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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 282/04
Rechtsgebiete: LPVG NW


Vorschriften:

LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2004 - 4 Ca 2394/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L1xx auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die am 23.09.1978 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 01.01.1998 beim beklagten L1xx aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte zur Vertretung in Vollzeit tätig. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx eingesetzt. Den ersten befristeten Vertrag hatten die Parteien unter dem 15.12.1997 für die Zeit des Erziehungsurlaubs der Justizangestellten N2xxxx bis zum 09.04.1999 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. An diesen Vertrag hatten sich die Änderungsverträge vom 17.02.1999, 09.12.1999, 16.11.2000, 02.07.2001 und 16.11.2001 angeschlossen. Wegen des genauen Inhalts dieser Verträge wird auf Blatt 11 bis 18 der Gerichtsakte verwiesen. Der letzte Änderungsvertrag vom 16.11.2001 hatte eine Befristung bis zum 31.07.2002 vorgesehen. Unter dem 21.05.2002 schlossen die Parteien dann einen weiteren Änderungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.2002 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx gemäß § 15 b BAT bis zum 31.12.2002 beschäftigt wurde (wegen des weiteren Inhalts des Änderungsvertrages vom 21.05.2002 wird auf Blatt 19 der Gerichtsakte Bezug genommen). An diesen Vertrag schloss sich der Änderungsvertrag vom 20.11.2002 an, aufgrund dessen die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2003 wiederum als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx nach § 15 b BAT bis zum 17.10.2003 weiterbeschäftigt wurde (wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrags wird auf Blatt 54 der Gerichtsakte verwiesen). Für die Zeit nach Ablauf des 17.10.2003 wurde die Klägerin dann weiterhin aufgrund jeweils befristeter Änderungsverträge vom 30.04.2003, 27.11.2003 und 04.05.2004 weiterbeschäftigt. Den vorläufig letzten Änderungsvertrag schlossen die Parteien unter dem 24.11.2004. Dieser Vertrag sieht eine befristete Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 vor. Zu Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte L1xx war die Klägerin zunächst als Kanzleikraft tätig und wurde nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt N BAT vergütet. Nachdem aufgrund einer Umorganisation bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx sogenannte Service-Einheiten eingerichtet worden waren, wurde sie praktisch und theoretisch für einen Einsatz in einer solchen Service-Einheit geschult. Spätestens mit Wirkung vom 01.08.2002 wurde sie als Verwalterin einer Erprobungs-Service-Einheit eingesetzt und nahm dort Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT wahr. In diese Vergütungsgruppe wurde sie auch mit dem 01.03.2003 formell eingruppiert. Die Justizangestellte O1xxxxx-B3xxxxxx ist seit dem 14.02.1994 bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx beschäftigt. Nach einem Erziehungsurlaub wird sie seit dem 18.10.1999 mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig. Auch Frau O1xxxxx-B3xxxxxx wurde nach Einrichtung der Service-Einheiten bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx umgeschult und ist in einer Service-Einheit mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT betraut. Ihre Arbeitszeit ist zumindest bis zum 31.12.2003 gemäß § 15 b BAT auf die Hälfte reduziert. Die Justizangestellte B2xxx war bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx ursprünglich als Schreibkraft tätig und wurde nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Bis zum 17.02.2002 war sie zunächst vollständig beurlaubt, seit dem 18.02.2002 übt sie eine Tätigkeit als Kanzleikraft mit Schreibarbeiten mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 b BAT in einer Service-Einheit aus. Ihre Vergütung erfolgte nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT. Erst im September 2002 und November 2002 wurde sie für die Wahrnehmung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT geschult. Weder die Justizangestellte O1xxxxx-B3xxxxxx, noch die Justizangestellte B2xxx werden in der Service-Einheit tätig, in der die Klägerin arbeitet. Bereits mit Schreiben vom 21.05.2001 hatte die Klägerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft in H1xx versucht, eine unbefristete Beschäftigung zu erreichen. Dies war mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft H1xx vom 13.07.2001 abgelehnt worden (wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 22 bis 25 der Gerichtsakte Bezug genommen). Mit der bereits am 02.09.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Unwirksamkeit der im Vertrag vom 21.05.2002 vereinbarten Befristung zum 31.12.2002 geltend gemacht. Mir ihrem am 26.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie sich zudem gegen die im Vertrag 20.11.2002 vereinbarte Befristung bis zum 17.10.2003 gewandt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Befristungen unwirksam seien. Es müsse Berücksichtigung finden, dass mit zunehmender Häufigkeit von Befristungen die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des beklagten L2xxxx gestiegen seien. Hier fehle es an entsprechendem substantiierten Vorbringen der gegnerischen Partei. Sie sei seit Beginn ihrer Tätigkeit stets auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt worden, was unstreitig ist. Aus dem Grunde scheide eine unmittelbare Vertretung der Justizangestellten O1xxx-xx-B3xxxxxx und B2xxx aus. Den erforderlichen Kausalzusammenhang für eine mittelbare Vertretung habe das beklagte L1xx nicht dargelegt. Es fehle an einem konkreten Vertretungskonzept. Auch fehle es an der erforderlichen Austauschbarkeit zwischen ihr und den Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxx und B2xxx. Es sei davon auszugehen, dass bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx ein permanenter Bedarf an Vertretungskräften bestehe, so dass von einer unzulässigen Dauervertretung gesprochen werden müsse. Wie sich aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.07.2001 ergebe, sei die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen gemäß § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 2002 erfolgt. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das mit Vertrag vom 21.05.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31.12.2002 sein Ende gefunden hat. Das beklagte L1xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xx hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es unerheblich sei, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit stets auf demselben Arbeitsplatz zum Einsatz gekommen sei. Es liege nämlich ein Fall der mittelbaren Vertretung vor. Die Klägerin sowie die Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx seien auch austauschbar, da sie alle in einem Service-Team eingebunden seien und alle die Aufgaben einer Service-Kraft erledigten. Ausweislich der Personalakte der Klägerin habe der Personalrat mit Verfügung vom 17.05.2002 dem befristeten Arbeitsvertrag vom 21.05.2002 zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2003 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das mit Vertrag vom 21.05.2002 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.12.2002 beendet wurde und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die streitbefangene Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.05.2002 zum 31.12.2002 sei bereits keine ordnungsgemäße Beteiligung des zuständigen Personalrats festzustellen. Das beklagte L1xx habe insoweit lediglich zur Beteiligung des Personalrats zu dem späteren, weiteren befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin vorgetragen. Im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.05.2002 zum 31.12.2002 fehle es hingegen an jedwedem substantiierten Sachvortrag des beklagten L2xxxx hinsichtlich der Personalratsanhörung. Die Befristung sei zudem auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Die Klägerin und die Mitarbeiterinnen O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx seien nicht austauschbar. Eine Vertretung sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn Vertreter und vertretene Person in gleicher Weise eingruppiert seien. Dies sei im Hinblick auf die vertretene Justizangestellte B2xxx, die in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert ist, nicht der Fall. Das beklagte L1xx hat gegen das ihm am 02.02.2004 zugestellte Urteil am 13.02.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.05.2004 - am 03.05.2004 begründet. Das beklagte L1xx macht geltend, dass die im Vertrag vom 21.05.2002 vereinbarte Befristung nicht mehr Streitgegenstand sei, die Klägerin habe ihre diesbezügliche Klage nämlich mit Schriftsatz vom 26.02.2003 zurückgenommen. Der Vertrag vom 21.05.2002 unterliege auch deshalb nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle, da die Klägerin weitere befristete Verträge abgeschlossen habe und hierbei kein ausdrücklicher Vorbehaltswille erklärt worden sei. Die Befristungen seien auch durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Es sei vorliegend von einer mittelbaren Vertretung auszugehen. Die Service-Einheiten bildeten einen Pool, innerhalb dessen die Mitarbeiterinnen beliebig austauschbar seien. Im Übrigen hätte das beklagte L1xx, sofern Frau O1xxxxx-B3xxxxxx und Frau B2xxx mit Wirkung vom 01.08.2002 ihre Arbeit wieder vollschichtig aufgenommen hätten, die Möglichkeit gehabt, der Frau O1xxxxx-B3xxxxxx die Tätigkeiten zuzuweisen, die von der Klägerin erledigt wurden und Frau B2xxx über die von ihr bereits wahrgenommenen Tätigkeiten hinaus die Tätigkeiten zuzuweisen, die von Frau O1xxxxx-B3xxxxxx auf deren halber Stelle ausgeführt wurden. Die Befristung sei auch nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Das beklagte L1xx habe mit Schreiben vom 14.05.2002, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, beim Personalrat die Zustimmung zur Verlängerung des mit der Klägerin zunächst bis zum 31.07.2002 befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2002 beantragt, was unstreitig ist. Zwar sei dem Personalrat in dem Zustimmungsersuchen vom 14.05.2002 der Befristungsgrund seiner Art nach nicht mitgeteilt worden, was ebenfalls unstreitig ist, jedoch habe der Personalrat gewusst, dass es sich um einen Vertretungsfall gehandelt habe. In der Vierteljahresbesprechung vom 20.03.2002 seien nämlich mit dem Personalrat die Vertragsverlängerungen der zur Vertretung beschäftigten Aushilfsangestellten allesamt erörtert worden. Hierzu habe auch der Vertrag der Klägerin gehört. In dem Vierteljahresgespräch vom 20.03.2002 sei zudem konkret erörtert worden, dass die vom beklagten L1xx beabsichtigte Befristungsverlängerung zur Vertretung der teilzeitbeschäftigten Justizangestellten B2xxx und O1xxxxx-B3xxxxxx erfolgen sollte. Der Personalrat habe mit Schreiben vom 17.05.2002, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 156 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, zugestimmt, was auch unstreitig ist. Es komme hinzu, dass dem Personalrat aus den vorangegangenen Vierteljahresbesprechungen bekannt gewesen sei, dass befristete Vertragsverlängerungen bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx allein zur Vertretung erfolgten. Das beklagte L1xx beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2004 (04.09.2003) - 4 Ca 2394/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass 1. festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die am 21.05.2002 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 31.12.2002 sein Ende gefunden hat, 2. hilfsweise festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die am 20.11.2002 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 17.10.2003 sein Ende gefunden hat. Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2004 (- 7 AZR 32/04 -) geltend, dass die Rechtswirksamkeit der Befristung bereits daran scheitere, dass das beklagte L1xx ein konkretes Vertretungskonzept nicht vorgelegt habe. Grund für die Befristung seien vielmehr allein die freigewordenen Mittel gewesen. Im Übrigen sei sie auch nicht austauschbar mit der Justizangestellten B2xxx. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx nicht in der Service-Einheit tätig seien, in der sie arbeite und dass Vertretungen immer nur innerhalb eines Service-Teams durchgeführt würden. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bleibe weiterhin bestritten. Letztlich sei davon auszugehen, dass der Zustimmung des Personalrats vom 17.05.2002 kein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liege. Sie, die Klägerin, sei bis Juni 2004 selbst Mitglied des Personalrats gewesen. Personalangelegenheiten seien stets telefonisch erledigt worden. Dies sei der Dienststelle auch bekannt gewesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn Regierungsdirektor K1xxxxxx sowie des Herrn Regierungsrat R1xxx als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.11.2004 und 15.02.2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die unter dem 21.05.2002 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2002 ist unwirksam. 1. Der mit der am 02.09.2002 erhobenen Klage gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um den fristgerecht anhängig gemachten Entfristungsantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, DB 2004, 1434 ff.; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, demnächst AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten L2xxxx unterliegt die im Arbeitsvertrag vom 21.05.2002 vereinbarte Befristung zum 31.12.2002 auch der gerichtlichen Kontrolle. a. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien bereits unter dem 20.11.2002 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung hin zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nämlich auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll und heben damit zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Allerdings können die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dann ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Ein derartiger Vorbehalt muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, es kommt auch eine konkludente Vereinbarung in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 ARZ 32/04 -, demnächst AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG m. zahlreichen w. N.). Zwar haben die Parteien im vorliegenden Fall bei Abschluss des Folgevertrages vom 20.11.2002 keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt. Indes ist hier ein konkludenter Vorbehalt anzunehmen. Schließen die Parteien nämlich nach Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrages enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, DB 2004, 1434 ff.; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, demnächst AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Angebot des beklagten L2xxxx vom 20.11.2002 auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf eine vollständig neue Grundlage gestellt werden sollte; im Gegenteil, der Vertrag vom 20.11.2002 wird ausdrücklich als Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 21.05.2002 bezeichnet. b. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten L2xxxx hatte die Klägerin ihre am 02.09.2002 beim Arbeitsgericht erhobene Entfristungsklage auch nicht zurückgenommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2003 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte), der den Antrag enthält, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht am 17.10.2003 beendet sein wird, enthält keine Rücknahmeerklärung im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Antrag die Befristungsvereinbarung vom 21.05.2002 betreffend. Ausweislich des Protokolls des Kammertermins vom 04.09.2003 vor dem Arbeitsgericht hatten die Parteien zudem streitig verhandelt und zwar seitens der Klägerin mit dem Antrag, festzustellen, dass das mit Vertrag vom 21.05.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31.12.2002 sein Ende gefunden hat. Auch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.09.2004 (04.09.2003) befasst sich im Tenor, bei den Anträgen und im Rahmen der Entscheidungsgründe allein mit der im Vertrag vom 21.05.2002 vereinbarten Befristung. Diese ist im Hinblick darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Tatbestandsberichtung gemäß § 320 ZPO gestellt wurde, auch maßgeblich. 3. Die gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG formwirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.05.2002 auf den 31.12.2002 ist unwirksam. a. Zwar genügt die Befristung den Anforderungen der SR 2 y BAT. Nach Nr. 2 der SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Teilzeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Dieses Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtklarheit. Dabei ist ausreichend, dass im Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangesellter oder Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung vereinbart wird. Vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx gemäß § 15 BAT bis zum 31.12.2002 zum Einsatz kommen sollte. Hierdurch hatten sie die gewählte Befristungsgrundform zureichend im schriftlichen Arbeitsvertrag ausgewiesen. b. Auch kann sich das beklagte L1xx als Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung auf den Sachgrund der Vertretung berufen. Insoweit ist dem Formerfordernis der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT, wie bereits dargelegt, durch den Vertrag vom 21.05.2002 Genüge getan. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient nämlich insoweit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 72/01 -, EzA § 620 BGB Nr. 196; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y). c. Es bestehen jedoch bereits erhebliche Bedenken dagegen, ob die vereinbarte Befristung durch den sachlichen Grund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die im Arbeitsvertrag vom 21.05.2002 auf den 31.12.2002 vereinbarte Befristung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt sich seit dem 01.01.2001 nach dem TzBfG. Nach dessen § 14 Abs. 1 Satz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer durch Vertretung bedingten Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitsgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 -, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). aa. Teil dieses Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers, die er im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs zu treffen hat. Sie hat sich darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der vertretene Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 -, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Das beklagte L1xx hat hier zutreffend die Wiederaufnahme der Tätigkeiten in Vollzeit durch die Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx prognostiziert. Das beklagte L1xx konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vom 21.05.2002 nämlich die Prognose stellen, dass beide Stammkräfte nur vorübergehend zu vertreten waren. Da sich in Vertretungsfällen die Prognose des Arbeitgebers nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenen Mitarbeiters, nicht dagegen auf deren Zeitpunkt zu erstrecken hat, hat allein die fehlende zeitliche Übereinstimmung zwischen der Dauer der Stellenvakanz und der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages nicht zur Folge, dass es am erforderlichen Sachgrund fehlt. Vor dem Hintergrund, dass es dem Arbeitgeber freisteht, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken, verbleibt ihm nämlich auch die Entscheidungsmöglichkeit, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln (vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 -, NZA 2001, 721 f.; BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 7 AZR 328/97 -, NZA 1999, 1211 f.). Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn die befristete Beschäftigung zur Vertretung innerhalb des Zeitraums der Verhinderung der Stammarbeitskraft liegt. bb. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2004 (- 7 AZR 32/04 -, demnächst AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG) bestehen jedoch Bedenken dagegen, ob zwischen dem zeitweiligen teilweisen Ausfall der Stammarbeitnehmerinnen O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx und der befristeten Beschäftigung der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die befristete Vereinbarung mit der Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenen Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs abgeschlossen worden ist. Ein solcher Zusammenhang ist unproblematisch zu bejahen, wenn die Aushilfskraft auf dem Arbeitsplatz des vorübergehend ausfallenden Stammarbeitnehmers eingesetzt wird (unmittelbare Vertretung). Neben einer solchen direkten Vertretung kann aber auch eine mittelbare Vertretung eine Befristung rechtfertigen. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers nämlich unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers frei darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er die Arbeitsaufgaben des ausfallenden Mitarbeiters der Vertretungskraft zuweist oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Aufgaben anderen Mitarbeitern zuweist. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für Aufgaben indes nicht zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Ebenso kann die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation bislang nicht vorhanden war. Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Beschäftigung der Vertretungskraft ist in diesen Fällen der (mittelbaren) Vertretung dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, wenn er weitergearbeitet hätte. Nur dann ist die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenen Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2004 - 7 AZR 397/03 -, AP Nr. 257 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y; BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). In Anwendung dieser Grundsätze könnte einiges dafür sprechen, dass der für die Rechtfertigung durch den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem befristeten Vertragsschluss der Parteien vom 21.05.2002 und dem vorübergehenden teilweisen Ausfall der Stammkräfte O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx zu bejahen ist. Eine unmittelbare direkte Vertretung der Stammmitarbeiterinnen O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx durch die Klägerin liegt zwar nicht vor, da die Klägerin in einer anderen Service-Einheit zum Einsatz gekommen ist als die Kolleginnen. Dennoch könnten vorliegend auch ohne die Darlegung eines detaillierten Vertretungskonzepts die unstreitigen Umstände ausreichend sein, um den Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitszeitermäßigung der Mitarbeiterinnen O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx und der befristeten Beschäftigung der Klägerin zu bejahen. So war zum einen bereits im Arbeitsvertrag der Klägerin ausdrücklich die Arbeitszeitermäßigung der Kolleginnen angegeben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Konzeption des Arbeitsgebers, wie anlässlich eines zeitweiligen Ausfalls eines Mitarbeiters die Arbeitsaufgaben umzuverteilen sind, auch darin bestehen kann, den zu vertretenden Beschäftigten einen anderen Aufgabenbereich zuzuordnen, von ihrer tatsächlichen Umsetzung aber abzusehen. In einem solchen Fall würde dann die Darlegung des Arbeitgebers, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und ihm die von der Vertretungskraft auszuübenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zu übertragen, durchaus ausreichen. Insoweit hätte das beklagte L1xx dann hinreichend vorgetragen. Denn sowohl ein Einsatz der Frau O1xxxxx-B3xxxxxx auf dem Arbeitsplatz der Klägerin, die beide Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VI b BAT wahrnehmen, als auch die Zuweisung der von Frau O1xxxxx-B3xxxxxx im streitgegenständlichen Zeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten an Frau B2xxx mit dem Ziel der zeitlichen Aufstockung ihres Arbeitsumfangs wären vom Direktionsrecht des beklagten L2xxxx gedeckt gewesen. Frau O1xxxxx-B3xxxxxx hätte nämlich in dem Fall vollschichtig Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VI b BAT und Frau B2xxx Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VII BAT zugewiesen erhalten. Mit Urteil vom 25.08.2004 (- 7 AZR 32/04 -, demnächst AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch ausdrücklich entschieden, dass allein eine fachliche Austauschbarkeit der Arbeitnehmer nicht ausreichend sei, um den notwendigen ursächlichen Zusammenhang herzustellen. Vielmehr sei eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden sei oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin zu vertretenen Arbeitnehmerinnen ansehen zu können. Da das beklagte L1xx im Hinblick auf die tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten keinerlei die Organisation und personelle Ausstattung der Serviceeinheiten betreffendes Konzept dargelegt hatte, könnte es vorliegend mangels Darlegung eines Kausalzusammenhangs an dem erforderlichen Sachgrund der Vertretung fehlen. Diese Frage konnte aber letztlich offen bleiben. d. Die Unwirksamkeit der Befristung folgt vorliegend nämlich aus Gründen des Personalvertretungsrechts. Gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat unter anderem mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Dabei muss die Zustimmung des Personalrats vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen. Zudem genügt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat nur, wenn er diesem die beabsichtigte Befristungsdauer und den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt. Er ist hingegen nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im Einzelnen zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 -, AP Nr. 1 zu § 61 LPVG Brandenburg für die gleichlautenden §§ 61 Abs. 1, 63 Satz 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg). Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 -, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW). Diesen zuvor aufgezeigten Anforderungen wird die streitgegenständliche Personalratsbeteiligung nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Zustimmung des Personalrats zum Befristungsgrund (siehe hierzu BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 -, AP Nr. 1 zu § 61 LPVG Brandenburg). aa. Ausweislich der vom beklagten L1xx zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen war der Personalrat zwar über den beabsichtigten Vertragsschluss mit der Klägerin und über die Laufzeit des beabsichtigten Vertrages informiert worden. Allerdings enthielt das Zustimmungsersuchen vom 14.05.2002 keinerlei Angaben zum Sachgrund für die Befristung seiner Art nach. bb. Die Beweisaufnahme hat auch nicht bestätigt, dass der Personalrat im Rahmen des Vierteljahresgespräches vom 20.03.2002 über den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin seiner Art nach informiert wurde. Die Aussagen des insoweit vernommenen Zeugen K1xxxxxx sind völlig unergiebig, da dieser sich nicht an den Inhalt der Vierteljahresgespräche erinnern konnte und, da Protokolle über die Vierteljahresgespräche nicht existieren, sich auch nachträglich keinerlei Kenntnis darüber verschaffen konnte. Der insoweit ebenfalls vernommene Zeuge R1xxx hat hierzu im ersten Beweisaufnahmetermin zwar zunächst bekundet, es werde im Rahmen der Vierteljahresgespräche zwar nicht dargelegt, welche Mitarbeiter und wie viele sich in Elternzeit, Teilzeit oder Urlaub befänden. Allen Beteiligten sei jedoch klar, und zwar aus den vorangegangenen Vierteljahresgesprächen, dass es keine Dauerarbeitsplätze bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx gäbe und dass Befristungen stets zur Vertretung erfolgten. Anlässlich des Vierteljahresgespräches von März 2002 sei im Hinblick auf die Klägerin der konkrete Vertretungsbedarf nicht erörtert worden. Im zweiten Beweisaufnahmetermin hat der Zeuge dann allerdings seine Aussagen dahingehend präzisiert, dass Gegenstand der Vierteljahresgespräche allein die Befristungsfälle seien, für die bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt worden und für die der Personalrat bereits um Zustimmung ersucht worden sei. Das Genehmigungsverfahren gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft werde dabei grundsätzlich 1,5 bis zwei Monate vor Ablauf des befristeten Vertrages in Gang gesetzt. Das Vierteljahresgespräch diene insoweit dazu, den Personalrat zusätzliche Informationen zur Anhörung zu geben. Nach seiner Erinnerung seien in der Vierteljahresbesprechung vom 20.03.2002 über Befristungen, für die das Genehmigungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet worden und für die ein Zustimmungsersuchen an den Personalrat noch nicht gestellt worden sei, nicht gesprochen worden. Es könne zwar grundsätzlich sein, dass vom Personalrat in Vierteljahresbesprechungen auch Fragen bezüglich anderer Befristungen gestellt würden. Ob das in der Sitzung vom 20.03.2002 der Fall gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Damit hat die Vernehmung des Zeugen R1xxx die Behauptungen des beklagten L2xxxx, dem Personalrat sei in dem Vierteljahresgespräch vom 20.03.2002 der Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin seiner Art nach mitgeteilt worden, gerade nicht bestätigt. Es liegt zum einen keine klare Aussage des Zeugen R1xxx dahingehend vor, dass die erneute Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin überhaupt Gegenstand des Vierteljahresgespräches war. Zum anderen kann die erneute Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin vor dem Hintergrund der Verfahrensweise des beklagten L2xxxx, die Befristung eines Arbeitsvertrages erst dann zum Gegenstand eines Vierteljahresgespräches zum machen, wenn das Genehmigungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft in Gang gesetzt und der Personalrat um Zustimmung ersucht wurde, auch gar nicht Gegenstand des Vierteljahresgespräches vom 20.03.2002 gewesen sein. Das beklagte L1xx hat nämlich erst knapp zwei Monate nach dem Vierteljahresgespräch vom 20.03.2002, und zwar unter dem 14.05.2002, den Personalrat um entsprechende Zustimmung vorbehaltlich der Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft ersucht. cc. Das beklagte L1xx kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Mitteilung des Sachgrundes der Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin seiner Art nach an den Personalrat sei überflüssig gewesen, da dem Personalrat dies bereits aufgrund vorangegangener Vierteljahresgespräche bekannt gewesen sei. Vorliegend kann offen bleiben, ob auf das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren die Grundsätze anwendbar sind, die das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entwickelt hat (vgl. Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 -, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60), wonach es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und es eine kaum verständliche reine Förmelei wäre, vom Arbeitgeber eine detaillierte Begründung zu verlangen, wenn der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand hat, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können und der Arbeitgeber dieses weiß oder er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen kann. Zwar spricht einiges dafür, dass diese zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten Grundsätze auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden können. So wie es Sinn und Zweck von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sein Mitbestimmungsrecht (Anhörungsrecht) ordnungsgemäß auszuüben, d. h. die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich hierüber eine eigene Meinung bilden zu können, soll nach dem Schutzzweck des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens der Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist und bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigen- den Sachgrundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 -, AP Nr. 2 zu § 63 LPVG Brandenburg; BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 -, AP Nr. 18 zu § 72 LPVG NW). Selbst wenn man die zu § 102 BetrVG vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze im Mitbestimmungsverfahren nach § 72 LPVG NW anwenden sollte, so kann das beklagte L1xx hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das beklagte L1xx hat nämlich nicht beweisen können, dass der Personalrat aufgrund der Vierteljahresgespräche den erforderlichen Kenntnisstand im Sinne eines aktuellen, d. h. eines mit der konkret beabsichtigten Maßnahme sachlich und zeitlich im Zusammenhang stehenden Kenntnisstandes (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 -, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60) hatte. Die für eine erfolgreiche Beweisführung erforderliche persönliche Gewissheit des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet - ohne sie völlig auszuschließen -, ist der Kammer durch die Zeugenaussagen nicht vermittelt worden (zu dieser Anforderung an die Beweisführung im Sinne eines "für das praktische Leben brauchbaren Grades der Gewissheit" vgl. BAG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 -, NZA 1997, 705 f.; BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, AP Nr. 112 zu § 626 BGB). Der Personalratsvorsitzende K1xxxxxx hat - zusammengefasst - ausgesagt, er habe bei Zugang des Zustimmungsersuchens der Staatsanwaltschaft B1xxxx zur Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin nicht gewusst, aus welchem Grunde genau dieses Vertragsverhältnis nur befristet weitergeführt werden sollte. Dies habe den Personalrat auch nicht weiter interessiert, da es diesem nur darauf angekommen sei, dass überhaupt weiterbeschäftigt werden konnte. Ihm habe bis zu dem Verfahren Schwesig ./. L1xx NW (11 Sa 2022/02), in welchem am 03.11.2003 Termin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm stattgefunden habe, diesbezüglich auch jedes Problembewusstsein gefehlt. Er habe zwar gewusst, dass in der Vergangenheit häufiger Befristungen zur Vertretung erfolgt seien; positive Kenntnis darüber, dass dies auch für den Arbeitsvertrag der Klägerin der Fall sein sollte, habe er hingegen nicht gehabt. Er habe vielmehr auch einen anderen Befristungsgrund für nicht ausgeschlossen erachtet. Zwar ist dem beklagten L1xx zuzugeben, dass sich die Vernehmung des Zeugen K1xxxxxx durchaus problematisch gestaltete, da der Zeuge auf eindeutig gestellte Fragen häufig nicht spontan eindeutig, sondern ausweichend und zunächst unklar geantwortet hat und zuvörderst eine Erklärung für seine nicht vorhandenen Kenntnisse über Befristungsgründe sowie sein fehlendes Problembewusstsein liefern wollte. Allerdings kann hieraus nach Auffassung der Kammer nicht der Schluss gezogen werden, der Zeuge habe absichtlich ein etwaig vorhandenes Wissen verschleiern wollen und Erinnerungslücken nur vorgetäuscht. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen hat, bleibt vielmehr die gute Möglichkeit, dass es dem Zeugen durchaus unangenehm war, das von ihm bekundete fehlende Problembewusstsein offenbaren zu müssen und dass es ihm auch darum ging, sich gegenüber einem etwaigen Vorwurf, er habe sein Amt als Personalratsvorsitzender nicht mit dem nötigen Engagement betrieben, zu rechtfertigen. dd. Nach Auffassung der Kammer kann es im Übrigen dahinstehen, ob der Personalrat aus vorangegangenen Vierteljahresgesprächen wusste, dass bislang alle Befristungen ab dem Jahre 1998 zur Vertretung erfolgt waren. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so kann das beklagte L1xx hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit hat nämlich zum einen nicht zur Folge, dass es denknotwendig für die Zukunft fortgesetzt wird. Es ist auch vom beklagten L1xx zu keinem Zeitpunkt anlässlich der Vierteljahresbesprechungen erklärt worden, es werde Befristungen von Arbeitsverträgen einzig und allein zur Vertretung durchführen. Hinzu kommt, dass erst seit dem Jahre 2001 Befristungen auf der neuen gesetzlichen Grundlage des TzBfG erfolgten. Auch diese geänderte Gesetzeslage spricht dagegen, dass dem Personalrat auch ohne konkrete Information allein aufgrund bisheriger Praxis Klarheit über den zugrunde gelegten Befristungsgrund vermittelt worden war, zumal die gesetzliche Neuregelung erstmalig eine ausdrückliche und allgemeingültige gesetzliche Regelung zur Befristung aus Haushaltsgründen getroffen hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) und eine solche Begründung der Befristung im vorliegenden Fall auch deshalb nicht ganz fernliegend erscheint, da sie mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 13.07.2001 zu § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 2002 zwanglos in Übereinstimmung zu bringen ist. Nach alledem könnte vorliegend allenfalls von einer unter Umständen berechtigten Schlussfolgerung des Personalrats, auch die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin solle zur Vertretung erfolgen, nicht jedoch von einem konkreten aktuellen und sicheren Kenntnisstand ausgegangen werden. Eine derartige Mutmaßung ersetzt jedoch nicht den mit der konkret beabsichtigten Maßnahme sachlich und zeitlich im Zusammenhang stehenden Kenntnisstand. 5. Da die Entfristungsklage im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag vom 21.05.2002 zum 31.12.2002 vereinbarte Befristung bereits erfolgreich war, bedurfte der erstmalig in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag nicht der Entscheidung. Aus diesem Grunde konnte es auch dahinstehen, ob es sich beim angefochtenen Urteil um ein unerkanntes Teilurteil handelte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.02.1984 - IV b ZB 28/83 -, NJW 1984, 1543) oder ob es sich bei diesem Hilfsantrag um eine zulässigerweise im Rahmen einer Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung handelte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach das beklagte L1xx die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. V. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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