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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 279/06
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
RVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.04.2006 - 2 BV 6/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gefordert, ihm ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen; ferner hat er die Ausstattung des Büros mit einem Telefonanschluss, einem PC mit Bildschirm, entsprechender Software, einem Drucker, einem Schrank, einem Schreibtisch sowie mit Tischen und Stühlen verlangt.

Das Verfahren wurde für erledigt erklärt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.04.2006 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 14.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen.

1. Danach ist der Gegenstandswert auf 4000 €, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000 € anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Davon ist hier, soweit es um die Überlassung eines Betriebsratsbüros ging, auszugehen.

Die insoweit einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000,00 € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 443). Maßgebend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG).

Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen angesprochen, was ihnen selbst die Sache "wert" ist. Die daneben zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen in Relation zur Bedeutung der Sache gewichtet werden. Entspricht also der anwaltliche Arbeitsaufwand von seinem Umfang und seiner Schwierigkeit her typischerweise der Bedeutung der Sache, bleibt es bei deren Bewertung; die Bedeutung ist also letztlich das ausschlaggebende Moment für die vorzunehmende Wertfestsetzung (BVerfG, a.a.O.; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO).

Andererseits ist der in Beschlussverfahren zum Ausdruck kommenden Grundtendenz Rechnung zu tragen, wonach die dem Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 444; vgl. auch § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG und § 48 Abs. 2 S. 1 GKG). Damit steht wiederum die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 GKG in Einklang, wonach in Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.

Nach alledem ist also ein Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Arbeitgeber tragbare Gebühren ergibt (LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Beschwerdekammer (siehe Beschluss vom 23.08.2004 - 13 TaBV 78/04) in Übereinstimmung mit der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 25.06.2003 - 10 TaBV 74/03) und dem Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.04.1992 - JurBüro 1992, 601) für falladäquat, den Antrag des Betriebsrats, ihm ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, mit dem 1,5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG zu bewerten, insoweit also einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € in Ansatz zu bringen.

2. Dem weiteren Begehren des Betriebsrats, ihm eine ordnungsgemäße Büroausstattung zur Verfügung zu stellen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde, bei der der Gegenstandswert annähernd beziffert werden kann. Die begehrte Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem Telefonanschluss ist mit 200,00 € zu bewerten, während für den verlangten PC mit Bildschirm und dazugehöriger Software sowie einem Drucker insgesamt 2.000,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Die Ausstattung mit einem Schrank, einem Schreibtisch sowie Tischen und Stühlen hat die Beschwerdekammer insgesamt mit 1.000,00 € bemessen.

Somit errechnet sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 9.200,00 €.

Ende der Entscheidung

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