinne des § 91 Abs. 1 LPVG NW (Kopie der Verordnung Bl. 77 d. A.; Cecior-Dietz-Vallendar-Lechtermann-Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 2004, A 4). Als Stufenvertretung wird für die Lehrer an Hauptschulen bei den Bezirksregierungen (Regierungspräsidenten) ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet (Havers, LPVG NW, 9. Aufl. 1995, § 95 Erläuterung 3). Durch den Lehrereinstellungserlass vom 27.08.2002 ist die Befugnis für die hier streitgegenständliche Maßnahme der Bezirksregierung übertragen, das örtliche Schulamt war nicht zur Entscheidung über die befristete Einstellung des Klägers nach den Vorgaben des Einstellungserlasses befugt. Eingangs des Erlasses ist bestimmt, dass Einstellungsbehörden für alle Schulformen die Bezirksregierung sind. Danach wird nicht nur geregelt, welche Qualifikationsanforderungen an die Seiteneinsteiger zu stellen sind, sondern es wird weiter festgelegt, dass Seiteneinsteiger "befristet für die Dauer eines Jahres im Angestelltenverhältnis gemäß Nr. 1 SR 2y BAT i.V.m. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere zur Erprobung, eingestellt" werden und "im Falle der Bewährung ..... in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen" werden (6.1 Lehrereinstellungserlass, Bl. 83 d.A.). Da Einstellung und Befristung gleichermaßen wegen des gegebenen Sachzusammenhangs im Einstellungserlass geregelt sind, ist auch die Entscheidung zu beiden Fragen der Bezirksregierung durch den Erlass übertragen. Damit ist zur befristeten Einstellung von Seiteneinsteigern nach dem Lehrereinstellungserlass gemäß § 78 Abs. 1 LPVG NW nicht das Schulamt zuständig sondern die Bezirksregierung. Personalvertretungsrechtlich begründet dies die umfassende Zuständigkeit des Bezirkspersonalrates für die Mitbestimmung bei der befristeten Einstellung von Seiteneinsteigern nach dem Einstellungserlass, d.h. sowohl für die Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Einstellung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Befristung. Zutreffend hat das beklagte L2xx deshalb die Zustimmung zur befristeten Einstellung des Klägers bei dem Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung Münster beantragt - und sich gegenüber dem örtlichen Personalrat bei dem Schulamt R1xxxxxxxxxxxx auf eine schlichte Information beschränkt. bb) Das beklagte L2xx hat den zuständigen Bezirkspersonalrat im Mitbestimmungsverfahren zureichend informiert. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Vernehmung des Zeugen K3xxxxxxxx hat die Behauptung des beklagten L3xxxx bestätigt, dass dem Bezirkspersonalrat aufgrund der Kennzeichnung des Namens des Klägers mit dem Zusatz "S" deutlich war, dass der Kläger als Seiteneinsteiger befristet eingestellt werden sollte. Der Zeuge hat die Praxis bestätigt, dass Seiteneinsteiger mit "S" kenntlich gemacht wurden. Weiter hat er ausgesagt, dass dem Personalrat bewusst war, dass es sich bei einem Seiteneinsteiger um einen Fall der Weiterqualifizierung mit Erteilung der Unterrichtserlaubnis im Bewährungsfall handelte und dass dies eine Befristung des Arbeitsvertrages bedeutete. Der Zeuge ist glaubwürdig aufgetreten. Die geschilderten Tatumstände sind glaubhaft. Deutlich geworden ist, dass der Personalrat ein ausgeprägtes Problembewusstsein zur Einstellung von Seiteneinsteigern hatte. Er sah die Einstellung von Seiteneinsteigern kritisch, angesichts der von ihm für erforderlich erachteten Weiterqualifizierung und Bewährung erachtete er die Befristung von Arbeitsverträgen mit Seiteneinsteigern für sachgerecht. Ist damit nachgewiesen, dass dem Personalrat die beabsichtigte befristete Einstellung des Klägers als Seiteneinsteiger kenntlich war, so ergibt sich aus dem Wortlaut des unstrittig an den Bezirkspersonalrat übermittelten Schreibens vom 20.01.2003, dass der Bezirkspersonalrat die erforderlichen Informationen zum Vertragsschluss mit dem Kläger erhalten hat. Der Kläger ist in der Liste zum Zustellungsantrag vom 20.01.2003 namentlich genannt. Seine Qualifikation "FH-Abschluss Diplom als Elektrotechniker" ist ausgewiesen. Durch den Zusatz "S" ist der Kläger als Seiteneinsteiger und damit als einer der Bewerber bezeichnet, die sich weiterqualifizieren müssen. Die Laufzeit des mit diesen Bewerbern beabsichtigten befristeten Arbeitsvertrages ist zutreffend mit "01.02.2003 bis 31.01.2004" angegeben. Zum Befristungsgrund ist ausgewiesen, dass die Befristung zum Zwecke der Bewährung erfolgen soll, und im Falle der Bewährung die Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung erfolgen soll. Der Befristungsgrund ist damit in zureichender Weise seiner Art nach kenntlich gemacht. cc) Durch das Schreiben an den Personalrat ist für den Personalrat erkennbar das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. Hierfür reicht es aus, wenn das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG schließt. Es war nicht erforderlich, dass das beklagte L2xx ausdrücklich formulierte, dass eine Zustimmung des Personalrates sowohl unter dem Aspekt der Einstellung wie auch unter dem Aspekt der Befristung erbeten wurde. Beide Mitbestimmungstatbestände finden sich im zitierten § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Die Mitbestimmungsbefugnis ist ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit anzusehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dem Personalrat die tatsächlichen Umstände der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt werden. Eine Pflicht zur Benennung von einzelnen Mitbestimmungstatbeständen besteht nicht (Cecior-Dietz-Vallendar-Lechtermann-Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Oktober 2004, § 66 Rz. 65, 78). dd) Das Mitbestimmungsverfahren wurde rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung durch die Zustimmung des Personalrates abgeschlossen. Der Antrag des beklagten L3xxxx an den Bezirkspersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung Münster datiert vom 20.01.2003. Am 23.01.2003 erteilte der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung. Der befristete Arbeitsvertrag wurde erst anschließend am 31.03.2003 unterzeichnet. ee) Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der zuständige Personalrat rechtzeitig und mit umfassender Information am 20.01.2003 um Zustimmung ersucht worden ist und die Zustimmung zur befristeten Einstellung rechtzeitig am 23.01.2003 vor der Vereinbarung der Befristung am 31.01.2003 erteilt hat. Die Befristung ist nicht aus Gründen einer unzureichenden Mitbestimmung unwirksam. d) Die vereinbarte Befristung genügt den Anforderungen der vertraglich vereinbarten SR 2y BAT. Nach Nr. 2 (1) SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Der Kläger wurde nach dem Arbeitsvertrag als Zeitangestellter eingestellt. Der sachliche Grund der Erprobung ist dieser Befristungsgrundform (Nr. 1 a SR 2y BAT) zuzuordnen (BAG, v. 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 -). Darüber hinaus ist im Arbeitsvertrag auch ausgedrückt, dass die Befristung zum Zwecke der Bewährung und damit zur Erprobung erfolgt. Damit ist die Befristungsgrundform im Vertrag ausgewiesen, die die Befristung sachlich rechtfertigt (s.o.). Die vereinbarte Vertragsdauer begegnet keinen Bedenken. Die Fünfjahresgrenze der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT ist nicht überschritten. Weitere Anforderungen an befristete Probearbeitsverträge ergeben sich im vorliegenden Fall aus der SR 2 y BAT nicht (vgl. BAG, v. 31.08.1994 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163). e) Da die Befristung auf den 31.01.2004 in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart worden ist, den unter a) bis d) abgehandelten rechtlichen Anforderungen genügt und sonstige Gesichtspunkte für eine Unwirksamkeit der Befristung vom Kläger nicht geltend gemacht werden und für die Kammer nicht ersichtlich sind, erweist sich die Befristung auf den 31.01.2004 als wirksam. Der gegen diese Befristung zulässig und fristgerecht erhobene Befristungskontrollantrag des Klägers erweist sich als unbegründet, der Klageantrag war unter Abänderung der anderslautenden Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuweisen. 2. Unbegründet ist auch der nach Abweisung des Entfristungsantrages zur Entscheidung stehende Hilfsantrag, das beklagte L2xx zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verurteilen. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt ist für die Kammer nicht feststellbar, dass sich der Kläger in der ausgeübten Tätigkeit als Lehrer bewährt hat, wie es Voraussetzung für die Begründetheit dieses Klagebegehrens wäre. Als Anspruchsgrundlage kommt allein die Regelung des § 1 des Arbeitsvertrages in Betracht. Danach erfolgt bei erfolgreicher Teilnahme des Klägers an der Maßnahme und festgestellter Bewährung seine Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis. Eine solche Vertragsbestimmung macht den Einstellungsanspruch davon abhängig, dass sich der Arbeitnehmer als zuverlässig und als fachlich und persönlich geeignet für die Aufgaben eines Lehrers erweist. Diese Bewährung ist Voraussetzung des vertraglichen Übernahmeanspruches. Im Rechtsstreit um den Übernahmeanspruch ist es Aufgabe des Arbeitnehmers als des Anspruchsgläubigers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die das Tatbestandsmerkmal der Bewährung ausfüllen (BAG, v. 24.01.2001 ZTR 2001, 529). Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. Er hat nicht dargelegt, dass er erfolgreich an der von dem beklagten L2xx eingerichteten Weiterqualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat und dass er sich in seiner Unterrichtstätigkeit bewährt hat. Zu den Ergebnissen der Weiterqualifizierungsmaßnahme macht der Kläger keinerlei Angaben. Die Bewährung im Unterricht wird durch den Leistungsbericht des Rektors Rossdeutscher vom 10.10.2003 und die von dem Schulamtsdirektor Mattejat verantwortete dienstliche Beurteilung vom 20.11.2003 explizit verneint. Die von dem Kläger im Rechtsstreit gegen die Beurteilungen vorgebrachten Einwendungen führen nicht dazu, dass entgegen Leistungsbericht und Beurteilung positiv eine Bewährung des Klägers festgestellt werden könnte. Dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen. Auch formalisierte Beurteilungen können erstellt werden. Beurteilungen sollen möglichst ein objektives vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben. Bei der Beurteilung steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt nachprüfbar. Sie sind gerichtlich nur daraufhin zu kontrollieren, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (BAG, v. 08.05.2001 - 9 AZR 208/00 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 60). Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, in welchen Punkten die Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und welche Bewertungen unter Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgegeben wurden (Schaub-Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl. 2005, § 148 Rz. 20). Der Kläger hat im Rechtsstreit keine Tatsachen dafür vorgebracht, dass die Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe missachtet hätten, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätten oder das Verfahren fehlerhaft durchgeführt hätten. Ob die Einwände des Klägers gegen den Zeitpunkt der Beurteilung durchgreifen, kann dahinstehen. Selbst wenn der Beurteilungszeitraum im Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien stehen würde, ergibt sich aus einem solchen Verfahrensfehler nicht, dass in der Sache das Beurteilungsergebnis ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich gegenteilig mit "hat sich bewährt" ausgefallen wäre. Das aber wäre Voraussetzung für die Bejahung des zu bescheidenden Einstellungsantrages. Der Hilfsantrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist somit nicht schlüssig begründet. Auch er war abzuweisen. 3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft wirksamer Befristung mit Ablauf des 31.01.2004 geendet hat und das beklagte L2xx auch nicht verpflichtet ist, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzubieten, erweist sich auch der Antrag des Klägers auf Verurteilung des beklagten L3xxxx zu seiner weiteren Beschäftigung als unbegründet. Ohne zugrundeliegendes Arbeitsverhältnis besteht keine Beschäftigungspflicht. III. Auch die Klageanträge zum Leistungsbericht und zur dienstlichen Beurteilung sind jeweils im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Leistungsbericht und dienstliche Beurteilung nicht in der Personalakte aufbewahrt werden. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis entsprechend den Ausführungen zu II. nicht mehr besteht. Damit kann das berufliche Fortkommen des Klägers bei dem bisherigen Arbeitgeber durch den Inhalt der Personalakte nicht mehr beeinträchtigt werden. Wie bei strittigen Abmahnungen besteht auch bei strittigen Beurteilungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses deshalb regelmäßig kein Anspruch mehr auf Entfernung einer - möglicherweise unberechtigten - Beurteilung aus der Personalakte (vgl. BAG, v. 14.09.1994, NZA 1995, 220 für den Fall einer Abmahnung). Unabhängig davon steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aber auch die beschränkte Überprüfbarkeit von Beurteilungen entgegen, wie sie oben im Einzelnen ausgeführt ist. Die Gerichte haben den Beurteilungsspielraum zu beachten. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass allgemeine Beurteilungsgrundsätze nicht beachtet wären, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden wären oder das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass dem hier erstellten Leistungsbericht und der dienstlichen Beurteilung die Beurteilungsrichtlinien des beklagten L3xxxx entgegenstehen. Leistungsbericht und dienstliche Beurteilung waren vielmehr gemäß 6.2 und 3.1.1 der Beurteilungsrichtlinien (Bl. 38 bis 41 d.A.) angesichts des bald bevorstehenden Auslaufens des befristeten Probearbeitsverhältnisses angezeigt. Weil das Arbeitsverhältnis beendet ist, hat der Kläger schließlich auch keinen Anspruch auf Erstellung eines erneuten Leistungsberichtes und einer erneuten dienstlichen Beurteilung. Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Qualität von Führung und Leistung des Klägers im Arbeitsverhältnis sind nach Beendigung des Arbeitsvertrages allenfalls noch im Rahmen der Zeugniserteilung und einer etwaigen Zeugnisberichtigung auszutragen. Auch Haupt- und Hilfsantrag zu Leistungsbericht und Dienstlicher Beurteilung bleiben deshalb ohne Erfolg. IV. Der mit seinem Klagebegehren insgesamt erfolglos bleibende Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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