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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 550/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
BetrVG § 99 Abs. 1 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.08.2006 - 1 BV 30/06 - wird zurückgewiesen.
Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung dreier Leiharbeitnehmerinnen für den 06., 08., 09., 10. bis 11., 13. und 16.06.2006 bzw. 09., 10. bis 11., 19. und 20.06.2006 sowie 06., 08., 10. und 13. bis 14.06.2006 geltend gemacht.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 19,00 € und der Dauer der Beschäftigung dreier Leiharbeitnehmerinnen an den genannten Tagen durch Beschluss vom 03.08.2006 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.672,00 € festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erhobene Beschwerde mit dem Begehren, im Hinblick auf drei Leiharbeitnehmerinnen jeweils das 1,5fache Monatsgehalt in Ansatz zu bringen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.
Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen. Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gebildet werden.
Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus zutreffend auch nicht den Höchstwert des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, ein Vierteljahreseinkommen, in vollem Umfang angesetzt, sondern sich an dem für die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung erzielten Verdienst der eingestellten Mitarbeiterinnen orientiert.
Der Höchstwert des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG kann nämlich nur bei einer unbefristeten Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate ausgeschöpft werden. Bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen muss ein geringerer Wert angenommen werden. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.1986 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 56; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -). Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34).
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass lediglich der Verdienst der drei eingestellten Leiharbeitnehmerinnen für ihre Einsätze im Juni 2006 zu berücksichtigen ist, im Falle K3xxxxxxxx also 32,5 Stunden a.19,00 € = 617,50 €, im Falle G2xxx 22,5 Stunden a. 19,00 € = 427,50 € und im Falle M3xx 33 Stunden a. 19,00 € = 627,00, insgesamt also 1.672,00 € (vgl. LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 515/06).
Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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