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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 11 SaGa 4/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG/Versorgungsämter, LPVG NW, ZPO, ArbGG, SGB IX, TV-L


Vorschriften:

EingliederungsG/Versorgungsämter § 1 Abs. 3
EingliederungsG/Versorgungsämter § 2 Abs. 1
EingliederungsG/Versorgungsämter § 10 Abs. 1
EingliederungsG/Versorgungsämter § 10 Abs. 5
EingliederungsG/Versorgungsämter § 10 Abs. 6
EingliederungsG/Versorgungsämter § 10 Abs. 7
EingliederungsG/Versorgungsämter §§ 11 - 21
EingliederungsG/Versorgungsämter § 20 Abs. 1
LPVG NW § 66 Abs. 2
LPVG NW § 66 Abs. 5
LPVG NW § 66 Abs. 7
LPVG NW § 66 Abs. 8
LPVG NW § 72
LPVG NW § 72 Abs. 2 Nr. 5
ZPO §§ 916 ff.
ZPO § 935
ZPO § 940
ArbGG § 62 Abs. 2
SGB IX §§ 69 bis 145
TV-L § 4 Abs. 1
TV-L § 4 Abs. 3
TV-L § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.12.2007 - 3 Ga 65/07 - wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Die Revision ist unzulässig.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen ihre Zuordnung zum Kreis S4/W2 nach Auflösung des Versorgungsamtes S1 zum 31.12.2007 gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die Allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (fortan: EingliederungsG/Versorgungsämter - geregelt als Artikel 1 des 2. Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (StraffungsG) vom 30.10.2007 GV-NRW 2007, 482 - ausgegeben 20.11.2007 -).

Die am 06.12.1953 geborene, verheiratete Verfügungsklägerin ist seit dem 16.02.1987 bei dem verfügungsbeklagten Land beschäftigt. Sie arbeitete bis zum 31.12.2007 als Sachbearbeiterin im Bereich des Schwerbehindertenrechts im Versorgungsamt S1 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.917,13 €. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein mehrfach geänderter Arbeitsvertrag vom 26.10.1987 zugrunde, die Änderungen datieren vom 20.11.1989, vom 03.09.1999, vom 17.06.2004 und vom 22.06.2007. Auf die vorgelegten Vertragskopien wird Bezug genommen (Bl. 6 - 17 GA).

Nach dem am 30.10.2007 vom Landtag beschlossenen und am 20.11.2007 im GV.NRW. veröffentlichten EingliederungsG/Versorgungsämter werden die Versorgungsämter des Landes NRW - so auch das Versorgungsamt S1 - mit Wirkung zum 31.12.2007 aufgelöst. Gemäß § 10 Abs. 1 EingliederungsG/Versorgungsämter werden die tariflich Beschäftigten mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden: MAGS) übergeleitet und mit Wirkung vom 01.01.2008 von dort im Wege der Personalgestellung auf die kommunalen Körperschaften verteilt, die in den §§ 11 - 21 EingliederungsG/Versorgungsämter bestimmt sind. Für das Versorgungsamt S1 sieht das EingliederungsG/Versorgungsämter die Überleitung auf die kreisfreie Stadt H3, den H7, den M5 Kreis, den Kreis O1, den Kreis S4/W2 sowie den Kreis S1 vor. Nach § 10 Abs. 5 EingliederungsG/Versorgungsämter hat der Personalübergang auf der Grundlage eines sogenannten Zuordnungsplanes zu erfolgen.

Bereits mit Schreiben vom 08.06.2007 wurden die Wünsche der Verfügungsklägerin für ihren zukünftigen Einsatz abgefragt. In dem beigefügten Fragebogen erklärte sie sich für einen Einsatz im Kreis S1, bei der Stadt H3 und im H7 bereit. Einen Einsatz in O1, im M5 Kreis und in S4/W2 lehnte sie unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe und den Arbeitsort ihres Ehemannes in O2 ab. Der Ehemann unterhält in O2 beruflich bedingt eine Zweitwohnung. Auf die Kopie der von der Klägerin ausgefüllten "Interessenabfrage" wird Bezug genommen (Bl. 30, 31 GA).

Am 14.09.2007 erhielt das Versorgungsamt einen vorläufigen Zuordnungsplan, erstellt nach einem Punkteverteilungssystem in Anlehnung an Kündigungsschutzkriterien. Wegen des Punkteschemas wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 34 GA). Mitte November 2007 wurde der Verfügungsklägerin der endgültige Zuordnungsplan übermittelt. Danach ist sie dem Kreis S4/W2 zugeordnet worden. Für die Klägerin ergab sich bei Anwendung des Punkteschemas der Wert von 16,7 Punkten. Die Mitarbeiter mit den niedrigsten Punktwerten, die von dem Versorgungsamt S1 dem Kreis S1, der kreisfreien Stadt H3, dem H7, dem M5 Kreis und dem Kreis O1 zugeordnet wurden, erreichten jeweils einen höheren Punktwert als die Klägerin (Punktwerte der jeweils zugeordneten Angestellten mit den niedrigsten Punktwerten: S1 23,09 Punkte, H3 23,57 Punkte, H7 19,32 Punkte, M6 Kreis 19,03 Punkte, O1 17,54 Punkte - weitere Einzelheiten: S. 14 - 16 der Berufungserwiderung = Bl. 190 - 192 GA).

Am 04.12.2007 wurde von dem Versorgungsamt S1 der Antrag der Verfügungsklägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte beschieden (Kopie des Bescheides vom 04.12.2007 Bl. 59/60 GA). Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Beeinträchtigungen: 1. Depression, Angstzustände, vegetative Störungen, psycho/physisches Erschöpfungssyndrom, chronisches Schmerzsyndrom/ 2. Bluthochdruck/ 3. Wirbelsäulenschäden, degenerative Veränderungen, Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Kopfschmerzen/ 4. Daumensattelgelenkverschleiß beiderseits). Ein Ausweis für schwerbehinderte Menschen wurde der Verfügungsklägerin nicht erteilt, weil ihr GdB nicht wenigstens 50 beträgt und sie damit nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist (Bescheid Bl. 59/60 GA).

Unter dem 13.12.2007 schrieb der Landrat des Kreises S4-W2 an die Verfügungsklägerin, sie müsse auf der Grundlage des Zuordnungsplanes ihre Arbeitsleistung mit Wirkung vom 01.01.2008 beim Kreis S4-W2 erbringen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 55, 56 GA).

In einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss des Vorsitzenden der 34. Kammer vom 16.11.2007 auf Antrag des Hauptpersonalrates MAGS vorläufig festgestellt, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrates gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliegt. Der Beschluss erklärt das beteiligte MAGS für verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten (VG Düsseldorf 34 L 1750/07.PVL - Bl. 40 ff. GA). Durch Beschluss der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2007 ist die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 16.11.2007 bestätigt worden (34 L 1750/07.PVL - Bl. 48 ff. GA). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Rechtsmittel eingelegt worden. Zugleich ist vom MAGS das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. Unter dem 13.12.2007 hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen die nachstehend wiedergegebene Entscheidung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW getroffen und dem Hauptpersonalrat MAGS übermittelt (Kopie AG 1 zur Berufungserwiderung vom 04.02.2008):

"...mit Datum vom heutigen Tage habe ich den von meinem Hause gemäß Art. 1 §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW.S. 482) erstellten Zuordnungsplan, der Ihnen am 15.11.2007 zugegangen ist, als vorläufige Regelung gem. § 66 Abs. 8 LPVG bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt.

Das Inkrafttreten des Zuordnungsplans in vollständiger Fassung duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub. Das Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen ist am 21.11.2007 in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 vollständig aufgelöst und ihre Aufgaben mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise, kreisfreien Städte, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen übertragen. Die mit den Aufgaben betrauten Beschäftigten der Versorgungsämter werden unmittelbar kraft Gesetzes gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 10 i. V. m. §§ 11 bis 22 des Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die neuen Aufgabenträger übergeleitet. Beschäftigte, die nicht auf die neuen Aufgabenträger übergeleitet werden, werden unmittelbar kraft Gesetzes auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet. Der Zuordnungsplan gem. Art. 1 §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 5 bereitet den gesetzlichen Personalübergang vor und dient damit der Konkretisierung der gesetzlichen Maßnahme.

Aufgrund der verfahrensrechtlich vorgegebenen Fristen des LPVG ist davon auszugehen, dass das Mitbestimmungsverfahren bis zum gesetzlich vorgesehenen Personalübergang am 01.01.2008 nicht endgültig abgeschlossen werden kann.

Da der Aufgabenübergang zum 01.01.2008 gesetzlich feststeht, ist die vorläufige Inkraftsetzung des Zuordnungsplans aus Gründen überragenden öffentlichen Interesses zur Wahrnehmung der Aufgaben dringend geboten. Die aufnehmenden Dienststellen benötigen Planungssicherheit, um das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal ab dem 01.01.2008 einsetzen zu können. Die vorläufige Inkraftsetzung des Zuordnungsplans stellt - auf der Basis der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - eine Beteiligung des Personalrats sicher, weil damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, sondern vielmehr Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens ggf. noch berücksichtigt werden können. Eine vorläufige Regelung ist auch deshalb notwendig, weil eine Weiterbeschäftigung bei den bisherigen Dienststellen infolge der Auflösung zum 31.12.2007 ausgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: K4-J1 L4 "

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die von dem verfügungsbeklagten Land umfangreich vorgelegten Anlagen zur Berufungserwiderung (Bl. 177 ff.) Bezug genommen:

- AG 1: Entscheidung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007;

- AG 5: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstruktur in Drucksache 14/5208 des Landtages Nordrhein-Westfalen- 14. Wahlperiode;

- AG 6: Punkteschema "Personalzuordnung: Punkteverteilung";

- AG 7: Verteilerschlüssel für den Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht, in dem für die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte die Anzahl des überzuleitenden Personals ausgewiesen ist;

- AG 8: "Interessenabfrage Versorgungsamt S1 - Aufgabenbereich "Schwerbehindertenrecht" "ausgefüllt von der Verfügungsklägerin";

- AG 9: Übersicht über die Zuordnung der Beschäftigten des Versorgungsamtes S1 auf den Kreis S1, die Stadt H3, den H7, den Kreis O1, den M5 Kreis, den Kreis S4/W2 differenzieren nach Höherer Dienst, Gehobener Dienst, Mittlerer Dienst, Assistenz;

- AG 10: Liste der Mitarbeiter des Mittleren Dienstes des Versorgungsamtes S1 mit Zuordnungszielen sowie den erreichten Punkten;

- AG 11: Liste der als persönliche Härtefälle eingestuften Beschäftigungen landesweit;

- AG 12: Aufstellung Entfernungs-Härtefälle - landesweit;

- AG 13: Mitteilung des verfügungsbeklagten Landes durch Herrn G2 an die Prozessvertreterin des verfügungsbeklagten Landes vom 18.01.2008 (E-Mail) "Allgemeine Ausführungen zu den Härtefällen"

- AG 14: weitere E-Mail betreffend Fahrdienst O1, S4/W2, M6 Kreis "aufgrund der schlechten ÖPNV-Anbindung in die Kreise"; Zuordnungsplan, Auszug betreffend das Versorgungsamt S1.

Mit dem am 20.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet sich die Verfügungsklägerin gegen ihre Versetzung nach S4/W2.

Die Verfügungsklägerin hat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (s.o.) verwiesen. Da der Zuordnungsplan nicht mitbestimmt sei, verstoße die Maßnahme gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW und sei damit rechtswidrig. Zum Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, die Versetzung nach S4/W2 stelle einen wesentlichen Eingriff in ihre Rechte dar, weil dies einen Anfahrtsweg von 130 km mit einer Fahrzeit von circa 1 1/2 Stunden mit sich bringe, was insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahme mangels Beteiligung des Personalrates nicht zumutbar sei. Außerdem könne sie die erhebliche Fahrtstrecke auch gesundheitlich nicht verkraften. Diesbezüglich hat die Verfügungsklägerin ein ärztliches Attest des Dr. H6 vom 14.12.2007 vorgelegt. Auf Blatt 61 GA wird Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

dem verfügungsbeklagten Land bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Verfügungsklägerin ab dem 01.01.2008 dem Kreis S4/W2 zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Es hat gemeint, der Einsatz der Verfügungsklägerin im Kreis S4/W2 sei zumutbar, zumal eigens Fahrzeuge zur Verfügung gestellt würden, um so die neuen Einsatzorte zu erreichen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin mit Urteil vom 27.12.2007 abgewiesen. Es fehle an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe Tatsachen für einen Verfügungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es seien keine Umstände anzunehmen, aus denen sich herleiten lasse, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich sei (§§ 935, 940 ZPO). Zwar habe die Verfügungsklägerin durch die erheblich weitere Fahrtstrecke von 130 km weniger Zeit pro Arbeitstag für ihre individuelle Lebensgestaltung zur Verfügung. Dies gelte jedoch nur für Arbeitstage. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin dadurch Pflichten vernachlässigen müsse, die ausschließlich von ihr erbracht werden könnten und so dringlich seien, dass sie von der Verfügungsklägerin nicht vernachlässigt werden dürften. Zudem sei dieser Mehraufwand auch hier zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Ein etwaiger finanzieller Mehraufwand stehe nicht zu befürchten, da von dem verfügungsbeklagten Land eigens Fahrzeuge zur Verfügung gestellt würden. Aus dem vorgelegten Attest sei nicht ansatzweise ersichtlich, welche Beeinträchtigung die Verfügungsklägerin konkret tatsächlich seelisch oder körperlich erleiden werde, die sich allein aus dem Umstand der Versetzung ergebe. Auch bei Heranziehung der zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch nach einer Kündigung entwickelten Grundsätze ergebe sich kein Verfügungsgrund. Die Versetzung sei nicht offenkundig unwirksam. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme dränge sich gerade nicht auf. Ob der Zuordnungsplan nach § 72 LPVG mitbestimmungspflichtig sei, sei hoch streitig und verwaltungsgerichtlich nicht rechtskräftig entschieden.

Das Urteil ist der Verfügungsklägerin am 07.01.2008 zugestellt worden. Die Verfügungsklägerin hat am 08.01.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Verfügungsklägerin wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes bestünden sowohl ein Verfügungsgrund wie auch ein Verfügungsanspruch. Bis heute gebe es keine an sie gerichtete Einzelverfügung, Weisung oder anderweitige Ausübung des Direktionsrechts dahingehend, dass sie ab dem 01.01.2008 im Kreis S4/W2 zu arbeiten habe. Nach dem EingliederungsG/Versorgungsämter solle eine Verteilung erfolgen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Der von dem verfügungsbeklagten Land bekanntgegebene Zuordnungsplan sei rechtswidrig. Es fehle die erforderliche Mitwirkung des Hauptpersonalrates, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 13.12.2007 entschieden habe. Es handele sich der Sache nach bei dem Zuordnungsplan um einen mitbestimmungspflichtigen Sozialplan. Aus dem Zuordnungsplan gehe nicht hervor, dass speziell ihr Einsatz beim Kreis S4/W2 ab dem 01.01.2008 zur Erledigung der übertragenen Aufgaben im Schwerbehindertenrecht erforderlich sei. Für sie sei nicht nachvollziehbar, warum sie nach S4/W2 geschickt werde, obwohl sie gerade dies bei der Interessenabfrage ausdrücklich ausgeschlossen habe. Bei der im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung allein summarisch erfolgenden Prüfung des Vorliegens des Verfügungsanspruchs seien die fehlende Mitwirkung der Personalvertretung, die Unbestimmtheit der Kriterien des Punktekatalogs und nicht zuletzt die fehlenden Kriterien für die Erforderlichkeit des Personalübergangs für die Aufgabenerledigung hinreichend und ausschlaggebend. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Dies folge zunächst bereits aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Sozialplans. Ein Verfügungsgrund folge auch aus ihrer psychischen Erkrankung, die einer Versetzung nach S4/W2 entgegenstehe. Hierzu legt die Verfügungsklägerin ein weiteres Attest vom 03.01.2008 vor / Dr. H6, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie:

"... Frau B3 befindet sich wegen einer Depression in meiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Das Krankheitsbild ist gekennzeichnet durch eine gedrückte Stimmung, Antriebsmangel, Grübelneigung, sozialen Rückzug, sowie auch ein Insuffizienzerleben. Nun mehr steht bei der Betroffenen eine berufsbedingte Versetzung nach S4 an mit einem lang dauerndem Anfahrtsweg zur Arbeit, bzw. von der Arbeit nach Hause. Aufgrund des Krankheitsbildes ist davon auszugehen, dass es zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen wird, insbesondere mit Verschlimmerung in den Bereichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, innere Unruhe, sowie auch eine Zunahme bereits bestehender diffuser und konkreter Ängste. Dies würde sich wiederum negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen auswirken.

Aufgrund des langen Fahrtweges mit erheblichem Zeitaufwand ist auch davon auszugehen, dass diese Verschlimmerungen nicht nur vorübergehender Art sein werden und einerseits zu einer Chronifizierung, andererseits jedoch auch zu einer quantitativen Verschlimmerung der genannten Symptome führen wird."

Auch der vorgesehene Weg von 130 km für eine einfache Strecke zum neuen Arbeitsort sei bereits bei summarischer Prüfung unzumutbar. Hinzu komme, dass auch ihr Ehemann mit seinem Arbeitsplatz in der Nähe von O2 nahezu dieselbe Strecke nochmals in die andere Himmelsrichtung zurückzulegen habe.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 27.12.2007 - 3 Ga 65/07 - dem beklagten Land bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen die Verfügungsklägerin ab dem 01.01.2008 dem Kreis S4/W2 zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Das verfügungsbeklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das verfügungsbeklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grunde der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten sein solle, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein die Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Erfüllung der übertragenen Aufgaben beim Kreis S4/W2 überwiegendes Interesse der Verfügungsklägerin liege nicht vor.

Die Verfügungsklägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes beim Kreis S4/W2. Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Die bisherige Dienststelle der Verfügungsklägerin gebe es nicht mehr, wie die Verfügungsklägerin selbst vortrage. Eine Wahrung des status quo sei daher gar nicht möglich. Einen Anspruch, nicht zu arbeiten, gebe es auch im öffentlichen Dienst nicht. Als Angestellte des verfügungsbeklagten Landes sei die Verfügungsklägerin verpflichtet, auch vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten. Zu berücksichtigen sei, dass der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Zuordnungsplan mit Schreiben vom 13.12.2007 als vorläufige Maßnahme in Kraft gesetzt habe und dies mit Schreiben vom 13.12.2007 dem Hauptpersonalrat entsprechend der Vorschrift des §§ 66 Abs. 8 LPVG NW mitgeteilt habe.

Zudem benötige die Verfügungsklägerin keine einstweilige Verfügung, um der Beschäftigung beim Kreis S4/W2 zu entgehen. Wenn eine derartige Ausübung des Direktionsrechtes durch das verfügungsbeklagte Land rechtsunwirksam sei, könne die Verfügungsklägerin der Arbeit fern bleiben. Allerdings trage die Verfügungsklägerin das Risiko, dass sich diese Rechtsauffassung als unrichtig erweise. Dieses Risiko mit der begehrten Unterlassung auszuräumen, sei nicht Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes. Vielmehr sei eine Güteabwägung vorzunehmen. Außer der räumlichen Entfernung habe die Verfügungsklägerin keinerlei sonstige Beschwernisse durch ihren Einsatz im Kreis S4/W2. Eine funktionierende Aufgabenerfüllung auch nach dem Jahreswechsel mache es notwendig, dass auch das Personal vorhanden sei, die Verwaltung im Schwerbehindertenbereich zu erledigen. Dieser Bereich dürfe nicht durch den Erlass einstweiliger Verfügungen lahm gelegt werden.

Selbst wenn eine Eilbedürftigkeit bejaht würde, fehle ein Verfügungsanspruch. Der Landtag habe entschieden, dass der komplette Verwaltungsapparat der Versorgungsverwaltung aufgegeben werde. Es werde Kontinuität in Bezug auf bestehende Arbeitsverhältnisse gewährt, um eine funktionstüchtige Verwaltung von Anfang an zu haben. Der Zuordnungsplan des Ministeriums konkretisiere die gesetzliche Entscheidung. Der Plan selbst habe keine unmittelbare Auswirkung, sondern diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. Das Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin werde durch die Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf das MAGS und die Gestellung an den Kreis S4/W2 nicht angetastet. Bei der gesetzlichen Konstruktion stehe der Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse im Vordergrund. Das Ministerium sei nicht in der Lage, irgendwelche Handlungen zu unterlassen. Der Zuordnungsplan sei gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Ministerium folge bereits aus dem Gesetz. Die Gestellung an den Kreis S4/W2 sei weder rechtswidrig noch zum Nachteil der Verfügungsklägerin. Außenwirkung erlange der Zuordnungsplan allein durch die gesetzliche Bezugnahme im Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur.

Die erfolgte Zuordnung der Verfügungsklägerin sei sachgerecht. Soziale Belange seien zureichend berücksichtigt. Das Punkteschema sei beachtet. Damit seien die sozialen Daten der Verfügungsklägerin zureichend berücksichtigt. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 liege bei der Verfügungsklägerin nicht vor. Das studierende volljährige Kind der Verfügungsklägerin habe in die Berechnung der Sozialpunkte nicht einfließen können. Punkte würden nur für minderjährige Kinder vergeben. Die Zuordnung habe sich zunächst nach dem gesetzlich vorgegebenen Prinzip "Das Personal folgt der Aufgabe" gerichtet. In Einzelfällen sei das Zuordnungsergebnis nach Punktwerten durch die Einstufung als persönlicher oder Entfernungshärtefall noch abschließend korrigiert worden. Zu diesem Kreis habe die Verfügungsklägerin jedoch nicht gehört. Die Mitarbeiter des mittleren Dienstes des Versorgungsamtes S1, die an einen zu S1 näher gelegenen Kreis oder an eine zu S1 näher gelegene kreisfreie Stadt zugeordnet worden seien, wiesen alle einen höheren Sozialpunktewert auf als die Verfügungsklägerin.

Das StraffungsG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Es entspreche der Kompetenzordnung nach Artikel 70 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 1, 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Im Übrigen gehe es bei der Verfügungsklägerin faktisch um eine "Versetzung", die sogar auf tarifvertraglicher Ebene geregelt werden könne, wie es bereits geschehen sei. Die Interessen der Verfügungsklägerin habe das verfügungsbeklagte Land dadurch gewahrt, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall aufrecht erhalten bleibe und der Verfügungsklägerin kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werde. Ausdrücklich nehme das Gesetz darauf Bezug, dass Änderungskündigungen zum Zwecke der Herabgruppierung nicht ausgesprochen würden. Die Verfügungsklägerin sei auch nicht in ihrer Rechtsposition der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Hier gehe es lediglich darum, dass die Verfügungsklägerin unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Aufgaben wahrzunehmen habe, die sie zuvor auch schon erledigt habe. Die Möglichkeit der Personalgestellung sei bereits im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag vorgesehen. Bei einer gesetzlichen Überleitung sei eine Mitbestimmung des Personalrates nicht vorgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO fehlt.

I. Nach §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 916 ff., 935, 940 ZPO kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind gemäß § 940 ZPO auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die Klägerin begehrt hier die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 940 ZPO. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen.

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit entsprechend bestimmter Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit zu verrichten hat, so ergibt sich für den Arbeitnehmer die Unsicherheit, ob er den Vorgaben des Arbeitgebers Folge leisten soll oder ob er dies verweigern soll. Folgt der Arbeitnehmer den Vorgaben des Arbeitgebers nicht, so läuft er Gefahr, nach einer entsprechenden Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung zu erhalten. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit von Vorgaben des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gerichtlich überprüfen lassen zu können. Hierbei wird es nach allgemeiner Auffassung als grundsätzlich ausreichend erachtet, wenn der Arbeitnehmer eine solche Klärung im regulären Hauptsacheverfahren des arbeitsgerichtlichen Urteilverfahrens herbeiführen kann. Es wird regelmäßig als zumutbar angesehen, dass der Arbeitnehmer der Anweisung zunächst Folge leistet und deren Rechtsmäßigkeit sodann im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. Abweichungen werden nur in bestimmten, vom Arbeitnehmer darzulegenden und glaubhaft zu machenden Ausnahmefällen angenommen. Dies ist zunächst der Fall, wenn eine Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberweisung offensichtlich ist. Von den Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit abgesehen erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine Einstweilige Verfügung gegen Weisungen zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung ein gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es bei erheblichen Gesundheitsverfahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens des Arbeitnehmers oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. In derart gelagerten Fällen ist dann das Interesse des Arbeitnehmers an einer gerichtlich beschiedenen Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung der erteilten Weisung abzuwägen. Je mehr für den Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers spricht, desto weniger schutzbedürftig sind die Interessen des Arbeitgebers an der Realisierung der angeordneten Maßnahme (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtverfahren, 2. Aufl. 2007, I Rz. 51 = S. 221 m. w. N.; Schäfer, Der Einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, 1996, Rz. 123 = S. 91 m. w. N.; LAG Köln, 26.08.1992, LAGE § 940 ZPO Nr.1; Hessisches LAG 19.08.2002 ARBl ES 650 Nr. 4).

Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn darum gestritten wird, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit fortan an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsort verrichten soll. In einem solchen Fall wird die Annahme eines Verfügungsgrundes in Erwägung gezogen, wenn etwa die Versetzung den Arbeitnehmer an der Vollendung einer für sein berufliches Fortkommen wichtigen Arbeit hindert oder ihn von der Teilnahme am Erfolg seiner bisherigen Leistung ausschließt oder den Erwerb weitergehender beruflicher Qualifikationen vereitelt. Daneben können Umstände des Familienstandes wie das Vorhandensein und die Anzahl schulpflichtiger Kinder bedeutsam sein. Schließlich kann für die Bejahung eines Verfügungsgrundes sprechen, wenn der angeordnete Ortswechsel sich als "Strafversetzung" darstellt und dem Arbeitnehmer deshalb ein erheblicher Imageverlust droht (Schäfer a. a. O., Rz. 133 = S. 95, 96; Korinth a. a. O. I Rz. 54, 56 = S. 222 - 224).

II. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist hier ein Verfügungsgrund für die begehrte Regelung nach § 940 ZPO nicht dargestellt und glaubhaft gemacht. Die von der Verfügungsklägerin erstrebte Regelung ist nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig. Es erscheint der Verfügungsklägerin vielmehr zumutbar, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren der erfolgten Zuordnung zum Kreis S4/W2 Folge zu leisten.

1. Ein Verfügungsgrund ist nicht aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme zu bejahen. Die von dem verfügungsbeklagten Land als Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung der Verfügungsklägerin zum Kreis S4/W2 ab dem 01.01.2008 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

a) Die geschehene Zuordnung der Verfügungsklägerin hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des EingliederungsG/Versorgungsämter.

Nach § 1 Abs. 3 EingliederungsG/Versorgungsämter wird unter anderem das Versorgungsamt S1 mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst. Gemäß § 2 Abs. 1 EingliederungsG/ Versorgungsämter werden die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 bis 145 SGB IX bisher übertragenen Aufgaben mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, die diesbezüglichen Aufgaben des Versorgungsamtes S1 gemäß § 20 Abs. 1 EingliederungsG/Versorgungsämter auf die kreisfreie Stadt H3, den H7, den M5 Kreis sowie die Kreise O1 und S1 und eben auch S4/W2. Die Überleitung der Angestellten der Versorgungsämter ist in § 10 Abs. 1 EingliederungsG /Versorgungsämter dahingehend geregelt, dass diese mit Wirkung vom 31.12.2007 in das MAGS übergeleitet werden und nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 - 7 EingliederungsG /Versorgungsämter im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung den gesetzlich ausgewiesenen kreisfreien S5 und K5 zur Verfügung gestellt werden. Dabei bleiben bei den von der Personalgestellung betroffenen Angestellten die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen bestehen, § 10 Abs. 7 EingliederungsG/Versorgungsämter. Während das EingliederungsG/Versorgungsämter für die entsprechenden Beamten der Versorgungsverwaltung einen Wechsel des beamtenrechtlichen Dienstherrn vorsehen, verbleibt es bei den Angestellten, den "Tarifbeschäftigten", bei der auch bislang bestehenden Arbeitgeberstellung des verfügungsbeklagten Landes. Entsprechend dem gesetzlich vorgezeichneten Prozedere ist die hier strittige Zuordnung der Verfügungsklägerin zum Kreis S4/W2 erfolgt. Dafür dass eine Zuordnung der Verfügungsklägerin zur Arbeitserledigung in S4-W2 wegen mangelnden Bedarfes nicht erforderlich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Verfügungsklägerin hat bisher Verwaltungsarbeiten im Sachgebiet Schwerbehindertenrecht im Versorgungsamt S1 wahrgenommen. Die entsprechenden Arbeiten müssen nun bei den dem Versorgungsamt S1 gesetzlich zugeordneten Kreisen und kreisfreien S5 erledigt werden. Für die dortige Arbeitserledigung wird nach der zunächst einmal maßgeblichen Einschätzung des Arbeitgebers, des Landes, bei den einzelnen Gebietskörperschaften das diesen im Zuordnungsplan zugewiesene Personal des bisherigen Versorgungsamtes S1 benötigt. Weshalb dies im Fall der Verfügungsklägerin anders zu beurteilen sollte, erschließt sich nicht.

b) Die Zuordnung der Verfügungsklägerin an den Kreis S4/W2 hält sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Die von der Klägerin unterzeichneten Arbeitsverträge enthalten keine Festlegung auf das Versorgungsamt S1 als einzig zulässigen Arbeitsort. Wie im öffentlichen Dienst üblich beschränken sich der hier abgeschlossene Arbeitsvertrag und die nachfolgenden Änderungsvereinbarungen darauf, eine Angestelltentätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe und daneben die Geltung der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vorzusehen.

So sieht der letzte Volltext-Arbeitsvertrag der Verfügungsklägerin vom Oktober 1987 eine Tätigkeit der Verfügungsklägerin als "vollbeschäftigte Angestellte - auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 30.09.1990" vor und eine Eingruppierung "in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT" (§ 3 Arbeitsvertrag). Darüber hinaus ist in § 2 des Arbeitsvertrages festgelegt, dass sich das Arbeitsverhältnis bestimmt "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung".

Eine vertragliche Festlegung auf einen bestimmten Einsatzort kann bei einer solchen Vertragsfassung nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem Eingangssatz des Arbeitsvertrages ausgewiesen ist, dass das verfügungsbeklagte Land bei dem Vertragsabschluss durch den Leiter des Versorgungsamtes S1 vertreten wird. Denn in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, deren Anwendung im Arbeitsvertrag ja uneingeschränkt vereinbart worden ist, ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt zu der Auslegung, dass der Angestellte bei einem solchen Vertragswortlaut seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der wie hier die Verfügungsklägerin mit dem im öffentlichen Dienst üblichen Vertrag eingestellt wird, hat wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und er dementsprechend grundsätzlich verpflichtet ist, jede ihm im Bereich des Arbeitgebers zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51).

Maßgeblicher Tarifvertrag für die Angestellten des verfügungsbeklagten Landes ist seit dem 01.11.2006 der an die Stelle des BAT getretene TV-L. Nach § 4 Abs. 1 TV-L können Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden, nach vorheriger Anhörung auch an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes. Die Personalgestellung ist in § 4 Abs. 4 TV-L geregelt. Werden Aufgaben der Beschäftigten auf einen Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis bei dem Dritten zu erbringen. Personalgestellung ist gemäß der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, wobei die Modalitäten der Personalgestellung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt werden. Im Rahmen dieser tarifvertraglichen Vorgaben hält sich die hier umstrittene Zuordnung der Verfügungsklägerin zu dem Kreis S4-W2.

c) Die geschehene Zuordnung der Verfügungsklägerin ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Gegenüber den Entscheidungen des VG Düsseldorf vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007, die das Unterbleiben zwingend vorgeschriebener Mitbestimmung des Hauptpersonalrates beanstanden, hat sich die personalvertretungsrechtliche Rechtslage durch die Entscheidung des Ministers vom 13.12.2007 geändert. Nach § 66 Abs. 8 LPVG NW kann der Dienstherr bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen, die er dem Personalrat mitzuteilen und zu begründen und neben denen er das Verfahren nach § 66 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 LPVG NW einzuleiten oder fortzusetzen hat. Von dieser Befugnis hat der Minister mit seiner Entscheidung vom 13.12.2007 und der dort ausgeführten bis zum 31.05.2008 befristeten Regelung der "Vorläufigen Inkraftsetzung des Zuordnungsplans aus Gründen überragenden öffentlichen Interesses" Gebrauch gemacht. Voraussetzungen und Regularien des §§ 66 Abs. 8 LPVG NW sind nach dem unterbreiteten Sachverhalt beachtet. Bis zum Ablauf des Vorläufigkeitszeitraums am 31.05.2008 stellt sich die geschehene Zuordnung der Verfügungsklägerin damit nicht als personalvertretungsrechtswidrig dar.

d) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass das verfügungsbeklagte Land die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen von Arbeitsvertrag/Tarifvertrag erfolgte Zuordnung der Verfügungsklägerin zum Kreis S4/W2 unbillig unter Missachtung der sozialen Situation der Verfügungsklägerin getroffen hätte.

Das verfügungsbeklagte Land hat sich bei Bewertung der sozialen Gesichtspunkte im Fall der Verfügungsklägerin an das von ihm erstellte Punkteschema gehalten. Das Punkteschema nimmt eine nicht unbillige Gewichtung sozialer Kriterien vor. Das Punkteschema ist unstrittig auch im Fall der Verfügungsklägerin konsequent angewandt worden. Sämtliche Angestellte des Versorgungsamtes S1, die anderen "günstigeren" Kreisen oder kreisfreien S5 zugeordnet worden sind, weisen höhere Punktwerte auf als die Verfügungsklägerin. Auch die von dem verfügungsbeklagten Land angewandten und in der Berufungserwiderung näher dargestellten Grundsätze für besondere individuelle Härtefälle vermögen im Fall der Verfügungsklägerin eine andere als die geschehene Zuordnung nicht zu begründen. Soweit die Verfügungsklägerin ihrer Berufungsbegründung ein erneutes ärztliches Attest beigefügt hat, ist dieses nach wie vor zu unspezifiziert, um den Fall der Klägerin als offensichtlich unbilligen Härtefall erscheinen zu lassen, der im Vergleich zu den anderen betroffenen Angestellten eine anderweitige Zuordnung der Verfügungsklägerin zu Lasten eines anderen Angestellten erforderte. Auch dieses Attest vom 03.01.2008 stellt die konkreten Einzelumstände der Erkrankung einerseits und etwaig krankmachende Umstände der Arbeitsleistung in S4-W2 andererseits nicht dar. Nach wie vor wird nicht deutlich, ob die befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache in einer längeren häuslichen Abwesenheit, in einer Belastung durch die lange Fahrtstrecke zum Arbeitsort oder in einer geänderten Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung in S4/W2 haben sollen. Soweit die befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigung ihre Ursache in dem von der Verfügungsklägerin bei der Interessenabfrage geltend gemachten Umstand haben sollte, dass sie als 54-jährige Migränepatientin in den Wechseljahren dem Stress auf der Autobahn im Feierabendverkehr auf Dauer nicht mehr gewachsen sei, so verhält sich die Antragsbegründung der Verfügungsklägerin nicht dazu, inwieweit dieser Gesichtspunkt tragfähig sein kann, nachdem das verfügungsbeklagte Land unstreitig die Möglichkeit eröffnet hat, den Weg von S1 nach S4 mit landesseitig zur Verfügung gestellten Fahrzeugen in Fahrgemeinschaften zurückzulegen.

e) Die insbesondere vom Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 21.12.2007 erhobenen Bedenken gegen die Art und Weise des durch das EingliederungsG /Versorgungsämter geregelten Dienstherrenwechsels treffen den hier zu beurteilenden Fall der Verfügungsklägerin nicht. Als sogenannte Tarifbeschäftigte ist sie von einem Dienstherrnwechsel nicht betroffen. Bei den Tarifbeschäftigten bleibt die bereits bisher bestehende Arbeitgeberstellung des Landes unangetastet, das Land bleibt in der vertraglich vereinbarten Arbeitgeberstellung.

f) Sonstige Gründe, aus denen sich eine offensichtliche Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Zuordnung ergeben könnte, sind von der Verfügungsklägerin nicht geltend und glaubhaft gemacht worden und für die Kammer auf der Grundlage des unterbreiteten Sachverhaltes nicht feststellbar. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt es dabei, dass von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der Zuordnung der Verfügungsklägerin zum Kreis S4/W2 angesichts der Regelungen im EingliederungsG/Versorgungsämter und angesichts der einschlägigen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Vorgaben nicht ausgegangen werden kann.

2. Die Belastung der Verfügungsklägerin durch eine vorläufige Befolgung der zwischen den Parteien in ihrer Rechtswirksamkeit strittigen Zuordnungsentscheidung sind nicht so erheblich, dass sie einen Verfügungsgrund auch für den Fall einer "einfachen", d.h. unterhalb der Offenkundigkeitsschwelle liegenden Rechtsunwirksamkeit der Zuordnung begründen könnten.

Bei der nach dem Prüfungsergebnis zu 1. jetzt gebotenen Interessenabwägung ist auf der Seite des verfügungsbeklagten Landes das Interesse zu berücksichtigen, dass auch nach dem 01.01.2008 und nach der real erfolgten Auflösung der bisherigen Verwaltungsstruktur eine möglichst reibungslose Fortführung der Verwaltungsarbeiten im Bereich des Schwerbehindertenrechtes sichergestellt werden soll. Dieses Interesse würde beeinträchtigt, wenn den zugeordneten Angestellten und Beamten der Versorgungsverwaltung generell wegen Zweifeln an der Wirksamkeit des rechtlichen Vollzugs der Umstrukturierung ein Verfügungsgrund für Untersagungsverfügungen zuerkannt würde. Das Interesse an möglichst reibungsloser Fortführung der Verwaltung würde auch dann noch beachtlich beeinträchtigt, wenn nicht allen aber doch den weiter entfernt zugeordneten Angestellten und Beamten ein durch einstweilige Verfügung realisierbarer Untersagungsanspruch zugebilligt würde. Da die bisherigen Versorgungsämter ihre Arbeit eingestellt haben, würde eine Untersagung der Personalgestellung an die gesetzlich bestimmten Gebietskörperschaften bedeuten, dass die Angestellten für die nötige Aufgabenerledigung in der Schwerbehindertenverwaltung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der strittigen Zuordnung im Hauptsacheverfahren für keinerlei Arbeitsleitung zur Verfügung stünden. Bei fortbestehender Entgeltzahlungspflicht des verfügungsbeklagten Landes blieben Aufgaben der Schwerbehindertenverwaltung für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von etlichen Wochen oder auch einigen Monaten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unerledigt.

Das dem gegenüber stehende Interesse der Verfügungsklägerin daran, der von ihr beanstandeten - aber nicht offenkundig rechtsunwirksamen - Zuordnung bis zu einer rechtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren nicht Folge leisten zu müssen, überwiegt dieses Interesse des verfügungsbeklagten Landes nicht. Die nach den obigen Ausführungen verbleibenden Erschwernisse der Verfügungsklägerin bei einer vorläufigen Befolgung der Zuordnung wiegen weniger als die Nachteile, die dem öffentlichen Arbeitgeber durch eine Untersagung der Gestellung nach S4-W2 erwachsen würden. Die Nachteile der Verfügungsklägerin füllen das Tatbestandsmerkmal des wesentlichen Nachteils nach § 940 ZPO deshalb nicht aus.

Finanzielle Mehrbelastungen der Verfügungsklägerin durch eine Tätigkeitsaufnahme in S4-W2 sind nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin kann für den langen Weg zum neuen Arbeitsort ohne eigene Kostenbelastung ein landesseitig gestelltes Fahrzeug nutzen. Sie kann auch ansonsten Fahrtkostenerstattung für ihren Mehraufwand beanspruchen.

Ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 940 ZPO resultiert auch nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin bei einer Aufnahme der Arbeitstätigkeit in S4/W2 längere arbeitsbedingte Abwesenheitszeiten in Folge des langen Fahrweges zum neuen Arbeitsort in Kauf zu nehmen hat. Das erscheint der Kammer für den hier allein interessierenden Übergangszeitraum bis zum Erstreiten eines erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren eher zumutbar als die Belastungen des verfügungsbeklagten Landes durch eine (vorläufige) Untersagungsverfügung. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Verfügungsklägerin an ihrem Wohnort kleine Kinder zu betreuen hätte oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern müsste, muss hier nicht entschieden werden. Solche Umstände sind bei der Verfügungsklägerin nicht gegeben.

Schließlich begründet auch die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit der Verfügungsklägerin keinen Verfügungsgrund. Auch das verfügungsbeklagte Land stellt nicht in Abrede, dass die Verfügungsklägerin für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeitsaufnahme in S4-W2 verpflichtet ist.

Karrierenachteile oder Ansehensbeeinträchtigungen durch eine (ggfs. nur vorübergehende) Arbeitsverrichtung in S4/W2 sind nicht zu besorgen.

Da damit besondere erschwerende Gesichtspunkte fehlen, kann ein Verfügungsgrund nicht bejaht werden. Es verbleibt auch im Berufungsverfahren dabei, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes nicht entsprochen werden kann.

III. Da die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte, durch die über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Dies hat die Kammer zur Klarstellung im Urteilstenor ausgewiesen.

Ende der Entscheidung

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