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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1006/07
Rechtsgebiete: GG, TVÜ-BA


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
TVÜ-BA § 4
TVÜ-BA § 5
Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind.

Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2007 - 5 Ca 291/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), beide vom 28.03.2006.

Der am 20.06.1962 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1979 als Auszubildender und sodann seit dem 15.03.1983 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fachassistent in der Agentur für Arbeit G3. Das Arbeitsverhältnis richtete sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA), nunmehr nach dem TV-BA.

Am 28.03.2006 wurde der den MTA ablösende TV-BA unterzeichnet und mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft gesetzt. Die Beklagte stufte den Kläger in die Tätigkeitsebene V nach § 18 Abs. 6 TV-BA ein und stellte dazu - rückwirkend - auf den in § 4 Abs. 2 TVÜ-BA festgelegten Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 für die Agentur G3 ab. Dies führte für den Kläger dazu, dass er nicht aus der vormaligen Lebensaltersstufe 43 des MTA in die jetzige Entgeltstufe 6, sondern aus der Lebensaltersstufe 41 in die Entgeltstufe 5 der Tätigkeitsebene V TV-BA übergeleitet wurde. Der monatliche Differenzbetrag zwischen den Entwicklungsstufen 5 und 6 beläuft sich auf 140,00 € (brutto).

Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2006 und forderte eine Einstufung in die Entwicklungsstufe 6. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2006 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 habe sich der Kläger noch in der 41. Lebensaltersstufe befunden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 2 TVÜ-BA hat folgenden Wortlaut:

"(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA/MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 23 Entwicklungsstufe 2

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 29 Entwicklungsstufe 3

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 35 Entwicklungsstufe 4

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 41 Entwicklungsstufe 5

- ab Lebensaltersstufe 43 Entwicklungsstufe 6.

(...)"

§ 4 Abs. 2 TVÜ-BA bestimmt zum Überleitungszeitpunkt Folgendes:

"(2) Beschäftigte in den Agenturen für Arbeit (AA), denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wird, werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Umstellung, frühestens jedoch am 1. Januar 2005, übergeleitet. Zeitpunkte der Umstellung (Überleitungszeitpunkte) sind:

- 1.1.2005 (...)

- 15.03.2005 für die AA B2 H2, B3, C2, D3, G3, G4, H3, K1, L1, N1, P1, R1, R2, S5, V1, W3, W4, W5;

- 15.04.2005 (...)

- (...)

- 15.07.2005 für die AA A1, B2 K2, B4, B5, F2, F3, H4, H5, L2, M2, M3, M4, N2, P2, R3, S6, S7, S8, T1, W6, W7;

- (...)"

Dazu bestimmt eine vom Kläger vorgelegte Durchführungsanweisung zu § 4 TVÜ-BA u.a.:

"Die Beschäftigten sind zu den nach den Absätzen 1 bis 7 für die einzelnen Dienststellen maßgebenden Zeitpunkten in den TV-BA überzuleiten. Regelfall ist dabei die Überleitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in bestimmten Bereichen die neuen Organisationsformen bereits vor dem Inkrafttreten des TV-BA eingeführt wurden, haben die Tarifvertragsparteien für bestimmte Dienststellen bzw. Dienststellenteile eine rückwirkende Überleitung der Beschäftigten vereinbart."

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.11.2005 führte der Leiter der Arbeitsagentur G3 u.a. Folgendes aus:

"Zum 07.03.2005 wurden bei der Agentur für Arbeit G3 neue Organisationsstrukturen eingeführt. Gegenstand der neuen Aufgabenorganisation sind auch geänderte Tätigkeitsstrukturen. In diesem Zusammenhang habe ich Sie mit Wirkung vom 07.03.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachassistenten Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger) (...) bei der Agentur für Arbeit G3 beauftragt. Die damit verbundenen Kernaufgaben bitte ich dem vorläufigen Tätigkeits- und Kompetenzprofil zu entnehmen."

Dem Abschluss des TV-BA ging ein umfangreicher Organisationsprozess der Beklagten voraus. Die Beklagte will nun Dienstleistungen vor Ort modern und kundenorientiert anbieten. Dazu gehört insbesondere die Einrichtung so genannter Kundenzentren (KuZ). Ferner wurden zum 01.01.2005 die früheren Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Um die daraus sich ergebenden Aufgabe zu erfüllen, bildete die Beklagte mit den Kommunen Arbeitsgemeinschaften. Begleitet wurde dieser Umstellungsprozess von Tarifverhandlungen. Bereits im Juli 2005 verständigten sich die Tarifvertragsparteien auf die wesentlichen Eckpunkte des künftigen Tarifvertrages.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die tarifliche Regelung in § 4 TVÜ-BA, nach der für die Überleitung in den Agenturen der Beklagten unterschiedliche Zeitpunkte festgelegt seien, verstoße gegen den auch von den Tarifvertragspartnern zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wäre er in der Agentur B5 tätig gewesen, für die als Stichtag der 15.07.2007 festgelegt sei, so wäre er angesichts der von ihm am 20.06.2005 erreichten 43. Lebensaltersstufe in die Entwicklungsstufe 6 der Tätigkeitsebene V des TV-BA eingestuft worden. Er müsse bestreiten, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte für die Überleitung auf die neue Organisationsform KuZ abgestellt werde. Die Behauptungen der Beklagten dazu seien - so seine Auffassung - unsubstantiiert. Seine Arbeitsweise habe sich nicht verändert. Auch in den anderen Arbeitsbereichen der Beklagten in deren Arbeitsagentur G3 hätten sich die von der Beklagten behaupteten Veränderungen zum 15.03.2007 nicht ergeben. Außerdem differenziere die tarifliche Regelung zu Unrecht zwischen Arbeitern und Angestellten. Arbeiter hätten bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren einen Anspruch auf eine Vergütung aus Entwicklungsstufe 6, während dies bei Angestellten nicht der Fall sei. Die Beklagte schulde ihm daher die monatlichen Differenzbeträge seit dem 15.03.2005.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er ab 15.03.2005 in die Entwicklungsstufe 6 gem. § 18 Abs. 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eingestuft ist,

2. die Beklage zu verurteilen, an ihn 3.296,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 76,77 € brutto ab 01.04.2005, aus je 140,00 € brutto ab 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007 und 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, mit der Einführung der Organisationsform KuZ hätten sich im operativen Bereich der Agenturen für Arbeit sämtliche Tätigkeiten inhaltlich und organisatorisch derart gravierend geändert, dass den dort eingesetzten Mitarbeitern neue Tätigkeiten übertragen worden seien. Den Veränderungen und neuen Tätigkeiten hätte der neue TV-BA Rechnung tragen wollen. Sofern die Umstellung auf die neue Organisationsform bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA am 01.01.2006 erfolgt sei, habe dem mit der Regelung der Überleitungszeitpunkte in § 4 Abs. 2 TVÜ-BA entsprochen werden sollen. Da der Kläger am Tag vor dem für die Agentur G3 nach § 4 Abs. 2 TVÜ-BA festgelegten Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 angesichts seines erst am im Juni 2005 gelegenen 43. Geburtstages noch in der 41. Lebensaltersstufe gestanden habe, habe aus dieser Stufe heraus eine Überleitung in die Entwicklungsstufe 5 erfolgen müssen. § 4 Abs. 2 TVÜ-BA verstoße durch die Festlegung unterschiedlicher Überleitungszeitpunkte nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der TVÜ-BA habe die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben und bei der Überleitung die unterschiedliche Ausgestaltung der vormaligen Vergütungsstruktur für Angestellte im MTA und für Arbeiter durch den MTArb II bei der Überführung in die 6 Entwicklungsstufen in den Tätigkeitsebenen des jetzigen TV-BA berücksichtigen müssen.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesichts des für die Agenturen unterschiedlichen Stichtages annimmt, sei dem entgegenzuhalten, dass mit diesen Zeitpunkten auf die Umstellung der jeweiligen Dienststellen auf die neue Organisationsform KuZ abgestellt werde. Mit der Umstellung und der Zuweisung gänzlich neuer Tätigkeiten erfolge die Überführung in die neue Tarifstruktur mit einer regelmäßig höheren Vergütung. Praktisch sei es ihr nicht möglich gewesen, sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Zeitpunkt umzustellen. Die an unterschiedlichen Stichtagen orientierte Umstellung träge damit praktischen Gegebenheiten Rechnung und berücksichtige, dass die neue Vergütung erst dann erfolgen soll, wenn die Aufgaben im Rahmen der geänderten Organisationsstruktur wahrgenommen werden würden.

Mit Urteil vom 10.05.2007 das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger könne die begehrte Einstufung in Entwicklungsstufe 6 ab dem 15.07.2007 verlangen. Er sei auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 6 TV-BA, 5 Abs. 3 TVÜ-BA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG mit den Arbeitnehmern gleichzustellen, deren Überleitungszeitpunkt nach § 4 Abs. 2 TVÜ-BA frühestmöglich nach dem Erreichen der Lebensaltersstufe 43 durch den Kläger gelegen seien. Dies sei der 15.07.2005. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung nach Beschäftigungsorten sei nicht gegeben. Die Beklagte trage die Darlegungslast dafür, dass ein sachlicher Grund gegeben sei. Sofern sie sich in diesem Zusammenhang darauf berufen habe, der Überleitungszeitpunkt habe sich an der Umstellung auf die neue Organisationsform und den geänderten Tätigkeiten der Mitarbeiter orientiert, sei ihr Sachvortrag insbesondere zu den behaupteten Änderungen in der Arbeitsagentur G3 nicht ausreichend substantiiert. Deshalb sei der Feststellungsantrag des Klägers mit Wirkung vom 15.07.2005 begründet, ebenso wie der Zahlungsantrag im Hinblick auf die von ihm eingeforderten Differenzbeträge nebst Zinsen seit diesem Zeitpunkt.

Gegen das der Beklagten am 01.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2007 Berufung eingelegt und diese am 31.07.2007 begründet.

Die Beklagte behauptet, die dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 25.11.2005 mit Wirkung vom 07.03.2005 zugewiesene neu geschaffene Tätigkeit eines "Fachassistenten Bearbeitungsbüro" unterscheide sich deutlich von der Tätigkeit eines "Bearbeiters". Das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II stelle nun für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 nicht mehr auf das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit und den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld 1 ab, sondern entscheidend auf die Erwerbsfähigkeit des Anspruchstellers. Sie habe nun umfassende Informations- und Beratungs- sowie Förderungsaufträge wahrzunehmen. Da nicht sämtliche Agenturen aus organisations- und verwaltungstechnischen Gründen hätten zeitgleich umgestellt werden können, hätten die Leiter der Agenturen jeweils angezeigt, wann bei ihnen die Umstellungen abgeschlossen gewesen seien. Für die Arbeitsagentur G3 sei dies der 15.03.2005 gewesen. Die tatsächlichen Überleitungszeitpunkte seien sodann in § 4 TVÜ-BA übernommen worden.

Sie ist der Auffassung, ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Hier sei nicht willkürlich nach Beschäftigungsorten differenziert worden, sondern ausschließlich danach, wann die jeweiligen Agenturen die Umstellung abgeschlossen hätten. Auch die unterschiedliche Behandlung zwischen Angestellten und Arbeitern sei sachlich gerechtfertigt, weil § 5 Abs. 2 TVÜ-BA bei Angestellten auf die am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichte Lebensaltersstufe abstelle, während nach § 5 Abs. 3 TVÜ-BA bei Arbeitern die am Tag vor dem Überleitungszeitpunkt erreichte Lohnstufe zu berücksichtigen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2007 - 5 Ca 291/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, das Schreiben der Beklagten vom 25.11.2005 erschöpfe sich in Leerformeln, Allgemeinplätzen und der bloßen Behauptung, dass zum 07.03.2005 neue Organisationsstrukturen eingeführt worden seien. Auch aus den von der Beklagten geschilderten sozialrechtlichen Änderungen ergebe sich nicht, dass daraus zwingend eine völlige Neustruktur der Bundesagentur für Arbeit folge. Sollte dies gleichwohl so sein, habe sich das auf seine Tätigkeit jedenfalls nicht ausgewirkt

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag Ziff. 1 zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II).

II.

Die Feststellungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den nunmehr das Arbeitsverhältnis erfassenden Bestimmungen des TV-BA. Der Kläger kann den Anspruch, er sei aus der Entgeltstufe 6 zu vergüten, nicht auf die §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 6 TV-BA i.V.m. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA stützen.

Nach diesen Bestimmungen steht ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes zu, das sich u.a. aus einem Festgehalt i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 17 TV-BA zusammensetzt, das in der Höhe wiederum abhängig ist von der zwischen den Parteien nicht im Streite stehenden Zuordnung in die Tätigkeitsebene V der nach § 14 Abs. 1 S. 5 TV-BA einschlägigen Zuordnungstabelle in Anlage 1.1. zum TV-BA und der nach § 18 TV-BA zu berücksichtigenden Entwicklungsstufen.

Die Beklagte vergütet den Kläger zu Recht aus der Entwicklungsstufe 5. Die erstmalige Zuordnung zu einer der Entwicklungsstufen des § 18 TV-BA richtet sich für den Kläger nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA. Danach ist für die Zuordnung die am Tag vor der Überleitung erreichte Lebensaltersstufe nach dem MTA entscheidend.

Der Überleitungszeitpunkt selbst bestimmt sich nach § 4 TVÜ-BA. Nach § 4 Abs. 6 TVÜ-BA richtet er sich für die einzelnen Beschäftigten grundsätzlich nach der Dienststelle, der sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA angehörten. Der TV-BA trat nach § 41 Abs. 1 S. 1 TV-BA am 01.01.2006 in Kraft. Der Kläger war in diesem Zeitpunkt für die Arbeitsagentur G3 tätig. Demnach bestimmt sich für ihn der Zeitpunkt der Umstellung nach dem in § 4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TVÜ-BA für die Arbeitsagentur G3 festgelegten Zeitpunkt. Dies ist der 15.03.2005. § 4 Abs. 2 S. 1 TVÜ-BA verlangt ferner, dass dem Beschäftigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wurde. Da zwischen den Parteien nicht im Streite steht, dass der Kläger vom Leiter der Arbeitsagentur G3 mit Wirkung vom 07.03.2005 mit den Aufgaben eines "Fachassistenten Bearbeitungsbüro" betraut wurde, sondern lediglich, ob sich dadurch seine Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht verändert haben, steht zugleich fest, dass ihm eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wurde. Dort ist die ihm zugewiesene Tätigkeit eines "Fachassistenten Bearbeitungsbüro" unter laufender Nr. 59 in der Tätigkeitsebene V der Zuordnungstabelle aufgeführt.

Damit ist für die Überleitung nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA auf die am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt - hier also am 14.03.2005 - erreichte Lebensaltersstufe abzustellen. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 MTA beginnen die Lebensaltersstufen in den Vergütungsgruppen III bis X mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Nach jeweils zwei Jahren erhält der Angestellte sodann nach § 27 Abs. 1 S. 3 MTA die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Der Kläger befand sich daher bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres am 20.06.2005 - damit auch im Überleitungszeitpunkt am 14.03.2005 - in der Lebensaltersstufe 41. Da nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "bis einschließlich Lebensaltersstufe 41" der "Entwicklungsstufe 5" zuzuordnen sind, hatte dies auch für den Kläger zu erfolgen, der sich am Stichtag noch in der Lebensaltersstufe 41 befand.

2.

Anders als das Arbeitsgericht vermochte die Kammer dem Kläger nicht zu folgen, hält er die rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstellung am 15.03.2005 vollzogene Betrachtung und die damit einhergehende Wahl des Stichtages nach § 4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TVÜ-BA für gleichheitswidrig und damit unwirksam.

Die Tarifvertragsparteien, die an den Gleichheitssatz gebunden sind (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265), müssen bei Tarifänderungen und den damit einhergehenden Übergangsregelungen abschätzen, welche Belastungen durch die Änderungen tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie müssen vor allem die änderungsbedingten finanziellen Belastungen in vertretbaren Grenzen halten. Solche finanziellen und finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen differenzierende Übergangsregelungen (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelung die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie überprüfen alleine, ob die bestehende Regelung in den Grenzen des durch die Tarifautonomie vorgegebenen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265; Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Aus der vom Kläger vorgelegten Durchführungsanweisung zu § 4 TVÜ-BA ergibt sich, dass es den Tarifvertragsparteien darauf ankam, mit der Festlegung unterschiedlicher Überleitungszeitpunkte in § 4 Abs. 2 TVÜ-BA dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die neuen Organisationsformen bereits vor Inkrafttreten des TV-BA am 01.01.2006 eingeführt worden sind. Dieses Regelungsziel der tarifvertraglichen Bestimmung wird im Übrigen auch an der Überleitungsbestimmung in § 4 Abs. 3 TVÜ-BA deutlich, wird dort ausgeführt, dass für Beschäftigte, die bereits vor den in § 4 Abs. 2 TVÜ-BA genannten Zeitpunkten in Service Centern oder Aufgabenbereichen nach dem SGB II tätig werden, der Überleitungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit vorverlegt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten damit erkennbar dem Umstand entsprechen, dass die für die Beschäftigten regelmäßig günstigeren Bestimmungen des TV-BA bereits dann zu Anwendung kommen sollen, wenn sich ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich durch die Organisationsreform der Beklagten auch verändert hat. Dies wird ferner auch an § 4 Abs. 2 S. 1 TVÜ-BA deutlich, wird dort als Tatbestandsvoraussetzung für den Zeitpunkt der Umstellung festgehalten, dass den betroffenen Beschäftigten eine Tätigkeit nach Anlage 1.1. des TV-BA - also eine solche nach der neuen Tarifstruktur - übertragen sein muss.

Angesichts der vom Kläger selbst vorgelegten Durchführungsanweisung zu § 4 Abs. 2 TVÜ-BA, in der der Wille der Tarifvertragsparteien zu den Gründen für unterschiedliche Überleitungszeitpunkte dokumentiert ist, hat das Gericht den Sachvortrag des Klägers, er müsse bestreiten, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte für die Überleitung auf die neue Organisationsform KuZ abgestellt werde, seine Arbeitsweise habe sich nicht verändert und auch in den anderen Arbeitsbereichen der Beklagten hätten sich die von der Beklagten behaupteten Veränderungen zum 15.03.2007 nicht ergeben, nicht als ein Bestreiten des von den Tarifvertragsparteien mit der Wahl des Stichtags gewollten Regelungszwecks verstanden, sondern als ein Bestreiten der von der Beklagten behaupteten Veränderungen in der Arbeitsagentur G3.

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das abstrakt von den Tarifvertragsparteien festgelegte Differenzierungskriterium "Zeitpunkt der Überleitung in die neue Organisationsstruktur" für sich gesehen sachgerecht ist und von dem den Tarifvertragsparteien zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt ist. Ändert der Arbeitgeber seine Organisationsstruktur und weist den Beschäftigten neue Aufgabenfelder und Tätigkeitsbereiche zu, ist es nicht nur sachgerecht, sondern nahe liegend, für die Anwendung einer neuen Tarifstruktur, mit der den geänderten Verhältnissen entsprochen werden soll, auf den Zeitpunkt der Veränderung für die Beschäftigten sowie für die Gruppenbildung auf den auch ansonsten arbeitsrechtlich relevanten Betriebsbegriff abzustellen und nach einzelnen Agenturen zu differenzieren.

Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist dann gegeben, wenn sich für die Differenzierungen kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund finden lässt und die Regelung damit als willkürlich anzusehen sind. Verletzt wird der Gleichheitssatz dann, wenn die Tarifvertragsparteien tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265 m.w.N.). Das hingegen ist hier nicht zu erkennen. Insofern unterscheiden sich die vom Kläger herangezogenen Vergleichsgruppen - Beschäftigte in seiner Agentur und in solchen, bei denen die Organisationsstruktur noch nicht abschließend eingeführt ist und für die daher ein anderer, späterer Überleitungszeitpunkt greift - in einem maßgeblichen Gesichtspunkt. Während von der einen Vergleichsgruppe eine andere, den neuen Anforderungen angepasste Tätigkeit erwartet wird, ist dies bei der anderen Gruppe (noch) nicht der Fall.

Das Bestreiten des Klägers im Hinblick auf die Durchführung der Organisationsstruktur in der Arbeitsagentur G3 ändert daran nichts. Die Kammer vermochte - wie mit den Parteien zweitinstanzlich erörtert - dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, ist es der Meinung, die Beklagte müsse substantiiert dazu vortragen, dass zum Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 die neuen Organisationsstrukturen in der Arbeitsagentur G3 gegriffen hätten. Die Überleitungsbestimmung des § 4 Abs. 2 TVÜ-BA enthält nicht etwa die Umsetzung der Organisationsstruktur als Tatbestandsmerkmal, dessen Voraussetzungen grundsätzlich derjenige zu beweisen hat, der sich darauf berufen will. Vielmehr liegt § 4 Abs. 2 TVÜ-BA der Wille der Tarifvertragsparteien zugrunde, den von ihnen angenommenen "Zeitplan" der Umstellung in den einzelnen Agenturen durch eine Überführung der Beschäftigten in die neue Tarifstruktur nachzuzeichnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass der TV-BA erst am 28.03.2006 zustande gekommen ist. Die Tarifvertragsparteien haben somit im Hinblick auf die im Kalenderjahr 2005 liegenden Überleitungszeitpunkte keine Prognose anstellen müssen, sondern mit Blick auf die einzelnen Agenturen feststellen können, in welchen Agenturen der Umstellungsprozess so weit vorangeschritten ist, dass eine Anwendung der neuen Tarifstruktur gerechtfertigt ist.

Behauptet der Kläger, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Agentur G3 nicht mit den von den Tarifvertragsparteien angenommenen Verhältnissen decken würden, weil dort keine oder jedenfalls keine Veränderungen zum Stichtag stattgefunden hätten, so ist unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast er derjenige, der dies substantiiert darzulegen hat. Ein hinreichend substantiierter Vortrag dazu fehlt allerdings. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger am 07.03.2005 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachassistenten Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger) (...) betraut und ihm dies mit Schreiben vom 25.11.2005 nochmals durch den Leiter der Arbeitsagentur mitgeteilt worden ist. Im Streit ist auch nicht, dass die Beklagten angesichts der sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und der damit einhergehenden Bildung von Kundenzentren sowie der Erfüllung neuer Aufgaben infolge der zum 01.01.2005 erfolgten Zusammenführung der früheren Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Neustrukturierung erfahren hat, die letztlich auch durch die Tarifvertragsparteien mit der Bildung verschiedener Überleitungszeitpunkte im TV-BA abgebildet werden soll. Beschränkt sich der Kläger darauf zu behaupten, in seiner Agentur hätten sich keine Veränderungen oder aber zumindest keine Veränderungen zum insoweit relevanten Stichtag ergeben, reicht dies angesichts eigener Erkenntnismöglichkeiten unter Berücksichtigung der dem Kläger durch § 138 ZPO auferlegten Erklärungspflichten nicht aus, um von einer willkürlichen, weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Festlegung des Stichtags ausgehen zu können. Dies gilt auch für seine Behauptung, für ihn und die sonstigen Beschäftigten hätten sich keine Veränderungen in ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Zuletzt ist nicht erkennbar, welche Nachteile dem Kläger entstanden sein sollten. Seine Vergütung lag nach der Tarifumstellung über dem Gehaltsniveau, das sich bei unveränderter Geltung des MTA für ihn ergeben hätte. Zwar hätte ein anderer, wenige Monate später gelegener Überleitungszeitpunkt eine für den Kläger günstigere Zuordnung in die Entgeltstufe 6 der Tätigkeitsebene V ermöglicht. Doch liegt es in der Natur der Sache, dass eine Stichtagsregelung gewisse Vergröberungen nicht vermeiden und nicht für jeden Betroffenen das beste aller möglichen Ergebnisse mit sich bringen kann. Eine pauschalierende Betrachtung ist Stichtagsregelungen immanent. Sie sind im Interesse der Praktikabilität zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass sich die Wahl des Stichtages an dem zu regelnden Sachverhalt ausrichtet und sachlich vertretbar ist (BAG, Urt. v. 27.05.2004, 6 AZR 6/03, AP Nr. 13 zu § 37 BAT; Urt. v. 25.06.2003, 4 AZR 405/02, AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1; Urt. v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03, AP TzBfG § 4 Nr. 7). Das ist hier angesichts des am Tag der Einführung der neuen Organisationsstruktur orientierten Stichtagsregelung aus den bereits dargelegten Gründen der Fall.

Eine Gleichheitswidrigkeit kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass die bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter bereits nach einer kürzeren Beschäftigungszeit als die angestellten Arbeitnehmer aus der Entgeltstufe 6 vergütet werden. Insoweit ist richtig, dass § 5 Abs. 2 TVÜ-BA bei Angestellten auf die am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichte Lebensaltersstufe abstellt, während nach § 5 Abs. 3 TVÜ-BA bei Arbeitern die am Tag vor dem Überleitungszeitpunkt erreichte Lohnstufe entscheidend ist. Zu Recht weist die Beklagten darauf hin, dass die bisherige Vergütungsstruktur der Angestellten und Arbeiter eine völlig andere war. Während für die Vergütungshöhe der Angestellten bisher - u.a. - das Lebensalter ausschlaggebend war, war für die Arbeiter nach § 25 MTArb II die in Lohnstufen ausgedrückte Beschäftigungsdauer von Bedeutung. Bereits die Unterschiedlichkeit der bisherigen Vergütungsstruktur, die nun im TV-BA aufgegeben wird, führt dazu, dass den insoweit gegebenen Ungleichheiten durch unterschiedliche Überleitungsregelungen aus sachlichen Gründen Rechnung getragen werden kann.

III.

Die Klage ist mit ihrem Zahlungsantrag zu Ziff. 2 ebenfalls unbegründet. Der Kläger ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus der Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 6 TV-BA zu vergüten, sondern lediglich aus der Entwicklungsstufe 5 dieser Tätigkeitsebene. Die von ihm eingeforderten Differenzbeträge stehen ihm daher nicht zu.

IV.

Da die Klage insgesamt abgewiesen wurde, hat der Kläger die Kosten beider Instanzen nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91, 92 ZPO insgesamt zu tragen. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, weil den entscheidungserheblichen Rechtsfragen angesichts der Vielzahl der von den tarifvertraglichen Bestimmungen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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