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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 1667/07
Rechtsgebiete: BMT-G, BZT-G/NRW, Lohngruppenverzeichnis, BMT-G II


Vorschriften:

BMT-G
BZT-G/NRW
Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 5
BMT-G II § 20
Ein als Spielplatzprüfer tätiger und mit der Kontrolle von Spielplätzen und der Wartung und Reparatur von Spielgeräten befasster gelernter Dreher wird nicht in seinem erlernten Beruf oder in einem verwandten Fach beschäftigt und ist demgemäß nicht in Lohngruppe 5 Abschnitt a) Ziff. 1 des Lohngruppenvereichnisses für Arbeiter gem. RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMTG-G II eingruppiert.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.05.2007 - 2 Ca 2587/06 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.08.1968 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 22.11.1999 für die beklagte Stadt als Arbeiter im Grünflächenbereich tätig. Nach § 2 des letzten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.09.2002 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie etwaiger an deren Stelle tretender Tarifverträge. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger zunächst in die Lohngruppe 3, Abschnitt a, BZT-G/NRW eingruppiert. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit Wirkung vom 01.11.2003 im Rahmen des tariflich vorgesehenen Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe 4, Abschnitt e des Lohngruppenverzeichnisses höher gruppiert. Aus dieser Lohngruppe zahlte die Beklagte die Vergütung des Klägers und leitete ihn seit Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 mit Wirkung vom 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 4 Stufe 3 TVöD über. Inzwischen wird der Kläger aus Stufe 4 dieser Entgeltgruppe vergütet.

Der Kläger hat eine dreijährige Ausbildung als Dreher vom 01.08.1985 bis zum 30.06.1988 abgeschlossen. Er wird von der Beklagten in der so genannten Spielplatzkolonne eingesetzt. Dort ist er mit einigen anderen Arbeitnehmern zuständig für die jährlich durchzuführenden Sicht- und Funktionskontrollen sowie die vorgeschriebenen operativen Inspektionen und die jeweils jährlich durchzuführenden Hauptinspektionen auf sämtlichen der 127 städtischen Spielplätze. Zunehmend werden im Bereich der Spielgeräte im Rahmen von Neuanschaffungen Geräte aus Metall eingesetzt.

Zu seinen Aufgaben gehört es u.a., Spielgeräte zu warten und zu reparieren, wozu auch die Montage und Demontage der Geräte und ihrer Bauteile, die Prüfung und Kontrolle der Spielplätze und der dort aufgebauten Spielgeräte auf Verschleiß, Funktion und Beschädigung, das Ersetzen von Befestigungen und abgenutzten sowie defekten Teile, u.a. durch Original-Ersatzteile des Herstellers zählt. Der Kläger prüft die Stabilität und Standsicherheit der Spielgeräte und zieht bei Bedarf lose Schrauben nach bzw. ersetzt fehlende Schrauben. Er schmiert bewegliche Teile. Verschlissene Bauteile tauscht er aus. Er überprüft die auf vielen Spielplätzen der Beklagten installierten Seilbahnen auf Festigkeit und Verschleiß und gewährleistet den störungsfreien Lauf der Laufkatze. Er achtet darauf, dass sich zwischen beweglichen und festen Bauteilen keine Klemm- oder Scherstellen befinden und sorgt dafür, dass Treppenstufen und Leitersprossen aus Edelstahl oder Holz ordnungsgemäß montiert sind. Überstehende Nägel, frei herausragende Drahtseile beseitigt er ebenso wie harte oder scharfkantige Teile. Er achtet darauf, dass sonstige Sicherheitsvorgaben eingehalten werden. Er überprüft die Spielplätze auf Sauberkeit, insbesondere durch eine Sichtkontrolle des Spielsands, und darauf, dass der vorgeschriebene Fallschutz gewährleistet ist. Er achtet darauf, dass die Begrünung auf den Spielplätzen nicht in den eigentlichen Spielbereich hinein wuchert. Den Austausch des Spielsandes oder den Rückschnitt der Pflanzen nehmen andere Beschäftigte der Beklagten vor. Im Rahmen der operativen Inspektionen, die etwa alle drei Monate stattfinden, baut der Kläger die Spielgeräte auseinander, z.B. Wippgeräte, Bauwerkgerüste, Edelstahl-Rutschen, Seilbahnen und Wasserpumpen. Wasserpumpen im Bereich so genannter Matschbahnen, die aus einem Edelstahl-Pumpengehäuse, einem Druckminderer, einem Nasenventil, einer Pleulstange, einem Kolben mit Ledermanschette, Dichtungen, einem Absperrhahn, einem Membranventil und einem Rückschlagverhinderer bestehen, wartet der Kläger, wozu die Montage und Demontage der Pumpen gehört. In diesem Zusammenhang schneidet der Kläger für die Pumpenrohre gelegentlich Gewinde. Diese Pumpen sind regelmäßig vor jedem Frosteinbruch zu demontieren, zu entrosten, zu reinigen und einzulagern. Etwa im April des Folgejahres werden die Pumpen sodann wieder angeschlossen. Auch Zäune aus Metall, Wegesperren und Recks werden von ihm geprüft, gewartet und repariert.

Mit Schreiben vom 13.09.2005 machte der Kläger erstmals eine Eingruppierung nach der für Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren mit Tätigkeiten im erlernten oder einem verwandten Beruf relevanten Lohngruppe 5 des Lohngruppenverzeichnisses geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2005 ab.

Der Kläger hat behauptet, auch das Schweißen von Bruchstellen bei den Spielgeräten gehöre zu seinen Aufgaben, ebenso wie das häufige Herstellen von abgenutzten und defekten Teilen. Er stelle Werkstücke für Geräte und Anlagen durch drehen, bohren und schleifen her und überprüfe die Formgenauigkeit der Werkstücke. Ihm obliege die Reinigung und Pflege der Betriebsmittel. Außerdem führe er Wartungsarbeiten durch. Er sei an Werkzeugmaschinen tätig, z.B. an der Fräs- und Hobelbank. Er nutze die für den Dreherberuf typischen Mess- und Prüfgeräte.

Qualifiziertes Personal für die Spielplatzprüfung könne nur aus den holz- oder metallverarbeitenden Berufen gewonnen werden. Zu diesen Berufen gehörten diejenigen des Drehers und Schlossers, wobei darauf hinzuweisen sei, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Dreherausbildung für das Erlernen von Schlossertätigkeiten verwendet werde. Die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen sowie das Prüfen der Teile auf Verschleiß, Funktion und Beschädigung, das Herstellen von Werkstücken für Maschinen, Geräte und Anlagen durch Drehen, Bohren und Schleifen gehöre zu den typischen Drehertätigkeiten. Etwa 80 % seiner Aufgaben im Rahmen der Spielplatzprüfung, Spielgerätewartung und -reparatur entfiele auf diese typischen Tätigkeiten. Er schneide pro Saison mindestens 20 Gewinde für Wasserpumpen. Etwa 5 bis 6 Monate im Jahr sei er alleine mit dem Abbau, der Überholung und dem Wiederaufbau der Wasserpumpen beschäftigt.

Er hat die Auffassung geäußert, dass sich die von ihm ausgeübten Tätigkeiten und genutzten Arbeitsmittel zum großen Teil mit den Tätigkeiten und Arbeitsmitteln des Berufs des Drehers überschneiden würden, was insbesondere für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen und für die Prüfung der Teile auf Verschleiß, Funktion und Beschädigung gelten würde. Er sei damit Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der in einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werde. Mindestens 50 % seiner Tätigkeit entfiele auf Tätigkeiten des Drehers bzw. dem diesem verwandten Beruf des Schlossers. Zumindest aber handele es sich um gleichwertige Tätigkeiten. Daher müsse er nach Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 des Lohngruppenverzeichnisses vergütet werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 13. September 2005 nach Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages (Lohngruppenverzeichnis) zu § 20 Abs. 1 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II), seit dem 01. Oktober 2005 unter Wahrung des Besitzstandes übergeleitet nach Entgeltgruppe 6 TVöD, zu vergüten;

2. festzustellen, dass die Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1. die ihm nachzuzahlenden monatlichen Netto-Differenzbeträge zwischen Lohngruppe 4 und Lohngruppe 5, ab dem 1. Oktober 2005 zwischen Entgeltgruppe 4 und Entgeltgruppe 6 (unter Wahrung des Besitzstandes) gerechnet vom jeweiligen Fälligkeitstag an mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger schneide allenfalls fünf Mal im Jahr Gewinde für eine der Wasserpumpen. Schweißarbeiten gehörten nicht zum Aufgabenfeld des Klägers. Es sei im Übrigen unzulässig, derartige Arbeiten an Spielgeräten auszuführen. Eine Fräsbank sei im Grünflächenamt nicht vorhanden.

Mit Urteil vom 08.05.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage mit ihrem Antrag zu Ziff. 1 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Der Kläger könne zu Recht die Feststellung begehren, in die Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages eingruppiert zu sein. Der Kläger habe den Beruf des Drehers erlernt. Die Kammer sei nach informatorischer Anhörung des Zeugen U2 davon überzeugt, dass der Kläger mit Tätigkeiten befasst sei, die denen des Drehers gleichwertig seien. Die Metallarbeiten des Klägers lägen in den Monaten November bis April bei über 90 %, an reinen "Spielplatz-Inspektionstagen" läge dieser Anteil immer noch über 65 %. Anzumerken sei, dass nicht nur operative Tätigkeiten zum Beruf des Drehers gehörten, sondern auch die vom Kläger wahrgenommene Sichtkontrolle, für die eine entsprechende Materialkunde Voraussetzung wäre. Dem Klageantrag zu Ziff. 2 habe nicht entsprochen werden können, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich die Beklagte nicht entsprechend der Entscheidung des Gerichts verhalten würde.

Gegen das der Beklagten am 22.08.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 18.09.2007, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2007 am 21.11.2007 begründet hat.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die tariflichen Voraussetzungen der Lohngruppe 5 des Lohngruppenverzeichnisses für Arbeiter (§§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G II) nicht erfüllt. Fälschlich habe das Arbeitsgericht lediglich unter die der Lohngruppe vorangestellten Oberbegriffe subsumiert. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er benötige. Zwischen den Parteien sei nicht im Streite, dass der Kläger nicht in seinem erlernten Beruf arbeite. Voraussetzung für eine Eingruppierung in Lohngruppe 5 sei daher, dass er seine Tätigkeit in einem seinem erlernten Beruf verwandten Fach ausübe. Ein Vergleich der Berufsbilder ergebe allerdings nicht die erforderliche Übereinstimmung. Eine Ähnlichkeit der Berufsbilder oder Überschneidung von Tätigkeiten in den Randbereichen reiche nicht aus. Der Kläger werde nicht als Dreher beschäftigt. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm in der Ausbildungszeit vermittelt worden seien und in welchen Punkten dies mit seiner jetzigen Tätigkeit übereinstimme, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und eine informatorische Befragung des Zeugen U2 zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung gemacht, obwohl die Zivilprozessordnung dies nicht ermögliche. Die vom Kläger als Metallarbeiten geschilderten Tätigkeiten seien weder im angegebenen Umfang Metallarbeiten noch erforderten sie eine Ausbildung als Dreher oder stellten Arbeiten in einem verwandten Fach dar. Der Kläger habe vielfach Bänke aus Holz zu kontrollieren. Überwiegende Zeitanteile würden auf Sichtkontrollen und Rüttelproben entfallen. Das Ersetzen und Nachziehen von Schrauben sei keine Drehertätigkeit oder eine solche in einem verwandten Beruf. Dies gelte auch für das An- und Abschrauben einzelner Holzteile auf Stahlkonstruktionen. Auch bei den Matschbahnen würden Holz- und Betonteile verwandt, die der Kläger im Wege einer Sicht- und Klopfkontrolle überprüfen müsse. Für den Bereich der Turmrutsche, der Schaukeln, Traktorschwinger, Kreuzmastpendel, Picknick- und Sitzgruppen, Schilder, Aluminiumpfosten, Barren mit Eisenstangen, Reifengerüsten, Lokomotiven und Geländer gelte wiederum, dass auch dort vielfache Holzarbeiten anfielen, z.B. das Überprüfen auf Spalten, Risse, Splitter und Fäulnis. Bei allen Spielgeräten müsse eine Sichtkontrolle der Fäulnis bei den Holzpfosten durchgeführt und u.U. Sand am Boden weggeschaufelt werden. Auch die weiteren, vom Kläger benannten Spielgeräte seien solche, bei denen Bauteile aus Holz zur Anwendung gelangt seien. Die im Zusammenhang mit Schrauben, Bolzen, Ketten und sonstigen Metallteilen notwendigen Reparaturen und sonstigen Metallarbeiten, die der Kläger benannt habe, seien keine solche, für die eine Dreherausbildung nötig sei oder eine Ausbildung in einem dem Dreher verwandten Fach.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.05.2007, 2 Ca 2587/06, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, er erbringe in der Spielplatzkontrolle durchschnittlich 70 % Metallarbeiten, teils in Form von Sichtkontrollen, teils in Form von Kontrollen mit Messwerkzeugen, teils operativ durch Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen, durch Wartung und Reparatur von Bauteilen, Bereinigen von Graten und scharfen Kanten sowie durch das Glätten von Oberflächen, wobei die von ihm in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig seien bzw. solche aus dem verwandten Fach des Schlossers. Entgegen den Behauptungen der Beklagten bestünde die Mehrzahl der von dieser auf den Spielplätzen unterhaltenen Spielgeräten vollständig oder doch zum größten Teil aus Metall, sehe man von den Baugerüsten und der Mehrzahl der Bänke ab. Er arbeite in einem Tätigkeitsbereich, der dem vielseitigen Beruf des Drehers zuzuordnen sei. Ohne seine Ausbildung könnte er den Anforderungen an seine Tätigkeit nicht entsprechen. Vor allem könnte er andernfalls die Prüfungen und Wartungen der Spielplätze, die auf der Basis von DIN-Normen zu erfolgen hätten, nicht gerecht werden. Zwar existiere - insoweit unstreitig - ein normiertes Berufsfeld des Spielplatzprüfers nicht. Doch käme als qualifiziertes Personal für die Spielplatzprüfung nur Personal aus den holz- und metallverarbeitenden Berufsbildern in Frage. Aus seiner über acht Monate vorgenommenen Aufgabenbeschreibung ergebe sich, dass er durchschnittlich 85 % seiner täglichen Arbeitszeit mit Metallarbeiten beschäftigt sei, also mit solchen Arbeiten, bei denen die im Lehrberuf des Drehers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt und angewandt werden würden. Dieser Anteil liege sogar über 90 % an den Tagen, an denen er mit der Montage und Demontage der Wasserpumpen beschäftigt sei. An reinen "Spielplatz-Inspektionstagen" liege der Anteil der Metallarbeiten in der Regel bei über 65 %. Jedenfalls - so seine Auffassung - handele es sich bei den ihm abverlangten Tätigkeiten der Kontrolle, Wartung und Reparatur von Spielgeräten und Bauteilen um Tätigkeiten im verwandten Fach des Schlossers. Zu diesem Berufsbild zählten nämlich auch das Anbringen und die Reparatur von Erzeugnissen der Bauschlosserei sowie von Erzeugnissen des Stahl- und Metallbaus, z.B. von Trägern, Gerüsten, Turngeräten unter Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen. Die auf den Spielplätzen vorhandenen Bauteile seien Erzeugnisse der Bauschlosserei. Im Arbeitsgebiet "Herstellung, Anbringung und Reparatur von Erzeugnissen der Bauschlosserei" werde u.a. das Anschlagen auf Holz sowie die Befestigung im Mauerwerk verlangt.

Wegen der weiteren Behauptungen des Klägers zu den von ihm erbrachten Arbeiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.04.2007 (Bl. 95 bis 184 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.

I.

Die Klage ist mit ihrem in die Berufungsinstanz gelangten Antrag zu Ziff. 1 als Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II.

Allerdings ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht auf § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW stützen. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 2 des Arbeitsvertrages die Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 01.06.2005 gelten die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G über den 01.10.2005 hinaus fort. Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Für die zutreffende Eingruppierung des Klägers in eine der Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses und die daraus folgende zutreffende Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppen des TVöD nach den §§ 4 ff TVÜ-VKA ist damit folgende Bestimmung von Bedeutung:

"Lohngruppe 5

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Arbeiter), sowie Arbeiter mit einer der Tätigkeit eines solchen gelernten Arbeiters gleichwertige Tätigkeit.

2. Arbeiter der Lohngruppe 4 nach vierjähriger Bewährung.

Abschnitt a)

1. Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden

2. Straßenwärter, die (...)

Abschnitt b)

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die zwar nicht in ihrem Ausbildungsberuf (Lehrberuf), aber in einer der folgenden Tätigkeiten beschäftigt, werden, in denen die Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse (Lehrkenntnisse) möglich ist:

1. Baggerführer, Dampfwalzenführer oder Straßenmotorwalzenführer

2. Deponiewart

3. (...)"

Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die in Ziff. 1 der Lohngruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften keine Tätigkeitsmerkmale sind, auf die sich - wie es das Arbeitsgericht meinte - die Eingruppierung stützen könnte. Sie enthalten als Oberbegriffe aus dem Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G II nur das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale, wie sich der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Lohngruppen entnehmen lässt.

Für die Eingruppierung des Klägers ist damit entscheidend, ob der Kläger im Sinne der Lohngruppe 5 Abschnitt a) Ziff. 1 des Lohngruppenverzeichnisses ein gelernter Handwerker mit einer Ausbildung von mehr als zweieinhalb Jahren ist, der in seinem Beruf oder in einem verwandten Fach beschäftig wird.

Während die erste, subjektive Voraussetzung einer abgeschlossenen, mindestens zweieinhalbjährigen handwerklichen Ausbildung vom Kläger - unstreitig - erfüllt wird, ist dies im Hinblick auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht der Fall. Der Kläger wird weder in seinem erlernten Beruf als Dreher noch in einem verwandten Fach beschäftigt.

1.

Der klagende Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage nach allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die dem Gericht den rechtlichen Schluss ermöglichen, dass die tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale erfüllt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP Nr. 6 zu § 20 BMT-G II; Urteil vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags steht für die Kammer fest, dass der Kläger im Rahmen der Spielplatzprüfungen und der dort anfallenden Arbeiten mit Metall für die Beklagte nicht in seinem erlernten Beruf als Dreher arbeitet. Er wurde von der Beklagten nicht als Dreher eingestellt, sondern als "Arbeiter im Grünflächenbereich". Dort hat der Kläger während seines Einsatzes in der so genannten Spielplatzkolonne auch gearbeitet. Erstinstanzlich hat sich der Kläger selber auf den Standpunkt gestellt, dass er nicht in seinem Beruf als Dreher arbeite, sondern sich durch seine jetzigen Tätigkeiten erhebliche Überschneidungen mit den Tätigkeiten eines Drehers oder des insoweit verwandten Berufs des Schlossers ergeben würden.

Durch § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 02.07.2002 BGBl. I, S. 2481) wurde die Dreher-Ausbildungsverordnung vom 07.04.1989 (BGBl. I S. 711, DreherAusbV) außer Kraft gesetzt. Nach § 10 DreherAusbV waren die bis dahin festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Dreher/Dreherin" nicht mehr anzuwenden. Zu dem bis dahin geltenden Berufsbild gehörten nach dem Sachvortrag des Klägers, der sich auf einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft - II B 5 - 46 67 10 - vom 01.03.1962 bezieht, u.a. folgende Fähigkeiten und Kenntnisse:

Lesen von Fertigungszeichnungen

Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, ihre Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundlegende Fertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Einfache Arbeiten an Kurzhobel- und Fräsmaschinen

Arbeiten auf der Zug- und Leitspindeldrehmaschine in Stahl. Gusswerkstoffen, Nichteisenmetallen, Press- und Kunststoffen, auch mit Hartmetallwerkzeugen bis zu höchstmöglichen Genauigkeitsgraden bei entsprechender Oberflächengüte in Spannfuttern verschiedener Ausführungen, zwischen Spitzen, auf der Planscheibe, mit Setzstock und mit Sonderspanneinrichtungen

Messen, Anreißen

Einspannen und Ausrichten von Werkstücken

Einrichten von Drehmaschinen

Werkzeugschleifen

Langdrehen

Plandrehen

Bohren, Zentrierbohren

Reiben

Kegeldrehen

Ein-, Ab- und Ausstechdrehen

Formdrehen

Kordeln und Rändeln

Drehen und Schneiden von ein- und mehrgängigen Innen- und Außengewinden aller üblichen Formen mit Gewindestahl, Gewindebohrer, Schneideiesen, Schneidkopf und Stehler

Pflegen und Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge, Messzeuge und sonstiger Arbeitsmittel

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften: Erste Hilfe

Dies deckt sich weitgehend mit einem Erlass des Bundesministers für Wirtschaft über die Anerkennung des Berufsbildes für das Dreher-Handwerk vom 29.03.1957 (BWMBl 1953, S. 314, 410; Bundesanz. Nr. 71 v. 11.04.1957), in dem das Berufsbild wie folgt beschrieben wird:

Berufsbild für das Dreher-Handwerk

Arbeitsgebiet:

Langdrehen

Plandrehen

Anfertigung von gedrehten Teilen für Maschinen, Werkzeuge, Kegeldrehen

Apparate und Armaturen aus Stahl, Eisen, Nichteisenmetallen Formdrehen und Kunststoffen Außermittedrehen

Herstellung von Fertigerzeugnissen, die überwiegend auf der Kordeln und Rändeln Drehbank bearbeitet werden. Federnwickeln Bohren auf der Drehbank

Fertigkeiten und Kenntnisse:

Schneiden von Gewinden auf der Drehbank

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen Nachzentrieren von Wellen und Entwerfen und Skizzieren Spindeln

Messen und Anreißen Läppen und Honen

Meißeln, Feilen, Sägen Schmieden, Härten und Schleifen

Schaben und Reiben von Drehstählen

Bohren und Senken Hobel und Fräsen

Gewindeschneiden von Hand Zusammenpassen und Biegen und Richten Zusammenbauen

Hart- und Weichlöten Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe

Fachrechnen.

Sowohl der vom Kläger überreichten Beschreibung des Berufsbildes des Drehers als auch der ausweislich des Erlasses vom 29.03.1957 ersichtlichen Darstellung lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsgebiet des Drehers im Wesentlichen darin besteht, Maschinen, Werkzeuge und Apparateteile aus Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen auf spanenden Werkzeugmaschinen oder auf der Drehbank zu bearbeiten. Darauf sind die in der betrieblichen Ausbildung zu vermittelnden, oben genannten Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. Damit steht die Arbeit an einem Werkstück im Vordergrund des Arbeitsgebiets eines Drehers.

Die vom Kläger geschilderten Metallarbeiten, die im Rahmen der Spielplatzprüfungen und der sodann durchzuführenden Reparaturen anfallen, haben damit nichts zu tun. Hier geht es im Wesentlichen um das Eindrehen und Austauschen von Schrauben sowie beschädigen Werkteilen, das Entgraten von scharfkantigen Flächen, das Abdecken von überspringenden Bolzen, das Austauschen von Kettengliedern, das Abschmieren von Bewegungsteilen aus Metall sowie das Montieren und Demontieren von Wasserpumpen, die an so genannten Matschbahnen eingesetzt werden. Das Bearbeiten oder Anfertigen von Maschinen-, Werkzeug oder Apparateteilen steht nicht im Vordergrund. Insbesondere geht es nicht darum, Bauteile - überwiegend aus Metall nach bestimmten Vorgaben herzustellen. Am ehesten mag dies noch für das Schneiden von Gewinden angenommen werden, das der Kläger im Zusammenhang mit der Montage von Wasserpumpen zu leisten hat. Diese Arbeit ist aber insgesamt - auch bei unterstellten 20 Vorgängen im Jahr, wie vom Kläger behauptet - so unbedeutend, dass sie der Arbeit des Klägers nicht das Gepräge "Arbeit an einem Werkstück" gibt. Letztlich sieht das auch der Kläger so, der darauf hinweist, dass es für den Beruf des "Spielplatzkontrollers" noch kein Berufsbild gibt, weshalb die holz- und metallverarbeitenden Berufe am ehesten einschlägig seien.

Unerheblich ist es, dass die vom Kläger während seiner Berufsausbildung erlernten Kenntnisse in der Metallbearbeitung für seine jetzige Tätigkeit vorteilhaft sind. Denn es ist nicht ausreichend, dass Tätigkeiten eines Arbeiters auf eng begrenzten Teilgebieten seines Ausbildungsberufs erbracht werden, um insgesamt annehmen zu können, dass dessen Tätigkeiten die einschlägige Berufsausbildung erfordern (BAG, Urteil vom 24. November 1999, 4 AZR 772/98, juris; Hindahl/Schart/Slawik/Vesper, Tarifverträge für Arbeiter der Mitglieder des KAV NW, Loseblatt, Erl. 3 zu Lohngruppe 5) oder lediglich Kenntnisse allgemeiner Natur aus dem Ausbildungsberuf verwertet werden können (BAG, Urt. v. 13.11.2002, 4 AZR 613/01, NZA 2003, 688). So liegt es indes hier. Der Austausch von Bauteilen und Schrauben, das Entgraten scharfer Kanten, die Montage und Demontage von Wasserpumpen stellen allenfalls grundlegende Fertigkeiten der Werkstoffbearbeitung dar, die sowohl in den holz- als auch in den metallverarbeitenden Berufen gleichermaßen vermittelt werden. Aus dem Erlass des Bundewirtschaftsministers für das Berufsbild des Drehers vom 29.03.1957 sind für den Kläger von den dort genannten Fähigkeiten allenfalls das "Meißeln, Feigen, Sägen", das "Schaben und Reiben", das "Bohren und Senken" und das "Gewindeschneiden von Hand", ggf. das "Biegen und Richten" sowie "Schneiden von Gewinden auf einer Drehbank" von Relevanz. Allerdings stehen diese Arbeiten nicht im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers. Er wurde von der Beklagten nicht etwa eingestellt, um diese Arbeiten zu verrichten. Seine erlernten Fertigkeiten kommen ihm lediglich bei den von ihm vorzunehmenden Spielplatzkontrollen und -überprüfungen sowie den insoweit anfallenden Reparaturen zugute, ohne dass sie für seine Tätigkeit prägend sind. Abgefragt werden damit nur die im Rahmen der Ausbildung zum Dreher vermittelten grundlegenden Fertigkeiten in der Materialkunde.

2.

Der Kläger ist auch nicht in einem "verwandten Fach" beschäftigt. Ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass ein gelernter Arbeiter in einem verwandten Fach beschäftigt wird, lässt sich nur feststellen, wenn die Berufsbilder für den erlernten Beruf und für den Beruf, in dem er tätig ist, miteinander verglichen werden. Nur dann, wenn in beiden Berufsbildern die Fertigkeiten und Kenntnisse in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, liegt eine Tätigkeit in einem verwandten Fach vor (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 313/95 - juris Rdnr. 37; Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 - AP Nr. 6 zu § 21 MTB II; Hindahl/Schart/Slawik/Vesper, Tarifverträge für Arbeiter der Mitglieder des KAV NW, Loseblatt, Erl. 3 zu Lohngruppe 5). Zwischen dem erlernten Beruf und dem "verwandten Fach" muss eine feste Verwandtschaft bestehen (BAG, Urteil vom 13. November 2002 - 4 AZR 613/01 - NZA 2003, 688). Nur dann, wenn in beiden Berufsbildern die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungs- (Lehr-) zeit zu vermitteln sind, in wesentlichen Punkten übereinstimmen, liegt eine Tätigkeit in einem verwandten Fach vor (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 313/95 - juris Rdnr. 37; Hindahl/Schart/Slawik/Vesper, Tarifverträge für Arbeiter der Mitglieder des KAV NW, Loseblatt, Erl. 3 zu Lohngruppe 5). Eine Ähnlichkeit der Berufsbilder oder eine Überschneidung von Tätigkeiten in Randgebieten reichen hingegen nicht aus (Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 - AP Nr. 6 zu § 21 MTB II; Hindahl/Schart/Slawik/Vesper, Tarifverträge für Arbeiter der Mitglieder des KAV NW, Loseblatt, Erl. 3 zu Lohngruppe 5). Vor allem reicht die Tätigkeit eines Arbeiters auf eng begrenzten Teilgebieten eines Ausbildungsberufs nicht aus, um von einer Tätigkeit in einem verwandten Fach ausgehen zu können.

a)

Eine Tätigkeit des Klägers in einem "verwandten Fach" i.S.d. Lohngruppe 5 Abschnitt a) Nr. 1 des Lohngruppenverzeichnisses scheitert bereits daran, dass es den Beruf des Spielplatzprüfers nicht gibt, wie der Kläger selber einräumt. Unter dem Begriff "Fach" ist der Berufszweig selbst zu verstehen (BAG, Urt. v. 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 - AP NR. 6 zu § 21 MTB II; Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 858/78 - AP Nr. 5 zu § 21 MTB II). Deshalb ist es auch nicht maßgeblich, ob die jeweiligen Tätigkeiten des Arbeiters sich ähneln. Es ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Berufe untereinander verwandt sind. Dies ist erst dann gegeben, wenn die wesentlichen Punkte des jeweiligen Berufsbildes des ausgeübten und des Ausbildungsberufs übereinstimmen. Erforderlich ist damit, dass sich die Berufsbilder in Ausbildung und Prüfung zu einem großen Teil überschneiden (BAG, Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 - AP NR. 6 zu § 21 MTB II m.w.N.). Dies ist indes nicht möglich, weil ein Berufsbild des Spielplatzprüfers nicht vorhanden ist und daher ein Vergleich dieses Berufsbild mit dem des Drehers nicht möglich ist.

Für diese enge Auslegung des Begriffs "Fach" spricht auch die Regelungssystematik der Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppe 5, Abschnitt a Ziff. 1 und 2 des Lohngruppenverzeichnisses. Verlangt Lohngruppe 5 Abschnitt a Ziff. 1 des Lohngruppenverzeichnisses eine enge Verwandtschaft des erlernten mit dem ausgeübten Beruf, ist die Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse in Abschnitt b) gelockert, weil sich die dort im Einzelnen genannten Tätigkeiten nicht mit dem Berufsbild von Ausbildungsberufen decken müssen (BAG, Urteil vom 13. November 2002 - 4 AZR 613/01 - NZA 2003, 688). Daran wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien es nur in den ausdrücklich in Abschnitt b) genannten Fällen gestatten wollten, für die Eingruppierung in Lohngruppe 5 darauf zu verzichten, dass Tätigkeiten eines Ausbildungsberufs erbracht werden.

b)

Der Kläger kann auch nicht einwenden, seine Tätigkeiten im Rahmen der Spielplatzprüfung seien solche, die ein gelernter Schlosser, insbesondere ein Bauschlosser erbringe, weshalb er als Dreher in einem verwandten Fach beschäftigt werde.

Nach § 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.01.1987 (BGBl. I, S. 274 ff) sind u.a. das Berufsbild, die Berufsbildungspläne und die Prüfungsanforderung für den Ausbildungsberuf des Bauschlossers nicht mehr anzuwenden. Die Ausbildung des Klägers war im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung am 01.08.1987 noch nicht abgeschlossen. Nach § 20 dieser Verordnung gelten in dieser Situation die bisherigen Berufsbilder fort. Für das Berufsbild des Schlossers war daher der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft II A 1-46 7216 - vom 18. Juni 1963 (BAnz Nr. 120 vom 4. Juli 1963) einschlägig. Dort ist den Arbeitsgebieten insbesondere das Herstellen, Anbringen und Reparieren von Erzeugnissen der Bauschlosserei, der Einbau, die Justierung und die Reparatur von Maschinen, Geräten und Apparaten zugeordnet. An Kenntnissen wurde während der Ausbildung vermittelt:

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,

Entwerfen und Skizzieren,

Messen und Anreißen,

Feilen,

Bohren,

Gewindeschneiden,

Richten, Blechspannen, Zusammenpassen,

Biegen und Kröpfen,

Meißeln, Scheren, Lochen, Stanzen,

Sägen,

Schmieden,

Nieten und Stemmen,

Schmelzschweißen (autogen und elektrisch),

Brennschneiden,

Hart- und Weichlöten,

Härten,

Schleifen,

Einbauen und Montieren und Zusammenpassen,

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

Werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,

Pflegen und Instandsetzen von Werkzeugen und Maschinen,

Kenntnisse über Fachnormen und Unfallverhütungsvorschriften,

Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe.

Im Bereich der Bauschlosserei wurden ferner folgende Spezialkenntnisse vermittelt:

Anschlagen auf Holz, Befestigung im Mauerwerk, Polieren, Beizen, Metallfärben, Ausführen von Rostschutzanstrichen, Kenntnisse aus der Statik und Festigkeitslehre.

Der Katalog der in der damaligen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten macht deutlich, dass im Rahmen der Ausbildung vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von Metall und Metallteilen gehört. Die vom Kläger dargestellten Tätigkeiten sind jedoch nur solche, die die Prüfung, Reparatur und Ausbesserung von bereits vorhandenen Gerätschaften betreffen. Dazu sind die im Rahmen einer Schlosserausbildung erworbenen Kenntnisse, insbesondere im Bereich des Feilens, Bohrens, Gewindeschneidens, Richten, Blechspannens, Zusammenpassens, Biegens und Kröpfens sicher hilfreich und nützlich. Doch ist auch hier nicht ersichtlich, dass vom Kläger mehr als die grundsätzliche Bearbeitung von Werkstoffen, die allen metallverarbeitenden Berufen gemein ist, zu leisten ist. Zu einer typischen Schlossertätigkeit wird die Spielplatzprüfung auch nicht dadurch, dass das Anschlagen auf Holz zum Gegenstand der Spezialkenntnisse gehört, die im Rahmen der ehemaligen Ausbildung zum Bauschlosser vermittelt wurden. Es ist auch hier anhand des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, dass die im Rahmen der Spielgeräte sicher häufig vorkommenden Verbindungen von Holz mit anderen Materialien, insbesondere mit Metall, über grundlegende Kenntnisse in der Materialverwendung hinausgehen, wie sie in jedem metall- und holzverarbeitenden Beruf hinaus vermittelt wird.

c)

Am ehesten ergibt sich eine Ähnlichkeit des Spielplatzprüfers mit den Fertigkeiten, die im Ausbildungsberuf des Garten- und Landschaftsbauers vermittelt werden. Nach Anlage 3a Abschnitt III lfd. Nr. 4 lit c) zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner vom 06.03.1996 (BGBl. 1996 I, S. 376) gehört es zum Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (BGBl. I 1996, 405 ff) u.a., Außenanlagen auszustatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten. Dass der Beruf des Drehers ein diesem Beruf verwandtes Fach ist, trägt der Kläger jedoch selber nicht vor.

III.

Da die Klage insgesamt abgewiesen wurde, hat der Kläger die Kosten beider Instanzen nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 ZPO insgesamt zu tragen. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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