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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 595/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 164
BGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2005 - 2 Ca 2602/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen Ihnen seit dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie eine etwaige Beschäftigungspflicht der Beklagten. Der am 13.01.14xx geborene Kläger absolvierte zunächst bei der Beklagten vom 01.08.2000 - 03.07.2003 eine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2003, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 4 - 7 d. Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er dann durch die Beklagte befristet für die Zeit vom 04.07.2003 - 03.07.2004 eingestellt. Die Einstellung erfolgte auf der Grundlage von § 15 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio), der nach § 3 des Arbeitsvertrages neben den anderen für die Beklagte geltenden Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Danach wurde der Kläger in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V3x, nunmehr V2xxxxx) mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen. Seine Vergütung belief sich entsprechend der in § 16 Abs. 2 TV Ratio vorgesehenen Entgeltgruppe 1 Gruppenstufe 2 des ERTV auf 1.835,00 € brutto pro Monat. Im Monat März 2004 schrieb die Beklagte in einer internen Stellenausschreibung in der "Job-Börse" zwei Stellen von Montierern in dem zur TI (Technische Infrastruktur) Niederlassung Nord West, die ihren Sitz in O2xxxxxxx hat, gehörenden Ressort PTI 11 (B1xxxxxxx, P2xxxxxxx) aus. Leiter des Ressorts am Standort B1xxxxxxx ist Herr K6xxxx-G2xxx. Die Sachbearbeitung in der Ressortleitung obliegt Herrn M3xxxx. Leiter der Niederlassung Nord West, zu der u. a. auch die Standorte M4xxxxx, H6xxxxxx, O2xxxxxxx und O3xxxxxxx gehören, ist Herr S5xxxx. Zuständig und bevollmächtigt zum Abschluss von Arbeitsverträgen sowie zu deren Änderung sind bei der Beklagten die jeweiligen Niederlassungsleiter sowie der Abteilungsleiter "Zentrale Aufgaben" (ZA), Herr M5xxxxxx R6xx mit Sitz in O2xxxxxxx und der Leiter Personalmanagement in der Niederlassung Nord West, Herr R7xxxxxx. Soweit es um die Übernahme von Auszubildenden aus der V3x geht, ist für den Abschluss des Arbeitsvertrages zudem die Genehmigung der Zentrale erforderlich. Die alles war dem Kläger bekannt. Der Kläger bewarb sich in der Folgezeit auf den in der "Job-Börse" für die Zeit ab dem 01.03.2004 zu besetzenden Posten eines Monteurs mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 3 und wurde sodann unter dem 13.04.2004 für den 15.04.2004 zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Unter dem 20.04.2004 beantragte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausschreibung in der "Job-Börse" beim Betriebsrat die Zustimmung nach § 99 BetrVG zu einem Einsatz des Klägers für die Zeit ab dem 01.05.2004 als Monteur in der Einheit PTI 14. Ab dem 04.05.2004 kam es dann tatsächlich zu einem Einsatz des Klägers in der Einheit B1xxxxxxx. Dieser Einsatz dauerte bis zum 18.06.2004 an. Am 18.06.2004 erhielt der Kläger nämlich einen Anruf des Personaldisponenten der V2xxxxx, mit dem er für den gleichen Tag zu V2xxxxx zurückgerufen wurde. Hintergrund des Rückrufs des Klägers zur V2xxxx war die Feststellung der Beklagten gewesen, dass der Kläger nicht zum berechtigten internen Bewerberkreis gehörte. Vor seinem Einsatz in B1xxxxxxx und auch danach war es zu keinem anderweitigen Einsatz des Klägers gekommen. Mit der am 12.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Dauerbeschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. In dem Zusammenhang hat er vorgetragen: Er habe noch im April 2004 einen Anruf des Sachbearbeiters M3x-xxx erhalten, wonach er in der engeren Wahl sei, mit dem Betriebsrat jedoch noch eine Klärung herbeigeführt werden müsse. Ende April 2004 habe Herr M3xxxx dann wiederum angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Betriebsrat zugestimmt habe, er, der Kläger, solle ab dem 03.05.2004 seine Arbeit in B1xxxxxxx als Mitarbeiter des Ressorts PTI 14 aufnehmen. In einem weiteren Telefonat habe Herr M3xxxx ihm dann dargelegt, dass sich die Arbeitsaufnahme- noch verzögern würde, er solle erst am 04.05.2004 nach B1xxxxxx kommen. Er sei dann auch am 04.05.2004 nach B1xxxxxxx gefahren und habe dort den Ressortleiter, Herrn K6xx-xx-G2xxx angetroffen. Dieser habe ihm die Arbeit zugewiesen. Herr K6xxxx-G2xxx habe zudem geäußert, für ihn, Herrn K6xxxx-G2xxx, sei der Kläger fest angestellt. Davon könne er ausgehen. Anfang Juni 2004 habe dann, was unstreitig ist, ein Gespräch unter Beteiligung des Herrn K6xxxx-G2xxx, des Niederlassungsleiters S5xxxx sowie anderer Nachwuchskräfte stattgefunden. Hier habe Herr S5xxxx die Aussagen des Herrn K6xxxx-G2xxx bestätigt. Herr S5xxxx habe nämlich gesagt, für ihn sei er, der Kläger, fest angestellt. Man müsse aber sehen, was die Konzernleitung dazu sage. Er, der Kläger, habe diese gesamten Fakten nur so verstehen können, dass er bei der Beklagten auf dem Posten, auf den er sich beworben habe, fest eingestellt sei. Die Beklagte habe auch mit Rechtsbindungswillen gehandelt, da ausweislich § 15 TV Ratio das Ziel seiner befristeten Einstellung von Anfang an die Übernahme in eine Daueranstellung gewesen sei. § 5 des Manteltarifvertrages T1xx-xxx (MTV) stehe der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Das dort normierte Schriftformerfordernis sei nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch. Im übrigen sei die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis treuwidrig. In seinem tatsächlichen Tätigwerden in der PTI 14 und den entsprechenden Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx sei die Zusage einer Festanstellung zu sehen. Lediglich die Ausstellung des Arbeitsvertrages habe sich verzögert. Auch in anderen Fällen, wie dem des Herrn M6xx K7xxx, kümmere sich die Beklagte nicht um die Formvorschrift des § 5 MTV und fertige erst längere Zeit nach Arbeitsaufnahme das Arbeitsvertragsexemplar aus.

Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis auf weiteres als Monteur in der Niederlassung B1xxxxxxx zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht wirksam begründet worden. Dem stehe zunächst die Regelung des § 5 MTV entgegen. Das darin enthaltene Schriftformerfordernis sei konstitutiv. Weder von Herrn M3xxxx, noch von Herrn K6xxxx-G2xxx, noch von Herrn S5xxxx seien Einstellungszusagen gemacht worden. Vielmehr sei im Gegenteil immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Einstellung unter einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Stelle im Konzern der D5xxxxxxx T1xxxxx stehe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei kein Vertrag über geänderte Arbeitsbedingungen zustande gekommen. Die Beklagte habe das Angebot des Klägers auf Abschluss des Vertrages nicht angenommen. Der Kläger habe bereits nach seinem eigenen Vorbringen die Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht als auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen auffassen können. Sowohl Herr M3xxxx, als auch Herr K6xx-xx-G2xxx sowie Herr S5xxxx hätten im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine dauerhafte Einstellung noch nicht vorlägen. Der Kläger hat gegen das ihm am 28.02.2005 zugestellte Urteil am 24.03.2005 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.06.2005 - am 30.05.2005 begründet. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen macht er geltend, dass ihm entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl durch die Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx sowie S5xxxx eine verbindliche Einstellungszusage gemacht worden sei. Die Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx seien auch vertretungsberechtigt gewesen, und zwar unter Anwendung der Grundsätze über die Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages stehe auch nicht § 5 MTV entgegen. Hier müsse Berücksichtigung finden, dass nach § 4 Abs. 3 TVG vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig seien. Eine derartige Fallgestaltung liege vor. Das in § 5 MTV normierte Schriftformerfordernis sei auch nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch. Im übrigen bleibe es dabei, dass die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis treuwidrig sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2005 - 2 Ca 2602/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis auf weiteres als Monteur in der Niederlassung B1xxxxxxx zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verbleibt auf ihrem Standpunkt, dass sich auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien nicht feststellen ließen. Der Vortrag des Klägers sei zum Teil unsubstantiiert und zum Teil widersprüchlich. Das in § 5 MTV enthaltene Schriftformerfordernis habe konstitutiven Charakter. Es sei ihr, der Beklagten, auch nicht verwehrt, sich auf dieses Schriftformerfordernis zu berufen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt widersprüchlich verhalten und dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich eine Einstellungszusage erteilt. Im übrigen genieße der Kläger auch keinerlei Vertrauensschutz, da ihm die mangelnde Vertretungsbefugnis der Herrn M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx für den Abschluss eines Arbeitsvertrage bzw. für die Änderung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Übernahme von Auszubildenden aus der V3x bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Zwischen den Parteien war für die Zeit ab dem 04.05.2004 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, vielmehr hat das aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2003 begründete befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung am 03.07.2004 sein Ende gefunden. Demnach bestand für die Beklagte auch nicht die Verpflichtung, den Kläger weiterzubeschäftigen. 1. Die Klage mit dem Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Kammer konnte es offen lassen, ob es sich bei dem in § 5 MTV normierten Schriftformerfordernis, wonach sowohl der Abschluss und die Änderung des Arbeitsvertrages, die Vereinbarung von Nebenabreden, der Abschluss eines Auflösungsvertrages als auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedürfen, um ein konstitutives oder lediglich deklaratorisches Schriftformerfordernis handelt und ob es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine wirksame, auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Monteur in der Einheit PTI 11 (B1xxxxxx) gerichtete Willenserklärung abgegeben. Ebenso wenig hat sie eine dementsprechende wirksame Einstellungszusage erteilt. a. Die Beklagte hat nicht ausdrücklich gegenüber dem Kläger eine auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung abgegeben oder eine dementsprechende Einstellungszusage erteilt. Der Kläger konnte die von ihm in Bezug genommenen Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx sowie S5xxxx bereits nicht dahingehend verstehen, dass diese für die Beklagte eine entsprechende Willenserklärung abgeben wollten. Die Frage, ob eine Äußerung als Willenserklärung anzusehen ist, ist nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. Dabei sind Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung für den Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 462/02 -, EzA § 2 BetrAVG Nr. 20). In Anwendung dieser Grundsätze konnte der Kläger weder die Äußerungen des Herrn M3xx-xx, noch die Äußerungen des Herrn K6xxxx-G2xxx und schon gar nicht die Äußerungen des Herrn S5xxxx als entsprechende, der Beklagten zuzurechende Willenserklärungen auffassen. Herr M3xxxx hat in dem ersten Gespräch deutlich gemacht, dass die Einstellung noch nicht geklärt sei, sondern die Äußerung des Betriebsrats abzuwarten war. Damit hat er zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine unbedingte verbindliche Einstellungszusage noch nicht vorlagen. Aber auch seine Äußerung, für ihn, Herrn M3xxxx, sei der Kläger eingestellt, davon könne dieser ausgehen, konnte vom Kläger nicht als der Beklagten zuzurechende Willenserklärung verstanden werden. Mit diesen Erklärungen hat Herr M3xxxx nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass man sich am Standort B1xxxxxxx für den Kläger entschieden hatte und dass es nach seinem Erfahrungswissen bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu einer unbefristeten Beschäftigung des Klägers auf einem Dauerarbeitsplatz kommen werde. Gerade hiermit hat Herr M3xxxx jedoch deutlich gemacht, dass nicht er, sondern eine andere Stelle verbindlich über die "Einstellung" des Klägers zu entscheiden hatte und dass diese Entscheidung noch nicht getroffen worden war. In demselben Sinne musste der Kläger auch die Erklärungen des Herrn K6xxxx-G2xxx verstehen, der sich ebenfalls lediglich dahingehend geäußert hatte, für ihn, Herrn K6xxxx-G2xxx, sei der Kläger fest eingestellt, davon könne dieser ausgehen. Schon gar nicht konnte der Kläger die Äußerungen des Herrn S5xxxx so auffassen, als wolle dieser für die Beklagte eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgeben. Zwar hatte Herr S5xxxx sich auch dahingehend erklärt, für ihn sei der Kläger fest eingestellt, jedoch hatte er zugleich erwähnt, dass man nun abwarten müsse, was die Konzernleitung dazu sage. Damit hatte Herr S5xxxx dem Kläger nicht nur klar zu verstehen gegeben, dass er nicht für die Beklagte, sondern nur für sich selbst gesprochen hatte, sondern auch, dass er ohne Genehmigung der Konzernleitung nicht bevollmächtigt war, eine entsprechende Erklärung abzugeben. b. Der Kläger konnte auch aus der Tatsache, dass er zur Arbeit in der PTI 11 (B1xxxxxxx) aufgefordert worden war und dort auch tatsächlich eingesetzt wurde, nicht den Schluss ziehen, hierin liege eine auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete konkludente Willenserklärung der Beklagten bzw. eine dementsprechende Einstellungszusage. Auch für konkludente Willenserklärungen ist im Ergebnis nämlich entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (BGH, Urteil vom 29.11.1994 - XI ZR 175/93 -, NJW 1995, 953). Zwar spricht im Normalfall alles dafür, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Auswahlverfahrens auswählt, die Zustimmung des Betriebsrats einholt und diesen Arbeitnehmer dann nicht nur zur Arbeit auffordert, sondern ihn tatsächlich beschäftigt, mit diesem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Allerdings liegen im vorliegenden Verfahren Besonderheiten vor, die den Schluss des Klägers auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten gerade nicht rechtfertigten. Diese besonderen Umstände liegen in den Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx, die - wie unter II. 1. a. ausgeführt - alle zum Ausdruck gebracht haben, dass die Beklagte eine Entscheidung, den Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Monteur beschäftigen zu wollen, noch nicht getroffen hatte. Es kommt hinzu, dass der Kläger während der gesamten Zeit seines Einsatzes in B1xxxxxxx weiterhin entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 03.07.2003 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 Gruppenstufe 2 des ERTV er- hielt und an ihn eben nicht eine Vergütung nach der Entgeltgruppe T 3 gezahlt wurde, die er als regulärer Stelleninhaber der ausgeschriebenen Stelle hätte beanspruchen können. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger dem Fakt seiner tatsächlichen Beschäftigung im R8xxxx B1xxxxxxx gerade nicht entnehmen, dass dies eine Beschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz der Beklagten sein sollte. Vielmehr drängte sich aufgrund dieser Tatsache der Schluss auf, dass die Beklagte weiterhin ihren Verpflichtungen aus dem befristeten Arbeitsvertrag nachkommen wollte. c. Selbst wenn - entgegen den Ausführungen unter II. 1. a. und b. - im vorliegenden Verfahren von einer entsprechenden auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung der Beklagten bzw. einer dementsprechenden Einstellungszusage ausgehen wäre, so würde dies an der zuvor getroffenen Bewertung, dass die Klage mit dem Antrag zu 1. unbegründet ist, nichts ändern. Die Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx könnten hier allenfalls entsprechende Willenserklärungen in Vertretung der Beklagten abgegeben haben. aa. Diese Willenserklärungen würden jedoch gemäß § 164 Abs. 1 BGB nicht für und gegen die Beklagte wirken. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt nur eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zu-stehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Da sowohl Herr M3xxxx, als auch Herr K6xxxx-G2xxx über keinerlei Vollmacht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. deren Änderung verfügten und Herr S5xxxx nur mit der Maßgabe bevollmächtigt war, zuvor die Genehmigung der Konzernleitung einzuholen, hätten alle drei Personen nicht im Rahmen einer ihnen erteilten Vollmacht, sondern ohne Vertretungsmacht gehandelt. Dann hätte jedoch gemäß § 177 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abgehangen. Der Vertrag bzw. die "Einstellungszusage" wäre dann bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte oder bis zu ihrer endgültigen Verweigerung schwebend unwirksam gewesen. Da die Beklagte jedoch mit der Rückberufung des Klägers zur V2xxxxx zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung nicht erteilt, wäre die Beklagte durch die Erklärungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx auch nicht berechtigt bzw. verpflichtet worden. bb. Die Beklagte müsste sich die Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx auch nicht nach den Grundsätzen über die Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - XI ZR 227/02 -, NJW 2003, 2091 ff.). Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01 -, NJW 2002, 2325; BAG, Urteil vom 11.09.1984 - 3 AZR 33/82 -, n. v.). Demgegenüber ist eine Anscheinsvollmacht gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/98 -, NJW 1998, 1854; BAG, Urteil vom 11.09.1984 - 3 AZR 33/82 -, n. v.). Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen einer Duldungs-, noch die einer Anscheinsvollmacht erfüllt. Dafür, dass die Beklagte es wissentlich geschehen ließ, dass andere für sie wie ein Vertreter auftraten, hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil, nach der klaren von der Beklagten vorgetragenen, unter den Parteien unstreitigen und dem Kläger bekannten Kompetenzverteilung waren die Herren M3xxxx und K6xxxx-G2xxx überhaupt nicht berechtigt, die ?eklagte beim Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. bei dessen Änderung zu vertreten. Auch Herr S5xxxx war nach der bei der Beklagten bestehenden und ebenso dem Kläger bekannten Regelung erst nach Vorlage der Genehmigung durch die Konzernleitung zu entsprechenden Vertretungen befugt. Dass die Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx ihre so beschriebenen Kompetenzen in der Vergangenheit auch nur einmal überschritten hatten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Beklagten in der Person ihrer tatsächlich bevollmächtigten Vertreter war zudem der Inhalt der Äußerungen der Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx nicht bekannt. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen bzw. dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln ihrer angeblichen Vertreter hätte erkennen und verhindern können. Das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung im Sinne einer Anscheinsvollmacht erzeugt, muss von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/98 -, NJW 1998, 1854, BGH, Urteil vom 09.11.1989 - VII ZR 200/98 -, NJW-RR 1990, 404). Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Es ist bereits nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Herren M3xxxx, K6xxxx-G2xxx und S5xxxx in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ihnen gezogenen Grenzen ihrer Kompetenzen hinweg gesetzt hätten. Im übrigen hätte der Kläger nach Treu und Glauben auch nicht annehmen dürfen, die Beklagte dulde und billige das Handeln ihrer Scheinvertreter. Der Kläger war nicht gutgläubig, denn er wusste um den Mangel der Vollmacht. 2. Auch die Klage mit dem Antrag zu 2) ist unbegründet. Da zwischen den Parteien für die Zeit ab dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, vielmehr das aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2003 begründete befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung am 03.07.2004 sein Ende gefunden hat, bestand für die Beklagte keine aus §§ 611, 613, 242 BGB i. V. mit Art. 1 und 2 GG (grundlegend zum Anspruch auf Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, NZA 1985, 702 ff.) resultierende Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers (als Monteur in der Niederlassung Bielefeld). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache konnte keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

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