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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 549/05
Rechtsgebiete: HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004


Vorschriften:

HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004 § 57 a
HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004 § 57 b
HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004 § 57 f
Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 - 6 Ca 3046/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2004 durch Vereinbarung vom 19.12.2003. Der Kläger ist am 12.13.14xx geboren. Seit dem 01.04.1992 schlossen die Parteien zahlreiche befristete Arbeitsverträge über eine Tätigkeit des Klägers an der Universität B1xx-xxxxx, zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft und ab dem 01.04.1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter: - zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft: 01.04.1992 bis 30.09.1992 19 Stunden, 15.10.1993 bis 31.12.1993 12 Stunden, 01.01.1994 bis 31.01.1994 15 Stunden, 01.02.1994 bis 28.02.1994 15 Stunden, 01.03.1994 bis 31.03.1994 19 Stunden, 01.04.1994 bis 31.07.1994 19 Stunden, 01.08.1994 bis 30.09.1994 19 Stunden, 01.10.1994 bis 31.12.1994 2 Stunden, 04.11.1996 bis 31.12.1996 7 bzw. 16 Stunden, 01.01.1997 bis 31.01.1997 11 Stunden, 01.02.1997 bis 31.03.1997 10 Stunden, 01.10.1997 bis 31.12.1997 19 Stunden, 01.01.1998 bis 31.03.1998 19 Stunden, - ab jetzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter: 01.04.1998 bis 31.10.1999 halbe Stelle, 01.11.1999 bis 31.11.1999 Vollzeit, 01.01.2000 bis 30.09.2000 Vollzeit, 01.10.2001 bis 15.10.2003 Vollzeit, 16.10.2003 bis 31.01.2004 Vollzeit, 01.02.2004 bis 31.08.2004 Vollzeit. Auf die unbestritten gebliebene tabellarische Aufstellung der Verträge durch den Kläger wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 17 d.A. = S. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils, Bl. 81 d.A.). Vom Wintersemester 1994/1995 bis zum Wintersemester 1997/1998 war der Kläger als Doktorand im Promotionsstudiengang eingeschrieben. Vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1997 war er Stipendiat der DFG. Die ab dem 01.10.1994 begonnene Promotion schloss der Kläger mit dem Rigorosum am 16.06.1998 ab. Der streitgegenständliche Vertrag vom 19.12.2003 lautet auszugsweise: "§ 1 Herr M1xxxxx C1xxxxx wird gemäß § 59 HG ab 01.02.2004 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004. Der Dienstort ist B1xxxxxxx. § 2 Das Arbeitsverhältnis ist nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (einschließlich Beschäftigungszeiten, die nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG noch nicht ausgeschöpft worden sind) befristet. § 3 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 ab bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. ... § 4 Die Aufgabenbeschreibung vom 19.11.2003 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages. Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der Angestellte bei Bedarf zu einer Lehrtätigkeit i.S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine Zulage wird dafür nicht gezahlt. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen verringert sich die Lehrverpflichtung entsprechend." Wegen des weiteren Vertragsinhaltes und wegen der früheren Verträge seit 1999 wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 23, 24 und Bl. 26 - 40 d.A.). Wegen der Anlage vom 19.11.2003 zum Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 25 d.A.). Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 4.184,30 € brutto. Unter dem 15.07.2004 beantragte der Dekan bei dem Kanzler der Universität den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger über einen Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 28.02.2005. Der beantragte Vertrag wurde nicht abgeschlossen (Kopie des "Antrages auf Weiterbeschäftigung eines Angestellten" Bl. 100 d.A.). Nach Anschreiben des Klägers vom 23.08.2004 teilte das Personaldezernat der Universität dem Kläger unter dem 30.08.2004 mit: das Arbeitsverhältnis sei zum 31.08.2004 befristet und ende mit diesem Tag, die Befristung stehe im Einklang mit der Rechtslage, das Urteil des BVerfG vom 27.07.2004 habe nicht die Unwirksamkeit der Befristung zufolge, im Übrigen hätte der Vertrag auch auf der Basis des 4. HRG wirksam befristet werden können (Kopie Bl. 10 d.A.). Am 21.09.2004 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Klage gegen die Befristung auf den 31.08.2004 erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 zur Nichtigkeit des 5. HRGÄndG sei die Rechtsgrundlage für die mit Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 zum 31.08.2004 erfolgte Befristung entfallen. Die neue Regelung des Gesetzes vom 27.12.2004 sei auf ihn nicht anzuwenden, da er Vertrauensschutz genieße und die Befristung bereits vor der Neuregelung ausgelaufen sei. Die neue Regelung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 19.12.2003 nicht zum 31.08.2004 aufgelöst ist, sondern über den 31.08.2004 fortbesteht. Das beklagte L1xxx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xxx hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Neuregelung durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 wie vorgesehen am 31.08.2004 beendet worden sei. Darüber hinaus sei die Befristung auch nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wie dies das Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.12.2004 ausgeführt habe (4 Ca 7743/04 = Bl. 66 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2005 abgewiesen. Die Befristung sei aufgrund der Neuregelung im HdaVÄndG vom 27.12.2004 wirksam erfolgt. Die Zeitgrenzen des § 57 b HdaVÄndG seien eingehalten. Das Zitiergebot des § 57 b Abs. 3 HdaVÄndG sei beachtet. Der Anwendbarkeit der Neuregelungen des HdaVÄndG stünden Gedanken des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Der Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2004 fortbestehe, sei zulässig , weil in der Erklärung des beklagten L1xxxes vom 30.08.2004, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 ende, gegebenenfalls ein Beendigungstatbestand zu sehen sei. Die Klage sei aber auch insoweit unbegründet. Das Urteil vom 02.02.2005 ist dem Kläger am 21.02.2005 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 18.03.2005 bei dem L1xxxesarbeitsgericht eingegangen und am 21.04.2005 begründet worden. Der Kläger wendet ein: Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2002 für mit Art. 70, 75 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig erklärt habe, habe zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung am 31.08.2004 und auch bei Klageerhebung am 21.09.2004 das 4. HRG weiter gegolten. Den Vorschriften des 4. HRG genüge der vorliegende befristete Arbeitsvertrag nicht. Die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung seien für die Befristungsregelungen des HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht zu bejahen. Die in § 57 f. HdaVÄndG normierte Rückwirkung unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 - 6 Ca 3046/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 19.12.2003 nicht zum 31.08.2004 aufgelöst ist, sondern über den 31.08.2004 hinaus fortbesteht. Das beklagte L1xxx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L1xxx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Durch das Gesetz zur Ände rung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 sei die Wiederinkraftsetzung der §§ 57 a bis 57 e HRG in der Fassung des 5. Hochschulrahmen-Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 erfolgt. Erfasst würden nach § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF auch die seit dem 23.02.2002 mit wissenschaftlichen Mitarbeitern abgeschlossenen Verträge. Gegen die rückwirkende Geltung der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften für alle befristeten Arbeitsverhältnisse aus der Zeit zwischen dem 23.02.2002 und dem 26.07.2004 bestünden keine Bedenken. Die Rückwirkung sei hier zulässig, weil kein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen enttäuscht werde. Erst Dispositionen des Klägers auf der Basis der durch die Nichtigerklärung eingetretenen Rechtslage hätten Vertrauen begründen können. Solche Dispositionen seien für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wegen der weiterhin ausgetauschten rechtlichen Argumente wird ergänzend auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 101 bis 105 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 115 bis 121 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2004 richtet. Insoweit verfolgt der Kläger das gesetzlich vorgesehene Klagebegehren einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Gegen dessen Zulässigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nur durch einen solchen Feststellungsantrag kann der befristet angestellte Arbeitnehmer verhindern, dass die Wirksamkeit der Befristung wegen Verstreichens der Klagefrist des § 17 TzBfG fingiert wird. Unzulässig ist hingegen der weitere Antragsteil "sondern ... fortbesteht". Für einen solchen in Klagehäufung neben dem Antrag nach § 17 TzBfG verfolgten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn sich der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung hinaus eines anderen Beendigungstatbestandes berühmt oder berühmen wird (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 989, 990; APS-Backhaus, Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 17 TzBfG Rz. 71). Daran fehlt es hier. Das Schreiben der Universität B1xxxxxx vom 30.08.2004 erschöpft sich darin, auf die nach Auffassung der Universität gegebene Wirksamkeit der Befristung auf den 31.08.2004 hinzuweisen. Einen weiteren zusätzlichen Beendigungstatbestand beinhaltet eine solche Mitteilung nicht. Der in Klagehäufung verfolgte allgemeine Feststellungsantrag "sondern ... fortbesteht" ist deshalb unzulässig. 2. Auf die fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach dem 31.08.2004 erhobene Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Zulässigkeit der am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 gerichtlich zu überprüfen. Die Wirksamkeit der vorangegangenen befristeten Verträge ist nicht zu kontrollieren. Einer Überprüfung dieser Verträge steht bereits entgegen, dass diese nicht innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen worden sind. Der Überprüfung steht weiter entgegen, dass die Parteien durch den Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 19.12.2003 mit seiner Laufdauer bis zum 31.08.2004 ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt haben, die fortan für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist, und damit zugleich ein etwaig wegen früherer - etwaig unzulässiger - Befristungen bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben haben (BAG 13.10.2004 - 7 AZR 218/04; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11; BAG 06.08.2003 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 253). Nach Abschluss eines nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrages ist die Befristungskontrolle für frühere befristete Verträge nur dann eröffnet, wenn die Parteien in dem neuen Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. Das ist hier nicht geschehen.

3. Die zur Überprüfung stehende Befristung auf den 31.08.2004 durch die Vereinbarung vom 19.12.2003 ist zulässig gemäß §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 Satz 2, 57 f Abs. 1 HRG nF (= HRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004, BGBl. I 2004, 3835 ff.).

a) Gemäß § 57 a Abs. 1 S. 1 HRG nF gelten für den Abschluss befristeter Arbeitverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern die §§ 57 b und 57 c HRG nF. Nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG nF ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG nF genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, so § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG nF, ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer für promovierte Mitarbeiter nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 1.HS HRG nF verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben, so § 57 b Abs. 1 Satz 2 2.HS HRG nF. Nach § 57 f Abs.1 Satz 1 HRG nF sind die §§ 57 a bis 57 e HRG nF auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23.02.2002 abgeschlossen wurden. Für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 und dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 57 a bis 57 e HRG in der vor dem 23.02.2002 geltenden Fassung fort, § 57 f Abs.1 Satz 3, 2 HRG nF.

Nach § 57 f Satz 2 HRG nF ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG nF mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. Damit ist die mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 08.08.2002 in § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG damaliger Fassung aufgenommene Zeitbegrenzung bis zum 28.02.2005 bis in das Jahr 2008 verlängert worden. Nach § 57 b Abs. 3 HRG nF ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des HRG beruht, die Befristung muss zudem kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. b) Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die zulässige Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule sind bei dem zu überprüfenden Vertrag vom 19.12.2003 erfüllt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 und der hierzu erstellten Anlage vom 19.11.2003 ist der Kläger unstrittig wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 53, 57 a HRG nF. Die Zeitgrenze der zweimal sechs Jahre gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1, 2 HRG nF mit der Modifikation des § 57 b Abs. 1 Satz 2 2. HS HRG nF ist beachtet. Das Befristungsende 31.08.2004 liegt innerhalb des ab dem 01.10.1994 zu berechnenden Zwölfjahreszeitraums. Zudem steht der Befristungstermin 31.08.2004 innerhalb der Zeitgrenze des § 57 f Abs. 2 HRG nF wie auch innerhalb der im Fall des Klägers einschlägigen Zeitgrenze des § 57 f Abs. 2 HRG i.d.F. v. 08.08.2002 (letztere nämlich: 28.02.2005). Den Anforderungen des § 57 b Abs. 3 HRG nF ist genügt. Dem Zitiergebot ist durch die §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages Rechnung getragen. Die vereinbarte Befristung ist mit dem Wortlaut "31.08.2004" kalendermäßig bestimmt. Der streitgegenständliche befristete Arbeitsvertrag ist am 19.12.2003, damit innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 23.02.2002 und vor dem 27.07.2004 und damit innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 57 f Abs. 1 Satz 1, 3 HRG nF abgeschlossen worden. Angesichts der beidseitig zwingenden Ausgestaltung der Befristungsregelungen der §§ 57 b, 57 c HRG (neuer und alter Fassung) gemäß § 57 a Abs.1 HRG (neuer und alter Fassung) und des auch in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages ausgewiesenen Vorrangs des HRG-Befristungsrechts ergeben sich aus der SR 2 y BAT keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der zu überprüfenden Befristung (vgl. Böhm-Spiertz, BAT, Stand 04/2005, SR 2 y BAT Anhang Nr. 2 § 57 a HRG Rz.4). 4. Der aus §§ 57 a - 57 f HRG nF hergeleiteten Zulässigkeit der streitgegenständlichen Befristung steht nicht entgegen, dass das HRG nF gemäß Art. 10 HdaVÄndG erst mit Wirkung ab dem 31.12.2004 in Kraft getreten ist und die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Befristungsregeln der §§ 57 a ff. HRG in der ab dem 23.02.2002 geltenden Fassung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.07.2004 insgesamt für nichtig erklärt worden sind (Bundesverfassungsgericht 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226). §§ 57 a, 57 b HRG aus der ab dem 23.02.2002 geltenden Zwischenfassung des Gesetzes sind durch den Gesetzgeber des HdaVÄndG wieder in Kraft gesetzt worden. Nach § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF finden die §§ 57 a bis 57 e HRG nF (wieder) auf Arbeitsverträge Anwendung, die seit dem 23.02.2002 (vom Zwischenraum 27.07.2004 bis 31.12.2004 abgesehen) abgeschlossen worden sind. Die Berufungskammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen diese Regelung nicht. Wie bereits das LAG RheinL1xxx-Pfalz in seinem Urteil vom 24.02.2005 und das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 24.02.2005 erachtet die Berufungskammer die in § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF angeordnete Rückwirkung für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (LAG RheinL1xxx-Pfalz 24.02.2005 - 1 Sa 3777/04 - NZA-RR 2005, 444; n. rkr., anhängig: BAG - 7 AZR 234/05 -; Arbeitsgericht Berlin 24.02.2005 - 75 Ca 26827/04). Entscheidend ist, dass die hier anzuwendenden Befristungsregeln aus den §§ 57 a bis 57 e HRG nF mit dem vorherigen Recht der ab dem 23.02.2002 geltenden Fassung der §§ 57 a ff. HRG nach dem 5. HRGÄndG (Zwischenfassung) übereinstimmen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussionen um die Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Befristungsregeln konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand nicht bilden. Durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 ist kein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen enttäuscht worden (Loewisch, Die gesetzliche Reparatur des Hochschulbefristungsrechts, NZA 2005, 321, 322; Preis, Verfassungswidrigkeit der HRG-Novelle, NJW 2004, 2782,2786; Kortstock, Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Juniorprofessur, ZTR 2004,558,562). Dispositionen der Parteien, insbesondere des Klägers, auf Basis der durch die Nichtigerklärung eingetretenen Rechtslage ab dem 27.07.2004 sind nicht ersichtlich. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist für den Kläger keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts untätig bleiben würde. Eine Neuregelung stand ersichtlich an. Kompetenzrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf die §§ 57 a bis 57 f HRG nF nicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulbefristungsrecht folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (ausführlich: Arbeitgericht Berlin, unter II 3 a; BAG 28.01.1998 AP Nr. 3 zu HRG § 57 a; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 635; Preis, Verfassungswidrigkeit der HRG-Novelle, NJW 2004, 2782, 2786; Stahlhacke-Preis-Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz, 9. Aufl. 2005, Rz. 138; Kortstock, Auswirkungen des BverfG-Urteils zur Juniorprofessur, ZTR 2004,558,562). Auch das BAG hat in seinem Urteil vom 20.04.2005 die Zulässigkeit einer am 25.09.2002 mit einer studentischen Hilfskraft vereinbarten Befristung auf den 28.02.2003 unter Anwendung des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2004 bejaht, Anwendung von § 57 e Satz 1 HRG nF i.V.m. § 57 f Abs.1 Satz 1 HRG nF (BAG 20.04.2005 - 7 AZR 293/04 - NZA 2005, 933; ebenfalls ohne Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Rückwirkung: Stahlhacke-Preis-Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz, 9. Aufl. 2005, Rz. 138 und ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, HRG Vorbemerkung; Arnold/Gräfl-Rambach, TzBfG 2005, Befristungen nach dem HRG Rz. 4, 44, 45 = S.596f, 614f).

5. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt es dabei, dass die zwischen den Parteien am 19.12.2003 in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 nach §§ 57 b Abs. 1, 57 f Abs. 1 HRG nF zulässig ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG als unbegründet abgewiesen. 6. Der mit seinem Rechtsmittel insgesamt unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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