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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 244/08
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 15 Abs. 5
Anlässlich der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht verpflichtet, ein davon betroffenes Betriebsratsmitglied auf einen höherwertigen Arbeitsplatz in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.12.2007 - 1 Ca 1073/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen der Stilllegung einer Betriebsabteilung um die Möglichkeiten der Übernahme in andere Betriebsabteilungen.

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, unterhält bundesweit 58 Niederlassungen, sogenannte Vertriebsdirektionen, unter anderem in M1, wo zuletzt 80 Mitarbeiter tätig waren. Dort kam auch der seit dem 01.09.1973 beschäftigte Kläger, geboren am 29.04.1957, seiner halbtags arbeitenden Ehefrau und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, zum Einsatz, und zwar zuletzt als Außendienstpartner (ADP) mit einem Bruttomonatsverdienst von 3.305,20 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes Anwendung, unter anderem das Rationalisierungsschutzabkommen - im folgendem kurz: RSchA (Bl. 47 ff. d. A.).

Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des für die Vertriebsdirektion M1 gewählten Betriebsrates.

In den Vertriebsdirektionen wurden bislang neben den Mitarbeitern des Außendienstes (AD) auch Außendienstpartner eingesetzt. Sie bildeten eine eigenständige Einheit unter der jeweiligen Leitung eines Außendienstpartner-Koordinators (ADP-Ko). Zu den Aufgaben der Außendienstpartner gehörte es, den Außendienst und den jeweiligen Vertriebsdirektor durch die Erbringung von Verwaltungs- und Bürotätigkeiten zu unterstützen. Die Stellen sind in der Gehaltsgruppe IV (=TG 40) gemäß Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe (im Folgenden kurz: MTV) eingestuft. Die Außendienstpartner-Koordinatoren erhielten eine Vergütung nach Gehaltsgruppe V MTV (=TG 50), weil sie zusätzlich die Aufgaben hatten, die ihnen jeweils etwa fünf zugeordneten Außendienstpartner zu führen und deren Tätigkeiten zu koordinieren.

Schon bereits seit längerem wurde ein Großteil der genannten Verwaltungsaufgaben des sogenannten dezentralen Innendienstes in der Hauptverwaltung der Beklagten in H3 erbracht. Diese hat nun die Entscheidung getroffen, ihren dezentralen Innendienst bundesweit zu schließen und dadurch knapp 300 Stellen abzubauen. So ist auch die entsprechende Abteilung in der Vertriebsdirektion M1 zum 30.09.2007 stillgelegt worden. Ein Großteil der dort bislang vom Kläger erledigten Aufgaben wird jetzt auch von der Hauptverwaltung wahrgenommen. Verbleibende einfachere Büro- und Logistiktätigkeiten sind an einen externen Dienstleister vergeben worden, während ein weiterer Teil ersatzlos weggefallen ist. Der damit verbundene Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers hat dazu geführt, dass er mit Wirkung ab 01.10.2007 von der Arbeit freigestellt worden ist.

Zuvor war mit Schreiben vom 15.06.2007 (Bl. 27 ff. d. A.) der für M1 zuständige Betriebsrat zur beabsichtigten "fristgemäßen betriebsbedingten Beendigungskündigung" des Klägers angehört worden. Der Betriebsrat wiedersprach dem Vorhaben mit Schreiben vom 26.06.2007 (Bl. 30 f. d. A.), unter anderem mit der Begründung, der Kläger als ausgebildeter Versicherungskaufmann könne eine Tätigkeit als "Außendienstmitarbeiter/Organisationsleiter" in der Vertriebsdirektion M1 übernehmen.

Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit auch mit der Kundenberatung betraut und ursprünglich in Gehaltsgruppe VI MTV (=TG 60) eingestuft war. Da die Beklagte aber dem zentralen Innendienst in mehreren Schritten höherwertige Aufgaben entzog und nach H3 verlagerte, verbunden mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen, kam es zum 01.07.2004 zu einer Herabstufung der Außendienstpartner von Gehaltsgruppe VI MTV in Gehaltsgruppe IV MTV. Damit erklärte sich der Kläger unter dem 26.05.2004 zunächst einverstanden (Bl. 102 f. d. A.), nahm davon aber knapp zwei Monate später am 22.07.2004 (Bl. 90 f. d. A.) wieder Abstand.

Aus Gründen der Besitzstandswahrung wurde er auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.01.2004 (Bl. 89 d. A.) weiterhin nach Gehaltsgruppe VI MTV bezahlt.

Mit Schreiben vom 26.06.2007 (Bl. 4 d. A.) wurde dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartal zum 30.06.2008 ausgesprochen.

Gegen deren Wirksamkeit hat er sich mit der vorliegenden Klage gewandt.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe namentlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Er könne nämlich zu geänderten Arbeitsbedingungen auf verschiedenen Stellen weiterbeschäftigt werden. Wie § 5 RSchA zum Ausdruck bringe, könne ein solcher Arbeitsplatz auch höherwertig sein. So sei eine von sieben Bezirksdirektorenstellen in M1 unbesetzt. Insoweit ist unstreitig, dass ein Bezirksdirektor unter anderem etwa 10 ihm zugeordnete Außendienstmitarbeiter führt und dafür übertariflich, beginnend mit einem Grundgehalt von 3.600,00 €, vergütet wird.

Der Kläger hat behauptet, er könne sich in angemessener Zeit in diese Aufgaben einarbeiten. Entsprechendes gelte für die von der Beklagten zum 01.07.2007 geschaffene Stelle einer Nachwuchsführungskraft, die für die Aufgaben eines künftigen Bezirksdirektors ausgebildet werde.

Schließlich hat der Kläger die Ansicht geäußert, er könne im eigentlichen Außendienst als sogenannter Agenturleiter beschäftigt werden. Die Beklagte hätte ihm eine solche Stelle, die mit einem monatlichen Fixum von 1.780,00 € zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile dotiert ist, anbieten müssen - allerdings mit einer Sicherung seines bisherigen Entgelts.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2007 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, die vom Kläger genannten Stellen seien allesamt höherwertiger und hätten ihm schon deshalb nicht angeboten werden müssen. Abgesehen davon fehle ihm für den Außendienst die erforderliche persönliche Eignung, namentlich erhebliche Eigeninitiative und ein offenes und überzeugendes Auftreten bei den Kunden. Abgesehen davon sei der Kläger nicht bereit gewesen, die Arbeitsbedingungen als Agenturleiter, namentlich was die Vergütung angehe, zu akzeptieren.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe als Betriebsratsmitglied im Rahmen des § 15 KSchG keinen Anspruch auf einen höherwertigen Arbeitsplatz (Bezirksdirektor, Nachwuchsführungskraft). Etwas anderes folge auch nicht aus § 5 RSchA, der nur auf "gleichwertige" und "geringerwertige" Beschäftigungsmöglichkeiten abstelle.

Was die in jedem Fall nicht höherwertige Tätigkeit als sogenannter Agenturleiter angehe, scheide die Übernahme in eine solche Position schon deshalb aus, weil es der Kläger eindeutig und endgültig abgelehnt habe, dort mit einem monatlichen Fixum von 1.780,00 € zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile zu arbeiten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihn weiterbeschäftigen zu können. Sie wäre gehalten gewesen, ihm auch einen höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten (§ 5 Abs. 8 RSchA). Davon abgesehen sei die Position des Agenturleiters - auch angesichts seiner Tätigkeit bis zum Jahr 2004 - gleichwertig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.12.2007 - 1 Ca 1073/07 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.06.2007 nicht mit Ablauf des 30.06.2008 aufgelöst wird.

Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene ordentliche Kündigung vom 26.06.2007 rechtswirksam ist, so dass es mit Ablauf des 30.06.2008 zur Beendigung des dann fast 35 Jahre zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnisses kommt.

Dem Kläger, der als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießt (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG), konnte ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, weil es zur Stilllegung seiner Betriebsabteilung gekommen und für ihn keine anderweitige Möglichkeit der Beschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG gegeben ist.

I. Bis zu seiner Freistellung arbeitete der Kläger im sogenannten zentralen Innendienst, der als Betriebsabteilung (§ 15 Abs. 5 KSchG) der Vertriebsdirektion M1 einzustufen ist. Es handelte sich nämlich unstreitig um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes M1, in dem Außendienstpartner unter der Leitung von sogenannten Koordinatoren mit eigenen Betriebsmitteln (z. B. PC) den Zweck verfolgten, Verwaltungs- und Büroarbeiten für den Außendienst und die Vertriebsdirektoren zu erbringen.

II. Im Zuge einer nachvollziehbaren unternehmerischen Organisationsentscheidung der Beklagten wurde diese Betriebsabteilung zum 30.09.2007 vollständig und endgültig stillgelegt. Dadurch sind die Aufgaben des Klägers als Außendienstpartner entfallen, und zwar teils durch eine Verlagerung nach H3, teils durch Fremdvergaben und teils durch einen ersatzlosen Wegfall.

III. Es war auch aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 KSchG unmöglich, den Kläger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Davon ist allgemein immer dann auszugehen, wenn der Mandatsträger auf einem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (zuletzt BAG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 AZR 83/05 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61). In dem Zusammenhang trifft den Arbeitgeber allerdings die Pflicht, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, gegebenenfalls auch einer Freikündigung, für die Weiterbeschäftigung zu sorgen, und zwar möglichst auf einem gleichwertigen, gegebenenfalls aber auch auf einer geringwertigeren Stelle im Wege der Änderungskündigung, um das Kollegialorgan Betriebsrat vor einer Auszehrung und persönlichen Inkontinuität zu schützen (BAG, a.a.O.; Urt. v. 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; zustimmend z.B. ErfK/Kiel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rdnr. 45a; KR/Etzel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rdnr. 126 ff., j. m. w. N.).

1. Soweit der Kläger sich insoweit auf die Stellen eines Bezirksdirektors und einer sogenannten Nachwuchsführungskraft stützt, scheiden diese Positionen von vornherein als Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus, weil im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG nur gleich- und geringerwertige, nicht aber höherwertige Arbeitsplätze in Betracht kommen.

a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.11.2007 - 1 Sa 914/06) entschieden, der im Vergleich zu § 1 KSchG spezielleren Regelung des § 15 Abs. 5 KSchG lasse sich keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Beschaffenheit der in Betracht zu ziehenden Arbeitsplätze entnehmen, so dass auch tariflich höher eingruppierte Tätigkeiten in Betracht kämen.

b) Dem folgte die erkennende Kammer nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 23.11.2004 - 2 AZR 38/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 70; Urt. v. 21.09.2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111; Urt. v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50) hat bereits wiederholt zu Recht entschieden, dass im Rahmen der ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG kein "Anspruch auf Beförderung" besteht, vielmehr eine Weiterbeschäftigungspflicht nur hinsichtlich gleich- und geringerwertiger Arbeitsplätze in Betracht kommt. Maßgeblich dafür ist, dass das Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis "nur" in seinem bisherigen Bestand und Inhalt schützt, nicht aber weitergehend auch Beförderungen ermöglichen will.

Entsprechendes muss auch für Amtsträger im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG gelten, weil sie anderenfalls gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in unzulässiger Weise in ihrer beruflichen Entwicklung begünstigt würden (§ 78 S. 2 BetrVG).

Nach der speziellen Bestimmung des § 37 Abs. 5 BetrVG ist gewährleistet, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nur mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die denen vergleichbarer Arbeitnehmer gleichwertig sind. Daneben stellt § 37 Abs. 4 BetrVG sicher, dass auch das Arbeitsentgelt dem vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung entspricht. In den genannten Bereichen dürften also Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG).

Eine solche ungerechtfertigte Begünstigung würde man aber herbeiführen, wenn Amtsträgern im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung - anders als vergleichbaren Arbeitnehmern in ihrer Position - die Möglichkeit eröffnet würde, sich auf vorhandene höherwertige Arbeitsplätze zu berufen und auf diese Weise eine Tätigkeit anzustreben, die einem vergleichbaren Beschäftigten nicht eröffnet ist (vgl. Fitting, 24. Aufl., § 78 Rdnr. 22; Richardi/Thüsing, 11. Aufl., § 78 Rdnr. 27; s. a. BAG, Urt. v. 31.10.1985 - 6 AZR 129/83 - AP BPersVG § 46 Nr. 5).

Danach scheiden die vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung als Bezirksdirektor bzw. als Nachwuchsführungskraft im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG schon aus Rechtsgründen aus.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren RSchA, namentlich aus dessen § 5. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen unter I. 2. b) und c) der erstinstanzlichen Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

2. Was die vom Kläger ebenfalls angestrebte Stelle eines sogenannten Agenturleiters angeht, kann an dieser Stelle zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine mit seiner bisherigen Tätigkeit als Außendienstpartner vergleichbare Beschäftigung handelt. Trotzdem führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen ordentlichen Kündigung. Denn der Kläger hat von Anfang an darauf bestanden, eine Entgeltsicherung zu erhalten, war also nicht bereit, die Tätigkeit eines Agenturleiters zu den von der Beklagten aufgestellten Entgeltbedingungen, nämlich ein monatliches Festgehalt in Höhe von 1.780,00 € zzgl. variabler Vergütungsbestandteile, auszuüben. Auf diese Art und Weise strebte der Kläger auch hier einen finanziellen Vorteil gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern an, was der Grundnorm des § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG wiederspricht und nicht im Einklang steht mit dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG.

Somit schied auch dieser Arbeitsplatz und die damit verbundene Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen aus.

3. Der bloße Verweis des Klägers auf fehlende Bemühungen der Beklagten, ihm einen Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermitteln (§ 9 RSchA), kann ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Kündigungsschutzklage führen. Denn selbst wenn man aus der genannten tariflichen Bestimmung ein grundsätzlich bestehendes konzernweites Beschäftigungsgebot ableiten würde, wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, in ausreichendem Umfang auszuführen, wie er sich eine Weiterbeschäftigung im Konzern vorstellt - ggfls. auch unter Einschaltung des Betriebsrates, dem er angehört (vgl. BAG Urt. v. 18.09.2003 - 2 AZR 139/03 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 12; Urt. v. 10.01.1994 - 2 AZR 489/93 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8). Dieser Darlegungslast ist er nicht gerecht geworden.

IV. Im Vorfeld des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung ist auch die Anhörung des Betriebsrates ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG erfolgt, weil die Beklagte dem Gremium alle für ihren Kündigungsentschluss maßgeblichen Umstände mitgeteilt hat (sogenannter Grundsatz der subjektiven Determination).

Nach alledem wurde dem Kläger zu Recht gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 KSchG gekündigt, wodurch ausnahmsweise auch die Kontinuität seines Betriebsratsamtes verloren gehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision stützt sich auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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