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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 281/08
Rechtsgebiete: TzBfG, HaushaltsG NW 2006


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7
HaushaltsG NW 2006 § 6 Abs. 8
HaushaltsG NW 2006 § 30
Unwirksame haushaltsjahrübergreifende Befristung / TzBfG § 14 I Nr. 2 - Nachfolgeentscheidung zu LAG Hamm 23.08.2007 - 11 Sa 348/07 - n. rkr. - Az. BAG: 7 AZR 743/07 -
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2007 - 5 Ca 2357/06 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet worden ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu den bisherigen vertraglichen und tariflichen Bedingungen zu beschäftigen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 08.12.2006 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages über die Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007.

Die Klägerin absolvierte am 10.01.2002 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf einer Justizangestellten mit der Note "gut". Seit dem 01.12.2002 ist sie auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land bei der Dienststelle Generalstaatsanwaltschaft H1 als Justizangestellte zu einem Monatsentgelt von zuletzt 1.900,00 € tätig. Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle für die Generalstaatsanwaltschaft H1 ist die Generalstaatsanwaltschaft H1. Wegen der Daten der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge wird auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 06.03.2007 und auf die eingereichten Vertragskopien verwiesen (Bl. 54 GA, Bl. 15 ff. GA).

Am 22.08.2006 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 (Vertragskopie Bl. 23 GA).

Am 08.12.2006 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 (Vertragskopie: Bl. 33, 33 R). Auszugsweise heißt es in dem Arbeitsvertrag:

"...

§ 1

Frau S1 wird

Ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

Als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 in der derzeitigen Beschäftigung als Angestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel ( § 6 Abs. 8 HHG) :

a. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2007 zu 1/4 befristet nutzbaren Stelle der VergGr. V c BAT / Entgeltgruppe 8 TV-L H3

b. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung zu 1/2 befristet nutzbaren Stelle der VergGr. V c BAT / Entgeltgruppe 8 TV-L S4

c. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG zu 1/4 befristet nutzbaren Planstelle der BesGr. A 12 BBesO T1

Der Arbeitgeber ist befugt, die Angestellte abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 4 TV-L).

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.

§ 3

Die Angestellte ist in der Entgeltgruppe 6 TVL eingruppiert.

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

. . . "

Die in dem Arbeitsvertag genannten Beschäftigten H3, S4 und T1 sind ebenfalls bei der Dienststelle Generalstaatsanwaltschaft H1 tätig.

Frau H3 steht aufgrund des Vertrages vom 04.05.1977 seit dem 01.05.1977 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist seitdem bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 tätig. Auf ihren Antrag vom 16.03.2003 ist ihr Teilzeitarbeit gewährt worden mit der Folge, dass durch Änderungsvertrag vom 18.07.2003 ihre Arbeitszeit von 1/1 auf 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2006 ermäßigt worden ist. Auf ihren weiteren Antrag vom 25.11.2005 ist durch Änderungsvertrag vom 13.12.2005 festgelegt worden, dass die vorgenannte Arbeitszeitverkürzung über den Zeitraum vom 31.07.2006 bis zum 31.12.2007 verlängert worden ist. Frau H3 ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT / 8 TV-L. Sie ist als Verwalterin einer Serviceeinheit tätig.

Die Justizangestellte S4 ist seit dem 01.08.1994 bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 beschäftigt. Sie ist dort als Kanzleikraft tätig. Aufgrund Vertrages vom 31.03.2006 wird sie seit dem 15.07.2006 bis zum 31.12.2007 einschließlich als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Angestellten weiterbeschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe VII BAT / 8 TV-L eingruppiert und ausschließlich mit Schreibarbeiten beschäftigt.

Die Justizamtsrätin T1 ist nach der 1973 bestandenen Rechtspfleger-Prüfung als Beamtin des beklagten Landes tätig. Seit dem 01.01.1980 ist sie bei der Generalstaatsanwaltschaft in H1 eingesetzt. Mit Verfügung vom 06.05.2005 wurde ihr gemäß § 78 b Abs. 1 LBG für die Zeit vom 13.06.2005 bis zum 12.06.2008 Teilzeitbeschäftigung in der Weise gewährt, dass ihre Arbeitszeit auf 5/8 der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird. Sie gehört der Besoldungsgruppe A 12 an.

Die Klägerin hatte zunächst Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 31.12.2006 erhoben. Diese Klage war am 07.12.2006 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangen. Am 08.12.2006 hatte die Klägerin den befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 unterzeichnet. Am 12.12.2006 war die Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 31.12.2006 dem Beklagten Land zugestellt worden. Unter dem 30.01.2007 hat die Klägerin die Befristungskontrollklage um einen Befristungskontrollantrag gegen die Befristung auf den 31.12.2007 erweitert. In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin am 15.06.2007 die Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 31.12.2006 zurückgenommen.

Die Klägerin hat die Befristung auf den 31.12.2007 für unwirksam erachtet. Am 08.12.2006 sei der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2007 noch nicht verabschiedet gewesen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 8 HG NW 2006 enthalte keine dem § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung für die Haushaltsmittel. Die Haushaltsmittel für die drei Beschäftigten (H3, S4 und T1) stünden unbefristet zur Verfügung, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die zur Verfügung stehenden freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stünden. Die Befristung müsse sich am Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG messen lassen. Als Vertretungskraft sei sie aber gerade nicht eingesetzt worden. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung vor. Eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche könne nur dann zulässig sein, wenn eine Haushaltsstelle nur für einen genau bestimmten Zeitraum bewilligt sei oder deren Streichung mit einiger Sicherheit zu erwarten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet wird;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat geltend gemacht, die streitgegenständliche Befristung sei nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 6 Abs. 8, 30 HG NW 2006 zulässig. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 und § 6 Abs. 8 HG NW 2007 sähen vor, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden könnten.

Während des laufenden Rechtsstreits haben die Parteien am 23.11.2007 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 unterzeichnet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2007 abgewiesen. Die Befristung sei durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Aufgrund der vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen der Beschäftigten H3, S4 und T1 hätten Haushaltsmittel nur für die befristete Beschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HG NW 2007 zur Verfügung gestanden. § 6 Abs. 8 HG NW 2007 stelle eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG dar. Die durch die vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen freien Haushaltsmittel seien für die Vergütung der Klägerin ausreichend bemessen. Die Klägerin werde auch entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Aushilfe beschäftigt. Wie die drei anderen Mitarbeiterinnen sei sie bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 eingesetzt.

Das Urteil ist der Klägerin am 04.07.2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 13.07.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.10.2007 am 15.10.2007 begründet.

Die Klägerin wendet ein, die Voraussetzungen eines Befristungsgrundes seien zu bestreiten. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass sie aus den durch die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung der Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet worden sei. Mit Nichtwissen müsse sie bestreiten, dass ausreichende Haushaltsmittel für ihre befristete Beschäftigung vorhanden gewesen seien. Aus dem Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung ab 01.01.2006 ergebe sich, dass sie ohne jeglichen Hinweis auf eine nur aushelfende Tätigkeit mit den Arbeiten der Abteilung 4 (Serviceeinheit) voll umfänglich betraut worden sei. Der Geschäftsverteilungsplan lege nahe, dass sie auf einer regulären Stelle beschäftigt worden sei. Es müsse bezweifelt und bestritten werden, dass sie als Aushilfe tätig geworden sei. Sie wisse nicht, welche und wie viele Beschäftigte außer ihr im vergleichbaren Zeitraum ebenfalls aus freien Haushaltsmitteln vergütet worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier Überschneidungen entstanden seien und somit nicht mehr ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe mit ihrer Tätigkeit nur den Normalbedarf der Dienststelle und nicht einen Mehrbedarf abgedeckt. Der Wirksamkeit der Befristung stehe unabhängig davon entgegen, dass bei Abschluss des Vertrages für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2007 der Haushaltsplan für das Jahr 2007 noch nicht verabschiedet gewesen sei. Für die Zeit nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 am 02.02.2007 habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bis zum 31.12.2007 bestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2007 - 5 Ca 2357/06 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet wird und

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu den bisherigen vertraglichen und tariflichen Bedingungen zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Nach §§ 30, 6 Abs. 8 HG NW 2006 i. V. m. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 (§ 5 Abs. 1 LHO) des Finanzministeriums des beklagten Landes habe das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam bis zum 31.12.2007 befristen können. Das beklagte Land sei nicht gehalten gewesen, die Befristung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Haushaltsgesetzes NW 2007 zu begrenzen. Der anderslautenden Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2007 - 11 Sa 348/07 - sei nicht zu folgen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 seien erfüllt. Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle sei die Generalstaatsanwaltschaft H1. Die Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 seien ebenso wie die Klägerin alle bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 beschäftigt. Die vorübergehend freien Haushaltsmittel reichten auch in der Summe zur Vergütung der Klägerin aus, die durch die Arbeitszeitreduzierungen freigewordenen Haushaltsmitteln seien für den befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin eingesetzt worden (Beweis: Zeugnis S5). Wäre die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 beschäftigt worden, wären ihre Aufgaben einem oder mehreren anderen Beschäftigten der Dienststelle übertragen worden. Die Ausweisung im Geschäftsverteilungsplan ändere nichts daran, dass die Klägerin dort als Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HG NW 2006 beschäftigt worden sei. Weitere Anforderungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu stellen. Bei der Prüfung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG seien die nach § 5 LHO NW ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bei Anwendung der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006 zu berücksichtigen, dort insbesondere Ziffer 2.4 und Ziffer 6. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich keine zeitliche Höchstgrenze für die Dauer befristeter Arbeitsverträge, die auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006 in Ansehung der vorläufigen Haushaltsführung geschlossen werden könnten. Ziffer 2.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften gäben nur inhaltliche Begrenzungen des Umfangs der zur Beschäftigung von Aushilfskräften verwendbaren Haushaltsmittel vor. Eine zeitliche Höchstgrenze für Befristungen auf der Basis der vorläufigen Haushaltsordnung i. V. m. §§ 30, 6 Abs. 8 HG NW 2006 sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Das beklagte Land habe sich bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages an die Vorgaben der Ziffer 2.4, 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 gehalten und den befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin in dem durch die vorläufige Haushaltsordnung gesteckten Rahmen abgeschlossen. Entsprechend habe es auch keinerlei Beanstandungen seitens des Finanzministeriums gegeben (Beweis: Zeugnis S5).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.12.2007 unzulässig. Es fehlt an einem tragfähigen Befristungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von dem darlegungspflichtigen beklagten Land allein geltend gemachten Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind nicht erfüllt. Die Vergütung der Klägerin ist entgegen der Argumentation des beklagten Landes nicht aus Mitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Die bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 08.12.2006 bestehende haushaltsrechtliche Gesetzeslage rechtfertigte die Vereinbarung einer Befristung vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 nicht. Unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der fristgerecht erhobenen Befristungskontrollklage und dem Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin deshalb stattzugeben.

I. Dem Erfolg der Befristungskontrollklage steht nicht entgegen, dass die Parteien während des laufenden Prozesses am 23.11.2007 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zwar geht die ständige Rechtsprechung des BAG dahin, dass durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt wird, die zukünftig für die Vertragsbeziehungen der Parteien allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages gerichtlich überprüfen zu lassen. Schließen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, nachdem dem Arbeitgeber eine Befristungskontrollklage gegen die vorangegangene Befristung zugestellt worden ist, so ist davon auszugehen, dass der neue befristete Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen ist, dass er nur gelten soll, wenn nicht auf der Grundlage des vorangegangenen streitbefangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der vorangegangene Vertrag unterliegt bei einer solchen Konstellation nach wie vor der Befristungskontrolle (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr.11; Arnold/Gräfl - Gräfl, 2. Aufl. 2007, § 14 TzBfG Rn. 31, 32, 35, 37 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Als der neue Vertrag am 23.11.2007 unterzeichnet wurde, war der Befristungskontrollantrag gegen die Befristung auf den 31.12.2007 bereits erstinstanzlich entschieden und auf der Grundlage der Berufung der Klägerin vom Juli 2007 und der Berufungsbegründung vom 15.10.2007 vor der Berufungskammer anhängig.

II. Die Befristung auf den 31.12.2007 erweist sich als unwirksam. Sie ist weder nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG noch aus einem anderen Gesichtspunkt zulässig.

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.

a) Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung nur vorübergehend anfallender Aufgaben ausgebracht sind. Wenn Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen sind, ohne dass zugleich eine zugehörige befristete Arbeitsaufgabe bezeichnet wird, reicht dies für die Bejahung des Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Ein anderes Normverständnis würde dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Untermaßverbot nicht genügen. Dem Arbeitnehmer würde durch eine schlichte haushaltsrechtliche Befristungsanordnung ohne eine besondere Zweckbestimmung für nur vorübergehend zu erledigende Aufgaben jeglicher Bestandsschutz entzogen. Ein so weitgehend verstandener Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG würde im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform führen (BAG 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu II).

b) Dem Gebot einer zureichenden Zwecksetzung genügt die Bestimmung in § 6 Abs.8 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (fortan: HG NW 2006 - Gesetz vom 23.05.2006 in GV.NRW 2006, 197). Nach dieser Bestimmung können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 - zur Vorgängerregelung § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005, unter Bezugnahme auf BAG-Urteile vom 07.07.1999 und 24.10.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, 229 aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG).

c) Im zu entscheidenden Fall ist die am 08.12.2006 unterzeichnete Befristung auf den 31.12.2007 nicht nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt.

aa) § 6 Abs. 8 "Stellenführung" HG NW 2006 rechtfertigt die Befristung auf den 31.12.2007 nicht, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 außerhalb des Haushaltsjahres 2006 liegt, das durch das HG NW 2006 geregelt ist. Das HG NW 2006 bestimmt die Mittelverwendung im Jahr 2006. Der am 08.12.2006 unterzeichnete Arbeitsvertrag begründet Zahlungspflichten, die das Land in 2007 zu erfüllen hat.

bb) Die Bestimmung § 6 Abs. 8 "Stellenführung" HG NW 2007, die eine dem § 6 Abs.8 HG NW 2006 inhaltlich entsprechende Regelung für das Haushaltsjahr 2007 trifft, scheidet als rechtfertigender Grund aus, weil diese Bestimmung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 08.12.2006 (noch) nicht geltendes Haushaltsrecht war. Das HG NW 2007 vom 30.01.2007 ist erst im Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr.4 vom 02.02.2007 verkündet worden (GV.NRW 2007, 44). Maßgeblich für die Zulässigkeit der Befristung sind aber die Umstände bei Vertragsabschluss (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 171, 172 m. w. N.). Am 08.12.2006 war § 6 Abs. 8 HG NW 2007 nicht in Kraft gesetzt und damit nicht geltendes Recht. Als dem Vertragsabschluss nachfolgende haushaltsrechtliche Regelung kann § 6 Abs. 8 HG NW 2007 die bei der Gesetzesverkündung bereits verbindlich vereinbarte streitgegenständliche Befristung nicht nachträglich rechtfertigen. Allein der Umstand, dass eine dem § 6 Abs. 8 HG NW 2007 inhaltlich entsprechende Regelung seit Jahren oder Jahrzehnten regelmäßig Inhalt der jeweiligen Haushaltsgesetze des Landes NW war, reicht für den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Das Gesetz fordert eine bei Vertragsabschluss geltende haushaltsrechtliche Bestimmung für eine befristete Beschäftigung. Eine mehr oder minder sicher zu erwartende zukünftige gesetzliche Bestimmung genügt den Anforderungen nicht (Gesetzeswortlaut: "aus Haushaltsmitteln ..., die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, ...").

cc) Auch aus der von dem beklagten Land angeführten Übergangsbestimmung in § 30 HG NW 2006 ergibt sich die Zulässigkeit der vereinbarten Befristung mit der Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 nicht.

Nach § 30 HG NW 2006 gelten die Vorschriften und Ermächtigungen des HG NW 2006 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter. Damit hat der Haushaltsgesetzgeber eine haushaltsrechtliche Bestimmung i. S. d. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 über den Einsatz der vorübergehend freien Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge nur für den Zeitraum bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 getroffen. Nur für die Zeit bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 liegt eine haushaltsrechtliche Bestimmung für eine befristete Beschäftigung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vor. Der Mitteleinsatz für befristete Beschäftigung in Zeiten nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 ist durch die Übergangsregelung nicht gedeckt. Ab Inkraftsetzung des HG NW 2007 sollen nach dem Regelungsgehalt des § 30 HG NW 2006 dann (allein) die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des HG NW 2007 maßgeblich sein. Das HG NW 2007 löst mit seiner Verkündung die kraft Übergangsregelung zunächst weiter geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen des Jahres 2006 ab.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind durch § 30, 6 Abs. 8 HG NW 2006 nur die Befristungen von Arbeitsverträgen gedeckt, die sich durch Zeit- oder Zweckbefristung auf einen Zeitpunkt bis längstens zur Verkündung des HG NW 2007 beschränken. Dieser Anforderung genügt der am 08.12.2006 mit der Laufzeit über das gesamte Jahr 2007 unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag nicht. Das HG NW 2007 ist bereits am 30.01.2007 verabschiedet worden und am 02.02.2007 im GV.NRW verkündet worden. Am 08.12.2006 war entsprechend der langjährigen Praxis der Haushaltsgesetzgebung absehbar, dass das HG NW 2007 deutlich vor Erreichen des 31.12.2007 in Kraft treten würde. Dass eine andere Prognose begründet gewesen wäre, führt das darlegungspflichtige beklagte Land nicht aus.

dd) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den vom Land angeführten "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007", welche das Finanzministerium nach § 5 Abs.1 LHO NW "zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung" erlassen hat.

Die Verwaltungsvorschrift ist in ihrem Geltungsanspruch nachrangig zu den Festlegungen im HG NW 2006, welche Gesetzesrang genießen. Eine nach dem einschlägigen Gesetz nicht zugelassene Mittelverwendung kann nicht durch eine nachrangige Verwaltungsvorschrift zu einem rechtfertigenden Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erhoben werden.

Davon abgesehen trägt aber auch der Wortlaut der von dem beklagten Land angeführten Regelung 2.4 "Personalausgaben (HGr.4)" der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften das von dem beklagten Land favorisierte Verständnis nicht. Personalausgaben dürfen nach 2.4 "Personalausgaben (HGr.4)" bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der Ansätze des Jahres 2006 verausgabt werden. Nach 2.1 "Allgemeines" der Verwaltungsvorschriften ist im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ein strenger Maßstab anzulegen; nach seinem Sinn und Zweck ermöglicht Art. 82 LVerf NRW der Regierung nur, die Ausgaben zu leisten, die zur Weiterführung wichtiger und dringlicher Aufgaben unerlässlich sind; das Budgetrecht des Landtages darf dabei nicht präjudiziert werden (Verwaltungsvorschriften a. a. O.). Die am 08.12.2006 durch Vertragsunterzeichnung begründete Zahlungsverpflichtung in Höhe von 12/12 einer Jahresvergütung der Entgeltgruppe 6 TV-L überschreitet diesen Rahmen. Die Verpflichtung ist nicht darauf beschränkt, nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der Ansätze des Jahres 2006 bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2007 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 zu zahlen.

Dass das Finanzministerium den streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag nicht beanstandet hat, ändert daran nichts. Die Exekutive kann keine über die Festlegungen des Gesetzgebers hinausgehenden Zulässigkeitsgründe für die Befristung von Arbeitsverträgen schaffen; eine Exekutivmaßnahme ist keine tragfähige Basis, die Rechtsposition des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG durch die Zulassung einer sozialpolitisch grundsätzlich unerwünschten Befristung des Arbeitsvertrages zu schmälern (gegen Umsetzung durch bloße Verwaltungsvorschriften, wenn noch kein Haushaltsplan beschlossen ist: Greiner Anm. zu EzA TzBfG § 14 Nr. 34, S. 27 unter "b) Umsetzung durch transparente, publizierte Außenrechtsnorm"). Das Gesetz stellt auf die haushaltsrechtliche Bestimmung zur Verwendung der Haushaltsmittel ab.

ee) Es verbleibt dabei: Bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 08.12.2006 gab es keine rechtliche Festlegung des Haushaltsgesetzgebers, dass die aus den vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen der Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung bis zum 31.12.2007 verwendet werden durften. Die Voraussetzungen des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind in der hier gegebenen Konstellation nicht erfüllt (so auch Urteil der Kammer v. 23.08.2007 - 11 Sa 348/07 -, n.rkr. Az. BAG: 7 AZR 743/07, ergangen zur Vorgängerregelung des seinerzeitigen HG NW beim Übergang von 2005 auf 2006 - / und Urteil der Kammer vom 03.04.2008 - 11 Sa 1918/07 - ebenfalls nicht rkr. - zu den HG NW 2006 / HG NW 2007.).

3. Die nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung auf den 31.12.2007 ist nicht aus anderen Gründen zulässig.

Fälle einer sachgrundlos zulässigen Befristung kommen unstreitig nicht in Betracht. Die Klägerin arbeitet bereits seit 2002 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge für das Land. Die Zweijahresgrenze für die sachgrundlose Befristung eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses ist überschritten. Aus § 14 Abs. 2 TzBfG kann die Zulässigkeit der Befristung deshalb nicht hergeleitet werden. Fallgestaltungen einer sachgrundlos zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG sind ebenfalls nicht gegeben.

Ein sonstiger Befristungsgrund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG wird vom darlegungspflichtigen Land nicht aufgezeigt. Das Land trägt insbesondere nicht vor, dass ein Vertretungsfall mit den nach der Rechtsprechung zu stellenden Kausalitätsanforderungen gegeben wäre, was insbesondere auch im Hinblick auf die unterschiedliche Eingruppierung/Besoldung der Klägerin einerseits und der vorübergehend mit einem Teil ihrer Arbeitszeit ausgefallenen Justizangestellten und der teilweise ausgefallenen Rechtspflegerin andererseits problematisch sein könnte (zu den Anforderungen des Sachgrundes der Vertretung: BAG 15.02.2006 AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1).

4. Da die Befristung auf den 31.12.2007 nach § 14 TzBfG unzulässig ist, besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis fort.

III. Angesichts der gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Befristung ist das beklagte Land verpflichtet, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen (vgl. BAG 26.06.1996 AP BGB § 620 Bedingung; BAG 13.06.1985 AP BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; BAG GS 27.02.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14). Der Verurteilung des beklagten Landes steht nicht entgegen, dass die Klägerin derzeit ohnehin aufgrund des nachfolgend abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich beschäftigt wird. Dieser Vertrag endet mit dem 31.12.2008. Wird die hier zugelassene Revision eingelegt, ist mit einer Entscheidung des BAG im Verlauf des Jahres 2009 und damit nach dem 31.12.2008 zu rechnen. Deshalb hat die Kammer auch dem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung entsprochen.

IV. Nach § 91 Abs.1 ZPO hat das unterlegene beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Der entschiedenen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Das beklagte Land hat im Bereich seiner Justizangestellten gerichtsbekannt zahlreiche haushaltsrechtlich begründete Befristungen vereinbart. Das Revisionsverfahren ermöglicht eine höchstrichterliche Klärung der für die Praxis bedeutsamen Frage der befristungsrechtlichen Reichweite der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006.

Ende der Entscheidung

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