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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2165/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.10.2004 - 5 Ca 1186/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG zusteht. Der am 16.08.1957 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 04.11.1994 seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter tätig. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst belief sich auf 3.645,11 Euro. Mit Schreiben vom 30.03.2004 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2004 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem: "... hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2004. ... Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß gehört. Bei Rechtskraft dieser Kündigung haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich nach dem Sozialplan ...". Der in dem Kündigungsschreiben in Bezug genommene Sozialplan, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 8 - 11 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 4 Abfindung 1. Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen endet und der in dessen Anlage 1 genannt ist, erhält eine Abfindung nach den folgenden Regelungen. ... § 5 Auszahlung 1. Die Abfindungsansprüche werden zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. 2. Erhebt ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage oder wehrt sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden die Ansprüche aus diesem Sozialplan erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. ..." Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2004 gegenüber der Beklagten einen Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG in Höhe von insgesamt 17.314,32 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2004 zurückgewiesen und in der Folgezeit die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung in Höhe von 9.087,00 Euro gezahlt. Mit der am 13.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünde nach § 1 a KSchG insgesamt eine Abfindung in Höhe von 17.314,23 Euro zu. Hierauf lasse er sich die bereits gezahlte Sozialplanabfindung in Höhe von 9.087,00 Euro anrechnen. Die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG lägen vor. Die Beklagte habe eine Kündigung erklärt. Die Kündigungserklärung enthalte auch die nach § 1 a Abs. 1 KSchG erforderlichen Hinweise. Insoweit sei es nicht notwendig, dass auf dringende betriebliche Erfordernisse hingewiesen werde, die Bezeichnung der Kündigung als betriebsbedingt reiche aus. Es handele sich bei dem Anspruch nach § 1 a KSchG um einen gesetzlichen Anspruch, der keine korrespondierenden Willenserklärungen erfordere. Der Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben auf die Rechtskraft der Kündigung sei dahingehend auszulegen, dass damit das "Verstreichenlassen der Klagefrist " gemeint sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.227,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1 a KSchG, sondern nur Anspruch auf die Sozialplanabfindung, die auch gezahlt worden sei. Der Anspruch nach § 1 a KSchG setze den Hinweis des Arbeitgebers voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt sei und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne. An diesen Hinweisen fehle es indes. Sie habe auch durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie sich auf § 1 a KSchG beziehen wolle. Im Gegenteil, sie habe in der Kündigung explizit darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Abfindung nach dem Sozialplan richte. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung gemäß § 1 a KSchG. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 1 a KSchG sei in der Kündigungserklärung der Beklagten vom 30.03.2004 nicht enthalten. Auch eine Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe keinerlei Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Abfindung. Der von der Beklagten verwendete Begriff der "Rechtskraft der Kündigung" sei weitergehender als der Begriff des Verstreichenlassens der Klagefrist. Der Kläger hat gegen das ihm am 04.11.2004 zugestellte Urteil am 19.11.2004 Berufung eingelegt und diese am 01.12.2004 begründet. Der Kläger vertritt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, dass die Kündigungserklärung der Beklagten die nach § 1 a KSchG erforderlichen Hinweise enthalte. Aus der im Kündigungsschreiben enthaltenen Formulierung, wonach sich die Höhe der Abfindung nach dem Sozialplan richtet, könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Sozialplan selbst lasse nämlich in § 5 Nr. 3 eine weitere Abfindung zu und regele im übrigen nur die Fälligkeit und nicht die Anspruchsentstehung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.10.2044 - 5 Ca 1186/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.227, 32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist darauf hin, dass die Kündigungserklärung gerade nicht den nach § 1 a KSchG erforderlichen Hinweis auf das Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist enthalte. Aus den Formulierungen im Sozialplan werde ersichtlich, dass mit dem Sozialplan gerade nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage habe vermieden werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Abfindung gemäß § 1 a KSchG. Gemäß § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Anspruch setzt nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG allerdings zudem den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Voraussetzungen des § 1 a KSchG liegen indes nicht vor. 1. Zwar enthält das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 30.03.2004 den gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen Hinweis darauf, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist. Insoweit reicht es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1204 S. 12) aus, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt bzw. diese als betriebsbedingt bezeichnet (so auch Düwell, ZTR 2004, 130 ff., 131; Raab, RdA 2005, 1 ff., 6; wohl auch Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177 ff., 182; Wolff, BB 2004, 378 ff., 379). Diesen Anforderungen wird die Kündigungserklärung der Beklagten, die sich ausdrücklich auf betriebsbedingte Gründe stützt, gerecht. 2. Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an dem gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen Hinweis der Beklagten, dass der Kläger bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. a. Das Kündigungsschreiben der Beklagten enthält keinerlei ausdrücklichen Hinweis auf das Verstreichenlassen der Klagefrist. Vielmehr hat die Beklagte in dem Kündigungsschreiben dem Kläger mitgeteilt, dieser habe bei Rechtskraft der Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Sozialplan richte. b. Diese Passage des Kündigungsschreibens konnte der Kläger auch nicht im Sinne eines Hinweises nach §1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG verstehen. Dies ergibt eine Auslegung der streitgegenständlichen Passage des Kündigungsschreibens gemäß §§ 132, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. aa. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob es sich bei dem "Hinweis" des Arbeitgebers nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG um ein Angebot des Arbeitgebers handelt, das der Arbeitnehmer entweder ausdrücklich oder konkludent durch Verstreichenlassen der Klageerhebungsfrist annehmen kann (vgl. insoweit Bauer/Krieger, NZA 2004, 77 ff., 77; Preis, DB 2004, 70 ff., 72; Löwisch, BB 2004, 154 ff., 157; Löwisch, NZA 2003, 689 ff., 694; Thüsing/Stelljes, BB 2003, 1673 ff., 1677; Rolfs, ZIP 2004, 333 ff., 335), oder ob es sich lediglich um eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers handelt (vgl. Düwell, ZTR 2004, 130 ff., 132; Bader, NZA 3004, 65 ff., 70; Giesen/Bergen, NJW 2004, 185 ff., 185), oder um einen Bestandteil einer Kündigungserklärung sui generis (vgl. Schmidt-Rolfes, NZA Beilage 1/2005, 3 ff., 7), oder um eine geschäftsähnliche Handlung handelt, wohin die Kammer tendiert (in dem Sinne wohl auch Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177 ff., 182). Geschäftsähnliche Handlungen sind nämlich in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10. 2000 - X ZR 97/99 -, BHGZ 145, 343 ff. m. weit. Nachw. ). Auf geschäftsähnliche Handlungen finden nämlich die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere über deren Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung. bb. Der Kläger konnte den Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht als Hinweis im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG verstehen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT Drucksache 15/1204, S. 9 und 12) hat der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien im Falle einer betriebsbedingten Kündigung mit § 1 a KSchG ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Mit der im Gesetz geregelten Berechnung der Abfindungshöhe hat er ihnen zudem ein Standardverfahren zur Verfügung gestellt, das einen fairen Interessenausgleich ermöglicht, ohne die Arbeitsgerichte bemühen zu müssen. Sinn und Zweck des § 1 a KSchG ist es demnach, dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu bieten, sich nicht gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen, also ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Hinweise erteilt, kann der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden, ob er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der gesetzlich festgesetzten Abfindung gegen sich gelten lässt oder ob er Kündigungsschutzklage erhebt, bevor die Kündigung wegen Ablaufs der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam gilt (§ 7). Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nach Treu und Glauben unter verständiger Würdigung der Umstände den Hinweis der Beklagten auf die Rechtskraft der Kündigung nicht als einen Hinweis auf das "Verstreichenlassen der Klagefrist" i. S. des § 1 a KSchG verstehen. Der von der Beklagten verwendete Begriff der Rechtskraft der Kündigung ist nämlich weitergehender als der Begriff des Verstreichenlassens der Klagefrist. Die Rechtskraft der Kündigung kann nicht nur bei Verstreichenlassen der Klagefrist mit der Folge des § 7 KSchG eintreten, sie kann auch eintreten, wenn zunächst Klage erhoben wurde, diese aber zurückgenommen wird, oder wenn das Kündigungsschutzverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durchgeführt wird oder wenn die Parteien sich im Termin auf eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben bezüglich der Höhe der Abfindung auf den abgeschlossenen Sozialplan Bezug genommen hat. In dessen § 5 ist geregelt, dass die Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden und dass die Ansprüche für den Fall, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt oder sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehrt, erst fällig werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Anspruchsentstehung setzte mithin nach dem Sozialplan nicht voraus, dass ein Kündigungsschutzverfahren unterblieb. Damit hat sich die Beklagte mit ihrem Hinweis auf die "Rechtskraft der Kündigung" und den Sozialplan für den Kläger erkennbar allein auf eine nach dem Sozialplan zu beanspruchende Abfindung bezogen und keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit war, zur Vermeidung der Kündigungsschutzklage die im Gesetz festgesetzte Abfindung zu zahlen. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass § 5 des Sozialplans nicht die Anspruchsentstehung, sondern die Fälligkeit des Anspruchs regelt, währenddessen der "Hinweis" der Beklagten in der Kündigungserklärung den Anspruch des Klägers auf eine Abfindung zum Gegenstand hatte. Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger diese in der Kündigungserklärung enthaltene Formulierung nur dahingehend verstehen, dass er erst mit Rechtskraft der Kündigung die Abfindung beanspruchen können, sie mithin erst zu dem Zeitpunkt fällig werden sollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen hat. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

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