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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 13 Ta 236/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BetrVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 2 S. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 | |
BetrVG § 101 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.03.2007 - 1 BV 11/06 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Einleitung von Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG betreffend die Eingruppierung von 47 Arbeitnehmern; des Weiteren soll es die Arbeitgeberin bis zum Abschluss der Verfahren unterlassen, mit Mitarbeitern Vereinbarungen über deren Eingruppierung zu treffen.
Das Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens 1 (3) BV 17/06 (ArbG Paderborn) = 10 TaBV 83/06 (LAG Hamm) ausgesetzt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.03.2007 den Gegenstandswert auf 34.509,69 € festgesetzt - wie in dem im genannten Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 22.09.2006, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen wird.
Gegen den hier ergangenen Beschluss vom 30.03.2007 hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert insgesamt auf 8.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen wie hier nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Die Bestimmung ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht ermittelt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen.
Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und weitere - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20%igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Kürzung um insgesamt 40 % (GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482).
Zutreffend ist auch die Erwägung des Arbeitsgerichts, wonach bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 450, 485 f. m.w.N.).
Allerdings ist eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes regelmäßig dann geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung einer jeden einzelnen Maßnahme nimmt umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 13 = NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts ist dabei die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswerts nach folgender Staffel zu berücksichtigen: Maßnahmen 2 bis 20 = jeweils 25 % des Ausgangswerts; Maßnahmen 21 bis 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswerts; Maßnahmen 51 bis 100 = jeweils 10 % des Ausgangswerts etc. (LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2005 - 13 TaBV 100/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -).
Danach errechnet sich der vom Arbeitsgericht festgesetzte Betrag in Höhe von 34.509,69 €.
Hiervon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Denn obwohl von seiten des Betriebsrates unterschiedliche Anträge gestellt werden, zielen sie im Rahmen des § 101 BetrVG einheitlich darauf ab, sein Beteiligungsrecht bei Ein- bzw. Umgruppierungen, gerichtet auf die Mitbeurteilung im Sinne einer Richtigkeitskontrolle, effektiv zu sichern. Die Arbeitgeberin hat darauf auch entsprechend reagiert und nach Verweigerung der Zustimmung das parallel laufende Ersetzungsverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist es nach der einschlägigen Spruchpraxis der beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts gerechtfertigt, für das "bloße" Vorverfahren nach § 101 BetrVG 20% des Wertes des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens anzusetzen (LAG Hamm NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04; LAG Hamm LAGE ZPO § 3 Nr. 3; zustimmend z. B. GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rdnr. 483).
Bei einem Betrag in Höhe von 34.509,69 € im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für unstreitig 47 betroffene Arbeitnehmer errechnet sich dementsprechend hier ein Gegenstandswert in Höhe von 6.901,94 €.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war die Kammer aber an das mit Schriftsatz vom 17.04.2007 gestellte Begehren der Arbeitgeberin, den Gegenstandswert auf 8.000,00 € festzusetzen, gebunden. Denn in Fällen des § 33 RVG ist der erforderliche Antrag eines dazu Berechtigten (vgl. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) nicht nur als Begehren zur Verfahrenseinleitung zu verstehen; vielmehr enthält er zugleich auch die maßgebliche Sachbitte, die das Ziel der Höhe nach begrenzt (LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 17/05; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1997, 503 und NVwZ-RR 1998, 525; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 33 Rdnr. 8). Entsprechendes gilt für die gemäß § 33 Abs. 3 RVG eingelegte Beschwerde. Auf diese Art und Weise bleibt es dem jeweiligen Antragsteller - wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO - überlassen, zu bestimmen, ob und inwieweit eine gerichtliche Entscheidung ergehen soll (vgl. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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