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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 992/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1004 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.05.2007 - 3 Ca 269/07 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Abmahnschreiben vom 22.11.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.
Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 € beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Am 22.11.2006 gegen 8.00 Uhr erhielt der Kläger vom Betriebsleiter der Beklagten, dem Zeugen S1, einen schriftlichen Reparaturauftrag "Hardo Schmelzkleber, Maschine überholen, Schmelzbehälter reinigen, Dichtung an der Auftragswelle erneuern". Die Arbeiten sollten vom ihm bis zum 23.11.2006 erledigt werden.
In der Mittagszeit des 22.11.2006 verfasste die Beklagte eine Abmahnung, die auszugsweise wie folgt lautet:
...
In Anwesenheit von Herrn P1 verweigerten Sie die Ausführung dieser Arbeiten mit den Worten "Diese Arbeiten würden nicht in ihren Bereich fallen, sondern wären Schlosserarbeiten". Die Ausführung dieser Arbeiten verweigerten sie weiterhin. Wir stellen fest, dass Sie diese Arbeiten in der Vergangenheit schon häufiger erledigt haben.
Ihre Arbeitsverweigerung stellt einen groben Verstoß Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Hierfür sprechen wir Ihnen eine Abmahnung aus.
Für den Wiederholungsfall weisen wir auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hin, welche die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch fristlos, zur Folge haben kann.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zu Unrecht abgemahnt worden. Hinsichtlich seines erstinstanzlichen Vortrags wird verwiesen auf Seite 2 des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 17 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Abmahnschreiben der Beklagten vom 22.11.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch hinsichtlich ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird Bezug genommen auf Seite 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 18 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen unter Berufung darauf, dass der Kläger die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht fristgerecht bis zum 23.11.2006 erledigt habe.
Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil und streicht heraus, dass er am 22.11.2006 auf dem Weg in das Betriebsratsbüro gewesen sei, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er die Ausführung des Auftrags generell verweigert habe; allerdings habe er gesagt, dafür nicht zuständig zu sein. In Gegenwart des Kollegen F1 habe er nur die Frage aufgeworfen, ob er, der Kläger, den Auftrag ausführen müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.05.2007 - 3 Ca 269/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 22.11.2006 erteilte Abmahnung zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weißt nochmals darauf hin, dass der Kläger die Arbeiten unmittelbar gegenüber dem Betriebsleiter S1 abgelehnt und in der Folgezeit schlicht verweigert habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Denn er hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der unter dem 22.11.2006 erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte.
Insofern kann er sich auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog stützen, wonach der Arbeitnehmer bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht in Form unzutreffender Äußerungen des Arbeitgebers deren Beseitigung verlangen kann. Die Voraussetzungen sind erfüllt bei einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung, weil die in ihr erhobenen Vorwürfe Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder andere arbeitsrechtliche Nachteile mit sich bringen können (z.B. BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93; AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 4 und Nr. 8).
Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Denn wenn der Kläger, wie beklagtenseits immer wieder betont, zur Erledigung der Arbeiten bis zum 23.11.2006 Zeit hatte, ist es nicht haltbar, ihn bereits in der Mittagszeit des Vortages in einer Abmahnung eine Arbeitsverweigerung vorzuhalten. Dazu passt auch nicht die Aussage des Zeugen S1, dass er in der Mittagszeit des 22.11.2006 dem Kläger nochmals deutlich erklärt habe, dass er - und nicht sein Kollege F1 - den Auftrag zu erledigen habe, der nicht so eilig gewesen sei. Warum dann in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bereits die Abmahnung verfasst wurde, die sich auf eine fortdauernde Arbeitsverweigerung des Klägers stützt, ist nicht verständlich, zumal der Zeuge S1 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, der Kläger habe ihm gegenüber die Durchführung des Auftrags nicht ausdrücklich abgelehnt. Aus Beklagtensicht hätte vielmehr bis zum 24.11.2006 zugewartet werden müssen, bevor man hätte feststellen können, ob der Kläger "bis zum angedachten Fertigstellungstermin 23.11.2006 (seine) Haltung nicht korrigierte" (siehe Berufungserwiderungsschriftsatz vom 23.08.2007 unter II. 5.).
Vor dem Hintergrund war das vom 22.11.2006 datierende Abmahnschreiben aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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