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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 656/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbG
Vorschriften:
RVG § 33 | |
ArbG § 98 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.09.2006 - 4 BV 84/06 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung von Mehrarbeit an zwei Tage gestritten. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede; des weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.
Nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 11.09.2006 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 15.09.2006 erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 8.000,00 € festzusetzen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen.
Danach ist der Gegenstandswert auf 4000 €, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000 € anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Davon ist bei dem Streit um die Errichtung einer Einigungsstelle einschließlich deren Zusammensetzung ohne weiteres auszugehen, weil das Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und auch seine Grundlage nicht in einem Verhältnis hat, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).
Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000,00 € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Schneider, Anm. zu BAG EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 443).
Maßgebend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
In dem Zusammenhang entspricht es der ständigen Rechtssprechung der für Gegenstandswertbeschwerden zuständigen beiden Kammern des Landesarbeitsgerichts, bei Streitigkeiten um die Zuständigkeit einer Einigungsstelle stets den Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 2 Hs. RVG zugrunde zu legen, wobei im Falle eines Streits auch über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer regelmäßig eine Erhöhung um jeweils die Hälfte des Ausgangswertes von 4.000,00 € vorzunehmen ist. Dementsprechend war hier der Gegenstandswert wegen des Streits der Beteiligten sowohl um die Zuständigkeit der Einigungsstelle wie auch um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer auf insgesamt 8.000,00 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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