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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 12 Sa 1045/04
Rechtsgebiete: ArbGG, StWG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
StWG § 10
ZPO § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2004 - 3 Ca 128/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Sache um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 22.01.12xx geborene Kläger steht seit dem 01.04.1993 als Geschäftsführer in den Diensten der Beklagten. Der unter dem 16.11.1992 zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag enthält folgende Vereinbarungen: § 1 Herr D2xxxx R3xxxxxx, geboren am 22.01.12xx, tritt am 01.04.1993 mit einer Probezeit von sechs Monaten als Geschäftsführer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT in die Dienste des S8xxxxxxxxxxxx S2xxxx - A1xxxxx d6x ö1xxxxxxxxxx R1xxxx -. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. § 3 Als Geschäftsführer leitet Herr D2xxxx R3xxxxxx das S1xxxxxxxxxxx nach den Vorschriften des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1974 (Studentenwerksgesetz - StWG) und den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften. § 4 Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des StWG. Im Mai 1995 wurde der Kläger rückwirkend in Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag vom 16.11.1992 wurde anlässlich dieser Höhergruppierung nicht abgeändert. Erstmals im Jahre 1995 hatte der Verwaltungsausschuss der Beklagten die Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I BAT beschlossen; letztmalig war ein derartiger Beschluss durch den Verwaltungsausschuss am 17.11.2003 gefasst worden. Seitens des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen war stets die Zustimmung zur Höhergruppierung des Klägers versagt worden, zuletzt war dies mit Schreiben vom 16.12.2003 geschehen. Bereits im Jahre 1997 hatte die Beklagte K1xxx vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, der Beklagten die Einwilligung nach § 10 Abs. 1 StWG in die Höhergruppierung des Geschäftsführers zu erteilen. Durch Urteil vom 29.10.1999 (- 12 K 4833/97 -) hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung in die Höhergruppierung des Klägers stehe im Ermessen des Ministeriums und Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Kläger bezieht neben seiner Vergütung nach BAT seit dem 01.03.1994 gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 08.03.1994 eine tätigkeitsbezogene Organzulage in Höhe von 178,95 EUR sowie seit dem Jahre 1999 aufgrund Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 18.06.1999/29.11.1999 eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 10 % der jeweiligen Jahresgrundvergütung. Über letztere Zulage hatten die Parteien einen Ergänzungsvertrag zum Dienstvertrag vom 16.11.1992 geschlossen. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.01.2001 letztmalig mitgeteilt hatte, dass ihre Bemühungen, die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NW zur Höhergruppierung des Klägers zu erreichen, erneut gescheitert waren, hat der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 21.01.2004 eingegangenen Klage sein Begehren auf Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I für die Zeit ab dem 01.01.2004 fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Vergütung nach BAT I zu haben. Bereits sein Vorgänger sei in BAT I a eingruppiert gewesen. Während der Dauer seiner, des Klägers, Beschäftigung seien die Aufgaben des Geschäftsführers erheblich erweitert worden. Er erfülle nach alledem die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I BAT. Dies entspreche im Übrigen auch der Einschätzung der Beklagten, wie sie in deren Schreiben vom 08.01.2004 (Bl. 16 d. A.) zum Ausdruck gekommen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2004 entsprechend der Tarifgruppe BAT I zu vergüten. Im Kammertermin vom 16.04.2004 ist für das beklagte S1xxxxxxxxxxx dessen Verwaltungsrats- und Verwaltungsausschussvorsitzender, Herr R2xxxxx, aufgetreten und hat den klägerischen Anspruch anerkannt. Das Arbeitsgericht Siegen hat daraufhin in Kammerbesetzung durch Anerkenntnisurteil vom 16.04.2004 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2004 entsprechend der Tarifgruppe BAT I zu vergüten. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.05.2004 zugestellte Anerkenntnisurteil am 02.06.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.07.2004 - am 15.07.2004 begründet. Die Beklagte rügt zunächst unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 StWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Übrigen sei das Anerkenntnisurteil verfahrensfehlerhaft. Unter dem Urteil fehlten nämlich die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter. Auch habe die Vorsitzende Richterin nur mit einer Paraphe unterschrieben, was nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1989 (- IV ZB 15/89 -) nicht ausreichend sei. Die Klage sei unzulässig, es sei nämlich der Vorrang der Leistungsklage sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu berücksichtigen. Insoweit hätte der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag stellen müssen. Letztlich sei das vom Verwaltungsrats- und Verwaltungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärte Anerkenntnis unwirksam. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StWG bedürfe die Regelung des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers der Einwilligung des Ministeriums. Hierunter falle auch eine Höhergruppierung. Dies habe zur Folge, dass den Parteien eine Dispositionsbefugnis über den geltend gemachten Anspruch fehle. Auch habe ein Beschluss des Verwaltungsausschusses, den Anspruch anzuerkennen, nicht vorgelegen, was unstreitig ist. Die Beklagte beantragt, das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2004 - 3 Ca 128/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtstreit an das Arbeitsgericht Siegen zurückzuverweisen. Der Kläger rügt unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 05.11.1979 (- 9 Sa 95/79 -) die Unzulässigkeit der Berufung mangels Beschwer der Beklagten. In der Sache steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass das Anerkenntnis wirksam sei. Er habe nach seinem Dienstvertrag einen Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung nach den §§ 22, 23 BAT. Eine Höhergruppierung stelle sich demnach nicht als Regelung seines Dienstverhältnisses dar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 StWG gegenüber dem Geschäftsführer durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten werde, der dabei allein an die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses gebunden sei. Das Anerkenntnis des Verwaltungsausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht habe der Beschlusslage des Verwaltungsausschusses der Beklagten entsprochen, was ebenfalls unstreitig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt der Beklagten auch nicht die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer. Nach ganz überwiegender Auffassung, die von der Kammer geteilt wird, reicht es für eine Beschwer der Beklagten nämlich aus, dass ihr die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist. Es kommt nicht darauf an, in welcher Weise sie zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. Aus diesem Grunde ist anerkannt, dass eine Berufung selbst dann statthaft ist, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat und ein Anerkenntnisurteil ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.1992 - XII ZB 135/91 -, NJW 1992, 1513 f. m. w. N.; BGH, Beschluss vom 01.10.2003 - XII ZB 202/02 -, FamRZ 2003, 1922; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 307 Rdnr. 20; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rdnr. 27; GK-ArbGG/Vossen, § 64 Rdnr. 15, 48; MüKo-Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 307 Rdnr. 27; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 307 Rdnr. 41; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 307 Rdnr. 11; a.A. LAG Berlin, Urteil vom 05.11.1979 - 9 Sa 95/79 -, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 5 ). II. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. 1. Es konnte dahin stehen, ob der Kläger, der als Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertritt, der Regelung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unterfällt, wonach als Arbeitnehmer in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit nicht Personen gelten, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde die erstmals in der Berufungsinstanz von der Beklagten erhobene Rüge der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht durchgreifen. § 48 ArbGG in Verbindung mit § 17 GVG sieht nämlich für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges und der richtigen Verfahrensart ein Vorabentscheidungsverfahren vor. § 65 ArbGG ergänzt diese Regelung dahin, dass das Landesarbeitsgericht nicht erneut prüft, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Verfahrensart und die Zuständigkeit sollen grundsätzlich mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens feststehen. Umstände, die eine Ausnahme von der eingeschränkten Überprüfung angezeigt erscheinen lassen, konnte die Kammer nicht feststellen, sie wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen. 2. Die Kammer hatte auch im Übrigen über die Berufung der Beklagten zu entscheiden, insbesondere war sie nicht veranlasst, die Sache wegen eines etwaigen Verfahrensfehlers unter Aufhebung des angefochtenen Anerkenntnisurteils und des Verfahrens an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. a. Zwar haben ausweislich des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht sowie des Rubrums des Anerkenntnisurteils selbst die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über das Anerkenntnisurteil entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, wonach der Vorsitzende bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs allein entscheidet, mitgewirkt. Die Kammer konnte es jedoch offen lassen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG dem Vorsitzenden insoweit lediglich ein Alleinentscheidungsrecht einräumt (so Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 1), ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, oder ob insoweit - wie die Kammer meint - eine Alleinentscheidungspflicht des Kammervorsitzenden besteht (so LAG Berlin, Urteil vom 14.07.1997 - 9 Sa 52/97 -, NZA 1998, 167 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.1997 - 6 Sa 1235/96 -, NZA 1997, 1071 f.; ErfK-Koch, 5. Aufl., § 55 ArbGG, Rdnr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Aufl., § 55 Rdnr. 22 a; GK-ArbGG/Schütz, § 55 Rdnr. 7). Im letzteren Falle wäre die über das Anerkenntnis erkennende Kammer des Arbeitsgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, das Arbeitsgericht hätte gegen die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG über den gesetzlichen Richter verstoßen. Trotz eines derartigen schweren Verfahrensverstoßes wäre die erkennende Kammer indes gehindert, die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dies folgt aus § 68 ArbGG, wonach wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts die Zurückverweisung unzulässig ist. Zwar ist nach ganz einhelliger Ansicht von dem in § 68 enthaltenen Verbot der Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Mangels im Verfahren dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um einen Verfahrensverstoß handelt, der im Berufungsverfahren nicht reparabel ist (vgl. GK-ArbGG/Vossen, § 68 Rdnr. 10 m. w. N.). § 68 ArbGG geht im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens jedoch davon aus, dass das Verfahren regelmäßig in der Berufungsinstanz in einwandfreier Weise wiederholt werden kann. Der Verfahrensmangel der unrichtigen Besetzung des Gerichts war im Streitfall auch reparabel und ist behoben worden, indem vor ordnungsgemäß besetztem Gericht neu verhandelt wurde (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 AZR 500/87 -, RzK I 5 c Nr. 26). b. Das arbeitsgerichtliche Anerkenntnisurteil war auch nicht deshalb aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung durch die Vorsitzende fehlte. Gemäß § 60 Abs. 4 ArbGG muss das Urteil in erster Instanz vom Vorsitzenden - und nur in den übrigen Instanzen von sämtlichen an der Entscheidung beteiligten Richtern - unterzeichnet sein. Erforderlich ist eine Unterzeichnung mit vollem Familiennamen, die Unterzeichnung mit einem Künstlernamen oder einer Paraphe ist nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Unterzeichnung des Anerkenntnisurteils durch die Vorsitzende noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Da die Unterschrift sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1991 - XI B 6/91 -, NJW 1992, 243 f.; BGH, Urteil vom 10.07.1997 - IX ZR 24/97 -, NJW 1997, 3380 f.; BFH, Urteil vom 23.06.1999 - XR 113/96 -, NJW 2000, 607 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.1987 - Ss 530/87 -, MDR 1988, 252 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1998 - 7 W 6/98 -, OLGR Düsseldorf 1998, 273 f.). Der BGH hat ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen die Autorenschaft gesichert sei, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (BGH, Beschluss vom 10.07.1997 - IX ZR 24/97 -, NJW 1997, 3380 f.). Auch der Bundesfinanzhof hat in der oben genannten Entscheidung eine "großzügige Betrachtungsweise" für geboten erachtet, sofern keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen. Nach Auffassung der Kammer gilt dies ebenfalls für die Unterzeichnung eines Urteils nach § 60 ArbGG. Die hier zu beurteilende Unterschrift ist zwar ein Grenzfall. Die Kammer hält indes den Schriftzug für noch ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung auszugehen. Es kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, dass das Urteil in dieser Form von der Vorsitzenden stammt, die den Kammertermin geleitet hat. Dass das Anerkenntnisurteil demnach von jemand anderen als der erkennenden Richterin verfasst sein könnte, wird nicht vorgebracht. Der Schriftzug, der der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, ist auch individuell gestaltet und verweist eindeutig auf die Urheberschaft der Richterin. Die Grenze individueller Charakteristik, die etwa bei Verwendung bloß geometrischer Formen oder einfacher (gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht ist, ist keinesfalls überschritten. Vielmehr ist eindeutig der Anfangsbuchstabe "E" des Namens zu erkennen, der auch individuelle Züge aufweist und an den sich eine "einfach auslaufende Schriftbiegung" anschließt, die ersichtlich für den Rest des Namens stehen soll. 3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und Verwaltungsausschusses der Beklagten, Herr R2xxxxx, hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht den Klageanspruch auch wirksam anerkannt. a. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlte dieser nicht die erforderliche Dispositionsbefugnis über den anerkannten Anspruch. aa. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StWG jede Regelung des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers durch den Verwaltungsausschuss nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 StWG wirksam nur mit Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erfolgen kann. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StWG bedürfen nämlich die Einstellung und Entlassung sowie die Regelung des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers durch den Verwaltungsausschuss der Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Der Einwilligungsvorbehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StWG konzentriert sich demnach nicht nur auf die Auswahl der Person des Geschäftsführers, sondern bezieht sich außerdem auf die inhaltliche Ausgestaltung seines Dienstvertrages. Er gibt dem Ministerium ein besonderes Interventionsrecht, mit dem es auch unter Zweckmäßigkeits - und Angemessenheitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung übergeordneter Gesichtspunkte den Inhalt der dienstvertraglichen Beziehungen überprüfen und hierauf Einfluss nehmen kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 22.04.1999 - 6 A 620/98 -, OVGE MüLü 47, 160 ff.). Folge dieser dem Ministerium durch den Einwilligungsvorbehalt vorbehaltenen Letztentscheidungsbefugnis ist, dass jede Regelung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers, die ohne die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Einwilligung des Ministeriums erfolgt, unwirksam ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beklagte bei der Regelung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers ohne Einwilligung des Ministeriums nicht dispositionsbefugt ist. bb. Indes handelt es sich bei der vom Kläger erstrebten Höhergruppierung nicht um eine Regelung seines Dienstverhältnisses im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 StWG. Vielmehr war das Dienstverhältnis des Klägers zunächst abschließend durch den Dienstvertrag vom 16.11.1992 dahingehend geregelt worden, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT richten soll und es für eine Höhergruppierung des Klägers demnach keiner weiteren Regelung seines Dienstverhältnisses durch Abschluss eines Änderungsvertrages bedurfte. Dies ergibt eine Auslegung des zwischen den Parteien unter dem 16.11.1992 geschlossenen Dienstvertrages nach den §§ 157, 133 BGB. In § 2 des Dienstvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Bestimmungen des BAT für das Dienstverhältnis maßgebend sein sollen. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen - vor allem des öffentlichen Dienstes -, in denen die Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis vereinbaren. Damit wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt. Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien im § 1 des Dienstvertrages neben der Tätigkeit des Klägers auch die Gegenleistungspflicht der Beklagten, nämlich die Vergütung des Klägers geregelt haben. Aus der systematischen Stellung der "Vereinbarung" über die Vergütung im Dienstvertrag vor der Vereinbarung der Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis in § 2 des Dienstvertrages folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht, dass mit dem Kläger eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und die in § 2 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit des BAT nur im Übrigen zum Zuge kommen sollte. Zum einen ist in § 1 nicht davon die Rede, dass eine Vergütung des Klägers entsprechend Vergütungsgruppe I b BAT "vereinbart" wurde, vielmehr heißt es hier, dass der Kläger als Geschäftsführer unter "Eingruppierung" in die Vergütungsgruppe I b BAT in die Dienste des Studentenwerks S2xxxx tritt. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 14 des StWG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der Studentenwerke uneingeschränkt nach den für die Angestellten und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln waren und die §§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 14 Satz 2 StWG, nach denen nunmehr auch der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages zwischen Studentenwerk und Geschäftsführer möglich ist und eine Bindung an die für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen nicht mehr besteht, erst durch das Änderungsgesetz vom 14.12.1993 neu eingeführt wurden. Damit waren nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagen geltenden Fassung des Studentenwerksgesetzes die Dienstverhältnisse der Geschäftsführer so zu regeln, dass ihre Rechtsstellung derjenigen der Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprach. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen nur so verstehen, dass das beklagte Studentenwerk mit der konkreten Fassung des Dienstvertrages vom 19.11.1992 seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 14 StWG Rechnung tragen und das Dienstverhältnis so regeln wollte, als seien die Beklagte und er tarifgebunden. Nach alledem sollte die Eingruppierung und Vergütung des Klägers nicht von einem Eingruppierungsakt oder einer etwaigen Vertragsänderung abhängen, sondern sich automatisch nach der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit und den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen, also nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT richten. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die tatsächliche Handhabung durch die Parteien bestätigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag war nämlich anlässlich der im Mai 1995 erfolgten rückwirkenden Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe BAT I a nicht abgeändert worden. b. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und Verwaltungsausschusses, Herr R2xxxxx, war zur Erklärung des Anerkenntnisses im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht auch berechtigt. Insbesondere bedurfte er zur Erklärung dieses Anerkenntnisses nicht einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Verwaltungsausschuss. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 StWG, wonach das Studentenwerk gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten wird. Zwar ist der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nach § 9 Abs. 2 StWG dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses gebunden. Diese Bindung betrifft indes nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Verwaltungsausschuss; im Übrigen entsprach das abgegebene Anerkenntnis auch in der Sache der Beschlusslage durch den Verwaltungsausschuss. 4. Die Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses einwenden, der Kläger hätte einen bezifferten Leistungsantrag stellen müssen. Das materielle Verfügungsrecht der Parteien über den Streitgegenstand und die davon abhängige Dispositionsmaxime bewirken, dass die im Anerkenntnis liegende Erklärung des Beklagten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe zu Recht, das Gericht insoweit der Prüfung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthebt. Zwar kommt es für die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses als Prozesshandlung darauf an, dass die Prozesshandlungsvoraussetzungen verwirklicht sind; schließlich ist ein Anerkenntnisurteil als Sachurteil auch davon abhängig, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, auch insoweit obliegt dem Gericht eine Prüfungspflicht von Amts wegen. Eine Ausnahme wird jedoch hinsichtlich der Rechtsschutzvoraussetzungen (Klagbarkeit, Rechtsschutzfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage) gemacht. Wegen ihres besonderen Charakters als "bedingte Sachurteilsvoraussetzung" hat das Gericht diese Voraussetzungen ohne Rüge nicht zu prüfen (vgl. MüKo-Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 307 Rdnr. 22). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers zwanglos als eine in das Gewand einer Leistungsklage gefasste Eingruppierungsfeststellungsklage ausgelegt werden kann und dass gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 -, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen hat. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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