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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 2041/06
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 21
Anspruch auf Einmalzahlung 2006 nach § 21 TVÜ-VKA bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer Vergütungsgruppe "BAT" und selektiver dynamischer Bezugnahme auf Tarifwerk des öffentlichen Dienstes durch einen nicht tarifgebundenen privaten Arbeitgeber
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28.11.2006 - 3 Ca 814/06 O - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte kraft vertraglicher Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen verpflichtet ist, dem Kläger eine Einmalzahlung für 2006 gemäß § 21 TVÜ-VKA in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten als Gruppentherapeut mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte führt in privater Trägerschaft eine Suchtklinik. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.12.1994 (Bl. 6 ff GA). Dieser enthält u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:

" . . .

§ 2 VERGÜTUNG

Herr B3xxxx erhält eine monatliche Vergütung.

Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe BAT IV a.

Grundlage der Vergütung ist das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes, anwendbar in der jeweils gültigen Fassung. In Anlehnung an diesen Vertrag gilt als vereinbart:

Regelung über Dienstbezüge, Urlaubsregelung, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall bis 6 Wochen.

Ausgenommen bleiben: Zusatzversorgung und Beihilfeordnung.

Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt, besteht für den Mitarbeiter die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Den Verheiratetenanteil des Ortszuschlages sowie den Kinderzuschlag gem. BAT zahlt in diesem Falle der Arbeitgeber des Ehegatten allein.

Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 30. eines jeden Monats auf ein Girokonto des Mitarbeiters zu zahlen und zwar so rechtzeitig, dass der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann.

Der Mitarbeiter ist zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld oder eines 13. Monatsgehaltes verpflichtet, falls der Mitarbeiter bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres aus der Firma ausscheidet oder bis zu diesem Zeitpunkt ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und eine Weiterbeschäftigung erfolgt.

§ 11 BESONDERE VEREINBARUNGEN

Es wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass die Klinik B1xxxx-W1xx kein öffentlicher Dienst im Sinne des Gesetzes ist. Sie lehnt sich lediglich in einigen Punkten an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes an.

Ausdrücklich ausgeschlossen hiervon sind die §§ 22 Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen, §§ 23 Bewährungsaufstieg, §§ 24 vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, §§ 52 Arbeitsbefreiung.

. . . "

Bei dem Vertragstext handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte und wiederholt verwandte Vertragsformulierung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 6 ff GA).

Die Beklagte wandte in der Vergangenheit gegenüber ihren Arbeitnehmern arbeitsvertragliche Regelungen entsprechend den mit dem Kläger getroffenen Regelungen an. Sie zahlte Lohnerhöhungen entsprechend den Regelungen des BAT-VKA. Zuletzt zahlte die Beklagte im Jahr 2005 entsprechend dem "Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2005 für den Bereich VKA" die dort vorgesehene Einmalzahlung an ihre Mitarbeiter.

Unter dem 13.09.2005 vereinbarten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) eine Neuregelung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Sie schlossen einerseits den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab und andererseits einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). In § 21 TVÜ-VKA vereinbarten die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen von je 300,-- €, die jeweils in zwei Teilbeträgen in Höhe von 150,-- € mit den Bezügen für die Monate April und Juli im Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt werden sollten. Nicht Vollbeschäftigte sollten anteilig berücksichtigt werden.

In den Monaten April und Juli 2006 erbrachte die Beklagte keine Einmalzahlungen entsprechend § 21 TVÜ-VKA an ihre Beschäftigen. Im April 2006 verdiente der Kläger ausweislich der in Kopie vorgelegten Abrechnung 3528,05 € "Gesamtentgelt" (Bl. 11 GA). Auch im Juli 2006 ergaben sich Entgeltansprüche des Klägers. Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 23.06.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die anteilige Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA geltend (Bl. 11, 12 GA).

Mit seiner am 27.07.2006 eingereichten Klage hat der Kläger einerseits die Erbringung der Einmalzahlung 2006 in Höhe von 300,00 € von der Beklagten begehrt und daneben die Feststellung beantragt, dass die Vergütung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen vorgenommen werde und er entsprechend übergeleitet werde.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der in § 2 des Arbeitsvertrags vorgenommenen Regelung handele es sich um eine dynamische Verweisung. Da ein dynamisches Entgelt nach dem Inkrafttreten des TVöD nur durch Anwendung dieses Tarifvertrags und nicht des BAT realisiert werden könne, erfordere die genannte Verweisungsklausel die Überleitung in die entsprechende Entgeltgruppe des TVöD durch entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften des TVöD und der ihn ergänzenden Tarifverträge einschließlich des TVÜ-VKA.

Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem derzeit gültigen Basiszinssatz der EBZ seit 23.06.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Vergütung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und den diesen ergänzenden Tarifverträgen vorgenommen wird und der Kläger entsprechend übergeleitet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TVöD bzw. dem TVÜ-VKA. Sie sei nicht tarifgebunden. Die Geltung des TVöD sei auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart worden. Im Arbeitsvertrag sei lediglich niedergelegt worden, dass die Vergütung in Anlehnung an den BAT zu erfolgen habe. Insofern sei schon der BAT nicht vollständig in Bezug genommen worden, wie aus den Regelungen in §§ 2, 11 des Arbeitsvertrags folge. Der BAT habe mit der Einführung des TVöD nicht geendet. Für den Kläger würden die dynamischen Wirkungen des BAT verloren gehen, sollte er entsprechend seinem Antrag in den TVöD überzuleiten sein.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 28.11.2006 antragsgemäß zur Zahlung der Einmalzahlung 2006 verurteilt und den Feststellungsantrag abgewiesen; die Berufung hat es auch für die Beklagte zugelassen. Durch die arbeitsvertragliche Regelung sei das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes konstitutiv zur Anwendung gebracht. Auch der TVÜ-VKA sei Teil des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifwerkes. Nach § 2 Arbeitsvertrag und § 21 TVÜ-VKA könne der Kläger die Einmalzahlung 2006 beanspruchen. Die Einmalzahlungen seien eine Kompensation für nicht erfolgte Lohnerhöhungen. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folge, führe die Unklarheitenregelung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zum Anspruch auf die Einmalzahlung.

Der Feststellungsantrag sei jedenfalls in seiner weit gefassten Form unbegründet. In den §§ 2, 11 Arbeitsvertrag seien verschiedene Abweichungen von den Regelungen des BAT niedergelegt worden. Bereits bis zum Jahr 2005 habe kein Anspruch auf uneingeschränkte Vergütung nach BAT / TVöD bestanden, ein solcher bestehe damit auch nicht danach.

Das Urteil vom 28.11.2006 ist der Beklagten am 06.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 29.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 06.02.2007 begründet.

Die Beklagte wendet ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach § 21 TVÜ-VKA nur die dem TVÜ-VKA unterfallenden Angestellten und Arbeiter Anspruch auf Einmalzahlung für 2006 hätten. Der Arbeitsvertrag enthalte keine konstitutive Verweisung auf den TVÜ-VKA. Nur die Vergütung nach "Vergütungsgruppe BAT IV a" sei arbeitsvertraglich geschuldet.

§ 2 S. 3 des Arbeitsvertrages diene nur zur Erläuterung des Satzes 2 ("Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe IV a BAT."). Aus dem Arbeitsvertrag lasse sich deshalb ein Anspruch auf Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA nicht herleiten. Das Arbeitsgericht habe den Bezug zwischen der konkret vereinbarten Vergütung nach BAT und der Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nicht gesehen. Nur die Vergütungsgruppe IV a BAT sei hier Grundlage zur Berechnung der Vergütungshöhe. Durch die einschränkenden Formulierungen im Arbeitsvertrag sei an mehreren Stellen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass man sich nicht automatisch einem völlig neu gestalteten Tarifwerk des öffentlichen Dienstes unterwerfen wolle. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages (1994) sei die Ablösung des BAT durch den TVöD für keine Vertragspartei erkennbar gewesen. Auch sei in § 11 des Arbeitsvertrages ausdrücklich klargestellt, dass die Beklagte kein öffentlicher Dienst sei und man sich lediglich in einigen Punkten an dessen Tarifwerk anlehne. Eine den Einmalzahlungen des § 21 TVÜ-VKA vergleichbare Leistung für das Jahr 2006 kenne der BAT nicht. Das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis sei fragwürdig und nicht interessengerecht. In vielen Fällen werde sich der TVöD allenfalls längerfristig als für die Beschäftigten günstiger erweisen. Bei einer generellen Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders seien auch die auf Arbeitnehmerseite entstehenden Nachteile einer möglichen Anwendung des neuen Tarifrechts zu berücksichtigen.

Auch die Anwendung der Unklarheitenregel führe nicht zur Bejahung des Anspruches auf Einmalzahlung 2006. Der BAT kenne keine Einmalzahlungen für 2006 und 2007. Die Einmalzahlungen des § 21 TVÜ-VKA erhöhten nicht die nach BAT zustehende Vergütung. Es sei Pech der Arbeitnehmer, dass die BAT-Tabelle in Zukunft wohl nicht mehr angepasst werde. Aus diesem Grund beabsichtige die Beklagte ein neues Vergütungssystem anzubieten, das noch mit dem Betriebsrat verhandelt werde.

Für den Fall der Zurückweisung der Berufung werde fürsorglich die Aufrechnung der fälligen Einmalzahlungen mit der vom Kläger zu leistenden höheren Wochenarbeitszeit sowie der Rückforderung von nach dem TVöD / TVÜ-VKA nicht mehr zustehenden Vergütungsansprüchen erklärt. Seit dem 01.11.2006 gelte auch im TVöD aufgrund der im Bereich der Länder vereinbarten höheren Wochenarbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40,1 Stunden. Der Kläger habe bisher seine Arbeitsleistung auf Basis einer Vollzeitarbeit von 38,5 Wochenstunden erbracht.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28.11.2006, Aktenzeichen 3 Ca 814/06 O wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Die Argumentation der Berufungsbegründung mache nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitsvertrag keine konstitutive Bezugnahme bzw. Verweisung auf den TVöD / TVÜ-VKA enthalten solle. Im Arbeitsvertrag werde doch das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes zur Grundlage der Vergütung erklärt. Eine dynamische Verweisung wie im Arbeitsvertrag beinhalte notwendig die Ungewissheit der zukünftigen Gestaltung. Eine solche Unwissenheit werde in diesen Fällen typischer Weise hingenommen, um sich ändernde arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu ersparen und einen Gleichklang mit anderen Beschäftigungsverhältnissen herzustellen, um so qualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können. Es habe in seinem Interesse gestanden, durch die gewählte Vertragsfassung die vergütungsrechtliche Seite des Tarifwerks für den Öffentlichen Dienst abzusichern und sich in der Gehaltsentwicklung nicht abhängen zu lassen. Offenbar wolle die Beklagte mit ihrer Argumentation zu Kosteneinsparungen kommen.

Eine Aufrechungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Beklagte selbst habe nur eine Arbeitsleitung von 38,5 Stunden abverlangt. Nicht zutreffend sei, dass wegen der Meistbegünstigungsklausel im Bereich der Gemeinden nach dem TVöD eine Stundenleistung von mehr als 38,5 Wochenstunden erwartet werden könne. Nach wie vor sei er der Auffassung, dass er auch über die Einmalzahlungen hinaus in das Tarifsystem des TVöD überzuleiten sei.

Entscheidungsgründe:

Die vom Arbeitsgericht für die Beklagte zugelassene Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 a ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitgericht die Beklagte zur Zahlung der Einmalzahlung 2006 nach § 21 TVÜ-VKA verurteilt.

1. Die Verpflichtung der Beklagten resultiert aus § 2 S.2, 3, 4 Arbeitsvertrag i.V.m. § 21 TVÜ-VKA. Kraft vertraglicher Bezugnahme hat der Kläger Anspruch auf Behandlung gemäß § 21 TVÜ-VKA (a); nach der Regelung des § 21 TVÜ-VKA steht ihm für 2006 eine Einmalzahlung von 300,00 € zu (b).

a) Nach § 2 S.2 Arbeitsvertrag ist der Kläger bei Vertragsabschluss im Jahr 1994 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert worden ("Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe BAT IV a"), im Weiteren ist ihm zugesagt worden, dass Grundlage seiner Vergütung das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes anwendbar in der jeweils gültigen Fassung ist (unstreitig Bereich VKA) und in Anlehnung an diesen Vertrag u.a. die Regelung über Dienstbezüge als vereinbart gilt (Sätze 3 u. 4). Mit dieser Vertragsregelung ist verlautbart und vereinbart, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit Dienstbezüge erhalten soll, wie sie sich für einen 1994/1995 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppierten Angestellten des öffentlichen Dienstes VKA in der weiteren Tarifentwicklung ergeben. Die vertragliche Verweisung umfasst damit auch die Regelung des § 21 TVÜ-VKA. Die Reglung zur Einmalzahlung in § 21 TVÜ-VKA ist eine Regelung des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes (VKA) im Regelungsbereich der Dienstbezüge. Mangels einer anderweitigen Zweckbestimmung stellt sich die Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA als Gegenleistung des Arbeitgebers für im Jahre 2006 vom Angestellten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit als Arbeitsentgelt / Dienstbezug im engeren Sinne dar (vgl. Breier u.a., TVöD Kommentar, TVÜ-VKA § 21 Rz. 1 - 9/2005 -; Bredendiek-Fritz-Tewes, Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst, ZTR 2005, 230, 232; vgl. zur Qualifizierung von Einmalzahlungen als Vergütungsbestandteil auch: BAG 09.11.2005 AP BGB § 305 c Nr. 4 Rz. 24). Da der Kläger kraft der vertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Anspruch auf Teilhabe an der Tarifentwicklung im Bereich Dienstbezüge hat, kann er beanspruchen, bei der Frage der Einmalzahlung 2006 entsprechend den Regeln des § 21 TVÜ-VKA behandelt zu werden.

b) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 TVÜ-VKA sind in der Person des Klägers erfüllt. Er rechnet zu den Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber aus der Zeit vor Inkrafttreten des TVöD über den 30.09.2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht, §§ 21 Abs.1 , 1 Abs. 1 TVÜ-VKA. Er zählt nicht zu den nach § 1 Abs. 5 TVÜ-VKA von den Regeln des TVÜ-VKA regelmäßig ausgenommenen Beschäftigten in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben oder Wasserwirtschaftsverbänden, auf § 21 Abs. 5 TVÜ-VKA muss deshalb nicht abgestellt werden. Der Kläger hatte in den Monaten April und Juli 2006 Anspruch auf Bezüge, wie es in § 21 Abs.2 TVÜ-VKA als Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung vorgesehen ist. Die Beklagte schuldet dem Kläger 300,00 € Einmalzahlung für 2006.

c) Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Verzinsung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs.1, 2, 288 Abs.1 BGB. Zu verzinsen ist der geschuldete Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP BGB § 288 Nr. 4).

2. Die Argumente der Beklagten stehen der Begründetheit der Klageforderung nicht entgegen.

Die Vertragsbestimmungen über die nicht gegebene Zugehörigkeit der Beklagten zum öffentlichen Dienst in § 11 S.1 Arbeitsvertrag und über den ausdrücklichen Ausschluss der §§ 22, 23, 24, 52 BAT in § 11 S.2 Arbeitsvertrag wie auch der Satz 5 in § 2 des Arbeitsvertrages "Ausgenommen bleiben: Zusatzverordnung und Beihilfeordnung" führen nicht zur Unbegründetheit der Klage. Die genannten Vertragspassagen sind im Gesamtkontext des Vertrages zu lesen: Für einige Regelungsbereiche ist eine dynamische Bezugnahme auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gewollt und vereinbart, für andere hingegen nicht. Gewollt ist eine dynamische Bezugnahme im Bereich der Dienstbezüge auf der Basis der vertraglich konstitutiv erfolgten Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Nicht gewollt und vertraglich ausgeschlossen sind Ansprüche des Klägers auf Zusatzversorgung, auf Beihilfe, auf Höhergruppierung entsprechend der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, auf Bewährungsaufstieg und auf persönliche Zulagen wegen vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Die nach tariflichen Regelungsbereichen differenzierende vertragliche Regelung ist inhaltlich nachvollziehbar, in der Handhabung praktikabel und von den Parteien bei Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen zu beachten.

Eine Teilhabe des Klägers an der dynamischen Tarifentwicklung der Dienstbezüge des öffentlichen Dienstes ist entgegen der Argumentation der Beklagten nicht ausgeschlossen, weil eine "Vergütungsgruppe BAT IV a" für den Bereich VKA im aktuellen Tarifwerk TVöD / TVÜ-VKA nicht mehr existent ist. Der Arbeitsvertrag verweist für den Bereich der Dienstbezüge und als "Grundlage der Vergütung" nicht statisch auf den BAT sondern auf "das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes, anwendbar in der jeweils gültigen Fassung". Allein die unterschiedliche Namensgebung "BAT" bisher und "TVöD" nunmehr, nimmt dem TVöD und dem TVÜ-VKA nicht ihre Zugehörigkeit zum "Vertragswerk des öffentlichen Dienstes". Der Anspruch des Klägers kann nicht von Zufälligkeiten bei der Benennung von Tarifverträgen abhängig gemacht werden. Inhaltlich handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel sondern um eine von den bisherigen Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages (Möller-Welkoborsky, Bezugnahmeklauseln bei Wechsel vom BAT zum TVöD, NZA 2006, 1382, 1385). Es handelt sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - Zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, 1224, 1226).

Der Verpflichtung der Beklagten zur Einmalzahlung steht nicht die Vertragsformulierung "in Anlehnung an diesen Vertrag gilt als vereinbart" entgegen. Mit einer solchen "Anlehnung" an eine vertraglich benannte Vergütungsgruppe ist vereinbart, dass der Angestellte durch die Anlehnung an die Vergütungsgruppe einen Anspruch auf das Gehalt nach der ausgewiesenen frei vereinbarten Vergütungsgruppe einschließlich etwaiger Tariflohnerhöhungen hat (BAG 13.11.2002 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23). Dies entspricht dem unter 1. a) dargestellten Auslegungsergebnis der Kammer.

Da die Vertragsauslegung zu einem klaren Ergebnis führt (s.o. unter 1. a )), kommt es auf die Argumentation der Beklagten zu § 305 c Abs. 2 BGB nicht an.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung im Hinblick auf unberechtigt bezogene Vergütungsbestandteile und eine zeitlich unzureichende Arbeitsleitung des Klägers ist unzulässig. Die Beklagte hat es versäumt, einen bezifferten Anspruch in einer den Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise zu individualisieren (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO. 26.Aufl., § 322 ZPO Rz. 18; Zöller-Greger, aaO, § 145 ZPO Rz. 16a). Eine Sachentscheidung über die Berechtigung einer solchen nicht spezifizierten Rückforderung kann hier nicht ergehen. Die Ausführungen der Beklagten bewirken keine Reduzierung des Anspruches auf die Einmalzahlung 2006.

3. Da die Berufung der Beklagten aus den vorstehenden Gründen ohne Erfolg bleibt, hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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