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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 528/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, ZPO, SGV II


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 100
ZPO § 5
SGV II § 16 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.07.2006 - 3 BV 2/06 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 1.355,23 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 5 Personen in der Zeit vom 10. bzw. 11.01.2006 bis zum 31.01.2006 begehrt; zugleich hat sie die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung dringend erforderlich war. Es ging um erwerbsfähige Hilfsbedürftige, sogenannte Ein- Euro-Kräfte, die einen Vertrag über 32 Stunden erhalten, von denen 24 Stunden im produktiven Bereich abgeleistet und 8 Stunden zwingend für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden. Die Arbeitgeberin erhält für jede beschäftigte Ein-Euro-Kraft monatlich 500,00 €, von denen sie eine sogenannte Mehraufwandsentschädigung von 1,50 € pro Stunde für maximal 103 Stunden monatlich an die jeweilige Ein-Euro-Kraft zahlt. Die Kräfte werden von der Arbeitgeberin auf Arbeitsplätzen eingesetzt, die zuvor Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 38,5 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 900,00 € brutto tätig waren, inne hatten.

Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht durch einen seine erste Entscheidung vom 26.06.2006 abändernden Beschluss vom 12.07.2006 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.250, 00 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die "sofortige" Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 360,00 € begehrt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige (befristete) Beschwerde der Arbeitgeberin ist in dem aus dem Tenor sich ergebenen Umfang begründet; im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin konnte der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren aber nicht auf der Grundlage der an die Ein-Euro-Kräfte gezahlten Aufwandsentschädigung von 1,50 € pro Stunde berechnet werden. Vielmehr war im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin an der Beschäftigung der sogenannten Ein-Euro-Kräfte zu ermitteln. Regelmäßig drückt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines Arbeitnehmers in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Die an die Ein-Euro-Kräfte gezahlte Aufwandsentschädigung stellt aber nicht den Arbeitsverdienst dar, den die Arbeitgeberin zahlen müsste, wenn sie Arbeitnehmer mit den von den Ein-Euro-Kräften erledigten Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages betrauen würde. Nach der eigenen Berechnung der Arbeitgeberin beläuft sich der "Arbeitsverdienst" der Ein-Euro-Kräfte unter Berücksichtigung der früher an die ABM-Kräfte gezahlten Vergütung auf der Grundlage von 24 Stunden pro Woche auf monatlich 561,04 €. Dieser Betrag stellt mindestens das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung einer Ein-Euro-Kraft dar, da 24 Stunden unstreitig von den Ein-Euro-Kräften im produktiven Bereich abgeleistet werden.

Da die Ein-Euro-Kräfte darüber hinaus weitere acht Stunden für eine Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen sind und sie auch entsprechend eingesetzt werden, kann auch diese Zeit bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auch bei der Einstellung von Auszubildenden im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses wird die jeweilige Ausbildungsvergütung der Festsetzung eines Gegenstandswertes zugrunde gelegt. Die Beschwerdekammer hat es für angemessen erachtet, die Zeit der Qualifizierung der Ein-Euro-Kräfte von acht Stunden pro Woche mit einem Betrag von 116,58 € (561,04 € : 38,5 Stunden pro Woche x 8 Stunden pro Woche) zu bewerten. Damit errechnet sich ein monatlicher Wert für die Beschäftigung einer Ein-Euro-Kraft von insgesamt 677,62 € (561,04 € + 116,58 € - so bereits LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006 - 10 Ta 463/06).

Weiterhin war hier zu berücksichtigen, dass es um Einstellungen von unter einem Monat ging, nämlich für den Zeitraum vom 10. bzw. 11.01.2006 bis zum 31.01.2006. Deshalb kann nicht der Höchstwert des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, ein volles Vierteljahreseinkommen, angesetzt werden, sondern es ist von dem Verdienst für den Zeitraum der kurzfristigen Tätigkeit auszugehen.

Der Höchstwert des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG kann nämlich nur bei einer unbefristeten Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate ausgeschöpft werden. Bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen muss ein geringerer Wert angenommen werden. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.1986 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 56; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -). Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34; LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 10 Ta 515/06).

Daraus ergibt sich hier, dass für die Beschäftigung über den Zeitraum von rund 2/3 des Monats Januar 2006 ein entsprechender Anteil der Vergütung zu berücksichtigen ist, als 2/3 von 677,62 € = 451,75 €.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der streitigen Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, dem Grunde nach zusätzlich bewertet. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Insoweit ist es wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE § 8 B RAGO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 487). Auch dieser Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts angeschlossen (zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05). Insoweit errechnet sich hier ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 225,87 €, insgesamt also 677,63 €.

Hinzuzurechnen war schließlich der Wert für die befristete Einstellung der weiteren vier Ein-Euro-Kräfte. Dieser Wert ist mit 25 Prozent des Ausgangswertes zu bemessen.

Insoweit ist nämlich eine Herabsetzung des sich ergebenden Wertes geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung einer jeden einzelnen Maßnahme nimmt umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 13 = NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts ist dabei die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2005 - 13 TaBV 100/04; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/04; LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05 m.w.N.).

Nach alledem war für die weiteren vier Ein-Euro-Kräfte ein Betrag in Höhe von jeweils 169,40 € = insgesamt 677,60 € dem Ausgangswert in Höhe von 677,63 € hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.355,23 € ergibt.

Ende der Entscheidung

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