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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 508/06
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 3
BetrVG § 101
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.05.2006 - 10 BV 113/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat zum einen die Feststellung verlangt, dass ein bestimmter Mitarbeiter mit einer Jahresvergütung in Höhe von 58.800,00 € kein leitender Angestellter ist. Zum anderen hatte er wegen unterbliebener Beteiligung nach § 99 BetrVG die Aufhebung der Einstellung dieses Mitarbeiters begehrt. Das Verfahren wurde im Vergleichswege erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.05.2006 den Gegenstandswert auf insgesamt 18.700,00 € festgesetzt (4.000,00 € für den Feststellungsantrag und die dreifache Bruttomonatsvergütung für das Aufhebungsbegehren).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, namentlich gegen die Festsetzung des Wertes für den Aufhebungsantrag in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

1. Soweit das Arbeitsgericht für den Feststellungsantrag zu 1) den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz gebracht hat, entspricht dies den Grundsätzen, die die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm für Statusverfahren gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG entwickelt haben (zuletzt Beschluss vom 11.09.2006 - 13 Ta 359/06 m.w.N.). Dies wird auch im Rahmen der Beschwerde von der Arbeitgeberin nicht substantiiert angegriffen.

2. Was den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag zu 2), gerichtet auf die Aufhebung der Einstellung, angeht, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht den Gegenstandswert auf 14.700,00 € (dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers) festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 70; LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt z.B. Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 515/06; Beschluss vom 01.03.2005 - 13 TaBV 7/05; Beschluss vom 27.04.2005 - 13 TaBV 40/05; zustimmend GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 484) ist es im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 f. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zu einer personellen Maßnahme freizumachen, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAGE BRAGO § 8 Nr. 44a).

Entsprechende Erwägungen gelten für den hier auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrates, die ohne seine Beteiligung erfolgte Einstellung aufzuheben (z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003 - 13 TaBV 126/03; Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV 53/03; zustimmend GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 488).

Dementsprechend ist für den Antrag zu 2) das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, also 4.900,00 € x 3 = 14.700,00 €.

Eine Herabsetzung dieses Wertes wegen der Einstellung von mehreren Arbeitnehmern, die Gegenstand eines weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind, kam entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht in Betracht.

Zwar kann sich eine solche Herabsetzung dann ergeben, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen (z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - 10 TaBV 42/05; Beschluss vom 25.04.2005 - 13 TaBV 40/05). Der bloße Hinweis auf ein laufendes Parallelverfahren beim Arbeitsgericht reicht dafür aber nicht aus. Denn im Ausgangsverfahren ging es um die in jedem Einzelfall anhand der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG zu entscheidenden Frage, ob ein bestimmter Arbeitnehmer, hier ein Diplom-Ingenieur als Leiter Infrastruktur Region NordWest, als leitender Angestellter zu klassifizieren ist und damit ein über § 101 BetrVG zu sicherndes Beteiligungsverfahren nach den §§ 99 f. BetrVG ausscheidet. Wegen der daraus resultierenden Besonderheiten jedes einzelnen Falles, wie sie bzgl. des im Ausgangsverfahren betroffenen Mitarbeiters Riegel von der Arbeitgeberseite im Schriftsatz vom 15.12.2005, S. 4 ff., anschaulich dargestellt worden sind, scheidet eine Herabsetzung des Ausgangswertes aus.

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