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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 750/07
Rechtsgebiete: TV-BA, TVÜ-BA
Vorschriften:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 | |
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28.03.2006 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2007 - 3 Ca 2494/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), beide vom 28.03.2006.
Die am 21.05.1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1984 beschäftigt, zuletzt als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Geschäftsstelle B2 der Agentur für Arbeit G3. Arbeitsvertraglich ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Der am 01.01.2006 in Kraft getretene TV-BA löste den MTA ab.
Dem Abschluss des TV-BA ging ein umfangreicher Organisationsprozess der Beklagten voraus. Die Beklagte will nun Dienstleistungen vor Ort modern und kundenorientiert anbieten. Ferner wurden zum 01.01.2005 die früheren Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Um die daraus sich ergebenden Aufgabe zu erfüllen, bildete die Beklagte mit den Kommunen Arbeitsgemeinschaften. Im Juli 2005 verständigten sich die Tarifvertragsparteien auf die wesentlichen Eckpunkte des künftigen Tarifvertrages. Bei der Agentur für Arbeit G3 wurde die Organisationsstruktur zum 07.03.2007 eingeführt. Mit diesem Datum wurde die Klägerin zunächst vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Arbeitsvermittlerin betraut. Die Überleitung der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem bisherigen Tarifgefüge in die nun geltenden Tarifregelungen erfolgte nach dem in § 4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TVÜ-BA festgelegten Zeitpunkt am 15.03.2007.
Die Klägerin war unter der Geltung des MTA im Überleitungszeitpunkt in die Vergütungsgruppe Vb, Lebensaltersstufe 35, eingruppiert. Ihre Vergütung, die sich aus der Grundvergütung, einem Ortszuschlag bis zur Stufe 2, einer allgemeinen Zulage und vermögenswirksamen Leistungen zusammensetzte, belief sich auf 2.773,69 € (brutto). Nach Erreichen des 37. Lebensjahres im Mai 2005 vergütete die Beklagte die Klägerin zunächst weiter entsprechend den Regelungen der Vergütungsordnung (VO) zum MTA, allerdings sodann aus der 37. Lebensaltersstufe. Die monatlichen Bruttobezüge der Klägerin wurden nun mit 2.843,02 € abgerechnet. Sodann gruppierte die Beklagte die Klägerin nach § 14 TV-BA i.V.m. der "Tätigkeitszuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit" gem. Anlage 1.1. zum TV-BA in die für "Arbeitsvermittler/n mit Beratungsaufgaben in der AA" nun vorgesehene Tätigkeitsebene IV ein und vergütete sie aus dieser Tätigkeitsebene unter Berücksichtigung der Entwicklungsstufe (ES) 4 i.S.d. § 18 TV-BA. Die monatliche Vergütung der Klägerin, die rückwirkend mit dem 15.03.2005 im Dezember 2005 nachentrichtet wurde, belief sich danach auf 2.931,65 € (brutto). Darin sind ausweislich der für Dezember 2005 erfolgten Abrechung ein "Festbetrag" von 2.753,00 €, die Zahlung für eine "Funktionsstufe 1" in Höhe von 172,00 € und "vermögenswirksame Leistungen" in Höhe von 6,65 € enthalten.
Die Klägerin wandte sich am 23.01.2006 und 07.06.2006 gegen die Einstufung in das neue Vergütungssystem der Beklagten und ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2006 darauf hinweisen, dass sie im Mai 2005 die 37. Lebensaltersstufe erreicht habe, weshalb sie nicht aus der ES 4, sondern aus der ES 5 zu vergüten sei, also mit 3.090,00 €. Die monatlichen Differenzbeträge seien daher ab Mai 2005 nachzuzahlen. Die Beklagte lehnte die Ansprüche unter Hinweis darauf ab, dass für die Zuordnung zu Entwicklungsstufen der Tag vor dem sich aus § 4 Abs. 2 TVÜ-BA ergebenden Überleitungszeitpunkt von Bedeutung sei, hier also der Tag vor dem 15.03.2005. Die in diesem Zusammenhang einschlägige Vorschrift des § 5 Abs. 2 TVÜ-BA hat folgenden Wortlaut:
"(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA/MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 23 Entwicklungsstufe 2
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 29 Entwicklungsstufe 3
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 35 Entwicklungsstufe 4
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 41 Entwicklungsstufe 5
- ab Lebensaltersstufe 45 Entwicklungsstufe 6.
(...)"
Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass eine Änderung der Lebensaltersstufe nach dem Überleitungsstichtag nur unter engen Voraussetzungen in Betracht komme. Maßgeblich sei insoweit der Gedanke, dass kein Beschäftigter durch die Überleitung Gehaltseinbußen hinnehmen solle. In diesem Zusammenhang enthält der TVÜ-BA in Abschnitt III Besitzstandsregelungen, u.a. in § 7 Abs. 10 TVÜ-BA wie folgt:
"(10) Hat die/der Beschäftigte zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 01.01.2006 nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen eine höhere Lebensalters-/Lohnstufe erreicht, erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag auf Antrag der/des Beschäftigten ab dem 1. Januar 2006 um die Differenz zwischen dem im Januar 2006 zustehenden Gehalt nach § 16 TV-BA und der /dem letzten nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen abgerechneten Vergütung/Lohn im Sinne der Absätze 3 bis 5. Der Anspruch ist bis zum 30. Juni 2006 geltend zu machen."
Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, angesichts des unstreitigen Erreichens der Lebensaltersstufe 37 im Mai 2005 hätte diese auch bei der Zuordnung zu den Entwicklungsstufen berücksichtigt werden müssen. Die rückwirkend auf den 15.03.2005 vorgenommene Überleitung könne ihr den nach Erreichen der 37. Lebensaltersstufe erlangten Besitzstand nicht nehmen. Zu ihren Gunsten müsse die Besitzstandswahrung in § 7 Ziff. 10 TVÜ-BA greifen. Daher sei sie in die ES 5 einzuordnen. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen in Höhe von 2.931,56 € (brutto) ergebe sich zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 3.090,00 € ein Differenzbetrag von 165,00 € monatlich, der sich ausgehend vom 23.01.2007 für 23 zurückliegende Monate auf 3.795,00 € belaufe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.795,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass sie in die Entwicklungsstufe ES 5 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung geäußert, die Bestimmung in § 5 Abs. 2 TVÜ-BA sei eindeutig. Für die Zuordnung zu Entwicklungsstufen sei die Lebensaltersstufe entscheidend, die am Tag vor der Überleitung der Arbeitsagentur G3 erreicht worden sei, hier also vor dem 15.03.2007 die 35. Lebensaltersstufe, was eine Zuordnung in die ES 4 nach sich ziehe. Die Vergütung der Klägerin, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des MTA nach Erreichen der 37. Lebensaltersstufe gezahlt worden sei, liege - unstreitig - unterhalt derjenigen, die nun aus der Tätigkeitsstufe IV, ES 4 TV-BA zu zahlen sei. Die Regelung des § 7 Abs. 10 TVÜ-BA sei daher nicht einschlägig.
Mit Urteil vom 14.03.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei zutreffend in die Entwicklungsstufe 4 eingeordnet. Ein Übergangsbetrag stehe der Klägerin nicht zu. Die Regelung in § 7 Abs. 10 TVÜ-BA sei nicht einschlägig. Letztlich liege auch keine negative Vergütungsdifferenz zwischen ihrer Vergütung auf der Basis des MTA unter Beachtung der Lebensaltersstufe 37 und der nun zu gewährenden Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV, ES 4 TV-BA vor.
Gegen das der Klägerin am 30.03.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 25.04.2007 erhobene und am 30.05.2007 begründete Berufung.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine nachträgliche Tarifvertragsänderung mit einem willkürlich gewählten Überleitungszeitpunkt könne ihren Besitzstand nicht schmälern.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2007, 3 Ca 2494/06,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.795,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass sie in die Entwicklungsstufe ES 5 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA eingruppiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und weist darauf hin, dass das Lebensalter unter der Geltung des TV-BA nun kein Gesichtspunkt mehr sei, der für die Höhe der Vergütung von Bedeutung sei. Der Überleitungszeitpunkt sei keinesfalls willkürlich gewählt. Vielmehr habe der Überleitungszeitpunkt dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umstellung bereits in der Vergangenheit erfolgt sei. § 7 Abs. 10 TVÜ-BA sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe nämlich keine Verringerung der Vergütung zu beklagen. Die jetzige Vergütung liege oberhalb ihres bisherigen Gehalts.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes - § 64 Abs. 2 ArbGG - statthafte und nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, S. 5, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I.
Die mit ihrem Antrag zu Ziff. 1 zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrag eingeforderten Betrages zu.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den nunmehr das Arbeitsverhältnis erfassenden Bestimmungen des TV-BA. Die Klägerin kann den Anspruch nicht auf die §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 TV-BA i.V.m. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA stützen. Nach diesen Bestimmungen steht ihr ein Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes zu, das sich u.a. aus einem Festgehalt i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 17 TV-BA zusammensetzt, das in der Höhe wiederum abhängig ist von der zwischen den Parteien nicht im Streite stehenden Tätigkeitsebene IV der Anlage 1.1. zum TV-BA und der nach § 18 TV-BA zu berücksichtigenden Entwicklungsstufen. Denn die Beklagte hat die Klägerin zu Recht aus der Entwicklungsstufe 4 vergütet. Damit stand der Klägerin neben den Gehaltsbestandteilen für die Funktionsstufe 1 in Höhe von 172,00 € und vermögenswirksamen Leistungen ein sich aus der Gehaltstabelle BA West ergebendes Festgehalt in Höhe von 2.753,00 € zu. Den Differenzbetrag von 165,00 € zum Festgehalt der Entwicklungsstufe 5, das sich auf 2.918,00 € beläuft, fordert die Klägerin daher vergeblich ein.
Die erstmalige Zuordnung zu einer der Entwicklungsstufen richtet sich für die Klägerin, die bereits vor dem Überleitungszeitpunkt am 15.03.2005 bei der Beklagten beschäftigt war, nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA. Entscheidend für die Zuordnung ist die am Tag vor der Überleitung erreichte Lebensaltersstufe nach dem MTA.
Nach § 27 Abs. 1 S. 2 MTA beginnen die Lebensaltersstufen in den Vergütungsgruppen III bis X mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Nach jeweils zwei Jahren erhält der Angestellte sodann nach § 27 Abs. 1 S. 3 MTA die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Die Klägerin befand sich daher bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres am 21.05.2005 in der Lebensaltersstufe 35. Da nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "bis einschließlich Lebensaltersstufe 35" der "Entwicklungsstufe 4" zuzuordnen sind, hatte dies auch für die Klägerin zu erfolgen, die sich am Stichtag noch in der Lebensaltersstufe 35 befand.
2.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 7 TVÜ-BA stützen. Ein individueller Übergangsbetrag im Sinne dieser Vorschrift steht ihr nicht zu. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist nämlich nach § 7 Abs. 1 TVÜ-BA, dass die Überleitung für die Klägerin mit einer Verringerung des Entgelts verbunden wäre. Das hingegen ist nicht der Fall.
Der individuelle Übergangsbetrag beläuft sich nach § 7 Abs. 2 TVÜ-BA auf die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Festgehalt nach § 17 TV-BA unter Berücksichtigung der maßgeblichen Entwicklungsstufe und ggf. einer Funktionsstufe gem. § 20 TV-BA bzw. weiteren Gehaltskomponenten. Das Vergleichsentgelt setzt sich nach § 7 Abs. 3 TVÜ-BA aus den bisherigen Vergütungsbestandteilen nach dem MTA zusammen, nämlich der Grundvergütung, allgemeinen Zulagen, dem Ortszuschlag bis zur Stufe 2 sowie sonstigen, hier allerdings nicht bedeutsamen Zulagen i.S.d. § 7 Abs. 7 und 8 TVÜ-BA.
Die Klägerin erhielt unter der Geltung des MTA im Überleitungszeitpunkt eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vb, Lebensaltersstufe 35, die sich aus der Grundvergütung, einem Ortszuschlag bis zur Stufe 2, einer allgemeinen Zulage und vermögenswirksamen Leistungen zusammensetzte und auf 2.773,69 € (brutto) belief. Das ist das Vergleichsentgelt i.S.d. § 7 Abs. 2 TVÜ-BA. Nunmehr erhält die Klägerin ein Festgehalt i.S.d. § 17 TV-BA, dessen Höhe abhängig ist von der Eingruppierung der Klägerin in die Tätigkeitsebene nach § 14 TV-BA. Nach § 14 TV-BA i.V.m. der "Tätigkeitszuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit" gem. Anlage 1.1. zum TV-BA erfolgte eine Eingruppierung in die für "Arbeitsvermittler/n mit Beratungsaufgaben in der AA" nun vorgesehene Tätigkeitsebene IV und daraus eine Vergütung aus der Entwicklungsstufe (ES) 4. Die jetzige Vergütung der Klägerin setzt sich aus dem entsprechend der Gehaltstabelle BA West zu zahlende Festbetrag in Höhe von 2.753,00 €, der Zahlung für die Funktionsstufe 1 in Höhe von 172,00 € und vermögenswirksamen Leistungen von 6,65 € zusammen. Sie beläuft sich damit auf 2.931,65 € (brutto). Das Vergleichsentgelt liegt damit nicht über, sondern unter der jetzigen Vergütung.
3.
Aus der Regelung in § 7 Abs. 10 TVÜ-BA kann die Klägerin die begehrte Rechtsfolge ebenfalls nicht herleiten. Danach erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag auf Antrag des Beschäftigten ab dem 01.01.2006, wenn der Beschäftigte zwischen dem Überleitungszeitraum und dem 01.01.2006 eine neue Lebensaltersstufe nach dem MTA erreicht. Damit setzt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach zunächst voraus, dass ein Übergangsbetrag im Zeitpunkt der Überleitung entstanden ist. Denn nur ein solcher Betrag könnte auch erhöht werden. Der Klägerin hingegen steht ein Übergangsentgelt nicht zu, wie soeben dargelegt. Unabhängig davon steht dem Anspruch aber auch entgegen, dass die Vergütung der Klägerin unter Berücksichtigung der erreichten Lebensaltersstufe 37 nach den Bestimmungen des MTA mit 2.843,02 € ebenfalls unter derjenigen liegt, die ihr nun zusteht. Das Vergleichsentgelt wäre damit nach wie vor nicht geringer, als das jetzige Gehalt.
4.
Die Kammer vermochte der Klägerin nicht zu folgen, hält sie die rückwirkende auf den Zeitpunkt der Umstellung am 15.03.2005 vollzogene Betrachtung und die damit einhergehende Wahl des Stichtages, die angesichts des in § 4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TVÜ-BA anzustellen ist, für willkürlich und damit für unwirksam. Die Tarifvertragsparteien müssen bei Tarifänderungen und den damit einhergehenden Übergangsregelungen abschätzen, welche Belastungen durch die Änderungen tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie müssen vor allem die änderungsbedingten finanziellen Belastungen in vertretbaren Grenzen halten. Solche finanziellen und finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen differenzierende Übergangsregelungen (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelung die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie überprüfen alleine, ob die bestehende Regelung in den Grenzen des durch die Tarifautonomie vorgegebenen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Daran bestehen hier keine Zweifel. Die Überleitung hat sich in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Agentur für Arbeit in G3 an der dortigen Einführung der neuen Organisationsstruktur am 07.03.2005 orientiert und als Überleitungszeitpunkt den 15.03.2007 festgelegt. Zugleich wurde die Klägerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Arbeitsvermittlerin betraut. Die Tarifvertragsverhandlungen begleiteten bereits den Organisationsprozess der Beklagten. Sämtlichen Beschäftigten musste daher bewusst sein, dass es zu umfangreichen Veränderungen in der tarifvertraglichen Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse kommen werde. Zuletzt ist nicht erkennbar, welche Nachteile die Klägerin entstanden sein sollten. Ihre Vergütung lag nach der Tarifumstellung über dem Gehaltsniveau, das sich bei unveränderter Geltung des MTA für sie ergeben hätte. Zwar hätte ein anderer, wenige Monate später gelegener Überleitungszeitpunkt eine für die Klägerin günstigere Zuordnung in die Entgeltstufe 5 der Tätigkeitsebene IV ermöglicht. Doch liegt es in der Natur der Sache, dass eine Stichtagsregelung gewisse Vergröberungen nicht vermeiden und nicht für jeden Betroffenen das beste aller möglichen Ergebnisse mit sich bringen kann. Eine pauschalierende Betrachtung ist Stichtagsregelungen immanent. Sie sind im Interesse der Praktikabilität zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass sich die Wahl des Stichtages an dem zu regelnden Sachverhalt ausrichtet und sachlich vertretbar ist (BAG, Urt. v. 27.05.2004, 6 AZR 6/03, AP Nr. 13 zu § 37 BAT; Urt. v. 25.06.2003, 4 AZR 405/02, AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1; Urt. v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03, AP TzBfG § 4 Nr. 7). Das ist hier angesichts des am Tag der Einführung der neuen Organisationsstruktur orientierten Stichtagsregelung der Fall. Deshalb vermochte die Kammer auch eine Gleichheitswidrigkeit der Stichtagsregelung in § 4 TVÜ-BA nicht zu sehen. Die Klägerin selber trägt nicht vor, welche vergleichbaren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund besser als sie behandelt werden. Will sie darauf abstellen dass mancher Arbeitnehmer der Beklagten an anderen Standorten angesichts des für seinen Standort geltenden Stichtages eine günstigere Behandlung erfahren hat als sie selbst, macht sie nichts anderes geltend, als sich gegen die von ihr als ungerecht empfundene, weil andere Arbeitnehmer möglicherweise günstiger behandelnde Stichtagsregelung zu wenden, die aber alleine aus diesem Grunde - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden ist und daher auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
II.
Die Klage ist mit ihrem Antrag zu Ziff. 2 zwar zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, BAG 4. Senat, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II). Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Klägerin ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA zu vergüten, sondern lediglich aus der Entwicklungsstufe 4 dieser Tätigkeitsebene. Sie kann daher die begehrte Feststellung nicht verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, weil den entscheidungserheblichen Rechtsfragen angesichts der Vielzahl der von den tarifvertraglichen Bestimmungen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ende der Entscheidung
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