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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 1914/05
Rechtsgebiete: BAT, ZPO
Vorschriften:
BAT § 22 | |
ZPO § 322 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 01.09.2005 - 3 Ca 782/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Beklagte ist auf dem Gebiet des privaten Versicherungsgewerbes tätig. Sein Betrieb gliedert sich unterhalb der Vorstandsebene (Vorstandsressorts) in Abteilungen, denen Abteilungsleiter bzw. stellvertretende Abteilungsleiter vorstehen. Der Beklagte vergütet die Abteilungsleiter nach Vergütungsgruppe BAT I ab aufwärts, die stellvertretenden Abteilungsleiter erhalten eine Vergütung nach BAT I b bis BAT I. Unterhalb der Abteilungsebene ist die zweite Führungsebene, der Bereich (Referat) angesiedelt. Dieser zweiten Führungsebene stehen in der "Linie" die sogenannten Bereichsleiter (Referenten) vor, die Vorgesetztenfunktionen gegenüber den unterstellten Mitarbeitern ausüben. Die Bereichsleiter werden von dem Beklagten nach Vergütungsgruppe BAT III bis BAT II a vergütet. In der sogenannten Spezialistenlaufbahn, d.h. ohne Vorgesetztenfunktionen werden in den Bereichen zudem die sogenannten leitenden Referenten tätig, die nach Vergütungsgruppe BAT II a bis BAT I b vergütet werden. Unterhalb der Ebene der leitenden Referenten kommen in den Bereichen in der Spezialistenlaufbahn sogenannte Referenten zum Einsatz, die eine Vergütung nach BAT III bis BAT II a erhalten. Unterhalb des Bereichs ist die dritte Führungsebene, die Gruppe, angesiedelt. In der Linie, d.h. mit Vorgesetztenfunktionen, werden hier die Gruppenleiter tätig, an die der Beklagte eine Vergütung nach BAT V b bis BAT IV a zahlt. In der Spezialistenlaufbahn der Gruppe kommen Fachreferenten zum Einsatz, die ebenso nach BAT V b bis BAT IV a vergütet werden. Die sogenannten Großschadensregulierer wurden in der Vergangenheit nach BAT III bis BAT II a bezahlt; nunmehr erhalten sie nur noch eine Vergütung nach BAT III.
Die von dem Beklagten an die Mitarbeiter gezahlte Vergütung liegt über der Vergütung nach BAT. Sie wird wie folgt ermittelt: Sobald die Vergütungsgruppe, nach der der Mitarbeiter bezahlt werden soll, feststeht, wird der Betrag zugrundegelegt, der sich aufgrund des BAT (Grundvergütung, Ortszuschlag etc.) ergibt. Von diesem Bruttobetrag wird der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (ohne Pflegeversicherung) ermittelt und dann auf den Bruttobetrag aufgeschlagen. Diese Summe ist dann die dem Arbeitnehmer geschuldete Bruttovergütung. Über die Regelungen des BAT hinaus erbringt der Beklagte noch weitere Sonderleistungen wie Urlaubsgeld, Jahreszulagen und Leistungszulagen. Es werden im Ergebnis ca. 14 Gehälter gezahlt. Insgesamt liegt die Vergütung um ca. 35 - 40 % höher als die Vergütung nach dem BAT.
Eine Höhergruppierung innerhalb des Bewertungsrahmens der Funktionen der Abteilungsleiter, stellvertretenen Abteilungsleiter, Bereichsleiter, leitenden Referenten, Referenten, Gruppenleiter sowie Fachreferenten vollzieht sich bei dem Beklagten stets nach einem - auch dem Kläger bekannten - festgelegten Verfahren: Zunächst erfolgt auf Initiative eines Arbeitnehmers oder auch auf Initiative des Arbeitgebers eine leistungsgenaue Persönlichkeitsbeurteilung. Zudem muss der Nachweis erbracht sein, dass die nach den betriebsüblichen Gegebenheiten erforderliche Qualifikationszeit zurückgelegt wurde. Sodann ist ein Antrag der Fachabteilung an die Personalabteilung, verbunden mit einem persönlichen positiven Votum des Abteilungsleiters erforderlich. Die Personalabteilung prüft daraufhin die Begründetheit und die Plausibilität des Vorschlags und stimmt einer Höhergruppierung gegebenenfalls zu. Handelt es sich allerdings um eine Höhergruppierung ab Vergütungsgruppe BAT III an aufwärts, legt die Personalabteilung den doppelt positiv bevoteten Höhergruppierungsvorschlag dem Vorstand zu Entscheidung vor. Dieser beschließt dann über die Höhergruppierung. Ebenso beschließt der Vorstand über eine etwaige Übertragung einer neuen Funktion und neuer Tätigkeiten.
Der am 15.04.1949 geborene Kläger, der verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, hat nach dem Abitur sowie anschließendem Wehrdienst an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert. Das 1. Staatsexamen hat er am 10.05.1975, das 2. Staatsexamen am 21.03.1978 abgelegt. Nachdem er zunächst ab dem 17.04.1978 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einer Münsteraner Anwaltskanzlei aufgenommen hatte, wurde er durch den Beklagten auf seine Bewerbung vom 21.06.1978 auf eine durch den Beklagten zur Besetzung ausgeschriebene Stelle als Volljurist in einer Schadensabteilung mit Wirkung vom 01.10.1978 als Angestellter eingestellt. Nach Ziffer 3 des unter dem 22.08.1978 abgeschlossenen Anstellungsvertrages erhält der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundes- Angestellten- Tarifvertrages (BAT). Die Höhe seiner Vergütung richtete sich nach BAT-Vergütungsgruppe IV a. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 22.08.1978 wird auf Bl. 24 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger kam in der Folgezeit als Großschadensachbearbeiter im HUK-Bereich zum Einsatz.
Im Jahre 1979 verteilte der Beklagte unter seinen Angestellten, so auch an den Kläger, das sogenannte Personalhandbuch, das auf Seite 520 (nunmehr 700) die "betriebsübliche Fassung des BAT" enthält. Wegen deren genauen Inhalts wird auf Bl. 25 - 27 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger wurde ab dem 01.10.1980 in Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert. Mit dem 01.07.1983 wechselte er vom HUK-Bereich in die Sachversicherung. Dort wurde er ab dem 01.10.1983 offiziell zum Gruppenleiter ernannt, zum 01.04.1984 erfolgte seine Ernennung zum Referatsleiter.
Ab dem 01.02.1985 wurde er entsprechend seinem Antrag vom 19.12.1984 von den Aufgaben als Referatsleiter entbunden und ihm wurde die Aufgabe eines juristischen Sachbearbeiters in der Sachversicherung übertragen. Sämtliche noch im Rechnungswesen und in der Rechtsabteilung laufenden Prozessakten, die zur Sachversicherung gehörten, wurden auf ihn übertragen. In der Folgezeit kümmerte der Kläger sich ausschließlich um die rechtliche Betreuung der Abteilung. Dies betraf insbesondere den Schadenssektor. Er hatte hierbei - was unstreitig ist - Entscheidungskompetenzen, die in den anderen Abteilungen den Abteilungsleitern vorbehalten waren. Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfasste im wesentlichen die selbständige Bearbeitung der anfallenden Prozessangelegenheiten, die Entscheidung, ob in den Akten Prozesse aufgenommen, Vergleiche geschlossen, Rechtsmittel eingelegt oder Zahlungen erfolgen sollten, das Erarbeiten von Arbeitsrichtlinien für die Schadensbearbeitung, die allgemeine juristische Betreuung, die Bearbeitung von Beschwerden beim ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Organisation, Steuerung und Überwachung des gesamten Regressbereichs bis hin zur Entscheidung über einzelne Regressmaßnahmen, die Übernahme von ausgesuchten Schadensfällen ab einer Schadenstaxe von 50.000,00 DM bei außerordentlichen Schwierigkeiten, häufig Betrugsfälle.
Zu Beginn des Jahres 1988 wurden bei dem Beklagten erstmals für die einzelnen Abteilungen Stellen für sogenannte Referenten geschaffen. Dabei sollten diese Stellen mit solchen Mitarbeitern besetzt werden, die innerhalb einzelner Abteilungen als sogenannte Spezialisten ohne eigene Vorgesetztenfunktion eingesetzt waren. Nachdem der Kläger sich unter dem 22.04.1988 als einziger um die für die Abteilung Sachversicherung vorgesehene Referentenstelle beworben hatte, beschloss der Gesamtvorstand des Beklagten, dem Kläger diese Stelle zu übertragen; der Kläger wurde ab dem 01.06.1988 zum Referenten ernannt. Ab dem 01.12.1988 wurde er in Vergütungsgruppe BAT II a höhergruppiert.
Nachdem er in den Jahren 1991 bis 1993 kritische Anmerkungen im Hinblick auf die sogenannten Mischarbeitsplätze des Beklagten im Sachversicherungsbereich vorgebracht hatte, führte der Beklagte in der Sachabteilung ab dem 01.02.1994 neue Strukturen ein. So wurde ein Großschadensbereich mit mehreren Großschadensregulierern eingerichtet. Zugleich wurden dem Kläger von der Leitung der Sachabteilung Entscheidungskompetenzen genommen.
Gegen diesen Entzug von Entscheidungskompetenzen setzte sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht Münster am 13.04.1994 in dem Verfahren 2 Ca 812/94 eingegangenen Klage zur Wehr. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.11.1995 ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landesarbeitsgericht Hamm den Beklagten mit Urteil vom 27.01.1997 in dem Verfahren 5 Sa 600/96, und zwar unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, "den Kläger in der Abteilung Sachversicherung des Beklagten unter anderem damit zu beschäftigen, sämtliche in dieser Abteilung anfallenden Prozessangelegenheiten unter der allgemeinen Sach- und Personalaufsicht der Abteilungsleitung selbständig zu bearbeiten, wobei der Kläger unter Beachtung der allgemeinen Sach- und Personalaufsicht der Abteilungsleitung darüber entscheiden darf, ob Prozesse aufgenommen, Vergleiche abgeschlossen, Rechtsmittel eingelegt oder Zahlungen erfolgen sollen, welche Anwaltsbüros im Rahmen der aufzunehmenden Prozesse beauftragt werden sollen, soweit es nicht um die Entscheidung geht, ob Revision eingelegt oder Prozesse mit einem Wert unter 500,00 DM aufgenommen werden sollen". Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht Hamm aus, der Beklagte habe die Veränderung des Arbeitsbereichs des Klägers nicht einseitig kraft Direktionsrechts anordnen können. Die selbständige Erledigung der Prozessangelegenheiten sei einer höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen als der dem Kläger infolge des Entzugs der Entscheidungskompetenzen verbliebene Bereich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm wird auf Bl. 226 - 295 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Bereits während des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 23.09.1994 an den Beklagten gewandt und eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 c BAT geltend gemacht. Zur Begründung hatte er ausgeführt, er habe die Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b durchgehend seit dem Jahre 1985 wahrgenommen und sich in seiner Tätigkeit über mehr als 6 Jahre hinweg bewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens des Klägers vom 23.09.1994 wird auf Bl. 33 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.11.1994 hatte der Beklagte die geltend gemachte Höhergruppierung als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Zur Begründung hatte er angegeben, die vom Kläger benannten Tätigkeitsmerkmale für die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 c BAT lägen nicht vor. Darüber hinaus sei der BAT in der vom Kläger angesprochenen Form nicht anwendbar.
Im Jahre 1997 kam es zu einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren unter den Parteien, das beim Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1826/97 geführt wurde. Der Rechtsstreit hatte die dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen des Beklagten vom 24.07.1996 sowie 25.07.1996 zum Gegenstand. Das Arbeitsgericht Münster verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 30.10.1997, die Abmahnungen zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bereits unter dem 26.03.1997 hatte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers hin stellte das Arbeitsgericht Münster in dem Verfahren 2 Ca 800/97 durch Urteil vom 30.10.1997 fest, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.03.1997 nicht beendet worden ist und verurteilte den Beklagten, den Kläger zu unveränderten Bedingungen in der Abteilung Sachversicherung mit den im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.01.1997 - 5 Sa 600/96 - genannten Aufgaben weiterzubeschäftigen. Das Urteil wurde von dem Beklagten nicht angegriffen.
Mit Schreiben vom 07.11.1997, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 39 - 42 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, forderte der Kläger den Beklagten auf, ihn zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen sowie die rückständigen Zahlungsansprüche auszugleichen. Fragen der Eingruppierung des Klägers waren nicht Gegenstand seines Schreibens. Mit Schreiben vom 24. November 1997, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 43 und 44 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, kündigte der Beklagte an, die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter dem Vorbehalt der Rückforderung abzurechnen und insoweit auch Zahlung zu leisten. Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch teilte er diesem mit, dass der Arbeitsplatz des juristischen Sachbearbeiters in der Sachversicherung aufgelöst worden und die an diesem Arbeitsplatz bislang zusammengefassten Aufgabenschwerpunkte verteilt worden seien. Aufgrund dieser Umorganisation sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht möglich. Es würden jedoch Überlegungen dahingehend angestellt, zumindest zur Vermeidung des Annahmeverzuges unter Vorbehalt eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten.
Mit Schreiben vom 22.12.1997, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 49 und 50 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, teilte der Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass aufgrund von Organisationsmaßnahmen in der Sachversicherung sein Arbeitsplatz dort ersatzlos weggefallen sei und verfügte die Versetzung des Klägers zum 05.01.1998 in die Abteilung AH-Schaden. Der Beklagte teilte dem Kläger ferner mit, dass zu seinen neuen Aufgaben die Bearbeitung von Großschäden und Betrugsangelegenheiten aus dem Bereich AH-Schaden gehöre. Diese Angelegenheiten solle er selbständig unter der allgemeinen Sach- und Personalaufsicht der Abteilungsleitung bearbeiten. Die übrigen Bestandteile seines Arbeitsvertrages würden durch diese Versetzung nicht berührt.
Nachdem der Kläger erklärte hatte, dass er einer etwaigen Versetzung nicht Folge leisten werde, sprach der Beklagte dann mit Schreiben vom 16.01.1998 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche, fristlose Kündigung und weiter hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.1998 aus und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab sofort - Dienstantritt 23.01.1998 - oder hilfsweise ab 01.10.1998 in der Abteilung AH-Schaden fortzusetzen. In der Änderungskündigung wies der Beklagte darauf hin, dass die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages unverändert bestehen blieben. Wegen des genauen Inhalts der Änderungskündigung wird auf Bl. 45 und 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.01.1998, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 47 und 48 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, teilte der Kläger mit, dass er das Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.1998 in der Abteilung AH-Schaden fortzusetzen unter dem Vorbehalt annehme, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei und kündigte die Erhebung einer Änderungsschutzklage an. In der Folgezeit gab das Arbeitsgericht Münster in dem Verfahren 2 (3) Ca 173/98 mit Urteil vom 09.04.1998 der Änderungsschutzklage des Klägers statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht Hamm durch Urteil vom 31.05.1999 in dem Verfahren 17 Sa 1719/98 das arbeitsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage mit der Begründung ab, die Änderungskündigung sei als betriebsbedingte Änderungskündigung wirksam. Wegen des genauen Inhalts des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 286 bis 376 der Akte in dem Verfahren LAG Hamm - 17 Sa 1719/98 - Bezug genommen.
Im Jahre 2000 kam es dann zu einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem die Parteien über die Frage gestritten haben, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger 4 Resturlaubstage aus dem Jahre 1996 sowie 30 Urlaubstage aus dem Jahr 1997 finanziell abzugelten und dem Kläger für die Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.2002 den monatlichen Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I a und der an ihn gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a sowie rückwirkend von 1996 an eine einmalige kalenderjährliche Tantieme entsprechend der Vergütungsgruppe I a BAT nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht Münster hat in dem Verfahren 2 Ca 676/00 mit Urteil vom 29.03.2001 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 14.02.2002 in dem Verfahren 17 Sa 910/01 zurückgewiesen. Wegen des genauen Inhalts des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 792 bis 1108 der Akte in dem Verfahren Landesarbeitsgericht Hamm 17 Sa 910/01 Bezug genommen.
Mit der am 07.04.2005 beim Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit eingegangenen Klage hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT I a für die Zeit ab dem 01.03.2002 sowie auf Zahlung einer Tantieme, die den in der BAT Vergütungsgruppe I a eingruppierten Angestellten des Beklagten zusteht, geltend gemacht.
Er hat den Standpunkt vertreten, ab dem 01.03.2002 Anspruch auf eine Vergütung nach BAT I a zu haben. Die zutreffende Vergütungsgruppe sei nicht auf der Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen. Für die Frage der Eingruppierung sei vielmehr die Tätigkeit maßgeblich, die er in der Zeit vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 ausgeübt habe. Dies folge aus einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Er habe nämlich das Änderungsangebot des Beklagten vom 16.01.1998 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Dieses Änderungsangebot habe lediglich eine Änderung des Tätigkeitsbereichs bzw. seiner Arbeitsaufgabe zum Gegenstand gehabt, während die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages - hierauf habe der Beklagte ausdrücklich hingewiesen - unverändert bleiben sollten. Da sein Arbeitsvertrag eine Eingruppierungsautomatik nach § 22 BAT vorsehe, habe er das Änderungsangebot des Beklagten auch nur dahingehend verstehen können, dass die ihm aufgrund der Eingruppierungsautomatik zustehende Vergütung angeboten worden sei. Die Tätigkeit, die er in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 30.09.1998 ausgeübt habe bzw. die bis zu dem Zeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen sei, erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT I a Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zu § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 5 1. Alternative des Personalhandbuchs des Beklagten. Die Tätigkeit sei durch eine besondere Schwierigkeit und durch ein besonderes Maß der Verantwortung gekennzeichnet. Da er zudem wesentlich weitreichendere Entscheidungskompetenzen als die sogenannten Referenten gehabt habe, die ihrerseits eine Vergütung nach BAT II a erhielten, habe er auch Anspruch auf eine darüber hinaus gehende Vergütung. Seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I a lasse sich zudem auf die 2. Alternative der Anlage 5 des Personalhandbuchs stützen. Die Tätigkeit, die er vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 ausgeübt habe, sei gegenüber den Tätigkeiten, die nach BAT II a vergütet würden, höherwertig. Diese Tätigkeiten habe er zudem auf Anweisung der hierfür bei dem Beklagten zuständigen Stelle ausgeübt. Sein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I a sei auch deshalb begründet, da er sämtliche Voraussetzungen eines leitenden Angestellten erfüllt habe und bei dem Beklagten alle Angestellten ab der Stufe BAT I a als leitende Angestellten gelten. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe er bei einer zutreffenden Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I a auch Anspruch auf die entsprechende jährliche Tantieme.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger ab dem 01. März 2002 in der Vergütungsgruppe BAT I a eingruppiert und der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Gehalt auf der Grundlage der Vergütungsgruppe BAT I a jeweils zum 16. eines jeden Monats und zusätzlich jeweils am 16. Dezember eines Jahres für das abgelaufene Jahr die Tantieme, die den in der BAT-Vergütungsgruppe I a eingruppierten Angestellten des Beklagten zusteht, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, für die zutreffende Vergütung des Klägers sei die nunmehr ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Eine anderslautende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten nur dahingehend verstehen können, dass ihm die bislang bezogene Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT fortgezahlt würde, obgleich er als Großschadensregulierer lediglich einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT III habe. Im Übrigen würden die Eingruppierungsvorschriften des BAT bei ihm, dem Beklagten, nur in der betriebsüblichen Weise angewendet. Eine Eingruppierungsautomatik bestehe nicht. Dem Begehren des Klägers stünde zudem die Rechtskraft der Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.05.1999 in dem Verfahren 17 Sa 1719/98 sowie vom 14.02.2002 in dem Verfahren 17 Sa 1910/01 entgegen. Soweit der Kläger mit seiner Feststellungsklage im Ergebnis die Zahlung einer jährlichen Tantieme begehre, sei die Feststellungsklage auch deshalb unzulässig. Im Übrigen sei das Verlangen des Klägers verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Der Zulässigkeit stehe auch nicht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 2002 entgegen, da die Parteien in dem Verfahren über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen einer Vergütungsdifferenz bis einschließlich zum Jahr 2002 gestritten hätten. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger könne einen Anspruch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stützen. Er habe das in der Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot des Beklagten nicht dahingehend verstehen können, dass der Beklagte ihm eine Eingruppierung nach BAT I a angeboten habe. Auch nach den von ihm vorgetragenen Tätigkeiten ergebe sich kein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT. Der Beklagte gestalte als Arbeitgeber die Handhabung des BAT so, wie er sie im Personalhandbuch formuliert habe. Eingruppierungen würden deshalb nur in betriebsüblicher Art und Weise vorgenommen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht aufgeschlüsselt dargelegt, welche Tätigkeiten er ausführe. Der Vortrag zur Übertragung des gesamten "Prozessbereichs in der Sachabteilung" bleibe insoweit unsubstantiiert.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10.09.2005 zugestellte Urteil am 06.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 09.11.2005 begründet.
Der Kläger macht weiterhin geltend, für seine Eingruppierung sei allein seine Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 als Volljurist in der Sachabteilung des Beklagten maßgeblich. Der Beklagte habe bei Abfassung der Änderungskündigung gewusst, dass diese Tätigkeit von ihrer Wertigkeit her oberhalb der Vergütungsgruppe BAT II a gelegen habe. Das Angebot in der Änderungskündigung habe die ihm zustehende Eingruppierung umfasst, die Vertragsbestandteil geworden sei. Der Annahme einer vertraglich vereinbarten Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a stehe im Übrigen auch das Schriftformerfordernis nach den §§ 4, 57 BAT entgegen. Bei der Auslegung des in der Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebotes sei auch der Hintergrund der Änderungskündigung überhaupt zu berücksichtigen. Der Beklagten sei es nur darum gegangen, ihn unter allen Umständen mit dem Mittel der Änderungskündigung von seinen beiden Kontrahenten in der Sachabteilung fernzuhalten. Hätte der Beklagte eine Weitergeltung der Eingruppierung nach BAT II a gewollt, hätte er dieses auch in der Änderungskündigung zum Ausdruck gebracht. Es bleibe dabei, dass von einer Eingruppierungsautomatik auszugehen sei. Der Begriff der Funktion in der Anlage 5 sei wie "Tätigkeit" zu verstehen. Damit folge die Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeit. Letztlich habe er dieselbe Entscheidungsbefugnis gehabt wie ein Abteilungsleiter. Vor diesem Hintergrund könne er zu recht klageerweiternd eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe BAT I verlangen. Die Tantieme für einen Abteilungsleiter betrage 12.000,00 Euro.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 01.09.2005 - 3 Ca 782/05 - abzuändern und
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2002 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT I jeweils am letzten Werktag eines jeden Monats und zusätzlich jeweils am letzten Werktag eines Jahres die jährliche Tantieme, die den in der Vergütungsgruppe BAT I eingruppierten Angestellten des Beklagten zusteht, zu zahlen,
2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2002 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT I a jeweils am letzten Werktag eines jeden Monats und zusätzlich jeweils am letzten Werktag eines Jahres die jährliche Tantieme, die den in der Vergütungsgruppe BAT I a eingruppierten Angestellten des Beklagten zusteht, zu zahlen,
3. höchst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2002 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT I b jeweils am letzten Werktag eines jeden Monats und zusätzlich jeweils am letzten Werktag eines Jahres die jährliche Tantieme, die den in der Vergütungsgruppe BAT I b eingruppierten Angestellten des Beklagten zusteht, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sich aus dem Personalhandbuch oder einer sonstigen Betriebsübung ein Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung ergeben könne. Auch habe er nichts substantiiert zu Arbeitsvorgängen, die eine Höhergruppierung zum damaligen streitigen Zeitpunkt hätten rechtfertigen können, vorgebracht. Jedenfalls gebe es keine vernünftige Argumentation gegen die seitens des Arbeitsgerichts vorgenommene Auslegung des Änderungsangebotes, welches der Kläger später angenommen habe. Es verbleibe dabei, dass die Rechtskraft der Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.05.1999 und vom 14.02.2002 der Zulässigkeit der Klage entgegenstünden. Letztlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und macht hilfsweise den Einwand der Verwirkung geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die Klage ist sowohl mit dem Haupt-, als auch mit den Hilfsanträgen zulässig.
a.
Der Kläger verfolgt, nachdem er im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Antrag auf Feststellung, ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert zu sein, nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und deshalb unzulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 -, AP Nr. 9 zu § 22, 23 BAT Krankenkassen), seinen Klageantrag zulässigerweise - wie geschehen - umformuliert hat, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an ihn eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I bzw. BAT I a bzw. BAT I b zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist nicht nur innerhalb des öffentlichen Dienstes, sondern auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 259/04 -, AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten war im Hinblick auf die vom Kläger geforderte Tantiemezahlung auch nicht vorrangig eine Leistungsklage zu erheben. Die Eingruppierungsfeststellungsklage erstreckt sich nämlich auf sämtliche Rechte, die dem Arbeitnehmer mit einer bestimmten Vergütungsgruppe zustehen (vgl. Zimmerling, NZA 1989, 4318 ff.) Die vom Kläger beanspruchte Tantiemezahlung hängt unmittelbar von der entsprechenden Eingruppierung ab; sie ist Teil der insgesamt von dem Beklagten aus einer bestimmten Vergütungsgruppe gezahlten Vergütung.
c.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als der Kläger mit dem nunmehr in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag die Klage erweitert hat.
Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Die Klageerweiterung ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, da sie geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen. Über die Klageerweiterung kann auch aufgrund von Tatsachen entschieden werden, die die erkennende Kammer ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat. Die Entscheidung über die Klageerweiterung beruht nämlich auf auch in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenem Vorbringen des Klägers zum Umfang seiner Entscheidungsbefugnisse (vgl. zur Erhebung der Widerklage in der Berufungsinstanz BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 44/04 -, NZA 2005, 1365 ff.).
d.
Der Zulässigkeit der Klage steht letztlich auch nicht die Rechtskraft der Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.05.1999 in dem Verfahren 17 Sa 1719/98 sowie vom 14.02.2002 in dem Verfahren 17 Sa 910/01 entgegen.
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch aus; die Rechtskraft eines Sachurteils entfaltet Bindungswirkung allerdings nur insoweit, als der Streitgegenstand des Vorprozesses in einem Zweitprozess erneut zur Entscheidung steht. Streitgegenstand des Verfahrens Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 1719/98 - war eine Änderungskündigung. Demgegenüber streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Es liegt demnach ein neuer Streitgegenstand vor.
In dem Verfahren Landesarbeitsgericht Hamm 17 Sa 910/01 haben die Parteien zwar darüber gestritten, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.2002 den monatlichen Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I a und der an den Kläger erbrachten Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a sowie ihm rückwirkend von 1996 eine einmalige kalenderjährliche Tantieme entsprechend der Vergütungsgruppe I a BAT nachzuzahlen. Allerdings hat der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche gerade nicht im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage (auch nicht im Wege einer in das Gewand einer Leistungsklage gefassten Eingruppierungsfeststellungsklage) verfolgt, sondern ausweislich sowohl des erstinstanzlichen Urteils vom 29.03.2001 (Bl. 300 f. d.A. in dem Verfahren ArbG Münster - 2 Ca 676/00 - = LAG Hamm - 17 Sa 910/01 -), als auch ausweislich des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.02.2002 (Bl. 1026, 1027, 1031 und 1033 d.A. in dem Verfahren ArbG Münster - 2 Ca 676/00 - = LAG Hamm - 17 Sa 910/01 -) rückständige Vergütung im Wege einer genau bezifferten Leistungsklage eingeklagt. Für diese auf die Zahlung rückständiger Vergütung gerichtete Leistungsklage war die zutreffende Eingruppierung des Klägers lediglich eine Vorfrage, die an der Rechtskraftwirkung eines Urteils nicht teilnimmt. Nach § 322 ZPO ist ein Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch die Klage und Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. In Rechtskraft erwächst die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d. h. nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (BGH, Urteil v. 24.06.1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204 f.; BGH, Urteil v. 13.11.1998 - V ZR 29/98 -, NJW-RR 1999, 376 f.) Es kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.02.2002 die Frage, nach welcher BAT-Vergütungsgruppe der Kläger seitens der Beklagten in Bezug auf die von ihm bis zum 30.09.1998 einschließlich in der Abteilung Sachversicherung des Beklagten auszuübenden Tätigkeiten zu bezahlen gewesen wäre, ausdrücklich offengelassen (vgl. Bl. 1069 der Gerichtsakte in dem Verfahren 17 Sa 910/01) und die den Zeitraum vom 01.03.1988 bis 28.02.2002 betreffende Leistungsklage aus anderen Gründen, nämlich wegen eingetretener Verjährung, wegen Verfalls und einer dem Anspruch des Klägers entgegenstehenden anderslautenden Vereinbarung der Parteien abgewiesen hat.
2.
Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt-, als auch mit den Hilfsanträgen und damit insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an ihn für die Zeit ab dem 01.03.2002 eine Vergütung aus den Vergütungsgruppen BAT I bzw. BAT I a bzw. BAT I b zahlt und damit zugleich auch keinen Anspruch auf Zahlung der mit der entsprechenden Eingruppierung einhergehenden Tantieme.
a.
Der Kläger hat keinen originären Anspruch aufgrund Tarifrechts nach § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1 a zu § 22 Abs. 1 BAT (allgemeine Vergütungsordnung).
aa.
Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Dabei ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Der Kläger stützt sein Eingruppierungsverlangen auf folgende Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zu § 22 BAT:
Vergütungsgruppe I b
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
Vergütungsgruppe I a
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a heraushebt.
Vergütungsgruppe I
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a.
bb.
Die Kammer konnte es offen lassen, ob im Hinblick auf die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers auf die von ihm in der Vergangenheit, d. h. vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 wahrgenommenen bzw. auszuübenden Tätigkeiten oder auf die nunmehr auszuübenden Tätigkeiten abzustellen ist. § 22 BAT in Verbindung mit der allgemeinen Vergütungsordnung nach der Anlage 1 a ist nämlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Die Parteien sind nicht tarifgebunden und haben im Arbeitsvertrag auch nicht vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag insgesamt zur Anwendung kommen soll. Lediglich unter Ziffer 4. des Anstellungsvertrages vom 25.08.1978 findet sich die Bestimmung, dass der Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des BAT gewährt wird. Im Hinblick auf die Vergütung selbst enthält Ziffer 3. des zuvor genannten Anstellungsvertrages die Vereinbarung, dass der Kläger Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erhält.
Diese Vereinbarungen lassen nur den Schluss zu, dass keine allgemeine Verweisung auf den BAT gewollt war. Angelehnt hat nämlich den Inhalt, dass Vorschriften des BAT als Richtschnur oder Vorbild für die vereinbarten Leistungen des Arbeitgebers gedient haben, nicht aber, dass diese selbst Inhalt des Arbeitsvertrages werden sollten (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.10.1994 - 9 Sa 249/94 -). Dieses Ergebnis wird durch die tatsächliche Handhabung im Arbeitsverhältnis der Parteien bestätigt. Der Beklagte hat stets eine Vergütung gezahlt, die über die Vergütung nach dem BAT hinausging und bei der Ermittlung der konkreten Vergütungshöhe den sich nach dem BAT ergebenden Betrag lediglich als Ausgangsrechenposten zugrundegelegt.
Insbesondere im Hinblick auf eine Eingruppierung des Klägers sollte nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden ein direkter Rückgriff auf den BAT gesperrt sein. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Personalhandbuchs des Beklagten, dessen Inhalt auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist. Hier heißt es auf Seite 520 (nunmehr Seite 700), soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:
"Betriebsübliche Fassung von Vorschriften des BAT
1. Auf das Angestelltenverhältnis werden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in seiner Gesamtheit und der jeweils für das Land Nordrhein-Westfalen gültigen Fassung angewendet (Ausnahmen siehe Ziff. 2 u. 3).
...
2. Auf das Angestelltenverhältnis finden in der betriebsüblichen und jeweils gültigen Fassung (Anlagen) z.Z. folgende Vorschriften Anwendung:
...
§ 22 BAT - Eingruppierung - Anlage (5)
Damit hatte der Beklagte für den Kläger erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass § 22 BAT nicht in seiner originären tariflichen Fassung, sondern vielmehr in der betriebsüblichen und jeweils durch die Anlage 5 konkretisierten Fassung zur Anwendung kommen sollte.
b.
Der Kläger hat zudem - und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten für die Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung überhaupt zugrunde zu legen sind - auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Eingruppierung aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Anlage 5 des Personalhandbuchs des Beklagten, die die zuvor bezeichnete betriebsübliche Fassung des § 22 BAT wiedergibt.
aa.
Die Anlage 5 zu Ziff. 2 hat folgenden Wortlaut:
Eingruppierung
§ 22 (2) Satz 2 BAT:
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Funktion entspricht. Der Bewertungsrahmen für eine Funktion kann mehrere Vergütungsgruppen umfassen und zwar von der Eingangsgruppe eventuell über eine oder mehrere Mittelgruppen bis zur Endgruppe. Die Tätigkeitsmerkmale sollen den Erfordernissen eines Versicherungsbetriebes angepasst sein.
Übt der Angestellte eine höherwertige Funktion aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Vorstandes oder des Abteilungsleiters aus, so wird er spätestens nach 6 Monaten in die Eingangsstufe für diese Funktion eingruppiert, es sei denn, der Angestellte hat diese Vergütungsgruppe bereits in der niederwertigen Funktion erreicht.
bb.
Anders als nach § 22 Abs. 2 BAT kommt es nach der Anlage 5 des Personalhandbuchs des Beklagten für die Eingruppierung nicht auf die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit, sondern ausdrücklich auf die auszuübende Funktion an. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Begriff der Funktion auch nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Tätigkeit. Nach Satz 2 des 1. Absatzes der "Eingruppierungsbestimmungen" der Anlage 5 kann der Bewertungsrahmen für eine Funktion nämlich mehrere Vergütungsgruppen umfassen, und zwar von der Eingangsgruppe eventuell über eine oder mehrere Mittelgruppen bis zur Endgruppe. Zudem sollen die Tätigkeitsmerkmale den Erfordernissen eines Versicherungsbetriebes angepasst sein. Damit hat der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass zunächst die übertragene "Funktion" und nicht die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 22 BAT über die zutreffende Eingruppierung entscheiden soll und dass "Tätigkeitsmerkmale" nur insoweit Bedeutung haben sollen, als sie entsprechenden Funktionen zuzuordnen sind, wobei sie den Erfordernissen eines Versicherungsbetriebes angepasst sein sollen. Demgegenüber ist der Begriff der "Funktion", die zudem mehrere Vergütungsgruppen in sich aufnehmen kann, dem System der Eingruppierung nach § 22 BAT völlig fremd. Hier entscheidet allein die Erfüllung bestimmter Tätigkeitsmerkmale, denen die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprechen muss, über die Eingruppierung in unterschiedliche Vergütungsgruppen.
cc.
Der Beklagte handhabt die Eingruppierung auch entsprechend der Anlage 5 des Personalhandbuchs. Er unterscheidet zwischen den Funktionen der Abteilungsleiter, die von BAT I an aufwärts vergütet werden, der stellvertretenen Abteilungsleiter, die eine Vergütung nach BAT I b bis BAT I erhalten, der leitenden Referenten, die nach BAT II a bis BAT I b vergütet werden, der Bereichsleiter (Referenten), die eine Vergütung von BAT III bis BAT II a erhalten, der Referenten als Spezialisten, die ebenfalls eine Vergütung von BAT III bis BAT II a erhalten, der Gruppenleiter, die nach Vergütungsgruppe BAT V b bis BAT IV a vergütet werden sowie der Fachreferenten, die ebenso eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT V b bis BAT IV a erhalten und der Großschadensregulierer, die in der Vergangenheit eine Vergütung von BAT III bis BAT II a erhielten und heute nur noch nach BAT III bezahlt werden.
dd.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Anlage 5 zum Personalhandbuch und der von dem Beklagten tatsächlich geübten Eingruppierungs- bzw. Vergütungspraxis vieles für eine sogenannte "Eingruppierungsautomatik" spricht. So löst nach Absatz 2 der Anlage 5 zum Personalhandbuch die Übertragung einer höherwertigen Funktion aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Vorstandes oder des Abteilungsleiters spätestens nach 6 Monaten einen Anspruch auf die Eingruppierung in die Eingangsstufe für diese Funktion aus, es sei denn, der Angestellte hat diese Vergütungsgruppe bereits in der niederwertigen Funktion erreicht. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass sich der Beklagte bei der Frage der Höhergruppierung innerhalb einer Funktion an § 23 a BAT angelehnt hat, also hier einen sogenannten Bewährungsaufstieg ermöglicht.
Dem Begehren des Klägers steht allerdings entgegen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt eine Funktion übertragen wurde, die ihm einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen BAT I b, I a bzw. I vermittelt hätte. Dem Kläger war ab dem 01.06.1988 die Funktion eines Referenten übertragen worden. Für sogenannte Referenten sieht das Vergütungssystem des Beklagten eine Vergütung von BAT III bis BAT II a vor. In dieser Funktion des Referenten war der Kläger ab dem 01.12.1988 auch in die Vergütungsgruppe II a höhergruppiert worden, hatte also die Endgruppe der Funktion "Referent" erreicht. Ab dem 01.10.1998 war ihm dann im Wege der Änderungskündigung die Funktion eines Großschadensregulierers übertragen worden. Diese erhielten in der Vergangenheit eine Vergütung von BAT III bis BAT II a, werden heute nur noch nach BAT III vergütet. Für den Kläger war es indes bei der Vergütung nach BAT II a verblieben.
ee.
An der zuvor getroffenen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Tätigkeit des Klägers, die dieser vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 vertragsgemäß auszuüben hatte, u. U. keine reine betriebsübliche "Referententätigkeit" war, da sie mit Entscheidungsbefugnissen verbunden war, die im Regelfall Abteilungsleitern vorbehalten waren. Der Beklagte hatte sich im Arbeitsvertrag zur Zahlung einer Vergütung in Anlehnung an den BAT verpflichtet. In der Anlage 5 zum Personalhandbuch hatte er - wie bereits ausgeführt - klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch auf entsprechende Eingruppierung als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Vergütung allein von der Zuweisung einer bestimmten Funktion und nicht von der Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten abhängen sollte. Hierdurch hatte er nicht nur die Fälle abschließend geregelt, in denen die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der zugewiesenen Funktion auch vollständig entsprach, sondern zudem eine abschließende Regelung in dem Sinne getroffen, dass er sich vorbehielt, im Einzelfall bestimmte Tätigkeiten einer bestimmten Funktion selbst dann zuzuweisen, wenn die Tätigkeit auch Elemente enthielt, die nicht typischerweise und damit nicht betriebsüblich in der entsprechenden Funktion anfielen.
Auch aus dem Grunde verbietet es sich, für solche "atypischen Tätigkeiten" auf die Tätigkeitsmerkmale für den "allgemeinen Verwaltungsdienst" entsprechend der Anlage 1 a zu § 22 BAT zurückzugreifen. Diesen kommt auch für sogenannte atypische Fälle mithin keine Auffangfunktion in dem Sinne zu, dass sie anwendbar wären. Das bei dem Beklagten angewendete Eingruppierungssystem weist insoweit keine unbewusste Lücke auf (vgl. zur Problematik der Lückenausfüllung bei der Auslegung von Tarifverträgen: BAG, Urteil vom 30.10.1963 - 4 AZR 354/62 -, DB 1964, 887)
c.
Aus seinem Vorbringen, er habe in der Zeit vom 01.01.1985 bis 30.09.1998 sämtliche Voraussetzungen eines leitenden Angestellten erfüllt und habe, da beim Beklagten alle Angestellten ab der Stufe BAT I a als leitende Angestellte gelten, deshalb einen Anspruch auf höhere Eingruppierung, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Qualität als leitender Angestellter nicht Voraussetzung, sondern Folge einer entsprechenden, an der Funktion orientierten Eingruppierung ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.
Ende der Entscheidung
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