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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 422/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG Versorgungsämter NW


Vorschriften:

EingliederungsG Versorgungsämter NW
Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt G1 tätigen Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband W2- L3 in M1 nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.02.2008 - 5 Ca 11/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der bis Ende 2007 bei dem Versorgungsamt G1 beschäftigte Kläger gegen seine Zuordnung an den Landschaftsverband W2-L3 in M1. Die Zuordnung erfolgte im Wege der Personalgestellung nach den Regeln des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz ist vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 30.10.2007 als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen verabschiedet worden ist (GV NRW 2007, 482 ff. - ausgegeben am 20.11.2007 -, fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Der Kläger ist am 14.04.1957 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Das Kind war im Zeitpunkt der strittigen Zuordnung älter als 18 Jahre. Seit dem 22.08.2007 ist der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag vom 12.02.1990 und dann seit dem Änderungsvertrag vom 28.02.1991 unbefristet bei dem Versorgungsamt G1 tätig. Der Kläger war in der Registratur mit Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechtes befasst. Der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land abgeschlossene Arbeitsvertrag weist als Vertreter des Landes den Leiter des Versorgungsamtes G1 aus. Ein Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag nicht angegeben. Die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge ist vereinbart (§ 2 Arbeitsvertrag). Der Kläger war bei seiner Einstellung in die Vergütungsgruppe IX b BAT eingruppiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien des Arbeitsvertrages vom Februar 1990 und des Änderungsvertrages vom 28.02.1991 Bezug genommen (Bl. 13 - 16 GA). Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt ca. 2.200,00 EUR brutto.

Das am 30.10.2007 verabschiedete EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:

"I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter A3, B2, D2, D1, D3, E1, G1, K2, M1, G1 und W3 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 4

Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die . . .

...

II. Personalrechtliche Maßnahmen

...

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

...

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

...

§ 17

Versorgungsamt G1

...

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband W2-L3 über.

...

(5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."

Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:

"...

zu Ziffer 3 a und 3 b:

Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.

..."

Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:

"...

zu Ziffer 3 f:

§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.

Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

zu Ziffer 3 g:

Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

..."

Auf die in Kopie zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 184 - 190 GA, dort S. 33 - 36 = Bl. 186 - 189 GA).

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.

Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt (Kopie Bl. 193 GA):

"Personalzuordnung: Punkteverteilung

Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte

Alleinerziehend: 5 Punkte

Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte

Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte

+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte

Schwerbehinderung: 5 Punkte

+ je 10 Grad 1 Punkt

Entfernungskilometer: je km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."

Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall:

- persönlicher Härtefall beispielsweise:

Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von A3 nach K2 / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderline-erkrankt) kümmert,

- Entfernungshärtefälle wie folgt:

bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 km.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen: Bl. 160 163 GA; Anlage B 7 Bl. 197 GA; Anlage B 8 Bl. 198, 199 GA; Seite 14 - 17 der Berufungsbegründung = Bl. 320- 323 GA.

Der Kläger gab am 06.07.2007 bei der von dem beklagten Land mit einem Formular durchgeführten "Interessenabfrage" an, er weise einen GdB von 30 auf und habe einen Antrag auf Gleichstellung gestellt, er wolle im SchwbG-Bereich GE eingesetzt werden - "stichwortartige Begründung: geringer Verdienst, hohe Fahrtkosten, lange Fahrzeiten" (weitere Einzelheiten Kopie der Interessenabfrage: Anlage B 3, Bl. 191, 192 GA).

Nach dem Punkteschema ergibt sich für den Kläger als fixe Punktzahl der Wert von 15,56 (Berechnung: Bl. 317 GA). Dabei wurde die Gleichstellung des Klägers nicht punkterhöhend berücksichtigt, weil sie erst am 22.08.2007 erfolgte und damit erst nach dem von dem MAGS zugrunde gelegten Stichtag 01.08.2007 feststand. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers bis nach M1 beträgt ausweislich des Routenplaners map24 rund 78 km (an anderer Stelle gehen die Unterlagen von 83 km aus - s.u. -)

Am 14.09.2007 wurde ein im Ministerium erstellter Zuordnungsplan den zukünftigen Aufgabenträgern zur Stellungnahme bis zum 25.09.2007 übermittelt. Am 14.11.2007 wurde der endgültige Zuordnungsplan an die betroffenen Versorgungsämter versandt. Der mit Datum vom 14.11.2007 endgültige Zuordnungsplan ordnet den Kläger dem Landschaftsverband in M1 zu (Kopie des Zuordnungsplans betreffend "V-Amt G1" Anlage 5 zur Klageschrift = Bl. 20 ff GA). Nach dem Verteilerschlüssel für den Aufgabenbereich SER (= Soziales Entschädigungsrecht einschließlich der Kriegsopferversorgung) mussten dem Landschaftsverband W2-L3 in M1 207,5 Stellen zugeordnet werden (Kopie Verteilerschlüssel Anlage B 5, Bl. 194 GA). Tatsächlich zugeordnet wurden indes nur 191,25 Vollzeitstellen (email 01.04.2008 von Herrn G2 / MAGS, Bl. 369 GA = Anlage BK 6). Bis auf zwei Ausnahmen wurden sämtliche Beschäftigte aus der Vergleichsgruppe des Klägers - Assistenzdienst, Abteilung 2, Versorgungsamt G1 - dem Landschaftsverband W2-L3 in M1 zugeordnet. Im Fall der Beschäftigten V3 K4 wurde ein Entfernungshärtefall bei 27 Sozialpunkten und einer Entfernung von 94 km angenommen. Die Beschäftigte C1 B4 wurde dem Personaleinsatzmanagement (PEM) zugeordnet, da sie seinerzeit beurlaubt war und weiterhin beurlaubt ist. Die Zuordnung wurde dem Kläger am 15.11.2007 bekannt gegeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass er ab dem 01.01.2008 beim Landschaftsverband in M1 seine Arbeitsleistung zu erbringen habe.

Die zugeordneten Tarifbeschäftigten haben Anspruch auf Auslagenersatz gemäß der Trennungsentschädigungsverordnung des beklagten Landes.

Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne Beteiligung von Personalräten durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden.

Zugleich ist vom MAGS das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden und der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als vorläufige Regelung im Sinne des §§ 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden.

Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan wurde in der Sitzung vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In der Präambel des Beschlusses ist ausgeführt, dass das Land zum Ausgleich für durch die Zuordnung veranlasste weite Anfahrtswege einen Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung stellt, die neben den weiteren Regelungen des Einigungsstellenbeschlusses insgesamt der Kompensation von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan vom 01.01.2008 dienen sollen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema "Personalzuordnung: Punkteverteilung" aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,-- Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Unter Nr. 55 ist dort der Kläger aufgeführt - mit einer Entfernungsangabe von 83 km -. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 18.04.2008 Bezug genommen (Anlage BK 17, Bl. 417 - 424 GA).

Ergänzend wird auf die von dem beklagten Land vorgelegten weiteren Anlagen Bezug genommen:

- Auszug aus Schriftsatz der Rechtsanwälte H1 und Partner vom 06.12.2007, Anlage BK 10, Bl. 375/376 GA,

- Schreiben des MAGS an den Hauptpersonalrat beim MAGS vom 13.12.2007: vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008, Anlage BK 15, Bl. 413 - 415 GA

- Antwortschreiben des Hauptpersonalrates MAGS an MAGS vom 21.12.2007, Anlage BK 16 Bl. 416 GA,

- Beschluss Verwaltungsgericht Minden 05.12.2007, 12 L 555/07 PVL, Anlage B 10 Bl. 202 ff. (Mitbestimmungsstreitigkeit betreffend Personalgestellung im Zusammenhang mit der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts),

- Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts, Anlage B 11 (Bl. 210 ff. GA),

- dazu ergangener Beschluss des VG Köln im Streit um Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW vom 28.11.2007 , Anlage B 12, Bl. 214 ff. GA,

- Beschluss OVG NW 18.02.2008 - 6 B 147/08 - betreffend Verfahren eines Beamten gegen die Zuordnung zur Stadt D3, Anlage B 1, Bl. 176 ff GA,

- Beschluss Verwaltungsgericht Münster vom 18.12.2007 betreffend Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW im Zusammenhang mit der Kommunalisierung der Aufgaben des Umweltrechts, Anlage B 13, Bl. 219 ff GA.

Der Kläger hat sich in seinen Grundrechten verletzt gesehen. Er hat eine Mitbestimmung des Personalrates gem. § 72 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 und Abs. 2 Ziff. 5 LPVG für erforderlich gehalten. Die Umsetzung des Zuordnungsplanes sei nicht unaufschiebbar i.S.v. § 66 Abs.8 LPVG NW. Die Gestellung sei im Übrigen nach § 4 Abs. 3 TV-L tarifwidrig. Er, der Kläger, sei weder angehört noch sei ihm ein Recht zum Widerspruch eingeräumt worden. Das beklagte Land habe das Direktionsrecht überschritten. Er habe nach M1 Fahrtzeiten von ca. 3,5 Stunden hinzunehmen. Er sei arbeitstäglich 12 Stunden heimatabwesend, was ihm angesichts seiner Behinderung unzumutbar sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. dem beklagten Land zu untersagen, ihn auf der Grundlage des am 15.11.2007 b3 gemachten Zuordnungsplans dem Landschaftsverband W2-L3 im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen und

2. festzustellen, dass die Verfügungsgestellung des Klägers zur Arbeitsleistung an den Landschaftsverband W2-L3 im Wege der Personalgestellung auf der Grundlage des am 15.11.2007 bekannt gemachten Zuordnungsplans unwirksam ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen: Das Gesetz sehe eine Personalüberleitung und Personalgestellung kraft Gesetzes vor unter Beibehaltung des Arbeitsvertragspartners und unter Ausschluss einer Herabgruppierung. Das Gesetz bedürfe keiner weiteren Ausführungsakte, um für die Beschäftigten die neuen Arbeitsorte festzulegen. Der Zuordnungsplan habe erst durch Inkrafttreten des Gesetzes Außenwirkung erhalten und sei nicht als Maßnahme im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zu verstehen. Der Plan erfülle nicht die Mitbestimmungstatbestände der §§ 72 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 und 72 Abs. 2 Ziff. 5 LPVG. Insbesondere sei der Zuordnungsplan kein Sozialplan im Sinne letzterer Vorschrift, da er jedenfalls in erster Linie keine wirtschaftlichen Nachteile mildere und letztere auch nicht aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme eingetreten seien. Im Übrigen beziehe sich die Mitbestimmung bei Sozialplänen nur auf den Eigentums- und Verantwortungsbereich der jeweiligen Dienststelle und nur auf innerdienstliche Rationalisierungsmaßnahmen. Das vorläufige Inkraftsetzen des Zuordnungsplans sei in jedem Fall unaufschiebbar gewesen, da ansonsten überragende öffentliche Interessen beeinträchtigt worden seien und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht anders habe gesichert werden könne. Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht verletzt. Durch Arbeitsvertrag in Verbindung mit den tariflichen Vorschriften werde die Möglichkeit eines Einsatzes auch an anderen Arbeitsorten eingeräumt. Bei dem Gesetz und der dort vorgesehenen Gestellung handele es sich um eine Berufsausübungsregelung, die geeignet und notwendig sei, um die Aufgabenerfüllung bei den neuen Aufgabenträgern sicherzustellen. Durch den Arbeitsvertrag in Verbindung mit tariflichen Vorschriften werde die Möglichkeit eines Einsatzes auch an anderen Arbeitsorten eingeräumt. Der Kläger sei auch angehört worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.02.2008 stattgegeben. Die Zuordnung sei wegen Verstoßes gegen das LPVG NW gesetzwidrig. Der Kläger könne deshalb die Unterlassung der Personalgestellung und die begehrte Zwischenfeststellung beanspruchen. Der Zuordnungsplan unterliege bei verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter als Sozialplan der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW. Dem Unterlassungsanspruch des Klägers stehe die vorläufige Anordnung des Ministers nach § 66 Abs.8 LPVG NW nicht entgegen. Die Vollziehung des Zuordnungsplans sei nicht unaufschiebbar. Das beklagte Land habe die Eilbedürftigkeit durch eigenes Verhalten herbeigeführt und zu verantworten.

Das am 21.02.2008 verkündete Urteil ist dem beklagten Land am 17.03.2008 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 13.03.2008 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2008 (Montag) begründet.

Das beklagte Land wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband W2-L3 in M1 für rechtswidrig erachtet. Die Zuordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Personalübergang sei vom Gesetzgeber bewusst als gesetzlicher Übergang ausgestaltet worden. Die Konstruktion des gesetzlichen Übergangs entsprechend dem Zuordnungsplan genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Zuordnungsplan sei im Wege einer Verweisung in das Gesetz integriert worden. Eine Veröffentlichung des Zuordnungsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt sei nicht erforderlich gewesen. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Nach dem TV-L sei die Personalgestellung möglich. Die Zuordnung verstoße nicht gegen das Direktionsrecht. Der Kläger sei insofern abgesichert, als sein Arbeitsverhältnis trotz der Zuordnung an einen kommunalen Aufgabenträger zum Land bestehen bleibe. Die geschehene Zuordnung sei angemessen. Sie sei ausgehend von dem Verteilerschlüssel der Anlage 2 des Gesetzes unter Anwendung des Punkteschemas erfolgt. Nicht zu beanstanden sei, dass Kinder über 18 Jahre nach der Punktetabelle nicht berücksichtigt würden. Nur bis zur Volljährigkeit habe das Kind Anspruch auf persönliche Sorge. Die Gleichstellung des Klägers sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie nach dem für den Zuordnungsplan maßgeblichen Stichtag 01.08.2007 festgestellt worden sei. Mit den beiden einzigen Mitarbeiterinnen seines Bereiches, die von der Zuordnung zum Landschaftsverband in M1 ausgenommen worden seien, sei der Kläger nicht vergleichbar. Frau K4 weise 27 Sozialpunkte auf. Frau B4 sei beurlaubt und nur deshalb dem PEM zugeordnet worden. Der Kläger habe hingegen nicht als Härtefall eingestuft werden können. Die dafür erforderlichen Anforderungen seien nicht erfüllt. Insbesondere erreiche er nicht die für die Annahme eines Entfernungshärtefalles nötige Punktzahl von 20 "fixen" Sozialpunkten (= Punkte ohne Entfernungspunkte) und die erforderlichen zumindest 85 Entfernungskilometer.

Ein Verstoß gegen grundgesetzlich geschützte Rechte liege nicht vor. Den Art. 70 Abs.1, 75 Abs.1 Nr.1, 74 Abs.1 Nr. 12 GG sei Rechnung getragen, zumal es sich im Bereich Tarifbeschäftigten lediglich um eine Personalgestellung handele. Die gesetzlich geregelte Personalgestellung betreffe den Kläger nicht in seiner Menschenwürde und auch nicht in seiner verfassungsgeschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG. Die Personalgestellung sei verhältnismäßig und geeignet, die Funktionsfähigkeit der Versorgungsverwaltung zu erhalten. Die Arbeitsbedingungen veränderten sich nicht wesentlich, der Arbeitgeber bleibe dem Kläger erhalten.

Eine Mitbestimmung sei nicht erforderlich gewesen. Ein Verstoß gegen verbindliches Europarecht - etwa die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 - liege insoweit nicht vor. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine Mitbestimmung zur Personalgestellung auszuschließen, habe den legitimen Hintergrund, dass eine Anpassung an das Bundespersonalvertretungsrecht habe erfolgen sollen. Der Zuordnungsplan sei kein Sozialplan i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW. Es handele sich auch nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW. Ein Mitbestimmungstatbestand i. S. v. § 72 Abs.1 Nr. 5, Nr. 6 sei ebenfalls nicht gegeben. Es gehe nicht um eine Abordnung, eine Zuweisung oder eine Versetzung. Das VG Minden habe zutreffend entschieden, dass bei einer Zuordnung durch Personalgestellung eine Mitbestimmung nach § 72 Abs.1 LPVG NW nicht in Betracht komme (VG Minden 05.12.2007 12 L 555/07.PVL). Hinsichtlich einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG seien zudem entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts die vorläufige Inkraftsetzung des Zuordnungsplans vom 13.12.2007 sowie der Beschluss vom 18.04.2008 im vorsorglich durchgeführten Einigungsstellenverfahren zu berücksichtigen. Schließlich bestehe ein Mitbestimmungsrecht bei eindeutiger gesetzlicher Vorgabe nicht. Zur Mitbestimmung sei kein Raum, wenn der Landesgesetzgeber entsprechende Anordnungen getroffen habe.

Das beklagte Land beantragt,

auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.02.2008 - 5 Ca 11/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Beteiligung der örtlichen Personalräte, der Bezirkspersonalräte oder des Hauptpersonalrates bei der Erstellung des Zuordnungsplanes habe nicht stattgefunden. Verletzt seien Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 1 Nr.5, Nr.6 LPVG NW und nach § 72 Abs.2 Nr.5 LPVG NW. Der Zuordnungsplan sei als Sozialplan zu qualifizieren. Hinsichtlich der personellen Einzelmaßnahmen seien die Personalvertretungen nicht beteiligt worden. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung nach § 66 Abs.8 LPVG seien im Dezember 2007 nicht gegeben gewesen.

Über die Bekanntgabe des Zuordnungsplans hinaus sei er zum Zuordnungsplan nicht angehört worden. Sein Kind sei bei der Vergabe der Punkte zu berücksichtigen gewesen. Das Kind lebe in seinem Hausstand, befinde sich in der Ausbildung und werde von ihm unterhalten. In der Familie sei nur ein PKW vorhanden. Diesen benötige seine Ehefrau, die ihre pflegebedürftige Mutter zu versorgen habe. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die er deshalb angewiesen sei, benötige er nach M1 täglich ca. 3 1/2 Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Zu Unrecht habe das Land seine Gleichstellung nicht beachtet. Da er sein linkes Bein nur eingeschränkt nutzen könne, sei eine Abwesenheit von 05.15 Uhr bis 17.15 Uhr nicht zumutbar. Die Fahrtkosten beliefen sich zudem auf 170,00 € monatlich. Die Arbeiten in der Registratur könne er zudem in jeder Verwaltung verrichten. Wegen der Schwere der Belastungen habe er sich zwischenzeitlich in psychologische Behandlung begeben müssen.

Das EingliederungsG Versorgungsämter sei nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Gestellung an den Landschaftsverband sei zudem tarifwidrig. Das Land habe nie die Aufgaben innegehabt, die unmittelbar von den Versorgungsämtern auf den Landschaftsverband verlagert worden seien. Die Möglichkeit eines Widerspruchs sei ihm nicht eingeräumt worden. Das Land habe mit der Zuordnung sein Direktionsrecht überschritten.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu vorgelegten Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband W2-L3 in M1 erweist sich entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes als rechtmäßig.

A.

Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B.

In der Sache hat die Berufung des beklagten Landes Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beiden Klageanträge als zulässig angesehen (I). Da die streitgegenständliche Zuordnung jedoch entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht rechtswidrig ist, waren die gegen die Zuordnung gerichteten Klageanträge in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband in M1 entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (II). Der Zuordnung zum Landschaftsverband W2-L3 in M1 stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (III). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (IV).

I. Der Klageantrag zu 1) ist als Leistungsantrag zulässig. Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs.2 ZPO zulässig. Es gelten insoweit die Grundsätze, nach denen ein Feststellungsantrag gegen eine arbeitgeberseitige Versetzung zulässig ist (vgl. BAG 25.07.2002 - 6 AZR 31/00 - ; BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44).

II. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband in M1 hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes.

1. Die Zuordnung zum Landschaftsverband in M1 steht im Einklang mit §§ 1 Abs.1, Abs.2, 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter. Diese Vorschriften sehen eine Personalgestellung der am Versorgungsamt G1 tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches Soziales Entschädigungsrecht einschließlich der Kriegsopferversorgung (SER) an den Landschaftsverband in M1 vor. Da der Kläger bei dem Versorgungsamt im Bereich SER eingesetzt war, ist die Zuordnung zum Landschaftsverband in M1 konform zu den genannten Vorschriften.

2. Der ministerielle Zuordnungsplan ordnet den Kläger dem Landschaftsverband W2-L3 in M1 zu.

3. Die Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband in M1 genügt den Anforderungen an die Erstellung des Zuordnungsplanes gemäß § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter.

a) Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung ab dem 01.01.2008 sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Zuordnungsziel Landschaftsverband W2-L3 ergibt sich für den Kläger ohne örtliche Alternative, weil für den Aufgabenkreis SER - anders als etwa bei dem Bereich Schwerbehindertenrecht - der Landschaftsverband W2 L3 der einzige für das Versorgungsamt G1 in Betracht zu ziehende zukünftige Aufgabenträger ist. Nicht zu beanstanden ist, dass die Zuordnung des Klägers innerhalb des bislang vom ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiches SER geschehen ist und dem Wunsch des Klägers, in den Bereich Schwerbehindertenrecht zu wechseln, nicht entsprochen worden ist. Mit dem im Gesetz niedergelegten Prinzip "Das Personal folgt der Aufgabe" wird das Interesse an einer möglichst reibungslosen Fortführung der Verwaltungsarbeiten bei den neuen Aufgabenträgern verfolgt. Es werden legitime dienstliche Belange i. S. d. § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter realisiert.

b) Die Zuordnung erweist sich nicht im Hinblick auf die anderweitigen Zuordnungen der beiden Beschäftigten K4 und B4 als rechtswidrig. In beiden Fällen liegen besondere Umstände vor, die im Fall des Klägers nicht gegeben sind.

Frau K4 ist wegen einer höheren Punktzahl von 27 Punkten und wegen der die Grenze von 85 km überschreitenden Entfernung nach den allgemeinen Vorgaben des Landes als Entfernungshärtefall berücksichtigt worden. Die vom Kläger zu bewältigende Entfernung liegt unterhalb der Grenze von 85 km. Zudem weist er weniger Punkte auf als Frau K4. Das Punkteschema genügt Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten, wie die Kammer dies bereits in einem anderen Fall zum EingliederungsG Versorgungsämter aus dem Bereich Schwerbehindertenrecht begründet hat (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. -). Eine Gleichbehandlung mit Frau K4 kann der Kläger bei dieser Sachlage nicht beanspruchen. Dies gilt, da die Härtefallgrenze von 85 km nicht überschritten ist, unabhängig davon, ob man dem Kläger entgegen der Praxis des Ministeriums für die nach dem 01.08.2007 erfolgte Gleichstellung nach dem SGB IX zusätzliche Punkte zubilligt oder nicht.

Frau B4 war zum Jahreswechsel 2007 / 2008 beurlaubt und konnte deshalb nicht ab dem 01.01.2008 bei dem neuen Aufgabenträger Landschaftsverband zur Arbeitserledigung eingesetzt werden. Dies ist ein berechtigter dienstlicher Belang, der ihre Zuweisung an das Amt für Personalmanagement (PEM) rechtfertigt. Für den Kläger lassen sich vergleichbare Überlegungen nicht anstellen. Er stand ab dem 01.01.2008 zur Fortführung seiner bisherigen Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.

III. Die Zuordnung zum Landschaftsverband W2-L3 in M1 greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen des Klägers ein.

1. Der mit dem beklagten Land abgeschlossene Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch des Klägers, nur in G1 als dem Sitz der seinerzeitigen Einsatzdienststelle beschäftigt zu werden. Nach dem Arbeitsvertrag und der dortigen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unterstand der Kläger bei seinem Einsatz für das beklagte Land bis zum Inkrafttreten des TV-L dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nach § 8 Abs. 2 BAT und seit Inkrafttreten des TV-L dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 4 TV-L. Davon abweichende Absprachen zu einer Beschränkung des Direktionsrechts auf Arbeitseinsätze in G1 sind von den Parteien nicht getroffen worden. Entsprechend § 4 TV-L kann der Kläger als Landesangestellter deshalb nach dem Arbeitsvertrag auch an anderen Dienstorten als G1 beschäftigt werden.

2. Der Zuordnung steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zum Landschaftsverband und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet wird und so nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll. Anders als der BAT sieht der TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wird der Aufgabenkreis, in dem der Kläger eingesetzt war, vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich den beiden Landschaftsverbänden W2-L3 und R1. Dabei spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, das der Aufgabenbereich SER zuvor nicht im Ministerium selbst sondern in den nachgeordneten Versorgungämtern als Unteren Staatlichen Verwaltungsbehörden bearbeitet worden ist. Die Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband W2-L3 in M1 hält sich innerhalb der durch § 4 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.

IV. Die streitgegenständliche Zuordnung zum Landschaftsverband in M1 ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).

1. Die Zuordnung ist nicht rechtswidrig wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.

a) Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist. Während § 72 Abs. 1, Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle - . Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zu entsprechenden Argumentationen bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).

Der Auffassung von Jordan, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L, Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).

b) Der Annahme einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten wegen personeller Einzelmaßnahmen steht unabhängig davon zudem entgegen, dass sich die Überleitung der Tarifbeschäftigten und ihre Gestellung an die kommunalen Körperschaften sich gemäß § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter mit Wirkung vom 31.12.2007/01.01.2008 kraft Gesetzes vollzogen haben. Ist eine Dienststelle aber von einer anderen Stelle zu einer personellen Einzelmaßnahme verpflichtet worden, so fehlt es an einer eigenständigen Entscheidung ("Bestimmung") der Dienststelle, an die eine "Mit"-Bestimmung des Personalrats anknüpfen könnte (Lorenzen-Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 Rn. 16 b - 150. Aktualisierung Juli 2008 - ).

c) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolge eine etwaige Mitbestimmungswidrigkeit der Zuordnungsentscheidung für den Rechtsstandpunkt der Kläger haben würde. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Einstellung nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrecht beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung). Ob Entsprechendes bei der hier strittigen Zuordnung zu gelten hätte, kann dahinstehen.

Weiter muss nicht abschließend beantwortet werden, ob wegen Bedenken aus Art. 20 Abs.2, Abs.3 GG der Zuordnungsplan nicht als integrierter Bestandteil des EingliederungsG Versorgungsämter betrachtet werden kann. Lehnt man dies ab, ist die Zuordnung als Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu qualifizieren. Aus den unter IV 1 a und unter II 3 und III behandelten Gründen ergibt sich auch dann keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Zuordnung.

2. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so auch LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich sondern legt lediglich fest, welcher Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig wo eingesetzt wird.

Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen - nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Eine unterbliebene Zustimmung des Personalrates kann in der geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 - April 2008 -). In diesem Punkt hat sich der zu bescheidende Lebenssachverhalt gegenüber der Entscheidung des Arbeitsgerichtes maßgeblich geändert.

V. Da die Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband in M1 unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, kann der Kläger weder die Untersagung der Personalgestellung beanspruchen noch kann die Rechtswidrigkeit der Zuordnung festgestellt werden. Beide Klageanträge sind unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes war deshalb die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

C.

Der mit seiner Klage unterlegene Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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