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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 506/05
Rechtsgebiete: BAT, SchFG NW


Vorschriften:

BAT SR 2 l I
SchFG NW § 5
Auch gegenüber einem angestellten Lehrer am Berufskolleg kann das Land die durch VO zu § 5 SchFG NW n.F. ab 2004 auf 25,5 erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl realisieren. Ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994, in dem die damals maßgebliche "Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden" ausgewiesen ist und die Geltung des BAT und der Anlage SR 2 l I BAT vereinbart ist, steht dem nicht entgegen.
Tenor:

Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 10.02.2005 - 3 Ca 1525/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten, ob das beklagte L5xx dem Kläger eine regelmäßige Unterrichtserteilung am Berufskolleg im Umfang von mehr als 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden abverlangen kann. Der Kläger ist am 18.02.1955 geboren. Er besitzt die Befähigung des Lehramtes der Sekundarstufe 2 in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Geschichte und Politik. Seit dem 08.08.1994 unterrichtet der Kläger als angestellter Lehrer mit voller Stundenzahl am F1xxxxxxx-L4xx-Berufskolleg in H1xxxxx. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.06.1994 heißt es auszugsweise: " . . . Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines Studienrates Beginn des Arbeitsverhältnisses am 8. August 1994 Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefristet Dienststelle F1xxxxxxx-L4xx-Schule, H1xxxxx Vergütungsgruppe II a BAT gemäß Ziffer 7.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung. Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden vollbeschäftigt Probezeit 6 Monate . . . Nebenabreden Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach x Anlage 2 l I BAT (SR 2 l I BAT) Anwendung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung entspricht die Vergütung dem Anteil der nach diesem Vertrag zu erteilenden Unterrichtsstunden an der Pflichtstundenzahl. . . . " Wegen weiterer Einzelheiten, auch zur äußeren Gestaltung des Arbeitsvertrages in teils tabellarischer Form, wird auf die Vertragskopie Blatt 7 d. A. Bezug genommen. Inzwischen ist der Kläger in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert und verdient aktuell 4.741,88 € brutto im Monat. Die bei Vertragsabschluss und bis zur Beendigung des Schuljahres 2003/2004 geltende Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NW sah für Lehrer am Berufskolleg eine wöchentliche Pflichtstundenzahl in Höhe von 24,5 Wochenstunden vor. Seinerzeit galt für Vollzeitbeschäftigte im Sinne des BAT und für Beamte des L6xxxx Nordrhein-Westfalen eine wöchentliche Arbeitszeit vom 38,5 Stunden. Durch das 10. Gesetz zur Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften vom 17.12.2003 (GVBl NW 840) wurden die Arbeitszeitvorschriften für Beamte dergestalt geändert, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit auf 41 Stunden angehoben wurde. Die Arbeitszeit für Angestellte des L6xxxx, die dem Geltungsbereich des BAT unterfallen, liegt derzeit weiterhin bei 38,5 Stunden gemäß § 15 BAT. Entsprechend der linearen Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch das 10. Gesetz zu Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 regelt § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (fortan: VO zu § 5 SchFG, GV NW 2003,814) seit dem 01.02.2004 eine erhöhte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. In "§ 2 Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer" VO zu § 5 SchFG aktueller Fassung heißt es: "(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel: . . . 6. Berufskolleg 25,5 . . . Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den Nr. 4 - 7 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet." Wegen des Textes der VO zu § 5 SchFG wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 18 ff d.A.= BASS 11 - 11 Nr. 1). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Angabe der Pflichtstunden im Arbeitsvertrag handele es sich um eine konstitutive Regelung der Arbeitszeit, von der das beklagte L5xx nicht einseitig abweichen könne. Die Nr. 3 der SR 2 l I BAT sei entgegen ihrem Wortlaut teleologisch zu reduzieren: Durch diese tarifliche Regelung solle der Arbeitgeber berechtigt sein, die Wochenstundenzahl festzusetzen, die der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Zeitstunden wöchentlich entspreche. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht verpflichtet ist, mehr als 24,5 Wochenstunden zu unterrichten. Das beklagte L5xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L5xx hat die Ansicht vertreten, es habe lediglich das ihm zustehende Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgeübt. Die Erhöhung der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden um eine Stunde berühre nicht die wöchentliche Gesamtsarbeitszeit der Angestellten, die in den Arbeitsverträgen des L6xxxx nicht ausdrücklich aufgenommen werde. Im vorliegenden Fall sei eine andere Relation der wöchentlichen Unterrichtsstunden zur wöchentlichen Gesamtarbeitszeit vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag durch Urteil vom 10.02.2005 als unbegründet abgewiesen. Im Arbeitsvertrag vom 27.06.1994 sei eine Pflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden nicht konstitutiv vereinbart worden. Die Parteien seien aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme des BAT und der SR 2 l I BAT an die Pflichtstundenzahl gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG gebunden. Die Arbeitszeitregelung mit 38,5 Stunden wöchentlich in § 15 BAT gelte gemäß Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT für den Kläger nicht. Die Klage sei auch nicht im Hinblick auf die Grundsätze des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet. Der Arbeitsvertrag vom 27.06.1994 enthalte weder eine überraschende Klausel noch einen unklaren Vertragsinhalt. Das Urteil ist dem Kläger am 21.02.2005 zugestellt worden. Der Kläger hat am 16.03.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes sei der Umfang der Unterrichtsverpflichtung im Arbeitsvertrag verbindlich bestimmt. Der Arbeitsvertrag enthalte keinen Hinweis etwa in dem Sinne, dass die Pflichtstundenzahl "derzeit" 24,5 Wochenstunden betrage. Enthalte ein Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung, so gelte der Tarifvertrag nur insoweit, wie er nicht vom ausdrücklichen Vertragstext abweiche. Der Kläger habe auch dem BAT die Zahl der geschuldeten Unterrichtswochenstunden nicht entnehmen können. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Nr. 3 der SR 2 l I BAT zu einem Zeitpunkt vereinbart worden sei, als niemand davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsverpflichtung der Beamten länger sein könnte als die tarifliche Wochenarbeitszeit. Es habe durch die SR 2 l I BAT nicht festgelegt werden sollen, dass angestellte Lehrer unter Umständen länger arbeiten müssten als sonstige Angestellte. Davon aber sei das Arbeitsgericht ausgegangen. Schließlich habe das Arbeitsgericht die Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht korrekt angewandt. Der Kläger habe nicht erkennen können, dass der eigentliche Vertragstext durch die Nebenabreden wieder aufgehoben werde, soweit es um seine Unterrichtsverpflichtung gehe. Selbst nach Lektüre des BAT und der SR 2 l I BAT habe der Kläger noch immer nicht erkennen können, in welchem Umfang er zum Unterricht herangezogen werden könne. Eine Regelung, dass sein Arbeitszeitvolumen einseitig durch den Arbeitgeber erhöht werden könne, sei für ihn sowohl überraschend als auch unklar. Der Kläger werde unangemessen nach § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB benachteiligt, die Möglichkeit der einseitigen Anhebung der Dauer der Arbeitsverpflichtung bei gleichbleibender Vergütung durch den Arbeitgeber entspreche nicht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Hauptleistungspflicht und Gegenleistungspflicht in einem Arbeitsvertrag seien bei Abschluss des Vertrages festzulegen und seien nicht einseitig anhebbar. Die unterschiedliche Wochenarbeitszeit für Beamte und Angestellte des beklagten L6xxxx müsse sich auch bei der Bemessung der Pflichtunterrichtswochenstundenzahl widerspiegeln. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold - 3 Ca 1525/04 - vom 10.02.2005 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht verpflichtet ist, mehr als 24,5 Unterrichtsstunden zu unterrichten. Das beklagte L5xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L5xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Der Kläger sei verpflichtet, (zur Zeit) 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten. Die vertragliche Ausweisung der Pflichtstundenzahl 24,5 habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Eine eigenständige vertragliche Regelung unabhängig von den tarifvertraglichen Bestimmungen sei nicht getroffen. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass der Vertrag die maßgebliche gesetzliche Pflichtstundenzahl ausweise. Dass der BAT nebst SR lediglich eingeschränkt gelten solle, folge nicht aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages. Dort heiße es gerade nicht, der Tarifvertrag gelte (nur) "ergänzend". Der Kläger habe nicht erwarten können, dass seine Arbeitszeit während seines gesamten Berufslebens unverändert bleiben werde. Entscheidend sei, dass bei Vertragsschluss festgestanden habe, dass die für den Kläger maßgebliche Arbeitszeit in einer Sonderregelung geregelt und an die Arbeitszeit beamteter Lehrer gekoppelt sei. Von vornherein also habe der Kläger damit rechnen müssen, dass sich bei einer Änderung der Arbeitszeit beamteter Lehrer auch seine Arbeitszeit ändern würde. Wegen der Eigenständigkeit der Regelung SR 2 l I BAT könne der Kläger seine Arbeitszeit nicht mit derjenigen anderer Angestellter im öffentlichen Dienst vergleichen. BAT und SR seien als Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht nach den §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der wechselseitig geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässig eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das beklagte L5xx ihn im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit nicht mehr als 24,5 Unterrichtswochenstunden beschäftigt. Die Befugnis des beklagten L6xxxx, dem Kläger die erhöhte Pflichtstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden in der Woche abzuverlangen, folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit der SR 2 l I BAT in Verbindung mit der VO zu § 5 SchFG in der aktuell maßgeblichen Fassung (BASS 2004/2005 11-11-Nr.1.1). Dem steht weder die (nur deklaratorische) Ausweisung der 1994 maßgeblichen Pflichtstundenzahl im Text des Arbeitsvertrages entgegen (1) noch die in § 15 BAT für Angestellte des öffentlichen Dienste geregelte Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche. Ein Rückgriff auf die 38,5-stündige Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten des öffentlichen Dienstesgemäß § 15 BAT ist nach dem Willen von Gewerkschaft und Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigtengruppe der angestellten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen durch NR. 3 SR 2 l I BAT ausgeschlossen (2). 1. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass hinsichtlich Arbeitszeit und Pflichtstundenzahl die im Text von 1994 ausgewiesene "Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden" nicht für die Zukunft verbindlich vereinbart ist. Die vertragliche Regelung zur Arbeitszeit ergibt sich vielmehr aus der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen SR 2 l I BAT. Entsprechend der dortigen Nr. 3 SR 2 l I BAT wird die Regelung des BAT zur Arbeitszeit (§ 15 BAT) ersetzt durch die jeweiligen Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Dies ist die vertraglich gewollte und vereinbarte Arbeitszeit. Dieses Vertragsverständnis leitet sich aus den nachstehenden Umständen her: Die Bezugnahme der SR 2 l I BAT erfolgt im Vertragstext ohne Einschränkungen. Die für Arbeitsverträge mit nur teilweiser Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungswerke gebräuchliche Formulierung, der Tarifvertrag gelte "ergänzend" oder "soweit hier nichts anderes geregelt ist", findet sich im Vertragstext gerade nicht. Die 1994 im Vertrag ausgewiesene Pflichtstundenzahl entspricht der 1994 aus der SR 2 l I BAT und der VO zu § 5 SchFG a. F. zu gewinnenden Zahl. Die ausgewiesene Zahl steht im Einklang zu der vereinbarten SR 2 l I BAT. Diese Übereinstimmung spricht gegen die Annahme einer von der landesrechtlichen Verordnungslage abweichenden Vertragsvereinbarung zur Pflichtstundenzahl (vgl. BAG 22.08.2001 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 144). Dass für das Arbeitsverhältnis die andernorts allgemein festgelegte Stundenzahl maßgeblich sein soll, folgt auch aus der Wortwahl "Pflichtstundenzahl". Mit diesem Sprachgebrauch wird auf die staatlicherseits erfolgte normative Regelung hingewiesen. Die gewählte Formulierung "Pflichtstundenzahl: 24,5" bringt zum Ausdruck, dass eine andernorts bestimmte Zahl übernommen wird. Dies folgt auch aus der Verwendung des Doppelpunktes in dieser Vertragspassage. Es ist eine Funktion des Doppelpunktes, eine Folgerung aus dem Vorangegangenen zu ziehen [hier also im Sinne von: Pflichtstundenzahl, also 24,5] (Duden, Die Deutsche Rechtschreibung, 23. Auflage 2004, K 35 auf S. 35 sowie § 81 S.1146). Hinzu kommt, dass es sich bei dem beklagten L5xx um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt, der bekanntermaßen seine Arbeitsverhältnisse regelhaft entsprechend den tarifvertraglichen Vorgaben gestaltet und abwickelt. Die Zusammenschau dieser Umstände ergibt, dass im Vertragstext der Vertragswille verlautbart ist, dass sich die für den Kläger maßgebliche Pflichtstundenzahl entsprechend der Regelung in Nr. 3 SR 2 l I BAT nach den Bestimmungen für entsprechende Beamte richten sollte. Zu einem Vertragsverständnis in diesem Sinne ist auch die 5. Kammer des erkennenden Gerichts für eine offenbar inhaltsgleiche vertragliche Regelung mit einem angestellten Lehrer des beklagten L6xxxx im Urteil vom 30.04.1999 gelangt (LAG Hamm, 30.04.1999 5 Sa 1052/98 S. 8 - 11 der Entscheidungsgründe - Vorinstanz zu BAG 23.05.2001 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 16, welches revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Vertragsauslegung hatte, BAG a.a.O. II 1). Dem gefundenen Ergebnis kann der Kläger nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf die §§ 305 ff. BGB begegnen. Die Vereinbarung der SR 2 l I BAT ist im Arbeitsvertrag unmissverständlich ausgewiesen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel. Eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn - wie hier - die Auslegung zu einem klaren Ergebnis führt (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005, § 305 c BGB Rz. 18; Däubler/Dorndorf, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2004, § 305 c BGB Rz. 28; MK-Basedow, BGB 4. Aufl. 2003, § 305 c BGB Rz. 29 - 32). Die von den Tarifvertragsparteien der SR 2 l I Nr. 3 vereinbarte Inbezugnahme der für Beamte maßgeblichen Regelungen ist nicht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen. Diese Bestimmungen finden gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung (ErfK-Preis, 5.Aufl. 2005, §§ 305 - 310 BGB Rz. 10,11). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitsvertrag durch eine Globalverweisung den einschlägigen Tarifvertrag zum Gegenstand des Arbeitsvertrages macht. Für den einbezogenen einschlägigen Tarifvertrag gilt die gleiche Richtigkeitsgewähr wie für den normativ geltenden Tarifvertrag (ErfK-Preis, 5.Aufl. 2005, §§ 305 - 310 BGB Rz. 16; Palandt, BGB 64.Aufl. 2005, § 310 BGB Rz.51). Dass Gewerkschaft und Arbeitgeber mit der SR 2 l I BAT ihrerseits von einer eigenständigen aus dem Tarifvertragstext ersichtlichen Arbeitszeitregelung abgesehen haben, kann deshalb nicht nach den §§ 307 ff BGB und damit insbesondere auch nicht nach § 308 Nr.4 BGB beanstandet werden. 2. Die somit anzuwendende Arbeitszeitregelung der SR 2 l I BAT führt nicht zu der von dem Kläger begehrten Rechtsfolge, dass das beklagte L5xx gehindert wäre, die Pflichtstundenzahl für den Kläger von 24,5 auf 25,5 Stunden zu erhöhen. Nach Nr. 3 SR 2 l I BAT finden die Arbeitszeitregelungen der §§ 15, 16, 16a, 17 BAT für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen beschäftigt sind, keine Anwendung. Aus der in § 15 BAT geregelten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden kann der Kläger für seine Rechtsposition nichts herleiten. Er ist vielmehr durch Nr. 3 SR 2 l I BAT gemäß den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten verpflichtet. Das Tatbestandsmerkmal "Bestimmungen" umfasst mangels anderweitiger Begrenzung alle einschlägigen abstrakten Regelungen für Beamte; damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsanordnungen und Erlasse (Böhm-Spiertz, BAT, SR 2 l I BAT Rz. 5 - Stand: Januar 2003 -). Die entsprechenden Bestimmungen für Beamte im Sinne der SR 2 l I BAT sind in Nordrhein-Westfalen der § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) und die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) (BAG 23.05.2001 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 16; Böhm-Spiertz, SR 2 l I BAT Rz. 7 j - Stand: Januar 2004 -). In der Verweisung der Nr. 3 SR 2 l I BAT auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten liegt keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis auf staatliche Stellen. Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die beamtenrechtlichen Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten sachgerecht sind (BAG 22.08.2001 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 144;BAG 23.05.2001 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 16; BAG 21.04.1999 NZA 1999, 939; ErfK-Schaub, 5.Auflage, § 1 TVG Rz.128). 3. Nach § 5 Abs. 1 SchFG ist der Kultusminister - jetzt das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder - ermächtigt, durch Rechtsverordnung u. a. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. In der aktuellen VO zu § 5 SchFG ist in § 2 Abs. 1 Ziff. 6 die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer am Berufskolleg mit 25,5 festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer an den genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraums von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet. Das Begehren des Klägers, auch zukünftig nur 24,5 Pflichtstunden wöchentlich zu unterrichten, ist mit dieser Regelung nicht vereinbar. Das beklagte L5xx ist gemäß § 2 Abs. 1 VO zu § 5 SchFG in Verbindung mit Nr. 3 SR 2 l I BAT berechtigt, dem Kläger fortan eine Pflichtstundenzahl von 25,5 wöchentlichen Stunden entsprechend der soeben wiedergegebenen Regelung abzuverlangen. Der Kläger muss nach dem aktuellen Rechtsstand in seiner regelmäßigen Arbeitszeit mehr als 24,5 Pflichtstunden unterrichten. 4. Dieses Ergebnis verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit ein Vergleich mit beamteten Lehrkräften gezogen wird, liegt durch die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl des Klägers auf 25,5 Stunden gerade erst eine Gleichbehandlung vor. Der Forderung einer Gleichbehandlung mit übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes steht das von Gewerkschaft und Arbeitgeber für die Beschäftigtengruppe des Klägers abgeschlossene spezielle tarifvertragliche Regelwerk der SR 2 l I BAT entgegen. Wenn der Kläger sich mit anderen, nicht als Lehrern beschäftigten Beamten und Angestellten vergleicht, fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit, weil diese Bediensteten in der Regel nicht berechtigt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbst bestimmten Tageszeiten zu verrichten (BAG 23.05.2001 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 16; LAG Düsseldorf 17.03.2005 5 Sa 2043/04 zu dem Parallelfall einer Lehrerin an einer Sonderschule - n.rkr. Az. BAG 6 AZR 227/05; LAG Berlin 12.03.2004 13 Sa 2400/03). 5. Der mit seiner Berufung unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Revisionszulassung fußt auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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