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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 12 Sa 263/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA
Vorschriften:
TV-Ärzte/VKA § 16 |
2. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Oberarzt die Verantwortung für die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten trägt.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2008 - 4 Ca 2096/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 01.02.13xx geborene Klägerin, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, steht seit dem 15.11.2001 bei dem beklagten L4xxxxxxxxxxxxxxxx als Ärztin in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Die L5x-Klinik in H4xx, in der die Klägerin beschäftigt ist, ist ein Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Sie ist in 4 Bereiche gegliedert, 3 Stationsbereiche und den Bereich der Tageskliniken, die sich in S1xxx, H4xx, R1xxx-W4xxxxxxxxx und B3xxxxxxx befinden. Die Gesamtklinik wird geleitet durch einen Chefarzt. Oberärztin für den Bereich der Tageskliniken ist Frau D1. S2xxxxx, die die Tageskliniken monatlich besuchen soll. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob sie im Jahre 2008 viermal oder achtmal in der Tagesklinik in B3xxxxxxx gewesen ist.
Mit Schreiben vom 19.8.2003 wurde der Klägerin die ärztliche Leitung der Tagesklinik in B3xxxxxxx übertragen, die sie mit dem 01.11.2004 übernahm. Sie führt den Titel "Oberärztin". Bei der Tagesklinik in B3xxxxxxx, die circa 20 km vom Haupthaus in H4xx entfernt liegt, handelt es sich um eine teilstationäre Einrichtung, bei der die Patienten am Abend und an den Wochenenden wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren. In B3xxxxxxx werden etwa 12 Personen beschäftigt, darunter zwei Lehrer, zwei Pädagogen, einen Bachelor-Psychologe, eine Psychotherapeutin in Ausbildung sowie der approbierte Psychotherapeut Herr G3xxxxxx.
In der " Stellenbeschreibung Fachärztlich-therapeutische Leitung und stellvertretende therapeutische Leitung der Tageskliniken", die für die Klägerin maßgeblich ist, heißt es auszugsweise:
"Die therapeutische Leitung der Tageskliniken liegt bei den jeweils zuständigen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, die stellvertretende therapeutische Leitung für alle nicht spezifisch ärztlich-medizinischen Aufgabenfelder liegt durch Delegation durch den jeweiligen bereichsleitenden Arzt/ärztlicher Direktor bei den jeweils zuständigen Diplom-Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten.
...
Die therapeutische TK Leitung umfasst ff. Aufgabenbereiche:
- Indikationsstellung zur Aufnahme, Leitung des diagnostik-therapeutischen Gesamtprozesses einschließlich aller alltäglichen Abläufe in der TK, verantwortliche Leitung der Angehörigenarbeit, Letztentscheidung über die Entlassung
- Verantwortliche Leitung des Therapieplanprozesses
- Leitung und Koordination der Zusammenarbeit nach innen (TK, Schule-TK und Haupthaus H4xx) und nach außen (Ärzte, Therapeuten, Schulen, Jugendämter, Gesundheitsämter und sonstige Fachleute, Institutionen und Behörden); Gestaltung fachbezogener Außenkontakte
- Führung der therapeutischen Dokumentation Koordination der Gesamtdokumentationen
- Verantwortliche Führung des Schriftverkehrs (Ärzte, Kostenträger, Jugendämter etc.)
- Sicherstellung der Umsetzung von Eckdaten aus dem Budget (Belegung, Verweildauer etc.) und Verantwortung für eine wirtschaftliche Leistungserbringung
- Gesamtverantwortung für Weiterentwicklung und Umsetzung therapeutischer Konzepte in engem Kontakt mit allen in der TK beschäftigten Fachkräften und der fachärztlichen Bereichsleitung/dem ärztlichen Direktor
- Fachliche Kinder- und Jugendpsychiatrie Leitung des Gesamtteams, ggf. in Abstimmung mit der Leitung des Pflege- und Erziehungsdienstes und den jeweiligen Leitungen der beteiligten Fachabteilungen
- Personaleinsatzplanung für den ärztlich-therapeutischen Dienst
- Gewährleistung und Weiterentwicklung fachlich-professioneller Kommunikationsstrukturen
- Sicherstellung der Weitergabe von patientenbezogenen Informationen zu Diagnostik, Therapie und sich daraus aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ergebende Erfordernisse in Richtung Tagesklinik Schule
- Verantwortung für adäquate Konfliktlösungsregelungen innerhalb der TK, Anfrage externer Beratung (Supervision) über den ärztlichen Direktor und die Betriebsleitung für alle Mitarbeiterinnen einschließlich Leitung im Bedarfsfall
- Förderung kollegialer Fortbildung
...
Das spezifisch psychologische Aufgabenfeld umfasst darüber hinaus:
- Indikationsstellung für Durchführung (bzw. supervidierte Fremdurchführung) und Interpretation vom Psychodiagnostischen Verfahren im Rahmen von Status- und Prozessdiagnostik
- Verantwortung für den fachgerechten Einsatz geeigneter standardisierter und nicht standardisierter Diagnostikverfahren auch im Rahmen anderer Fachbereiche (Heilpädagogik, Schule); Verantwortung für die Einhaltung entsprechender Indikation-, Durchführungs- und Interpretationsrichtlinien unter fachpsychologischen und ethischen Aspekten
- Durchführung interner Fortbildungsmaßnahmen aus dem weiteren psychologischen Bereich
- eigenverantwortlich Patienten bezogenen psychologisch-psychotherapeutische Tätigkeit in Abstimmung mit der fachärztlichen Leitung der TK; diese wiederum kann sich in Fachfragen mit der Bereichsleitung/dem ärztlichen Direktor abstimmen
..."
Mit Wirkung vom 01.08.2006 wendet der Beklagte den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigen der kommunalen Arbeitgeber in den TV-Ärzte/VKA, die einerseits vom Marburger Bund und andererseits von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossen worden sind, an. Die Klägerin wurde übergeleitet in die Entgeltgruppe II.
Mit Schreiben vom 12.04.2007 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
"Ihre Funktion als verantwortliche Ärztin der Tagesklinik B3xxxxxxx
Zahlung einer Zulage
Sehr geehrte Frau V1xxx,
Sie sind als verantwortliche Ärztin der Tagesklinik B3xxxxxxx eingesetzt. Unter Zugrundelegung der Vorgaben der §§ 19 und 20 des TV-Ärzte/VKA wird ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit ein um eine Stufe erhöhtes Entgelt der ihnen jeweils zustehenden Vergütung gewährt.
Die Zahlung der höheren Entgeltstufe erfolgt ab dem 01.08.2006 und ist befristet für die Dauer der Übernahme dieser Funktion.
Neben ihrer originären Tätigkeit als ärztliche Leitung der Tagesklinik versehen sie auch Aufgaben einer Vor- und Nachschaltambulanz im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung. Da diese Aufgabe nicht im Rahmen der tarifrechtlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu erledigen ist, wird ihnen ab 01.04.2007 eine monatliche Überstundenpauschale von 8,00 Stunden (204,72 Euro) gewährt. Die geleisteten Überstunden sind in der üblichen Form nachzuweisen.
Sehr geehrte Frau V1xxx, ich darf ihn weiterhin einen erfolgreichen Einsatz wünschen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen"
Da Ihr Widerspruch 22.05.2007 gegen ihre Eingruppierung erfolglos blieb, erhob die Klägerin am 19.10.2007 Klage.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Ihr sei die medizinische Verantwortung für die Behandlung der Patienten in der Tagesklinik in B3xxxxxxx übertragen. Der Bereich, dem die Klägerin vorstehe, sei als selbstständiger Teil- bzw. Funktionsbereich anzusehen. Die Tagesklinik, die 45 Fahrminuten vom Hauptstandort in H4xx entfernt liegt, sei sowohl organisatorisch als auch medizinisch abgrenzbar und selbstständig. Die ausdrückliche Übertragung ergebe sich aus dem Schreiben vom 12.04.2007.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin) Stufe 2 in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht deshalb als Oberärztin einzustufen, weil sie als solche bezeichnet werde. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 16 TV-Ärzte/VKA. Die Klägerin trage nicht die medizinische Verantwortung im Sinne der genannten Tarifvorschrift, da sich ihre Verantwortung nicht deutlich gegenüber der den Fachärztinnen und Fachärzten obliegenden Verantwortung heraushebe. Bei der Tagesklinik handele es sich auch nicht einen selbstständigen Funktionsbereich. Wie sich aus dem Organigramme der westfälischen Landesklinik ergebe, seien die Tageskliniken und Ambulanzen lediglich insgesamt ein eigener Bereich und nicht die jeweiligen Tageskliniken für sich. Es habe auch keine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung stattgefunden. Ihr sei nur ein Mitarbeiter (Psychologe) unterstellt.
Mit Urteil vom 17.01.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage im Hinblick auf die Entgeltgruppe III stattgegeben und hinsichtlich der Stufe zwei abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, mit dem Schreiben vom 12.04.2007 sei der Klägerin ab dem 01.08.2006 ausdrücklich die ärztliche Verantwortung übertragen worden. Denn sie habe Organisations- und Weisungsrechte gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeitern. Dabei sei unerheblich, dass neben der Klägerin kein weiterer Arzt in der Tagesklinik in B3xxxxxxx beschäftigt sei. Bei der Tagesklinik handele es sich auch um einen selbstständigen Teilbereich des Haupthauses in H4xx, da die über eigenes entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verfüge, um in einschlägigen medizinischen Fachgebieten Hilfeleistungen anbieten zu können. Die räumlich nicht unerhebliche Entfernung vom Hauptstandort der Klinik erfordere selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln und entspreche dem in der Organisationsstruktur zum Ausdruck gekommenen Bestreben des Beklagten in verschiedenen Tageskliniken ortsnahe Hilfe anbieten zu können. Eine Einstufung in die Stufe zwei der Entgeltgruppe III nach Paragraph 19 Abs. 1 TV Ärzte VKA komme nicht in Betracht, da die erforderliche D2xxx der verantwortlichen Tätigkeit nicht nachgewiesen sei.
Gegen das ihm am 01.02.2008 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat (nur) der Beklagte am 15.02.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2008 am 28.04.2008 begründet.
Er hält dem Urteil entgegen, die Klägerin erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht. Da sich die Tätigkeit der Klägerin sowohl aus der ärztlichen Leitung der Tagesklinik als auch den Aufgaben der Vorschaltambulanz zusammensetze, hätte festgestellt werden müssen, welcher Arbeitsvorgang welchen zeitlichen Anteil ausmacht. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass es sich bei der Tagesklinik um einen selbstständigen Teil-oder Funktionsbereich handele. Die Tageskliniken und Ambulanzen seien nach dem verbindlichen Organisationsorganigramm der L5x-Klinik in H4xx insgesamt ein eigener Bereich. Der Klägerin sei auch nicht die medizinische Verantwortung übertragen. Diese liege bei den Chefärzten. Für eine derartige Übertragung sei dem Schreiben am 12.04.2007 nichts zu entnehmen. Allein die Weisungsbefugnis gegenüber dem approbierten Psychologen reiche für die Annahme der medizinischen Verantwortung nicht aus.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2008 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist darauf, dass approbierte psychologische Psychotherapeuten approbierten Ärzten gleichgestellt seien. Die Oberärztin Frau D1. S2xxxxx nehme keine medizinischen Aufgaben in der Tagesklinik war, so dass allein die Klägerin die medizinische Verantwortung trage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
I.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMTG II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01 AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 291/96 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit dem in zweiter Instanz um den Zeitpunkt ergänzten Antrag ist auch das Bestimmtheitserfordernis erfüllt.
II.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist, aufgrund jedenfalls einzelvertraglicher Vereinbarungen Anwendung. Der tarifgebundene Beklagte wendet diesen Tarifvertrag an und hat die Klägerin auch in diesen Tarifvertrag übergeleitet.
2. Die Klägerin erfüllt die geforderten Tarifmerkmale.
a) Nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist die Ärztin/der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dabei sind die Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderungen erfüllt sind, zusammen zu beurteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.
Nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Die Voraussetzungen der Eingruppierung sind in § 16 TV- rzte/VKA geregelt.
Danach sind Ärztinnen und Ärzte wie folgt eingruppiert:
a. Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
b. Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu b):
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
c. Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu c):
Oberärztin/Oberarzt diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind.
d. Entgeltgruppe IV:
leiterende Oberärztin/leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Protokollerklärung zu d):
Leiterende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
b) Der Anspruch der Klägerin erfolgt zunächst nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin bereits vor in Kraft treten des Tarifvertrages die Bezeichnung "Oberarztin" geführt hat.
Denn in der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA heißt es:
"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zu Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden".
Dies zeigt deutlich, dass auch bei denjenigen Oberärztinnen und Oberärzten, die diesen Titel führen dürfen, die Voraussetzungen des § 16 TV-Ärzte/VKA vorliegen müssen.
c) Maßgeblich für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 c TV-Ärzte/VKA ist die dortige Protokollerklärung.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei Protokollerklärungen, sofern, was hier nicht im Streit steht, sie dem Formerfordernis des Tarifvertrages entsprechen, um Regelungen des materiellen Tarifrechts (vgl. BAG Urteil vom 27.11.2008 - 6 AZR 632/08 - BeckRS 2009 50695).
Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin kann damit nur Erfolg haben, wenn sich aus ihrem und dem unstreitigen Vorbringen ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Protokollerklärung erfüllt.
bb) Der Klägerin ist es gelungen darzulegen, dass ihr die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Zeitlich fallen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III TV Ärzte VKA erfüllen.
(1) Die Tätigkeit der Klägerin setzt sich aus der ärztlichen Leitung der Tagesklinik sowie den Aufgaben in der Ambulanz zusammen. Die von dem Beklagten geforderte Feststellung, welcher Arbeitsvorgang welchen zeitlichen Anteil ausmacht, ist hier entbehrlich. Unstreitig besteht die Haupttätigkeit der Klägerin in der Leitung der Tagesklinik. Die weitere genannte Aufgabe wird nicht im Rahmen der tarifrechtlich wöchentlichen Arbeitszeit erledigt, sondern mit einer monatlichen Überstundenpauschale von acht Stunden abgegolten. Die Leitung der Tagesklinik erfüllt damit den erforderlichen Zeitanteil der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ohne weiteres. Eine weitere Aufteilung kommt nicht in Betracht, da es sich bei Leitungstätigkeiten i.d.R. um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. (vgl. BAG 26. 08.1987 - 4 AZR 146/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138; 11.02. 2004 - 4 AZR 42/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 296; 07.05.2008 4 AZR 303/07AP BAT- § 22 Nr. 37).
(2) Unter Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verpflichtung, in der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt, was beispielsweise mit der entsprechenden Verantwortung von Eltern, Lehrern aber auch Ingenieuren, Ärzten und Redakteuren erläutert wird (vgl. Meyers Enzyklopädie Lexikon). Die Protokollerklärung knüpft hier nicht an die allgemeine Verantwortung, sondern an die medizinische Verantwortung des Arztes an. Damit soll deutlich werden, dass entscheidend für die Eingruppierung als Oberarzt nicht die Verantwortung im administrativen Bereich maßgeblich ist, sondern allein die medizinische Verantwortung, nämlich dass die Klägerin als Ärztin tätig wird (vgl. auch BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 -, AP BAT 1975, § 22 Nr. 115; Urteil vom 16.04.1986 - 5 AZR 595/84 -, AP BAT 1975, § 22 Nr. 120).
Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus und versteht man die Erweiterung "medizinisch" als Abgrenzung zu den Ärzten, die im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, so wird aus dem Kontext deutlich, dass mit der in der Protokollerklärung für Oberärzte gemeinten "medizinischen Verantwortung", mehr gemeint sein muss, als die Verantwortung, die ein Arzt ohnehin trägt. Denn auch die in den Entgeltgruppen I und II genannten Ärzte bzw. Fachärzte tragen für ihr eigenes Handeln die medizinische Verantwortung. Da die Eingruppierungsnormen im TV-Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die ärztliche Verantwortung des Oberarztes über die diejenige hinaus gehen, die Ärzte im Allgemeinen treffen. Mit der höheren Vergütung des Oberarztes wird damit auch das höhere Maß der Verantwortung honoriert (vgl. Wahlers, PersV 2008, Seite 204, 206; vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07 -, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2008 - 3 Sa 77/08 -, BeckRS 2008, 57007). Die medizinische Verantwortung beinhaltet daher in der Regel auch die Verantwortung für fremdes ärztliches Tun. Derjenige Arzt, dem kein anderer Arzt unterstellt ist, und daher nur medizinische Verantwortung für seine Tätigkeit trägt, wird als Facharzt im Sinne der Entgeltgruppe II TV Ärzte VKA nicht als Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe III TV Ärzte/ VKA tätig.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie die medizinische Verantwortung für die Tagesklinik in B3xxxxxxx trägt.
Dies ergibt sich zunächst aus der Stellenbeschreibung für die fachärztlich therapeutische Leitung. Danach liegt die therapeutische Leitung der Tagesklinik bei den jeweils zuständigen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Dazugehören insbesondere die Aufgabenbereiche Indikationsstellung zur Aufnahme, Leitung des diagnostisch-therapeutischen Gesamtprozesses einschließlich aller alltäglichen Abläufe in der Tagesklinik, die verantwortliche Leitung der Angehörigenarbeit, die Letztentscheidung über Entlassungen sowie die verantwortliche Leitung des Therapieplanprozesses. Sie trägt auch die Gesamtverantwortung für die Weiterentwicklung und Umsetzung therapeutischer Konzepte und leitet das Kinder-und jugendpsychiatrische Gesamtteam in fachlicher Hinsicht.
Im Schreiben am 12.04.2007 bezieht sich der Beklagte ausdrücklich darauf, dass die Klägerin als verantwortliche Ärztin eingesetzt ist.
Die Klägerin trägt auch eine über die reine Facharzttätigkeit hinaus gehende medizinische Verantwortung. Nach Auffassung der Kammer wäre diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt, wenn der Klägerin ein Arzt unterstellt wäre, für dessen Tätigkeit sie als Leiterin der Tagesklinik in B3xxxxxxx die medizinische Verantwortung, z.B. durch Anleitung, Kontrolle etc. trägt. Dem steht jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten gleich, dass die Klägerin auch die Verantwortung für die Tätigkeit des approbierten psychologischen Psychotherapeuten Gehrmann trägt, der ihr unterstellt. ist Dass es sich insoweit um "medizinische" Verantwortung handelt, ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
Bei der Medizin (lateinisch ars medicina) handelt es sich um die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen von Menschen und Tieren, abgekürzt genannt Heilkunde. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG ist die Ausübung von Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Aus § 1 Abs. 1 PsychThG folgt, dass der approbierte psychologische Psychotherapeut heilkundlich tätig wird. Dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin vorliegt, ist auch der Berufsordnung der Kammer für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen zu entnehmen, in der ausdrücklich geregelt ist, dass der genannte Personenkreis Heilkunde ausgeübt. Nach § 3 Abs. 4 der Berufsordnung dürfen Sie fachliche Weisungen nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Sie behandeln persönlich und eigenverantwortlich (§ 5 Abs. 1 der Berufsordnung). Damit werden die approbierten Psychotherapeuten freilich nicht zum Arzt. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen feststehenden des Medizinalrechts. Diese Berufsbezeichnung darf nur derjenige führen, der als Arzt oder Ärztin approbiert ist. Durch das Psychotherapeutengesetz wird keine ärztliche Qualifikation vergeben. Allerdings stellt das Gesetz den approbierten Psychotherapeuten dem approbierten Arzt im Sinne des Medizinrechts in Teilbereichen gleich (vgl. BAG Urt. v. 12.06.2003 8 AZR 288/02 NZA-RR 2004, S. 216, 218). Durch die Unterstellung des approbierten Psychotherapeuten Gehrmann trägt die Klägerin für den ihm übertragenen Bereich der Medizin ebenfalls die medizinische Verantwortung.
(3) Bei der Tagesklinik in B3xxxxxxx handelt es sich um einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich der Klinik bzw. der Abteilung.
Für die Frage, wann ein Funktionsbereich vorliegt, liegt es nahe auf bereits tarifrechtlich Bekanntes zurückzugreifen. Bereits in der Protokollnotiz Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen I a Fallgruppe 7 und I b Fallgruppe 10 BAT wurde dieser Begriff definiert. Dabei handelte es sich um ein "wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eine ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalographie, Herzkathederisierung". Es sind keine Gründe erkennbar, warum der Begriff des Funktionsbereiches im TV-Ärzte/VKA anders zu verstehen sein sollte, als dies zum Vorläufertarifvertrag zum BAT der Fall war (vgl. Wahlers, PersV 2008, Seite 204, 206). Gegenüber dem BAT ist allerdings die so beschriebene organisatorische Einheit durch den Begriff "Teilbereich" erweitert worden. Anders als dort, wo Abgrenzungskriterium allein das Fachgebiet war, ist nun tarifrechtlich bedeutsam, dass medizinische Verantwortung für einen Bereich getragen wird, der kein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet darstellen muss, jedoch vom Arbeitgeber als eigenständiger Bereich organisiert und definiert worden ist. Die Selbständigkeit zeigt sich dabei an der organisatorischen Abgrenzung (so auch LAG München, Urt. vom 26.08.2008 - 5 Sa 328/08). Sie wird erkennbar an der personellen und räumlichen Eigenständigkeit.
Die Klinik des Beklagten in H4xx ist in 4 Abteilungen gegliedert: drei Stationsbereiche und den Bereich der Tageskliniken (B3xxxxxxx, S1xxx, H4xx und R1xxx-W4xxxxxxxxx). Allein aus der Bezeichnung folgt dabei die Selbständigkeit des Teil- oder Funktionsbereichs noch nicht. Entscheidend ist viel mehr, ob es sich um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer Abteilung oder Klinik handelt, der eigenständige Ziele zugewiesen sind und die sie im Rahmen eigener Organisiertheit, also mit eigenem Personal und räumlich eigenständig, erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Tagesklinik in B3xxxxxxx liegt etwa 20 Kilometer vom Haupthaus entfernt. In ihr sind etwa 12 Personen beschäftigt und zwar darunter zwei Lehrer, zwei Pädagogen, ein Bachelorpsychologe, 1 Psychotherapeuten in Ausbildung und ein approbierter Psychotherapeuten sowie die Klägerin. Die Tagesklinik hat ihren eigenen Patientenstamm, der ausschließlich in dem Gebäude in B3xxxxxxx behandelt wird und nur von dort akquiriert wird. Sie verfügt über eigenes Budget. Dass die Tagesklinik in B3xxxxxxx selbstständig strukturiert ist, ergibt sich aus der Stellenbeschreibung für die fachärztlich therapeutische Leitung. Denn die Leitung der Tagesklinik und die Koordination der Zusammenarbeit nach ihnen und nach außen wird von einer einheitlichen Person vor Ort ausgeübt. In diesen Zusammenhang gehört auch die Personaleinsatzplanung. Zwar sind die Tageskliniken noch einem Bereich und einer Bereichsleiterin zugeordnet, die von dem Beklagten als Oberärztin eingruppiert worden ist. Diese hat allerdings nur die Vorgabe, die Tagesklinik einmal im Monat zu besuchen, was aber in der Praxis wohl nicht eingehalten wird. Sie kann damit durch Anleitung und Kontrolle nicht kontinuierlich begleitend in die medizinische Behandlung eingreifen. Auch dies zeigt, dass die Tagesklinik eine abgrenzbare Einheit ist, die eigenständige auch regionale Ziele verfolgt, sich insbesondere aus dem Einzugsbereich ergeben. Diese Ziele erfüllt die Tagesklinik in eigener Organisation und mit ihr zugeordnetem Personal räumlich abgegrenzt vom H5xxxxxxx.
(4) Schließlich ist der Klägerin auch die medizinische Verantwortung ausdrücklich durch den Beklagten übertragen worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übertragung einer Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung grundsätzlich voraus, dass diese durch das zuständige Organ des Arbeitgebers erfolgt. Denn die Anordnung bewirkt eine Änderung des Arbeitsvertrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen bezüglich des Inhalts der Arbeitspflicht und führt wie auch hier zu einem höheren Vergütungsanspruch (vgl. BAG Urteilt vom 25.10.1995 - 4 AZR 479/94 -, NZA 1996, Seite 710, 712; Urteil vom 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 -, AP BAT 1975, § 22 Nr. 140). Die ausdrückliche Anordnung kann dabei schriftlich oder mündlich erklärt werden, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen enthalten sein. Nicht für ausreichend gehalten hat das BAG konkludentes Verhalten oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung oder die Benachrichtigung lediglich unterstellter Angestellter.
Diese ausdrückliche Übertragung ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.08.2003, in dem mitgeteilt wird, dass der Klägerin die ärztliche Leitung der Tagesklinik B3xxxxxxx übertragen wird und weiter in dem Schreiben vom 12.04.2007, in dem dies wiederholt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, da der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
Die Revisionszulassung folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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