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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 944/08
Rechtsgebiete: TV-L, EZulV


Vorschriften:

TV-L § 44
EZulV § 3
EZulV § 4
1. Ein bei dem Land NRW angestellter Lehrer an einem Abendgymnasium kann für Stunden, die er zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 unterrichtet, gemäß §§ 44 TV-L, 3, 4 EZulV eine Erschwerniszulage von 1,28 € pro Zeitstunde beanspruchen (EZulV = Erschwerniszulagenverordnung, BGBl. I 1998,3497).

2. Einem solchen Anspruch steht § 6 EZulV nicht entgegen. Der Dienst zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr wird nicht auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen. Insbesondere kann ein solcher Ausgleich nicht darin gesehen werden, dass die Pflichtstundenzahl des Lehrers am Abendgymnasium mit (nur) 22 Stunden festgesetzt ist, während Lehrer an Gymnasien 25,5 Stunden zu unterrichten haben. Denn die niedrigere Pflichtstundenzahl gilt in gleicher Weise für Lehrkräfte des weiteren Bildungsgangs Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) der Schulform Weiterbildungskolleg. Dieser Bildungsgang ist nicht durch Unterricht in den Abendstunden geprägt.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2008 - 4 Ca 178/08 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 311,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch künftig eine Erschwerniszulage nach den Voraussetzungen und Regeln der Erschwerniszulagen-Verordnung für Unterrichtsstunden, die er nach 20.00 Uhr leistet, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/12 der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land trägt 11/12 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger unterrichtet am Abendgymnasium und beansprucht für nach 20.00 Uhr abgehaltene Unterrichtstunden Erschwerniszuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV, Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen neugefasst 03.12.1998, BGBl I 1998, 3497).

Der Kläger ist angestellter Lehrer am Abendgymnasium des Weiterbildungskollegs E1-L3 in G2 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft vertraglicher Vereinbarung nach den tariflichen Bestimmungen für angestellte Lehrkräfte des Landes. Der Kläger ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auch nach 20.00 Uhr Unterrichtsstunden zu erteilen. In der Zeit vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 unterrichtete er insgesamt 324 Unterrichtsstunden á 45 Minuten nach 20.00 Uhr:

- im Sommersemester 2007 wöchentlich acht Unterrichtsstunden und insgesamt 136 Unterrichtsstunden,

- im Wintersemester 2007/2008 wöchentlich fünf Unterrichtsstunden und insgesamt 103 Unterrichtsstunden,

- im Sommersemester 2008 wöchentlich fünf Unterrichtsstunden und insgesamt 85 Unterrichtsstunden.

Mit Schreiben vom 12.02.2007 machte der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage nach der EZulV geltend. Das beklagte Land lehnte die Forderung ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nur 22 Unterrichtsstunden in der Woche zu leisten gegenüber 25,5 Stunden, die Lehrer an Gymnasien wöchentlich zu unterrichten hätten.

Das Weiterbildungskolleg E1-L3 umfasst ein Abendgymnasium und ein Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Das Weiterbildungskolleg E1-L3 wird, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstrittig geblieben ist, von einem Schulleiter geleitet. Es gibt unstreitig Lehrer, die sowohl im Bildungsgang Abendgymnasium wie auch im Bildungsgang Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) unterrichten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Erschwerniszulage wegen Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 4 EZulV in Höhe von 1,28 € je Stunden. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass das Land in Zukunft verpflichtet ist, jede Unterrichtsstunde nach 20.00 Uhr mit einer Erschwerniszulage nach Maßgabe der genannten Verordnung in Höhe von 1,28 € zu vergüten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Zulagenanspruch sei nicht deshalb entfallen oder verringert, weil der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gelte. Zwar leiste er im Gegensatz zu den Lehrerinnen und Lehrern am Gymnasium 3,5 Wochenstunden weniger Unterricht. Durch die vom Land vorgenommene Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte am Abendgymnasium sei aber kein Ausgleich für die zu ungünstigen Zeiten zu leistenden Dienste vorgenommen worden. Die Unterrichtsreduzierung habe keinen Bezug zu dem zu ungünstigen Zeiten zu leistenden Dienst am Abendgymnasium. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch Lehrkräfte an den Kollegs und Studienkollegs für ausländisch Studierende ebenfalls nur eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 22 Unterrichtsstunden zu leisten brauchten, ohne dass an diesen Schulformen Abendunterricht stattfinde. Grund für die Reduzierung der Pflichtstunden an Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs sei die äußerst schwierige pädagogische Arbeit an diesen Schulformen.

Der Kläger hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 414,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch künftig eine Erschwerniszulage für Unterrichtsstunden, die er nach 20.00 Uhr leistet, zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat eine Zahlungsverpflichtung für die vom Kläger geleisteten Abendstunden nach Maßgabe der EZulV mit der Begründung verneint, die Zulage sei durch § 6 EZuLV ausgeschlossen. Der vom Kläger geleistete Dienst nach 20.00 Uhr werde i. S. d. § 6 EZulV auf andere Weise abgegolten, indem der Kläger als Lehrer am Abendgymnasium nur 22 Wochenstunden zu unterrichten habe, wohingegen die wöchentliche Pflichtstundenzahl am Gymnasium 25,5 Stunden betrage. Wie der Kläger sich unschwer selbst errechnen könne, begünstige ihn die vom Arbeitgeber getroffene Regelung erheblich. Dem stehe nicht entgegen, dass auch in den anderen Schulformen des Weiterbildungskollegs gleichermaßen eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung 22 Stunden bestehe. Der Verordnungsgeber habe die besonderen Belastungen in den unterschiedlichen Formen des Weiterbildungskollegs pauschal berücksichtigt und abgegolten. Während einerseits die ungünstigen Zeiten am Abendgymnasium zu berücksichtigen seien, seien für die anderen Schulformen die Erstellung von besonderem Unterrichtsmaterial zu nennen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2008 insgesamt als unbegründet abgewiesen. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers sei durch § 6 EZulV ausgeschlossen. Der Kläger erhalte einen angemessenen Ausgleich für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, weil er im Gegensatz zu Gymnasiallehrer wöchentlich 3,5 Unterrichtsstunden weniger zu geben habe, 22 Stunden statt 25,5 Stunden.

Das Urteil ist dem Kläger am 15.05.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 13.06.2008 Berufung eingelegt und die Berufung am 15.07.2008 begründet.

Der Kläger wendet ein, die unterschiedliche Stundenzahl gegenüber Gymnasiallehrern stelle entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts keinen Ausgleich für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten gemäß § 6 EZulV dar. Nicht nur Lehrer an Abendgymnasien sondern auch Lehrer an Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und an Studienkollegs für ausländische Studierende hätten 22 Stunden zu unterrichten, ohne dass dort in den Abendstunden unterrichtet werde. Die Abendform stelle mithin gerade kein Unterscheidungskriterium für die Pflichtstundenzahl dar. Für alle drei Einrichtungen sei vielmehr der Gesichtspunkt der äußerst schwierigen pädagogischen Arbeit für die Stundenzahl maßgeblich. In allen drei Unterrichtsformen seien Schüler mit völlig unterschiedlichen Voraussetzungen zu unterrichten. Dies stelle eine besondere pädagogische Herausforderung dar und sei besonders anstrengend. Mit diesen Schwierigkeiten seien Lehrkräfte an normalen Gymnasien gerade nicht konfrontiert. Für die Arbeitszeit nach 20.00 Uhr sei ihm deshalb Erschwerniszuschlag zu zahlen. Bei seinen umfangreichen Recherchen hätten sich weder das Schulministerium noch die dortige Bibliothek, weder das Staatsarchiv noch das Sekretariat der Kultusministerkonferenz noch die Landtagsdokumentation in der Lage gesehen, die einheitlich reduzierte Pflichtstundenzahl des Zweiten Bildungswegs (Kolleg, Studienkolleg, Abendgymnasium) auf abendlichen Unterricht zurückzuführen. Alle Lehrer des Kollegiums hätten immer dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden zu leisten ganz unabhängig davon, wie viele Stunden sich davon auf die Zeit nach 20.00 Uhr erstreckten. Es habe auch keine Rolle gespielt, ob die Kollegen am Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) mit der regelmäßigen Unterrichtszeit von 08.10 Uhr bis 14.30 Uhr oder am Abendgymnasium mit der Unterrichtszeit von 17.00 Uhr bis 21.40 Uhr tätig gewesen sein. Gleichermaßen hätten sie jeweils 22 wöchentliche Unterrichtstunden abzuhalten gehabt. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Zahl der Unterrichtsstunden sei der kategoriale Unterschied zwischen Erstem Bildungsweg und Zweitem Bildungsweg.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2008 (AZ: 4 Ca 178/08) aufzuheben,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 414,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch künftig eine Erschwerniszulage nach den Voraussetzungen und Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung für Unterrichtsstunden zu zahlen, die er nach 20.00 Uhr leistet.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Durch die geringere Pflichtstundenzahl erhalte der Kläger einen Ausgleich i. S. d. § 6 EZulV für den Abendunterricht zu ungünstigen Zeiten. Die Argumentation des Klägers verkenne, dass auch an Gymnasien äußerst schwierige pädagogische Arbeit zu leisten sei. Auch dort seien Schüler mit völlig unterschiedlichen Voraussetzungen zu unterrichten. Die Arbeit am Abendgymnasium sei sogar weniger belastend, weil dort die Schüler motivierter seien als die heranwachsenden Schüler an regulären Gymnasien.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts schuldet das beklagte Land dem Kläger nach den Voraussetzungen der EZulV Erschwerniszuschläge für Arbeitsstunden, die der Kläger zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr leistet (Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen, neugefasst 03.12.1998 BGBl. I 1998, 3497 - zuletzt geändert 29.07.2008 BGBl I 2008, 1582). Der Zahlungsantrag ist zu 75 % begründet, der Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet.

1. Das beklagte Land schuldet dem Kläger 311,04 € als Erschwerniszuschlag für 324 nach 20.00 Uhr abgeleistete Schulstunden á 45 Minuten im Sommersemester 2007, im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008.

a) Nach § 44 TV-L Nr.2 gelten für Arbeitszeitfragen angestellter Lehrkräfte nicht die §§ 6 - 10 TV-L sondern die für entsprechende Beamte geltenden Bestimmungen. Diese Verweisung ist rechtlich unbedenklich und führt zur Anwendung der für entsprechende Beamte maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse (BAG 28.01.2004 NZA 2004, 680; BAG 15.11.1985 AP BAT § 17 Nr. 4).

b) Entsprechende Beamte können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Erschwerniszuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der EZulV beanspruchen. Die EZulV gilt für die beamteten Lehrkräfte des beklagten Landes; diese sind Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern i. S. v. § 3 Abs. 1 EZulV (OVG NRW 03.05.2006 - 6 A 1565/04 -, Rn. 22 - 24, Kopie des Urteils Bl. 95 ff GA).

c) Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der EZulV sind ebenfalls erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 EZulV wird eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten geschuldet, wenn der Beamte mit mehr als fünf Stunden im Monat zum Dienst zu ungünstigen Stunden herangezogen wird. Dienst zu ungünstigen Zeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV der Dienst an Montagen bis Freitagen und an den meisten Samstagen zwischen 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Zulagefähig sind nach § 3 Abs. 3 EZulV nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung, was Bereitschaftsdienst einschließt. Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV geschuldete Zulage für einen Dienst zu ungünstigen Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beläuft sich nach § 4 Abs. 2 b EZulV auf 1,28 € pro Stunde und für über volle Stunden hinausgehende Zeiten auf den anteiligen Betrag, § 4 Abs. 3 EZulV.

Hier hat der Kläger in den drei streitgegenständlichen Semestern jeweils deutlich mehr als fünf Zeitstunden im Monat zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr unterrichtet. Da es sich bei den vom Kläger genannten und zwischen den Parteien unstreitigen "324 Stunden" um Unterrichtstunden á 45 Minuten handelt, errechnen sich daraus 243 Zeitstunden zu ungünstigen Zeiten und damit die ausgeurteilten 311,04 €. Da für die Kammer nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht feststellbar ist, dass über die 45 Minuten Unterrichtszeit hinaus weitere Zeiten nach 20.00 Uhr mit Arbeitsleistungen des Klägers ausgefüllt waren, war die darüberhinausgehende Klageforderung als unbegründet abzuweisen.

d) Der Anspruch auf die Erschwerniszulage ist entgegen der Argumentation des beklagten nicht nach § 6 EZulV ausgeschlossen.

Nach dieser Bestimmung entfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Unter Abgeltung ist die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen, unter Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile (OVG NRW - 6 A 1565/04 - Rn. 26). Ein Ausgleich kann bei Lehrern auch so aussehen, dass für Unterricht zu ungünstigen Zeiten eine Entlastungsstunde gegenüber dem regelhaften Stundendeputat gewährt wird, sofern ein solcher Ausgleich im konkreten Fall tatsächlich erfolgt (OVG NRW a. a. O. Rn. 29). Die besoldungsmäßige Einstufung des Amtes trägt den Normalanforderungen der Lehrertätigkeit Rechnung. Eine nach § 6 EZulV berücksichtigungsfähige Abgeltung oder ein nach § 6 EZulV berücksichtigungsfähiger Ausgleich setzt eine darüber hinausgehende entsprechende Bestimmung des Dienstherrn voraus (OVG NRW a. a. O. Rn. 29, 33).

Im hier zu entscheidenden Fall kann entgegen der Argumentation des beklagten Landes nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen anspruchsausschließenden Ausgleich für die nach 20.00 Uhr abgeleisteten Unterrichtssunden erfahren hat. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger lediglich 22 wöchentliche Pflichtstunden gegenüber den 25,5 Pflichtstunden des Gymnasiallehrers abverlangt werden.

aa) Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG trifft keine Aussage, dass die Zahl von (nur) 22 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Abendgymnasien Dienst zu ungünstigen Zeiten ausgleicht. Es heißt dort lediglich (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, BASS 2007/2008 11-11 Nr. 1, S. 11/40 ff - Auszug in Kopie Bl. 89, 90 GA):

"...

§ 2

Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule 28

2. Hauptschule 28

3. Realschule 28

4. Gymnasium 25,5

5. Gesamtschule 25,5

6. Berufskolleg 25,5

7. Förderschule 27,5

8. Schule für Kranke 27,5

9. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule 25

b) Abendgymnasium 22

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22

10. Studienkolleg für ausländisch Studierende 22.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 8 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

..."

Dem Text der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass die Zahl von 22 wöchentlichen Pflichtstunden Dienst zu ungünstigen Zeiten ausgleichen soll. Für die beiden Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) der Schulform Weiterbildungskolleg beläuft sich die Pflichtstundenzahl auf etwas weniger als 90 % der Pflichtstundenzahl von Lehrern an Gymnasium und für den dritten Bildungsgang Abendrealschule auf etwas weniger als 90 % der Pflichtstundenzahl von Lehrern an Realschulen. Während in den folgenden Absätzen der Verordnung eine Verbindung zwischen Lebensalter bzw. Schwerbehinderung und jeweils modifizierten Pflichtstundenzahlen hergestellt ist, weist der Text einen Bezug zwischen Dienst zu ungünstigen Zeiten und Pflichtstundenzahl nicht aus.

bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen zur Pflichtstundenzahl ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine vom Verordnungsgeber gewollte Ausgleichsfunktion der Pflichtstundenfestsetzung für Lehrer am Abendgymnasium i. S. d. § 6 EZulV. Der Vertreter des beklagten Landes hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht angekündigt, er wolle ermitteln, inwieweit aus dem Verordnungsprozess zu entnehmen sei, aufgrund welcher Umstände für das Abendgymnasium lediglich 22 Pflichtstunden festgesetzt worden seien. Tatsachen hierzu hat das Land auch im Berufungsrechtszug nicht vorgebracht. Der Vertreter des Landes hat auf Frage der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er Nachforschungen unternommen hat, diese aber ohne Ergebnis geblieben sind.

cc) Die von dem beklagten Land reklamierte Ausgleichsfunktion i. S. d. § 6 EZulV lässt sich der Pflichtstundenzahl von 22 für Lehrer an Abendgymnasien auch nicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften entnehmen. Betrachtet hat die Kammer dabei insbesondere die nachstehend wiedergegebenen Bestimmungen.

Das Schulgesetz trifft für die Schulform Weiterbildungskolleg und für Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler folgende Bestimmungen (auszugsweise Bl. 87, 88 GA):

"...

§ 23

Weiterbildungskolleg

(1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulriefe). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. § 82 Abs. 8 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen:

1. Hauptschulabschluss;

2. Hauptschulabschluss nach Klasse 10;

3. mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.

Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben.

(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen

1. in einem dreijährigen Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife,

2. zur Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife.

(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame schulabschlussbezogene Unterrichtsveranstaltungen und auf den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern. Die Bildungsangebote der Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.

§ 24

Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler

(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen eine Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen.

(2) Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. Der Besuch des Kollegs für Aussiedler dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Der Unterricht wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen erteilt. Am Ende des Bildungsgangs wird die Eignung zur Aufnahme eines Studiums durch eine Prüfung festgestellt.

(3) Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. Das Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

..."

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs regelt u. a. (APO-WbK, BASS 2007/2008 19-11, S. 19/1 ff - auszugsweise Kopie Bl. 91 - 94 GA):

"...

§ 1

Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich

(1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs bieten ihren Studierenden auf der Grundlage vielfältiger Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen neue Bildungsmöglichkeiten, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen und damit zur höheren Qualifizierung führen.

(2) Das Weiterbildungskolleg umfasst gemäß § 23 SchulG die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Die Bildungsgänge werden eigenständig angeboten.

(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt Studierende, die unterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen oder die ihre Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I (gemäß § 12 Abs. 2 SchulG). Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird eine Prüfung abgelegt.

(4) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums führt Erwachsene, die andauernde Berufstätigkeit und schulische Ausbildung zeitgleich miteinander verbinden, zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang des Kollegs führt Erwachsene, die nach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit ihre schulische Ausbildung wieder aufnehmen, ohne eine geregelte Berufstätigkeit auszuüben, zur allgemeinen Hochschulreife. Die Ausbildung schließt mit der Abiturprüfung ab.

§ 2

Schulprogramm

(1) Die Weiterbildungskollegs stimmen ihre Angebote lokal und regional mit den Angeboten der Weiterbildungseinrichtungen und der Berufskollegs ab. Auf der Grundlage dieser Abstimmung legen sie in einem Schulprogramm die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest.

(2) Im Rahmen der für sie geltenden Richtlinien und Lehrpläne konkretisieren die Weiterbildungskollegs im Schulprogramm den allgemeinen Bildungsauftrag im Hinblick auf ihre spezifischen Gegebenheiten und die besonderen Voraussetzungen ihrer Studierenden. Dabei sind die besonderen Bedingungen erwachsenengerechter Bildungsarbeit zu berücksichtigen.

(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben und den Studierenden sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(4) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und entweder den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) noch nicht erworben hat oder einen höherwertigen Abschluss erwerben will. Die Belegung eines einzelnen Faches oder mehrerer Fächer (Teilbelegung) ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss oder ein höherwertiger Abschluss erreicht werden kann.

(2) In die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg wird aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Semester mindestens 19 Jahre alt ist und

1. eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat oder

2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist. Auf die Dauer der Berufstätigkeit werden angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.

(3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme.

(4) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums müssen die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein.

...

§ 4

Gliederung und Dauer der Ausbildung

(1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt.

(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester. Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester.

(3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg dauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase (erstes und zweites Semester) und die Qualifizierungsphase (drittes bis sechstes Semester). Der Höchstverweildauer zur Erreichung der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester. Für Übergänger gemäß 11 Abs. 3 beträgt die Höchstverweildauer sechs Semester.

(4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurse angeboten.

(5) Die Abschlüsse Sekundarstufe I können im Bildungsgang der Abendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden. Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall ach Semester. § 14 Satz 2 ist zu beachten.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von der Einteilung in Semester Ausbildungseinheiten von anderer Dauer genehmigen.

...

§ 6

Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, treten in der Regel in das erste Semester ein. Sie können auf Antrag in den Vorkurs oder unmittelbar in das zweite oder dritte Semester eintreten, wenn zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber besuchen den Vorkurs oder ein entsprechendes Bildungsangebot im Bildungsgang der Abendrealschule. Stattdessen kann eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache durchgeführt werden, in der festgestellt wird, ob der jeweilige Kenntnisstand die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwarten lässt. Wer die Prüfung nicht besteht, tritt in einen Bildungsgang nach Satz 1 ein.

(3) Im Rahmen des Vorkurses und der Einführungsphase können die Studierenden auf ihren Antrag nach Entscheidung der Zulassungskonferenz (§ 39 Abs. 2) zu einem höheren Semester zugelassen werden, wenn ihr Kenntnisstand erwarten lässt, das sie am Unterricht in einem höheren Semester mit Erfolg teilnehmen können.

...

§ 10

Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg

(1) Im Weiterbildungskolleg werden die Unterrichtsangebote der Bildungsgänge aufeinander abgestimmt.

(2) Die Schule kann gemeinsame Kurse für Studierende des gleichen Semesters der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg anbieten.

(3) Die Schule kann auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien und Lehrpläne gemeinsame Angebote insbesondere für Studierende des dritten und vierten Semesters des Bildungsganges für Abendrealschule sowie der Vorkurse und Einführungsphasen der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg entwickeln.

..."

Eine Zusammenschau dieser Regelungen lässt keine andere "ratio legis" für die Festsetzung der Pflichtstundenzahl von 22 erkennen als den Gedanken, dass die Lehrkräfte des Weiterbildungskollegs, die in den Zweigen zur Vermittlung der Hochschulreife unterrichten, jeweils 22 wöchentliche Pflichtstunden leisten sollen. Diese Zahl ist in gleicher Weise festgesetzt für die Lehrer am Abendgymnasium und für die Lehrer am Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und damit in gleicher Weise für Lehrer, die durchweg auch in den Abendstunden unterrichten, und für Lehrer, die dies durchweg nicht tun. Gemeinsam ist den drei Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs, dass in ihnen gemäß § 14 APO-WbK nach erwachsenenpädagogischen Grundsätzen ausgebildet wird. Die Pflichtstundenzahl ist nicht nachvollziehbar durch die zeitliche Lage der Unterrichtstunden beeinflusst. Eine Ausgleichsfunktion der Pflichtstundenfestsetzung für Dienst zu ungünstigen Zeiten vermag die Kammer diesen Regelungszusammenhängen nicht zu entnehmen. Es verbleibt dabei, dass der Kläger für Unterricht zu ungünstigen Zeiten den Erschwerniszuschlag nach der EZulV beanspruchen kann.

e) Die tarifvertragliche Verfallfrist ist gewahrt. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Kläger hat den Anspruch auf Erschwerniszuschläge für nach 20.00 Uhr abgeleistete Unterrichtstunden unbestritten mit Schreiben vom 12.02.2007 und damit rechtzeitig geltend gemacht. Diese Geltendmachung reicht auch für die später fällig werdenden Ansprüche auf Erschwerniszulage wegen Dienst ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr aus. Die Geltendmachung erfolgte zu einem Zeitpunkt nach Beginn des Sommersemesters 2007 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Erschwerniszuschläge bereits entstanden war (zu diesem Erfordernis: Bepler/Böhle/Martin/Stöhr-Bepler, TV-L, § 37 TV-L Rn. 47 - März 2008 -).

f) Der Zahlungsantrag ist damit zu 75 % begründet und zu 25 % unbegründet. Verzinsung schuldet das beklagte Land nach §§ 291, 288, 247 BGB. Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP BGB § 288 Nr. 4).

2. Ebenfalls begründet ist der zulässige Feststellungsantrag des Klägers.

a) Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch einzelne Beziehungen und Folgen eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein, zulässig sind so beispielsweise Feststellungsklagen zur Verpflichtung, Reisekosten zu erstatten oder Auswärtszulagen zu zahlen (BAG 02.02.1994 - 5 AZR 273/93 - ZTR 1994,299 m. w. N.; BAG 21.07.1993 - 4 AZR 471/92 - NZA 1994, 663; BAG 14.07.1988 - 6 AZR 89/86 - ZTR 1989, 155). Entsprechendes gilt für die hier strittige Verpflichtung zur Zahlung von Erschwerniszulagen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Es kann erwartet werden, dass das beklagte Land ein rechtskräftiges Erkenntnis zum Feststellungsbegehren bei der zukünftigen Vertragsabwicklung beachten wird, so dass ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht werden kann. Die Feststellungklage bietet einen prozessökonomisch effizienten Weg, den rechtlichen Streit der Parteien endgültig und vollständig beizulegen.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Aus den oben unter 1. ausgeführten Gründen ist das beklagte Land verpflichtet, auch zukünftig die nach 20.00 Uhr vom Kläger abgehaltenen Unterrichtsstunden bei Vorliegen der oben unter 1.c) abgehandelten Voraussetzungen der EZulV mit dem vorgesehenen Erschwerniszuschlag von 1,28 € pro Zeitstunde zusätzlich zu vergüten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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