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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 98/05
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 3 I | |
TzBfG § 14 I Nr. 3 | |
TzBfG § 15 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.12.2004 - 2 Ca 1494/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2004 durch Vereinbarungen vom 15.12.2003 und 19.01.2004.
Die Klägerin ist am 16.04.1976 geboren. Bis zu ihrer Eheschließung während des laufenden Rechtsstreites führte die Klägerin den Familiennamen B1xx. Seit dem 27.06.1996 steht die Klägerin auf der Grundlage zahlreicher aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L4xx. Seit 1996 ist sie bei dem O2xxxxxx-xxxxxxxx H1xx als Kanzleikraft in Verwaltungssachen in den Dezernaten 3 und 9 Haushaltswesen IT tätig. Sie nahm dort einen Arbeitsplatz ein, den zuvor die Angestellte K2xxxxxx wahrgenommen hatte. Der Arbeitsvertrag vom 27.06.1996 regelt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT (BL) Teil II Abschnitt N Fallgruppe 3, das sind gegenwärtig monatlich ca. 2.000,00 € brutto. Wegen des Inhaltes der 1996 bis 2002 abgeschlossenen 18 Verträge wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 12 - 30 d.A.). In einem weiteren "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27.06.1996" vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung der Klägerin über den 30.06.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 "mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft bis zum 31. Dezember 2003 aus Anlass der befristeten Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten U1x H2xxxxxx und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitskraft ebenfalls bis zum 31. Dezember 2003 aus Anlass der befristeten Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten I1xx M1xxxxx" (Kopie dieses Arbeitsvertrages: Bl. 31 d.A.). Am 14.12.2003 wandte sich der Präsident des O1xxxxxxxxxxxxxxxx an den Personalrat (Kopie Bl. 58 d.A.):
"Ich beabsichtigte, in Abänderung meines Schreibens vom 25. November 2003 den mit Frau B1xx abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag über den 31. Dezember 2003 hinaus nunmehr als Aushilfsangestellte zur Vertretung aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 zu verlängern. ..."
Der Personalrat erteilte seine Zustimmung am 10.12.2003 (Kopie Bl. 59 d.A.). § 1 des am 15.12.2003 unterzeichneten "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1996" lautet:
"§ 1
Frau B1xx wird über den 31. Dezember 2003 hinaus nunmehr aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 als Aushilfsangestellte nach den Sonderregelungen 2 y BAT bei dem O2xxxxxxxxxxxxxxx H1xx weiterbeschäftigt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 32 d.A.). Mit Datum vom 12.01.2004 wandte sich der Präsident des O1xxxxxxxxxxxxxxxx an den Personalrat (Kopie Bl. 60, 61 d.A.):
"Mit Datum vom 15. Dezember 2003 hat Frau B1xx einen befristeten Arbeitsvertrag aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 erhalten.
Die stellenmäßige Führung erfolgte hier aus einer entsprechenden Sonderhilfsstelle, die mir aus den vorgenannten Gründen zur Verfügung stand.
Nachdem ich die Bezüge der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx zwischenzeitlich wieder aufgenommen und die Krankenbezüge der Justizangestellten A1xx N2xxxx eingestellt habe, ändert sich der Grund der aushilfsweisen Beschäftigung.
Der Arbeitsvertrag mit Frau B1xx ist daher umzustellen, und zwar in der Weise, dass Frau B1xx mit Wirkung vom 07. Januar 2004 nunmehr aus Anlass und für die Dauer der Einstellung der Bezüge infolge Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 bei dem hiesigen O2xxxxxxxxxxxxxxx weiterbeschäftigt wird. ..."
Der Personalrat erteilte unter dem 14.01.2004 seine Zustimmung (Kopie Bl. 61 d.A.). § 1 des am 19.01.2004 unterzeichneten "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1996" lautet:
"§ 1
Frau B1xx wird mit Wirkung vom 07. Januar 2004 nunmehr aus Anlass und für die Dauer der Einstellung der Bezüge infolge Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 als Aushilfsangestellte nach den Sonderregelungen 2 y BAT bei dem O2xxxxxxxxxxxxxxx H1xx weiterbeschäftigt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 19.01.2004 wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 33 d.A.).
Die Justizangestellte N2xxxx ist 1966 geboren. Frau N2xxxx arbeitete bis zu ihrer Erkrankung als Kanzleikraft in Verwaltungssachen im Dezernat 10 Beihilfeabteilung. Dort waren - und sind - außer Frau N2xxxx die Kanzleikräfte M2xxxx, S5xxxx, W3xxx und S4xxxx tätig. Frau N2xxxx ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT (BL) Teil II Abschnitt N Fallgruppe 3 eingruppiert. Frau N2xxxx war seit dem 25.06.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit bestand auch im Jahr 2004. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.06.2004 dauerte die Arbeitsunfähigkeit an, ein Termin für die Arbeitsaufnahme war nicht absehbar. Auch am 23.08.2004, dem Gütetermin im vorliegenden Rechtsstreit, war Frau N2xxxx arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 20.12.2004 wurde Frau N2xxxx in einem Wiedereingliederungsverhältnis beschäftigt.
Bei der Justizangestellten F2xxxx wurde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15.12.2003 eine fristlose Kündigung erwogen. Frau F2xxxx befand sich in der Mutterschutzfrist. Die Mutterschutzfrist endete vor dem 19.01.2004. Das beklagte L4xx nahm im Januar 2004 vor dem 12.01.2004 die Vergütungszahlungen für Frau F2xxxx auf. Eine Kündigung von Frau F2xxxx wurde im Februar 2004 veranlasst. Zwischen Frau F2xxxx und dem beklagten L4xx ist ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.
Aus Anlass und für die Dauer des anhängigen Rechtsstreits haben die Parteien inzwischen ein befristetes Prozessbeschäftigungsverhältnis vereinbart.
Die Klägerin hat gemeint, der Befristungsgrund sei nur vorgeschoben. Die Befristungsdauer orientiere sich nicht an dem tatsächlichen Ausfall der Mitarbeiterin N2xxxx infolge Krankheit. Frau N2xxxx sei nicht geeignet, die Tätigkeit auszuführen, die die Klägerin zur Zeit erledige.
Ihr fehlten EDV-Kenntnisse. Der Kausalzusammenhang für die Bejahung einer Vertretung bestehe nicht. Die Befristungsabrede sei auch unwirksam, weil der Personalrat der Maßnahme erst nach dem 07.01.2004 zugestimmt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 19.01.2004 aufgrund der Befristung nicht zum 30.06.2004 beendet wird, sondern darüber hinaus als ein unbefristetes fortbesteht.
Das beklagte L4xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte L4xx hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei als Vertretungsbefristung wirksam. Aufgrund der Automatisierung der Beihilfeabteilung sei ein Teil der Arbeiten in der Beihilfekanzlei weggefallen. Die verbleibenden Arbeiten seien auf die verbleibenden Kräfte in der Beihilfekanzlei verteilt worden. Bei Rückkehr der Mitarbeiterin N2xxxx würde diese nicht mehr in der Beihilfekanzlei, sondern in den Dezernaten 3 und 9 eingesetzt werden. Etwaig fehlende EDV-Kenntnisse würden nach Rückkehr von Frau N2xxxx durch entsprechende Schulungen vermittelt. Der Vertrag vom 19.01.2004 sei nur deshalb abgeschlossen worden, um der Verwaltung als Merkposten zur Stellenverrechnung zu dienen. Tatsächlich sei der Vertragsabschluss nicht erforderlich gewesen, da der Vertretungszeitraum durch den Vertrag vom 15.12.2003 bereits vollumfänglich abgedeckt gewesen sei. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden und habe zugestimmt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.12.2004 als unbegründet abgewiesen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Es bestehe ein sachlicher Grund für die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. Die Mitarbeiterin N2xxxx sei wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert, mir ihrer Rückkehr sei zu rechnen. Das beklagte L4xx habe stimmig und schlüssig ein Konzept dargelegt, wonach die Mitarbeiterin N2xxxx, deren bisheriger Arbeitsplatz entfallen sei, zukünftig auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden solle, wo auch die Klägerin beschäftigt gewesen sei.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.01.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 17.01.2005 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.04.2005 am 15.04.2005 begründet.
Die Klägerin widerspricht dem vom Arbeitsgericht angenommenen Vertretungsbedarf. Die Arbeiten der Justizangestellten N2xxxx seien nach der eigenen Darstellung des beklagten L5xxxx zu einem großen Teil weggefallen bzw. auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Rein spekulativ sei der Vortrag des L5xxxx, Frau N2xxxx wäre im Falle ihrer Rückkehr genau auf der Stelle eingesetzt worden, die die Klägerin bereits seit 1996 innegehabt habe. Mit einer solchen Begründung könne im Prinzip jede Vertretungsregelung nachträglich konstruiert werden. Bei 20 aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen seien gesteigerte Anforderungen an die Prognose bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages zu stellen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Befristung nur bis zur Rückkehr der Justizangestellten N2xxxx vereinbart worden sei. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das beklagte L4xx habe den Personalrat nicht darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt der (zweiten) Anhörung bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden habe. Die Tatsache eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Der Befristung vom 15.12.2003 fehle die in den tariflichen Regelungen geforderte Eindeutigkeit der Angabe des Befristungsgrundes; die Benennung zweier Gründe für die Befristung - N2xxxx und F2xxxx - führe zu Zweifeln, was zu geschehen habe, wenn eine der genannten Bedingungen eintrete, wenn also eine der beiden angeblich Vertretenen die Arbeit wieder aufnehme; zum anderen sei der Fall eingetreten, dass die Vergütungszahlung für die Justizangestellte F2xxxx wieder aufgenommen worden sei, gleichwohl aber das befristete Arbeitsverhältnis trotz Rückkehr der Mitarbeiterin F2xxxx in Kenntnis des beklagten L5xxxx fortgesetzt worden sei, woraus gemäß §§ 625 BGB i.V.m. Nr. 7 Abs. 2 SR 2y BAT ein unbefristetes Arbeitsverhältnis resultiere. Letztlich sei die "Umstellung" des Vertrages mit Rückwirkung zum 07.01.2004 das stärkste Indiz dafür, dass das beklagte L4xx genau erkannt habe, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei, das man aber schnellstmöglich wieder durch Abschluss eines neues befristeten Arbeitsvertrages habe beseitigen wollen. Wenn der neue Vertrag nur der Klarstellung hätte dienen sollen, wäre eine Rückwirkung nicht notwendig gewesen. Diese Erkenntnis hätte aber auch dem Personalrat vermittelt werden müssen. Die Reaktion des Personalrats wäre dann vermutlich eine andere gewesen. Im Ergebnis bestreite die Klägerin das Vorliegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Vertretungsfalles und berufe sich auf eine fehlerhafte - weil unvollständige - Beteiligung des Personalrates.
Unter Klarstellung, dass es sich bei dem Feststellungsantrag um einen einheitlichen Befristungskontrollantrag nach § 17 TzBfG handelt, beantragt die Klägerin
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.12.2004 - 2 Ca 1494/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 19.01.2004 sein Ende gefunden hat und unbefristet über den 30.06.2004 hinaus fortbesteht.
Das beklagte L4xx beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte L4xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Arbeitsvertrag vom 15.12.2003 sei aus Anlass der Vertretung der erkrankten Justizangestellten N2xxxx und zusätzlich aus Anlass der Vertretung der Justizangestellten F2xxxx in der Freistellungsphase des Mutterschutzes vereinbart worden. Sofern Frau N2xxxx im Befristungszeitraum zurückkehrt wäre, hätte die Klägerin als Vertreterin der Justizangestellten F2xxxx eingesetzt werden sollen. Deshalb seien völlig zu Recht beide Anlässe für die vertretungsweise Aushilfsbeschäftigung der Klägerin im Arbeitsvertrag vom 15.12.2003 angegeben worden.
Bei dem Nachtrag vom 19.01.2004 handele es sich nicht um eine neue Befristung sondern um eine Ergänzung zu dem befristeten Arbeitsvertrag vom 15.12.2003. Mit der Rückkehr der seit dem 25.06.2003 erkrankten Justizangestellten N2xxxx sei zu rechnen gewesen. Im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr von Frau N2xxxx während des Befristungszeitraums bis zum 30.06.2004 habe die Klägerin als Vertreterin der Justizangestellten F2xxxx eingesetzt werden sollen. Anfang des Jahres 2004 habe sich herausgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten N2xxxx noch fortdauern würde, so dass die ohnehin nur nachrangige Vertretung von Frau F2xxxx innerhalb der Befristung bis zum 30.06.2004 nicht zum Tragen gekommen sei. Deswegen sei der weitere Nachtrag vom 19.01.2004 abgeschlossen worden. Der Nachtrag vom 19.01.2004 habe auch insoweit klarstellende Wirkung, als er der Verwaltung als Merkposten zur Stellenverrechnung habe dienen sollen. Mit dem Auslaufen der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit sei die von der Klägerin besetzte Sonderhilfsstelle nunmehr als Rechnungspostenstelle N2xxxx weitergeführt worden. Dies habe durch den Nachtrag vom 19.01.2004 dokumentiert werden sollen. Insbesondere auch aufgrund des Alters der 1966 geborenen Angestellten N2xxxx sei davon auszugehen gewesen, dass Frau N2xxxx zurückkehren werde. Auch die Prognose des beklagten L5xxxx bezüglich der Justizangestellten F2xxxx sei nicht fehlerhaft gewesen. Dass bereits im Januar 2004 deren Vergütung wieder aufgenommen worden sei, stehe der Prognose nicht entgegen. Denn Frau F2xxxx habe auch nach Beendigung der Mutterschutzfristen ihren Dienst bis zum 30.06.2004 nicht wieder angetreten.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin und dem krankheitsbedingten Ausfall der Frau N2xxxx sei begründet. Aufgrund der Automatisierung der Beihilfeabteilung durch eine IT-Anwendung sei ein Teil der Arbeit in der Beihilfekanzlei weggefallen. Die verbleibenden dortigen Arbeiten - auch die durch die Erkrankung der Justizangestellten N2xxxx anfallende Arbeit - seien auf die verbliebenen Kräfte in der Beihilfekanzlei, die Justizangestellten M2xxxx, S5xxxx, W3xxx und S4xxxx, verteilt worden. Die Justizangestellte N2xxxx wäre, wenn sie im hier interessierenden Befristungszeitraum bis zum 30.06.2004 im Dienst gestanden hätte, nicht mehr in der Beihilfekanzlei, sondern ebenfalls in den Dezernaten 3 und 9 eingesetzt worden und hätte dort das Arbeitspensum der Klägerin übernommen. Die dahingehende Organisationsentscheidung könne der Zeuge Justizamtsrat T1xxxxxxx bestätigen. Die Justizangestellte N2xxxx hätte nach entsprechender Einweisung die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten wahrgenommen. Ihre Einstellung als Schreibkraft rechtfertige und ermögliche dem beklagten L4xx einen entsprechenden Einsatz, zumal auch die EDV-Bearbeitung der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT (BL) entspreche. Bei dem O2xxxxxxxxxxxxxxx gebe es keine Stellen im mittleren Justizdienst mehr, die nicht mit Informationstechnik ausgestattet seien. Entsprechend müsse jede Schreibkraft die entsprechende Technik beherrschen bzw. erlernen. Dementsprechend hätten Frau N2xxxx, wenn sie im Befristungszeitraum im Dienst gestanden hätte, die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zugewiesen werden können. Die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin aufgrund der Verträge vom zunächst 15.12.2003, dann 19.01.2004 sei allein wegen des durch den Ausfall der Justizangestellten N2xxxx und F2xxxx verursachten Beschäftigungsbedarf erfolgt, wobei die Klägerin in erster Linie und aufgrund des Vertrages vom 19.01.2004 ausschließlich zur Vertretung der Justizangestellten N2xxxx beschäftigt worden sei. Allein dies sei für die befristete Beschäftigung ausschlaggebend gewesen. Es sei ein Fall der unmittelbaren Vertretung gegeben. Da die Befristungsdauer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung bedürfe, sei es unproblematisch, dass die Dauer der Befristung zum 30.06.2004 kürzer sei als die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten N2xxxx. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Auf eine Rückwirkung des Vertrages vom 19.01.2004 zum 07.01.2004 komme es nicht an, da die Beschäftigung bis zur Unterzeichnung des Vertrags vom 19.01.2004 ohnehin vom Vertrag vom 15.12.2003 gedeckt gewesen sei.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Justizamtsrat T1xxxxxxx, des stellvertretenden Geschäftsleiters bei dem O2xxxxxxxxxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.2005 Bezug genommen, Bl. 144 - 146 d.A..
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Befristungskontrollklage als unbegründet abgewiesen. Die zur Überprüfung gestellte Befristung des Arbeitsvertrages auf den 30.06.2004 ist nach § 14 Abs.1 TzBfG zulässig und auch im Übrigen rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat kraft wirksam vereinbarter Befristung mit dem 30.06.2004 geendet.
1. Der klägerische Feststellungsantrag ist als Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG zulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass sich ihr Klagebegehren als einheitlicher Klageantrag nach § 17 TzBfG versteht. Das für einen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse folgt daraus, dass nur durch die fristgerechte Klageerhebung ein Wirksamwerden der angegriffenen Befristung durch Zeitablauf gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG verhindert werden kann. Mit Einreichung der Klage am 29.06.2004 hat die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist hinsichtlich der Befristung auf den 30.06.2004 gewahrt. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit zulässig erhoben werden kann (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11).
2. Gerichtlich zu überprüfen sind die Vereinbarungen vom 15.12.2003 und vom 19.01.2004 mit dem Befristungstermin 30.06.2004, nicht zu überprüfen sind die vor Dezember 2003 abgeschlossenen befristeten Verträge.
a) Die fristgerecht gerichtlich angegriffene Befristung auf den 30.06.2004 ist in den "Nachträgen" vom 15.12.2003 und vom 19.01.2004 vereinbart. Beide Verträge sind der Befristungskontrolle zu unterwerfen, weil sich der "Nachtrag" vom 19.01.2004 als unselbständiger Annex zum vorherigen Vertrag vom 15.12.2003 darstellt. Der Vertragswortlaut vom 19.01.2004 weicht nur insofern von dem Wortlaut des Vertrages vom 15.12.2003 ab, als bei gleichbleibender Zeitbefristung auf den 30.06.2004 die Zweckbefristung modifiziert wird. An die Stelle der bisherigen Zweckbefristung aus Anlass und für die Dauer der Abwesenheit der Justizangestellten N2xxxx und F2xxxx tritt im Vertrag vom 19.01.2004 die nunmehrige Zweckbefristung aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten N2xxxx. Damit wurde das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes zur Zweckbefristung bei unverändert gebliebener Zeitbefristung modifiziert. Der Anschlussvertrag vom 19.01.2004 enthält eine lediglich verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes. Diese Korrektur ist am Sachgrund der Befristung des früheren Vertrags orientiert und erschöpft sich in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände der Personalie F2xxxx. Es ging den Parteien nur darum, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in seiner aktuellen Entwicklung in Einklang zu bringen (vgl. hierzu: BAG 13.10.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 13).
Der Überprüfung der Befristung auf den 30.06.2004 steht nicht entgegen, dass die Parteien nach Klageerhebung einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, so haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben wird. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag werde nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksame Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Der vorausgegangene Vertrag bleibt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
b) Nicht zu überprüfen sind die den Vereinbarungen vom 15.12.2003 und dem 19.01.2004 vorausgegangenen befristeten Arbeitsverträge aus dem Zeitraum zwischen dem 27.06.1996 und dem 09.04.2003 mit ihren Laufzeiten bis zuletzt zum 31.12.2003.
Diese Verträge sind nicht bis spätestens drei Wochen nach ihrem vertraglich vereinbarten Endtermin mit einer Befristungskontrollklage gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG 1996, 17 TzBfG angegriffen worden. Mit Verstreichen der jeweiligen Klagefrist wird die Wirksamkeit der jeweiligen Befristungsvereinbarung gemäß §§ 1 Abs. 5 BeschFG 1996, 17 TzBfG, 7 KSchG fingiert.
Unabhängig davon sind etwaige rechtliche Mängel der befristeten Verträge aus der Zeit vor dem 15.12.2003 auch deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz, weil die Parteien am 15.12.2003 und am 19.01.2004 erneut eine Befristung vereinbart haben. Durch den Abschluss weiterer befristeter Arbeitsverträge haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellte, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit ist zugleich eine aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverträgen etwaig herleitbare Rechtsposition aufgehoben worden. Weil die nachfolgenden Verträge vom 15.12.2003 und vom 19.01.2004 keinen Vorbehalt zur Aufrechterhaltung etwaiger Rechte aus vorangegangenen Verträgen enthalten, kann die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aus den befristeten Verträgen vor dem 15.12.2003 keine Rechte mehr herleiten (vgl. BAG 13.10.2004 7 AZR 218/04 m.w.N.).
3. Die am 15.12.2003 und am 19.01.2004 vereinbarte Befristung des Vertrages auf den 30.06.2004 ist als Befristung zur Vertretung der während der Vertragslaufzeit krankheitsbedingt ausgefallenen Stammarbeitskraft N2xxxx nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG zulässig (a). Die Wirksamkeit dieser Befristung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Vertrag vom 15.12.2003 neben der Vertretung von Frau N2xxxx auch eine Vertretung von Frau F2xxxx ausgewiesen ist, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Aufnahme der Vergütungszahlung für Frau F2xxxx ab dem 12.01.2004 einige Tage unverändert fortgeführt worden ist und erst einige Tage darauf am 19.01.2004 eine inhaltlich geänderte Vereinbarung unterzeichnet worden ist (b). Die streitgegenständliche Befristung auf den 30.06.2004 genügt des weiteren auch den Anforderungen der SR 2y BAT (c) und des Personalvertretungsrechts (d).
a) Die Vereinbarungen vom 15.12.2003 und 19.01.2004 über die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2004 sind durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin und dem krankheitsbedingten Ausfall der Stammarbeitnehmerin N2xxxx der gesetzlich geforderte ursächliche Zusammenhang besteht.
aa) Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in den Vertretungsfällen des § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarf durch die Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters. Weiter setzt der Sachgrund der Vertretung voraus, dass zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Anstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. An einem solchen Zusammenhang fehlt es nicht zwangsläufig, wenn der Vertreter mit anderen Aufgaben als den Aufgaben des Vertretenen beauftragt worden ist. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die vom zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Arbeitnehmers und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird. Notwendig ist nur, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des zeitweiligen Ausfalls des zu vertretenen Mitarbeiters und des dadurch entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 25.08.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 15). Dieser Zusammenhang ist im Entfristungsprozess vom Arbeitgeber aufzuzeigen. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin ansehen zu können (BAG 25.08.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammarbeitskraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht her (BAG 25.08.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11).
bb) Die Voraussetzung des vorübergehenden Ausfalls einer Stammarbeitskraft ist erfüllt. Frau N2xxxx war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15.12.2003 und auch bei Abschluss des weiteren Vertrages vom 19.01.2004 seit gut fünf bzw. seit gut sechs Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Ein bestimmter Zeitpunkt der Genesung war unstreitig nicht absehbar. Die Prognose fortwährenden krankheitsbedingten Ausfalls von Frau N2xxxx hat sich in der Folgezeit bestätigt. Frau N2xxxx war bis in den Dezember 2004 hinein krankheitsbedingt an jeglicher Arbeitsleistung verhindert. Der bei Vertragsschluss am 15.12.2003 und 19.01.2004 prognostizierte Arbeitsausfall war ein vorübergehender. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des erkrankten Arbeitnehmers einzuholen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sei. Dies setzt allerdings voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft eindeutig erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Auch wenn eine beurlaubte oder erkrankte Stammkraft beabsichtigt, nach dem Urlaubsende oder nach der Wiedergenesung die Arbeit nicht wieder aufzunehmen und dies dem Arbeitgeber gegenüber unverbindlich äußert, können später eintretende Umstände oder unvorhergesehene Ereignisse im persönlichen Bereich dazu führen, dass die Stammkraft entgegen ihrer ursprünglichen Planung an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Solange die Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit deren Rückkehr rechnen (BAG 02.07.2003 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254; BAG 04.06.2003 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2004, Rz. 308, 313).
Nach diesen Grundsätzen konnte und musste das beklagte L4xx im Dezember 2003 und Januar 2004 davon ausgehen, dass die krankheitsbedingt arbeitsunfähige Justizangestellte N2xxxx zu einem späteren Zeitpunkt an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Sichere Zeichen oder Anhaltspunkte für ein endgültiges Ausscheiden von Frau N2xxxx aus dem Justizdienst bestanden nicht - und bestehen auch derzeit nicht, zumal im Dezember 2004 eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wurde.
cc) Aufgrund der Aussage des Zeugen T1xxxxxxx hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der am 15.12.2003 und am 19.01.2004 vereinbarten befristeten Beschäftigung der Klägerin und dem vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfall der Stammarbeitnehmerin N2xxxx besteht. Überzeugt ist die Kammer, dass vor Vertragsschluss am 15.12.2003 bei dem O3x die Überlegung angestellt war, dass Frau N2xxxx nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auf ihren bisherigen Arbeitsplatz als Kanzleikraft Verwaltungssachen im Dezernat 10 Beihilfeabteilung zurückkehren sollte. Bestätigt hat der Zeuge T1xxxxxxx die Behauptung des beklagten L5xxxx, dass mit dem Einsatz von IT in der Beihilfeabteilung ab dem Jahr 2003 die dortigen Sachbearbeiter zunehmend selbst schreiben und dass damit der Bedarf an Kanzleikräften für die Schreibarbeit reduziert wurde. Eine Inaugenscheinnahme der Arbeitssituation in der Beihilfeabteilung führte damals, so der Zeuge, zu dem Ergebnis, dass nach einer entsprechenden Rückmeldung der vier dort tätigen Kanzleikräfte die Arbeit zu künftig auch ohne Frau F2xxxx und Frau N2xxxx zu schaffen sei. Weiter hat der Zeuge bestätigt, dass bereits damals vor Vertragsunterzeichnung am 15.12.2003 die Absicht gefasst war, dass Frau N2xxxx bei einer Rückkehr aus dem Krankenstand, nachdem ein Einsatz in der Beihilfekanzlei nicht mehr angezeigt war, auf dem zunächst vorübergehend von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsplatz eingesetzt werden sollte. Ausschlaggebend für diese Zuordnung war nach der Darstellung des Zeugen der Umstand, dass die Klägerin als Kanzleikraft in Verwaltungssachen im Dezernat 3 und 9 als befristet beschäftigte Justizangestellte ohne sogenannten Vertrauensschutz tätig war und deshalb ihr Arbeitsplatz nach Auslaufen der aktuellen Befristung als vorrangige Einsatzmöglichkeit offen stand. Bei der Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Situation bei Vertragsabschluss am 15.12.2003 so war, wie der Zeuge sie geschildert hat. Der Zeuge ist glaubwürdig aufgetreten. Erkennbar hat er sich darauf beschränkt, tatsächlich Erinnertes wiederzugeben. Das geschilderte Geschehen ist in sich plausibel und glaubhaft. Auch die schriftlichen Verlautbarungen des Präsidenten des O3x aus der damaligen Zeit im Arbeitsvertrag und gegenüber dem Personalrat sprechen indiziell für die von dem Zeugen T1xxxxxxx bekundeten konzeptionellen Überlegungen zum zukünftigen Arbeitseinsatz. Rechtliche oder tatsächliche Umstände standen dem projektierten Arbeitseinsatz der Angestellten N2xxxx im bisherigen Arbeitsbereich der Klägerin nicht entgegen. Frau N2xxxx und die Klägerin sind beide als Kanzleikräfte in Verwaltungssachen tätig und beide als Kanzleikräfte in der Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Entsprechend dem vergütungsgruppenkonform bestehenden Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes war - und ist - es dem beklagten L4xx möglich, Frau N2xxxx als Kanzleikraft in Verwaltungssachen auf dem in dem Befristungszeitraum von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsplatz im Dezernat 3 und 9 einzusetzen (zum Direktionsrecht: BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - DB 2003, 1630; BAG 24.04.1996 und 30.08.1995 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49, 44). Auch Hindernisse tatsächlicher Art bestanden nicht. Unstreitig hat Frau N2xxxx bereits in ihrem bisherigen Aufgabenbereich im Dezernat 10 mit IT gearbeitet. Vom Zeugen bestätigt ist, dass die Justizangestellten bei dem O3x stetig zu der Einführung von IT geschult werden und derartige Schulungen ständig angeboten werden, auch etwa für Mitarbeiterinnen, die nach 15 Jahren an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und nur mit der Schreibmaschine vertraut sind.
b) Der so begründeten Zulässigkeit der Befristung auf den 30.06.2004 steht nicht entgegen, dass die Befristungsvereinbarung vom 15.12.2003 neben dem Hinweis auf die Vertretung der Justizangestellten F2xxxx eine weitere verhinderte Justizangestellte, Frau F2xxxx, ausweist (aa, bb, cc), und dass für diese Angestellte die zwischenzeitlich unterbrochene Bezügezahlung noch vor Abschluss der weiteren Befristungsvereinbarung am 19.01.2004 wieder aufgenommen worden war (dd).
aa) Durch die Vertragsformulierung "für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ......... und der Mutterschutzfristen/Abwesenheitszeit .......... längstens jedoch bis zum 30.06.2004" haben die Parteien eine Kombination aus einer Zweckbefristung gemäß § 3 Abs.1 S. 2 2.Alt. TzBfG und einer kalendermäßigen Befristung gemäß § 3 Abs.1 S. 2 1.Alt. TzBfG vereinbart (Zweckbefristung kombiniert mit kalendermäßiger Höchstbefristung). Eine solche sogenannte Doppelbefristung ist nach überwiegender Auffassung und auch nach Auffassung der erkennenden Kammer zulässig. Mit der Vereinbarung einer Doppelbefristung wird Vertragsfreiheit realisiert. Weil auch bei der Doppelbefristung für den Arbeitnehmer klar ist, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, ist sie als sachgerechtes Gestaltungsmittel anerkannt. Die Wirksamkeit der Zweckbefristung und der kalendermäßigen Höchstbefristung sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen (BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5; BAG 03.10.1984 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87; KR-Bader, 7. Aufl. 2004, § 3 TzBfG Rz. 46 - 48; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz.53-55; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 3 TzBfG Rz. 17, 18; APS-Backhaus, 2. Aufl. 2004, § 3 TzBfG Rz. 30; zum aktuellen Meinungsstand: ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl.2006, § 14 TzBfG Rz.18 mwN).
bb) Aus dem Umstand, dass die Befristungsvereinbarung vom 15.12.2004 die befristete Beschäftigung der Klägerin zur Vertretung in den Zusammenhang zu zwei ausfallenden Stammarbeitkräften des O3x H1xx stellt, kann nicht gefolgert werden, dass es sich um einen vorgeschobenen in Wahrheit gar nicht gegebenen Befristungsgrund handelt. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auch auf mehrere nebeneinander bestehende rechtfertigende Tatumstände berufen, so z.B. auf die Rechtfertigung einer Befristung aus Vertretungsgesichtspunkten und aus Haushaltsgründen (BAG 17.04.2002 7 AZR 283/01 EzA § 620 BGB Nr. 191 unter III 1; APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, SR 2y BAT Rz. 12). Eine vergleichbare Konstellation ist hier gegeben, wenn der Arbeitsvertrag bei der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung einer Vertretungskraft zwei an ihrer Arbeitsleistung verhinderte Stammarbeitskräfte namentlich benennt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Justizangestellten N2xxxx und der befristeten Beschäftigung der Klägerin ist durch die Aussage des Zeugen T1xxxxxxx zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dies begründet die Zulässigkeit der Befristung auf den 30.06.2004 (s.o).
cc) Wegen des Grundsatzes der getrennten rechtlichen Prüfung der Zweckbefristung einerseits und der Kalenderbefristung andererseits (s.o.) bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Zweckbefristung wegen fehlender Eindeutigkeit unwirksam war, wie die Klägerin meint. Insoweit spricht einiges dafür, dass durch die gewählte Vertragsformulierung nicht hinreichend deutlich gemacht war, ob denn nun die Rückkehr die Rückkehr von Frau N2xxxx oder die Rückkehr von Frau F2xxxx oder die Rückkehr einer beliebigen der beiden Angestellten oder erst die Rückkehr beider genannter Arbeitnehmerinnen das Arbeitsverhältnis noch vor Erreichen des 30.06.2004 enden lassen sollte. Die Wirksamkeit der Zweckbefristung "für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ......... der Mutterschutzfristen/Abwesenheit" ist hier jedoch nicht zu überprüfen. Das beklagte L4xx geht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des zusätzlich vereinbarten Kalendertermins 30.06.2004 aus. Dieses Enddatum ist eindeutig und unmissverständlich als Höchstbefristung vereinbart ("längstens"). Gegen dieses Enddatum ist die Befristungskontrollklage gerichtet. Diese Befristung ist - wie oben ausgeführt - unabhängig von der Zweckbefristung auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Mängel der Zweckbefristung machen die Kalenderbefristung nicht unwirksam; entscheidend ist, ob die Kalenderbefristung ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Aus demselben Grund ist nicht entscheidungserheblich, ob die im Dezember 2003 gegebenen Gründe für die Verhinderung der Justizangestellten F2xxxx die Prognose eines nur vorübergehenden Ausfalls und eines deshalb nur vorübergehend bestehenden zusätzlichen (Vertretungs-)Beschäftigungsbedarfes begründeten. Zweifelhaft erscheint dies, weil neben dem vorübergehenden Verhinderungsgrundes des Mutterschutzes bereits im Dezember 2003 das Faktum stand, dass für die Justizangestellte F2xxxx im Dezember 2003 "eine Kündigung erwägt war" (Bl. 70 d.A.). Eine Kündigung begründet zunächst einmal die Prognose des endgültigen Ausscheidens und damit keinen vorübergehenden Vertretungsbedarf. Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil es ausreicht, wenn sich die Rechtfertigung der Befristung aus einem von mehreren geltend gemachten Befristungsgründen ergibt, hier: die zulässige Befristung auf den 30.06.2004 wegen des vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfalls der Stammarbeitskraft N2xxxx (s.o.).
dd) Die Wirksamkeit der Befristung auf den 30.06.2004 aus dem Sachgrund der Vertretung der krankheitsbedingt ausgefallenen Angestellten N2xxxx ist schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vergütungszahlungen für die Angestellte F2xxxx rund drei Wochen nach der Befristungsvereinbarung vom 15.12.2003 und noch vor der neuen Befristungsvereinbarung am 19.01.2004 wieder aufgenommen worden sind. Dies könnte als Zweckerreichung hinsichtlich einer am 15.12.2003 als Teil einer Doppelbefristung vereinbarten Zweckbefristung zu qualifizieren sein ("für die Dauer der ... Abwesenheit der Justizangestellten F2xxxx"). Dies kann letztlich, weil nicht entscheidungserheblich, dahinstehen. Zwar bestimmt § 15 Abs. 5 TzBfG, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Erreichen des Befristungstermins mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 Abs. 5 TzBfG hinsichtlich einer vereinbarten Zweckbefristung führt im Falle der Doppelbefristung jedoch nach Auffassung der Kammer nur dazu, dass der Beendigungsgrund der Zweckerreichung nicht länger in Betracht kommt, lässt jedoch die auf einen späteren Termin abstellende Kalenderbefristung unberührt, sofern diese ihrerseits wirksam vereinbart ist (BAG 21.04.1993 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 und BAG 10.06.1992 EzA § 620 BGB Nr. 116 - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG -; Dörner, der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 53-55; KR-Bader, 7. Aufl. 2004, § 3 TzBfG Rz. 48; KR-Lipke, 7. Aufl. 2004, § 21 BErzGG Rz. 17 d, 17 e; Gräfl-Arnold, TzBfG 2005, § 3 TzBfG Rz. 17 - a.A.: ErfK-Müller-Glöge, 6. Aufl. 2006, § 3 TzBfG Rz. 18, § 15 TzBfG Rz. 41; APS-Backhaus, § 3 TzBfG Rz. 30). Der Gegenauffassung von Müller-Glöge und Backhaus vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Auffassung trägt dem Grundsatz der getrennten Prüfung der jeweils einzelnen Befristung einer Doppelbefristung nicht Rechnung und vernachlässigt, dass dem Arbeitnehmer durch den Vertragswortlaut des doppelbefristeten Arbeitsvertrages von Anfang an verdeutlicht ist, dass der Arbeitsvertrag auf jeden Fall mit Ablauf der Kalenderbefristung enden soll. Bei einer Doppelbefristung steht deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Termin der Zweckerreichung hinaus einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Realisierung einer von Anfang an wirksam nach den Vorschriften des TzBfG vereinbarten Kalenderbefristung nicht entgegen.
c) Die Befristungsvereinbarungen vom 15.12.2003 und vom 19.01.2004 genügen den Anforderungen der SR 2y BAT, die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft Tarifbindung und auch kraft vertraglicher Vereinbarung maßgeblich sind. Nach Nr. 2 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt wird. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Prozess um die Wirksamkeit der Befristung ist der Arbeitgeber auf Befristungsgründe beschränkt, die der vertraglich vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Ausreichend ist, dass im Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangestellter oder Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung, vereinbart ist (BAG 17.04.2002 AP BAT § 2 SR 2y Nr. 21; BAG 29.10.1998 AP BAT § 2 SR 2y Nr. 17). Die Parteien haben hier in den Verträgen vom 15.12.2003 und vom 19.01.2004 eine befristete Beschäftigung "als Aushilfsangestellte nach den Sonderregelungen 2y BAT" und damit die dritte Befristungsgrundform "zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung" vereinbart. Dieser Vertragsinhalt genügt der Nr. 2 SR 2y BAT. Es ist damit zutreffend die Befristungsgrundform der SR 2y BAT vereinbart. Der oben zu a) geprüfte und bejahte Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1, 3 TzBfG ist der vereinbarten Befristungsgrundform "zeitweilige Aushilfe/Vertretung" zuzuordnen.
Nach der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT ist der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Dieses Gebot ist beachtet. Untersagt ist nur die Befristung eines einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von über fünf Jahren. Der Abschluss mehrerer befristeter Verträge mit einer Laufzeit von jeweils weniger als fünf Jahren ist hingegen auch dann mit der Protokollnotiz 2 Nr. 1 SR 2y vereinbar, wenn die Summe der Vertragslaufzeiten mehr als fünf Jahre ergibt (BAG 21.04.1993 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149; ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 22 TzBfG Rz. 5; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 448 m.w.N.).
d) Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht aus Gründen des Personalvertretungsrechts. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat unter anderem mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Die Zustimmung des Personalrats muss vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG 20.02.2002 AP LPVG NW § 72 Nr. 23 m.w.N.). Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er dem Personalrat die beabsichtigte Befristungsdauer und den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt (typologisierende Bezeichnung). Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im Einzelnen zu begründen. In einem Vertretungsfall muss er nicht von sich aus mitteilen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung beabsichtigt ist, in beiden Fällen handelt es sich um einen Sachgrund der Vertretung (BAG 27.09.2000 AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1). Dies hat das beklagte L4xx beachtet. Ausweislich der unbestritten gebliebenen Unterlagen zum Mitbestimmungsverfahren war der Personalrat sowohl hinsichtlich des Vertrages vom 15.12.2003 als auch hinsichtlich des Vertrages vom 19.01.2004 über die Laufzeit des beabsichtigten Vertrages, über den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach und darüber hinaus auch über den Namen der konkret zu vertretenden Angestellten informiert. In Kenntnis dieser Umstände hat der Personalrat seine Zustimmung am 10.12.2003 und am 14.01.2004 und damit jeweils vor der Unterzeichnung der Befristungsvereinbarungen erteilt. Da die Parteien entsprechend den obigen Ausführungen zu 3 b) dd) auch nach dem 07.01.2004 in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis standen, musste das beklagte L4xx den Personalrat nicht informieren, es bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Da das beklagte L4xx dem Personalrat bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 19.01.2004 die zugrunde liegenden Tatsachen und den beabsichtigten Vertragsinhalt vollständig und zutreffend übermittelt hat, verbleibt es bei dem Ergebnis der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats auch vor Abschluss der zweiten Befristungsvereinbarung im Januar 2004.
e) Die in § 14 Abs. 4 TzBfG für Befristungsvereinbarungen zwingend vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt. Die Vertragsurkunde vom 15.12.2003 wie auch die Vertragsurkunde vom 19.01.2004 sind von beiden Parteien unterschrieben worden. Weil die Parteien am 19.01.2004 entsprechend den Ausführungen zu 3 b) dd) auch in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis standen, ist die am 19.01.2004 getroffene Befristungsvereinbarung entgegen der Argumentation der Klägerin nicht als unzulässige nachträgliche Befristungsvereinbarung innerhalb eines unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren.
4. Da die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Zulassung der Revision fußt auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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