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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 525/07
Rechtsgebiete: RVOrgG, KnAT, ArbGG, ZPO, TVÜ DRV KBS, BGB


Vorschriften:

RVOrgG § 2
RVOrgG § 2 Abs. 4
RVOrgG § 2 Abs. 6
KnAT § 22
KnAT § 23a
KnAT § 23a S. 2 Ziff. 1
KnAT § 23a S. 2 Nr. 3b
KnAT § 23a Nr. 3b
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 519
ZPO § 520
TVÜ DRV KBS § 4 Abs. 1
TVÜ DRV KBS § 5 Abs. 1
TVÜ DRV KBS § 5 Abs. 2
TVÜ DRV KBS § 8 Abs. 2
BGB § 613a
Keine Anwendung hypothetischer Bewährungszeiten, die als Beschäftigungszeiten bei einem ehemaligen Arbeitgeber verbracht wurden.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.01.2007 - 5 Ca 1595/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 14.06.1964 geborene Kläger war seit dem 15.03.1992 bei der B1 (im Folgenden: B1) als Sozialversicherungsangestellter tätig. Die B1 fusionierte mit der B2 und der S1 im Rahmen einer Organisationsreform zur gesetzlichen Rentenversicherung am 01.10.2005 zur D1, der jetzigen Arbeitgeberin des Klägers, gegen die sich die Klage richtet. Die Tätigkeit des Klägers blieb unverändert.

Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand der Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie alle sonstigen für die Angestellten der B1 jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Die tarifrechtliche Eingruppierung des Klägers richtete sich bei der B1 nach der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum Angestelltentarifvertrag (AnTV). Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe IVa, Anlage 1 Teil B AnTV eingruppiert. Teil B der Anlage 1 AnTV befasst sich mit der Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. In diesem Bereich erfolgt die Eingruppierung der ehemaligen Arbeitnehmer der B1 nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern alleine nach der beamtenrechtlichen Bewertung des übertragenen Dienstpostens.

Mit Wirkung vom 01.04.2002 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Abschnittsleiters "Ausbildung" zugewiesen, die mit "G 11 (Regierungsamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)" bzw. der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV bewertet ist. Fallgruppen - mit oder ohne Bewährungsaufstieg - sind in dieser Vergütungsgruppe nicht enthalten.

Vor Inkrafttreten der Organisationsreform vereinbarten die B1 und die zuständige Gewerkschaft TRANSNET in einem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 zum AnTV vom 30.12.2004, dass die Vergütungsordnung des KnAT für deren Arbeitnehmer, also auch den Kläger, bereits ab dem 01.01.2005 greifen solle. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei rückwirkend beginnend mit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT eingruppiert.

Dagegen wandte sich der Kläger und forderte eine tarifgerechte Eingruppierung, im Wesentlichen mit der Begründung, Bewährungszeiten seien nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 20.02.2006 lehnte es die Beklagte ab, Bewährungszeiten des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Dazu führte sie u.a. aus, die Vergütungsordnung des KnAT sei erst seit dem 01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, weshalb Zeiten vor dem 01.01.2005 nicht auf die nach der jetzigen Vergütungsordnung vorgesehenen Fallgruppenaufstiege als Bewährungszeiten angerechnet werden könnten.

In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1 wurde unter Ziff. 10 festgelegt, dass Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt werden.

Mit Wirkung vom 01.10.2005 wendet die Beklagte nun den Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) vom 23.08.2006 an, der weitgehend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspricht, wie er auf Bundesebene Anwendung findet. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der D1 in den TV DRV KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS) vom 28.08.2006. In einem Schreiben vom 17.10.2005 führte die Beklagte vor diesem Hintergrund aus, der Kläger sei unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT aus der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Entsprechend leitete sie den Kläger mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.253,22 € über.

Der Kläger hat in seiner am 06.07.2006 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die Beklagte habe die Eingruppierung nicht richtig vorgenommen. Sie hätte seine bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechend der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG berücksichtigen müssen. Deshalb hätte sie auch die Bewährungszeiten des KnAT für die Zeit vor dem 01.01.2005 nachvollziehen müssen. Danach wäre er unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 01.04.2002 übertragenen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV und der damit laufenden Bewährungszeit ab dem 01.04.2006 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT einzugruppieren, aus der heraus dann das Vergleichsentgelt zu ermitteln sei. Ohne sachlichen Grund und damit willkürlich habe die Beklagte den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt. Angesichts des nicht nachvollzogenen Fallgruppenbewährungsaufstiegs erfolge nun die Eingruppierung bei Überleitung in den TVöD in eine ungünstigere Zwischenstufe. Außerdem könne er fehlende Bewährungszeit bei der Beklagten nicht mehr nachholen. Das benachteilige ihn als ehemaligen B1-Beschäftigten ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den Beschäftigten, die zuvor bei der B2 beschäftigt gewesen seien und dort bei gleicher Tätigkeit Bewährungszeiten unter der Geltung des KnAT hätten zurücklegen können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, zugunsten des Klägers könnte alleine die in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT zurückgelegte Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 als Bewährungszeit berücksichtigt werden. Wollte man - wie es der Kläger für richtig halte - bereits die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2004 als Bewährungszeit berücksichtigen, so wäre der Kläger mit der Folge einer nur kurzfristigen Gehaltsverbesserung ab dem 01.04.2006 in die Vergütungsgruppe III KnAT und die sich daraus ergebende Zwischenstufe der Entgeltgruppe 11 einzugruppieren. Die von ihr vorgenommene Berechnung führe hingegen zu einem Strukturausgleich, mit dem der Kläger sich auf längere Sicht besserstehen würde.

Der Kläger könne sich weder auf § 23a S. 2 Nr. 3b KnAT noch auf Art. 83 Abschnitt 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG stützen. § 23a S. 2 Nr. 3b KnAT sei nicht einschlägig, weil Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT lediglich einen Fallgruppenaufstieg enthalte, für den § 23a KnAT nicht greife. Die Tarifvertragsparteien des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 zum AnTV vom 30.12.2004 hätten bewusst keine Regelung der Anrechnung der Zeiten für den Fallgruppenaufstieg vorgenommen. Dort seien alleine eine fehlende Qualifikation, die Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe sei, fingiert, nicht aber eine tarifliche Vereinbarung über die Anrechnung von Zeiten einer Bewährung eingeführt worden.

Auf die Bestimmung des Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG könne der Kläger sich nicht stützen. Zwar könne unstreitig gestellt werden, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Übereinstimmung bestanden habe, dass die Überleitungsregularien abschließend im RVOrgG geregelt seien. Doch ziehe der Kläger daraus den falschen Schluss. Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG sehe nämlich nicht vor, Bewährungszeiten anzurechnen, die vor dem 01.01.2005 erbracht worden seien. Tarifvertragliche Beschäftigungszeiten könnten nicht mit Bewährungszeiten gleichgesetzt werden. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG habe der Gesetzgeber lediglich eine Verschlechterung der bei der B1 erworbenen Rechtsposition erreichen und einen Besitzschutz gewähren wollen. Der Kläger übersehe, dass es für den Aufstieg in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT nicht nur auf den Zeitablauf, sondern auf die tatsächliche Bewährung in der fraglichen Tätigkeit der dazugehörigen Fallgruppe ankomme. Die vormalige Vergütungsordnung und die dort für den Kläger einschlägige Vergütungsgruppe orientiere sich jedoch nicht an Fallgruppen und sehe demzufolge auch keine Fallgruppenzuordnung vor. Sie stelle alleine auf die an beamtenrechtlichen Maßstäben erfolgende Wertigkeit des Dienstpostens ab.

Auch mit dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 hätten die Tarifvertragsparteien lediglich vorsehen wollen, eine Verschlechterung der Beschäftigten der B1 zu vermeiden. Ziel des Ergänzungstarifvertrages sei es u.a. gewesen, bei der B1 abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen. Noch ausstehende Bewährungsaufstiege nach dem AnTV sollten sichergestellt und Qualifikationen unterstellt werden, sofern diese Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der neuen Vergütungsordnung seien.

Mit Urteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, sie sei unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Eingruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe zustehe. Für ihn habe es unter der Geltung des AnTV keinen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gegeben. Damit habe er auch keine Vorbeschäftigungszeiten mit einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT erfüllt. Da der Kläger damit nicht mindestens die Hälfte der Bewährungszeit absolviert habe, erfolge auch keine Vergütung aus einer höheren Zwischenstufe. Eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verstoßen

Gegen das dem Kläger am 23.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim erkennenden Gericht am 21.03.2007 eingegangene Berufung, die er am 20.04.2007 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nun nach den nun geltenden Tarifbestimmungen aus der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Mit Wirkung vom 01.10.2005 ersetzte der jetzige Tarifvertrag den KnAT. Nach den Überleitungsbestimmungen sei für ihn das individuelle Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Grundeingruppierung zu berechnen. Für die Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT, die nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT erreicht sei, erfolge die Zuordnung der Entgeltgruppe 11. Von Bedeutung sei daher, von welcher Vergütungs- oder Lohngruppe ausgehend die Zuordnung vorgenommen werde.

Zu seinen Gunsten seien Bewährungszeiten bereits seit Übertragung des nach G 11 bewerteten Dienstpostens am 01.04.2002 zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Anrechnung der Bewährungszeiten bei der B1 ergebe sich bereits aus Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1, wonach Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt würden.

Wäre er - so seine Auffassung - während der Zeit, in der er bei der B1 gearbeitet habe, bereits bei der K1 tätig gewesen, wäre er in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT einzuordnen gewesen. Dann hätte ab dem 01.04.2006 eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT vorgelegen. Sodann hätte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT erfolgen müssen, aus der heraus das Vergleichsentgelt zu berechnen gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.01.2007, 5 Ca 1595/06, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzu- gruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass die Vorschrift des § 23a Nr. 3b KnAT bereits deshalb nicht einschlägig sei, weil sie einerseits nicht für den Fallgruppenaufstieg greife und andererseits der vormals das Arbeitsverhältnis bestimmende AnTV keinen dem BAT oder dem KnAT wesentlich gleichen Inhalt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 haben die Parteien, die sich bis dahin auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den entsprechenden Überleitungstarifvertrag bezogen haben, unstreitig gestellt, dass das Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des TV DRV KBS und des TVÜ DRV KBS fällt.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes - § 64 Abs. 2 ArbGG - statthafte und nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, S. 5, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, BAG 4. Senat, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II). Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den "TVöD" einzugruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt neu zu ermitteln, war sein Antrag angesichts der zuletzt unstreitig gestellten Geltung des "TV DRV KBS" dahingehend auszulegen, dass er eine Ermittlung des Vergleichsentgelts aus diesem Tarifvertrag begehrt hat.

II.

Die Klage ist mit ihrem so verstandenen Klageantrag unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ DRV KBS wird für die Überleitung der Beschäftigten deren Vergütungsgruppe nach § 22 KnAT nach der Anlage 2 TVÜ DRV KBS den Entgeltgruppen des TV DRV KBS zugeordnet. Dazu ist ein Vergleichsentgelt i.S.d. § 5 Abs. 1 TVÜ DRV KBS zu bilden, für das nach § 5 Abs. 2 TVÜ DRV KBS im Wesentlichen die Vergütungsbestandteile der bisherigen Tarifvergütung ausschlaggebend sind.

Die Beklagte hat für die so vorzunehmende Berechnung des Vergleichsentgelts zutreffend die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT zugrunde gelegt. Der Kläger kann insbesondere nicht nach § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS verlangen, ab dem 01.04.2006 höhergruppiert zu werden mit der Folge, dass das Vergleichsentgelt neu berechnet werden müsste.

Nach § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleitet wurden, die am 01.10.2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem 30.09.2007 höhergruppiert wären, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Zwar ist der Kläger ein Beschäftigter, der in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleitet wurde. Doch hat er am 01.10.2005 die erforderliche Zeit der Bewährung - mindestens die Hälfte der Bewährungszeit - nicht erfüllt, die einen Fallgruppenbewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung ermöglichen würde.

Die Eingruppierung des Klägers richtete sich bei seiner B1 zunächst nach der zum AnTV ergangenen Vergütungsordnung. Angesichts der Regelung in § 1 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 galt mit Wirkung vom 01.10.2005 anstelle der Vergütungsordnung zum AnTV die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT. Für die Eingruppierung des Klägers waren damit im Wesentlichen folgende Bestimmungen der Anlage 1 Teil C KnAT von Bedeutung:

Vergütungsgruppe III

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, sowie Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters und Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen - nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

(...)

Vergütungsgruppe IVa

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

2. Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters - Rentenversicherung in Einzelfällen -

3. Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen -

4. Hauptsachbearbeiter/Gruppenleiter (1. Abschnitt, Gruppe 1) - Rentenversicherung in Einzelfällen -

Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass der Kläger eine Tätigkeit ausübt, die dem Grunde nach aus der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT zu vergüten ist und aus der heraus nach vierjähriger Bewährung eine Vergütung aus Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT in Betracht kommt.

Doch steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung aus Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT nicht zu. Eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe setzt u.a. voraus, dass der Kläger eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 1a verbracht hat. Für die Überleitung in den TV DRV KBS reduziert § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS diese Bewährungszeit zum Stichtag des 01.10.2005 auf die Hälfte, also auf 2 Jahre. Eine Bewährungszeit in diesem Umfang hat der Kläger hingegen nicht absolviert. Insbesondere kann zu seinen Gunsten nicht im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung angenommen werden, dass er die für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III vorgesehene Bewährungszeit durch Zeiten erreicht hat, die er bei der B1 vor dem 01.01.2005 verbracht hat.

Der Kläger nimmt zu Unrecht an, die bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten müssten hypothetisch so betrachtet werden, als wären sie bereits unter der Geltung des KnAT erbracht worden, um so den Bewährungsaufstieg nachzeichnen zu können. Zwar steht dem nicht bereits entgegen, dass für den Kläger nun erstmals - und zwar rückwirkend - über die Geltung der Vergütungsordnung des KnAT ein Bewährungsaufstieg in Betracht kommen würde. Denn Bewährungszeiten können auch schon für Zeiträume zurückgelegt werden, die bereits vor Einführung eines Bewährungsaufstiegs durch eine Tarifnorm abgelaufen sind. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT). Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber festlegen, welche vormaligen Beschäftigungszeiten nach einer Tarifänderung in welchem Umfang berücksichtigt werden sollen (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

Solche Regelungen liegen hier vor. Der Kläger kann deshalb für seine Auffassung weder den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 und die dazu ergangenen Protokollnotizen noch die Bestimmung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG bemühen. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger sich nicht stützen, ebenso wenig auf Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1.

1.

Der Kläger kann für eine solche hypothetische Betrachtung, mit der er eine Berücksichtigung von Bewährungszeiten erreichen möchte, nicht auf den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 zurückgreifen. Der Regelungsgehalt des Ergänzungstarifvertrages erschöpft sich alleine darin festzulegen, dass anstelle der Vergütungsordnung der Anlage 1 zum AnTV die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT mit Wirkung vom 01.01.2005 greift. Zur Anrechnung von Bewährungszeiten sagt er hingegen nichts. Sie ergibt sich auch nicht aus der Geltung der ehemaligen Tarifbestimmungen des AnTV.

Für die Eingruppierung des Klägers waren unter der Geltung des AnTV folgende Bestimmungen von Bedeutung:

Anlage 1 Teil B - Angestellte auf Dienstposten

Für die Bewertung der Tätigkeit der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten ist die jeweilige Bewertung der Beamtendienstposten maßgebend.

Die Eingruppierung dieser Angestellten in die Vergütungsgruppen dieser Tätigkeiten richtet sich nach folgender Übersicht:

Bei Verwendung auf Beamtendienstposten in Vergütungsgruppe mit Bewertung nach

(...)

G 12 (Amtsrat, Regierungsamtsrat III Techn. Bundesbahnamtsrat)

G 11 (Regierungsamtmann, IVa Techn. Bundesbahnamtmann)

(...)

Die dem Kläger unter der Geltung des AnTV zugewiesene Vergütungsgruppe IVa Teil B AnTV kennt keine Bewährungszeiten, die angerechnet werden könnten. Teil B der Vergütungsordnung zum AnTV regelt die Eingruppierung der Angestellten auf Beamtendienstposten. Die Eingruppierung orientiert sich nicht an Tätigkeitsmerkmalen, sondern an der beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens. Dementsprechend hat der Kläger mit der Stelle G 11 einen Dienstposten eingenommen, der in statusrechtlicher Hinsicht einem Regierungsamtmann zugewiesen werden könnte. Eine Fallgruppenzuordnung oder einen Bewährungsaufstieg sieht Teil B AnTV für diesen Dienstposten nicht vor.

Zur Anrechnung hypothetisch zurückgelegter Bewährungszeiten sagt der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 nichts aus. Auch aus den Protokollnotizen zum Ergänzungstarifvertrag lässt sich nichts anderes herleiten. Hier haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. 2., 4. Spiegelstrich der Protokollnotizen Folgendes festgelegt:

"Ist in der jeweiligen Vergütungsgruppe, in der die Eingruppierung erfolgen soll oder in einer niedrigeren Vergütungsgruppe, aus der heraus ein Aufstieg in diese Vergütungsgruppe erfolgen kann, eine vorhandene Qualifikation als Voraussetzung genannt oder üblich, so gilt diese Qualifikation bei dem betroffenen Arbeitnehmer als vorhanden. Dieser Sachverhalt wird in der Personalakte dokumentiert."

Damit soll aber alleine die Fiktion von - möglicherweise nicht vorhandenen - Qualifikationsmerkmalen - erreicht werden, die für die Eingruppierung zu berücksichtigen sind. Die Tarifvertragsparteien haben dort hingegen nicht aufgenommen, dass rückblickend auch Bewährungszeiten berücksichtigt werden sollen, die zwar unter der Geltung des AnTV keine solchen waren, es aber unter Geltung des KnAT gewesen wären.

Auch aus Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft folgt nichts anderes. Dort ist nur geregelt, dass "Beschäftigungszeiten" innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend anerkannt werden. Der bloße Zeitablauf, auf den die Anrechnung von Beschäftigungszeiten abstellt, ist aber etwas anderes als die Bewährung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne. Von einem reinen Zeitaufstieg ist der Bewährungsaufstieg zu trennen. Neben dem reinen Zeitablauf muss als anspruchsbegründendes Merkmal noch die Bewährung hinzutreten (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 46). Im Rahmen des Bewährungsaufstiegs kommt es u.a. auf die (ausreichende) Qualität der Arbeitsleistung an. Das Erfordernis der Bewährung ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich während der Bewährungszeit den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt hat und seine Arbeitsleistungen nicht zu beanstanden gewesen sind. (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 4). Das ergibt sich im Übrigen auch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Regelung in § 23a S. 2 Ziff. 1 KnAT, wird dort ausgeführt, das Erfordernis der Bewährung sei erfüllt, wenn sich der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.

2.

Aus denselben Erwägungen kann der Kläger sich auch nicht auf die Bestimmung in Art. 83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG stützen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung gelten die in einem Beschäftigungsverhältnis zur B1 und zur S2verbrachten Zeiten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Beklagten als bei dieser verbrachte Zeiten. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3654, S. 106) zu Art. 83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG nicht ausdrücklich entnehmen, was der Gesetzgeber mit den Worten der bei der B1 bzw. der jetzigen Beklagten "verbrachten Zeiten" gemeint hat. Insbesondere lässt sich der Begründung nicht entnehmen, ob mit dieser Fiktion gemeint ist, es sei so zu tun, als ob die letzten Jahre bei der Beklagten verbracht worden seien. Doch gelangt die Kammer unter Berücksichtigung üblicher Auslegungsgrundsätze zum Ergebnis, dass mit der Fiktion nichts anderes gewollt ist, als die vorherigen Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Denn der Wille des Gesetzgebers wird in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle deutlich. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu den dienstrechtlichen Übergangsregelungen in Art. 83 RVOrgG (lediglich) ausgeführt, er wolle entsprechend der Regelung in § 613a BGB klarstellen, dass die Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sein sollen (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 106 zu § 4.). Darin kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber in Art. 83 1. Abschnitt § 2 Abs. 4 RVOrgG nichts anderes wollte, als die Anrechnung der dortigen "Beschäftigungszeiten" sicherzustellen, die aus den bereits dargelegten Gründen keine "hypothetischen" Bewährungszeiten sind. Der Kläger hingegen möchte mit der Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten eine Verbesserung erreichen, die er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur B1 nie hätte erreichen können. Dafür, dass eine solche Verbesserung der rechtlichen Situation der Beschäftigten durch die Organisationsreform gewollt war, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Alleine eine Verschlechterung der rechtlichen Situation sollte verhindert werden. Dem alleine dient die Gleichstellung der vorherigen Zeiten mit solchen, die bei der jetzigen Beklagten verbracht wurden. Damit wird aber auch deutlich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt, sondern der Gesetzgeber sehenden Auges an unterschiedliche Lebenssachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollte.

3.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die fehlende Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten bei der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Zwar ist nicht nur der Gesetzgeber an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462). Doch ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz und damit auch alle betroffenen Arbeitnehmer vor dem Tarifvertrag gleich zu behandeln. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird verstoßen, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine solchen Unterschiede bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Ferner kommt in Art. 3 Abs. 1 GG darüber hinaus das Willkürverbot als fundamentales Recht zum Ausdruck, dessen Grenzen aber noch nicht dann überschritten sind, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist. Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG). Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.), und Differen-zierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.). Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen. Gerade für die Berücksichtigung von Bewährungszeiten in den Fällen, in denen ein Bewährungsaufstieg bisher nicht möglich war, gilt, dass von den jeweiligen Arbeitgebern regelmäßig keine Feststellungen oder Aufzeichnungen wegen der Bewährung der betreffenden Arbeitnehmer gefertigt wurden. Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT). Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung). Dass für hypothetisch zurückgelegte Bewährungszeiten bei der Beklagten etwas anderes gelten müsste, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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