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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 13 TaBV 10/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

a) J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %

b) und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 % wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen zu ersetzen ist.

Auf die beim antragstellenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse fand in der Vergangenheit das Tarifwerk für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anwendung, unter anderem der Bundes-Manteltarifvertrag, der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt sowie der jeweils aktuelle Vergütungs- und Lohntarifvertrag zum BMT-AW II. Nach der Kündigung des BMT-AW II zum 31.03.2004 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen bis zum 31.12.2006 geltenden und zwischenzeitlich gekündigten Übergangstarifvertrag. Unabhängig davon wurde der letzte Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33 zum 31.01.2005 gekündigt.

Der Arbeitgeber hat beschlossen, für die ab dem 01.06.2006 neu einzustellenden Arbeitnehmer zwar das gesamte tarifliche Eingruppierungssystem weiter anzuwenden, aber bei Angestellten die Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag sowie Allgemeine Zulage und bei Arbeitern die Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag jeweils um 7 Prozent zu kürzen.

Mit Schreiben vom 28.06.2006 (Bl. 10 d. A.) beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur (befristeten) Einstellung der Angestellten J1 K2 als "Ergänzungskraft" ab dem 01.08.2006; zugleich teilte er seine Absicht mit, die Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe "VIII abzgl. 7 %" vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 06.07.2006 (Bl. 8 d.A.) wurde beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Arbeiterin B5 A3 als "Präsenzkraft - Bewohnerküchen" ebenfalls ab dem 01.08.2006 beantragt, verbunden mit der Absicht, die Eingruppierung nach Lohngruppe "LG 1" mit "7 % Absenkung" vorzunehmen.

Mit insoweit gleichlautenden Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 11, 9 d. A.) stimmte der Betriebsrat den beiden Einstellungen zu, führte dann aber unter Ziffer 2 aus:

Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 + 4 BetrVG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Der Betriebsrat geht davon aus, dass durch die geplanten Veränderungen im Vergütungssystem die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG berührt sind. Eine entsprechende Vereinbarung hierüber ist aber bisher mit dem Betriebsrat nicht getroffen worden.

Darüber hinaus wird der/die Mitarbeiter/Mitarbeiterin zu bereits beschäftigten Mitarbeitern benachteiligt, da er/sie für vergleichbare Arbeit weniger Entgelt erhält.

Dies gilt insbesondere, weil bei anderen, ebenfalls aktuell eingestellten Mitarbeitern, die bisherigen Tarifbedingungen angewandt werden.

Im Falle A3 ergänzte er seine Stellungnahme wie folgt:

Aufgrund der Ankündigung in Ihrem Schreiben vom 08.05.2006, die Vergütung insgesamt um 7% senken zu wollen, bittet der Betriebsrat darum, sämtliche Entgeltbestandteile unter konkreter Nennung der der Mitarbeiterin / der dem Mitarbeiter zu zahlenden Beträge mitzuteilen. Dies ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Eingruppierung unabdingbar.

Daraufhin leitete der Arbeitgeber am 07.08.2006 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat beanstande nicht die eigentliche Eingruppierung, sondern "nur" die absolute Höhe des Monatsentgelts. Insoweit bestehe aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht. Es würden nämlich alle Bestandteile des bestehenden tariflichen Vergütungssystems beibehalten.

Es liege auch keine sachgrundlose Ungleichbehandlung vor, wenn nur bei Arbeitnehmern, die ohne eine vorherige Zusage ab dem 01.06.2006 neu eingestellt worden seien, die Absenkung bestimmter Vergütungsbestandteile um jeweils 7 Prozent vorgenommen werde.

Der Arbeitgeber hat, soweit hier noch von Interesse, beantragt,

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu folgenden Eingruppierungen zu ersetzen:

- der Arbeitnehmerin K2 in die Lohngruppe VIII abzüglich 7 % nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AWO

- der Arbeitnehmerin A3 in die Lohngruppe I abzüglich 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AWO.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber hätte mitteilen müssen, welche Vergütungsbestandteile von der Absenkung betroffen gewesen seien. Deshalb sei die einwöchige Anhörungsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Im Übrigen gebe es eine Gruppe von Beschäftigten, bei denen man trotz erfolgter Einstellung nach dem 31.05.2006 keine Kürzung vorgenommen habe, weil ihnen vor Auslaufen des Tarifvertrages eine Zusage auf Fortsetzung bzw. Neubegründung des Arbeitsverhältnisses gegeben worden sei.

Davon abgesehen habe der Arbeitgeber durch die eigenmächtige Absenkung von Vergütungsbestandteilen ein neues Entgeltsystem unter Missachtung des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingeführt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2006 den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es, soweit hier noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden, weil nähere Erläuterungen über die Zusammensetzung des Entgelts arbeitgeberseits nicht gegeben werden müssten.

Der Arbeitgeber habe in beiden Fällen das vorhandene Eingruppierungssystem unverändert angewandt. Die lineare Absenkung bestimmter Entgeltbestandteile um 7 Prozent begründe kein neues, mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem; das innerbetriebliche Entgeltgefüge bleibe nämlich unverändert, und es träten lediglich Veränderungen in der absoluten Vergütungshöhe ein.

Die unternehmerseits getroffene Entscheidung über die Änderung der Vergütungshöhe bei neu einzustellenden Mitarbeitern bilde einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung gegenüber bereits tätigen Beschäftigten.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 19.12.2006 zugestellten Beschluss hat er am 18.01.2007 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.03.2007 - am 19.03.2007 begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Betriebsrat,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers abzuweisen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er ebenfalls seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Zustimmung des ordnungsgemäß unterrichteten Betriebsrats zu den begehrten Eingruppierungen der Arbeitnehmerin K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) und der Arbeitnehmerin A3 in Lohngruppe 1 des Teils III, jeweils der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage bzw. Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 Prozent zu ersetzen ist (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Es sind nämlich keine aus § 99 Abs. 2 BetrVG ableitbaren Gründe für die erklärten Zustimmungsverweigerungen gegeben.

I. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wurde er vom Arbeitgeber im Rahmen des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinreichend über die beiden beabsichtigen Eingruppierungen unterrichtet.

Unter Eingruppierung als personelle Einzelmaßnahme versteht man die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema, das eine Zuordnung der Beschäftigten nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (zuletzt z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 30, 32). Dementsprechend ist der Betriebsrat ausreichend unterrichtet und kann sein im zustehendes Mitbeurteilungsrecht sachgerecht wahrnehmen, wenn ihn der Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, welches Entgeltschema er anwendet und aus welchen Gründen er den betroffenen Arbeitnehmer welcher Vergütungsgruppe zuordnet (vgl. GK-BetrVG/Kraft/Raab, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 99; Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 99 Rdnr. 166, 168).

Den Anforderungen tragen die beiden Informationsschreiben vom 28.06. und 06.07.2006 Rechnung, weil in ihnen die Tätigkeiten der beiden Arbeitnehmerinnen K2 und A3 beschrieben und die entsprechenden Entgeltgruppen angegeben sind.

Ob weitergehend der Betriebsrat auch darüber zu unterrichten war, auf welche Entgeltbestandteile sich die Absenkung um 7 Prozent bezog, kann offen bleiben, weil der Arbeitgeber diese Mitteilung im Laufes des Beschlussverfahrens zulässigerweise nachgeholt hat.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62; NZA 1994, 187; zustimmend z. B. Fitting, 23. Aufl., § 99 Rdrn. 168; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 99 Rdnr. 197) kann der Arbeitgeber bei erfolgter Zustimmungsverweigerung im anschließenden gerichtlichen Ersetzungsverfahren eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrates nachholen und so dessen abschließende Stellungnahme innerhalb einer Woche ermöglichen.

Dies ist hier durch die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16.11.2006 (Bl. 36 ff. d. A.) geschehen, wo unter Berufung auf ein arbeitgeberseitiges Informationsschreiben vom 16.05.2006 (Bl. 42 d. A.) mitgeteilt wurde, dass "nur" die Vergütungsbestandteile Grundvergütung, Orts- bzw. Sozialzuschlag und Allgemeine Zulage einheitlich um jeweils 7 Prozent abgesenkt werden. Darauf hat der Betriebsrat mit keiner Ergänzung seiner Verweigerungsgründe innerhalb einer Woche reagiert, wie er sich das namentlich am Ende des Zustimmungsverweigerungsschreibens betreffend die Arbeitnehmerin A3 ausdrücklich vorbehalten hatte.

II. Ein auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i.V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gestützter Zustimmungsverweigerungsgrund liegt nicht vor, weil der Arbeitgeber - unverändert - alle Arbeitnehmer in ein kollektives, tarifvertraglich begründetes Entgeltschema einordnet, das eine Zuordnung der Beschäftigten nach bestimmten, generell beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen vorsieht. So hat er die als Ergänzungskraft eingestellte Mitarbeiterin K2 anhand der tarifvertraglichen Eingruppierungskriterien für den Sozial- und Erziehungsdienst der Vergütungsgruppe VIII und die als Präsenzkraft in den Bewohnerküchen berufene Arbeiterin A3 der Lohngruppe 1 zugeordnet. Gegen die dafür maßgeblichen Gründe hat der Betriebsrat in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben keinerlei Einwände erhoben. Er hat sich auch bis dato nicht veranlasst gesehen, im Stadium der tarifvertraglichen Nachwirkung, gestützt auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die vom Arbeitgeber weiterhin zugrundegelegten Regelungen des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt in Frage zu stellen.

Seine Einwände richten sich vielmehr dagegen, dass der Arbeitgeber bei den beiden genannten Arbeitnehmerinnen bestimmte Vergütungsbestandteile um jeweils 7 Prozent abgesenkt hat, ohne vorab über diese Veränderungen mit ihm eine Vereinbarung getroffen zu haben. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt aber keine Zustimmungsverweigerung, weil insoweit ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht.

Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 26; AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 Nr. 113; AP TVG § 3 Nr. 31) umfasst der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Es geht um die Festlegung abstrakt-genereller Kriterien, nach denen die Vergütung im Betrieb zu erfolgen hat. So sollen die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichteten Lohngestaltung geschützt und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit gewahrt werden. Deshalb hat der Betriebsrat mitzubestimmen über die Faktoren für die Lohnfindung einschließlich der Festlegung einzelner Lohngruppen zueinander sowie über das Verfahren, nach dem sich die Bestimmung des Entgelts richtet; es ist mit ihm die Struktur der Vergütung einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen zu vereinbaren. Hingegen besteht - ebenso wie zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Höhe der Vergütung. Es obliegt vielmehr grundsätzlich dem Arbeitgeber, darüber zu bestimmen, welches Entgeltvolumen er für die Bezahlung der bei ihm Beschäftigten zur Verfügung stellt. Bedient er sich dann - wie hier - bei der Verteilung des für die Neueinstellungen reduzierten Gesamtvolumens eines bestehenden Systems, ohne dessen Struktur in Frage zu stellen, handelt es sich wegen der unterschiedslos für alle neu eintretenden Beschäftigten geltenden Maßstäbe "nur" um eine - zulässige - mitbestimmungsfreie Absenkung der Entgelthöhe (vgl. z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 30; LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05).

III. Es liegt auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vor, weil die beiden Arbeitnehmerinnen für vergleichbare Arbeit weniger Entgelt als bereits tätige Kräfte erhalten.

Selbst wenn man in dem Zusammenhang dem Vortrag des Betriebsrates folgt, wonach bei allen Mitarbeitern, denen vor Auslaufen des Tarifvertrages eine Zusage auf Fortsetzung bzw. Neubegründung des Arbeitsverhältnisses gegeben worden ist, keine Absenkung erfolgt sei, liegt darin keine unzulässige Ungleichbehandlung.

Denn der Arbeitgeber hat hier die - tarifvertraglich mögliche - unternehmerische Entscheidung getroffen, allen Arbeitnehmern, die ohne vorherige Zusage ab dem selbst gesetzten Stichtag 01.06.2006 neu eingestellt worden sind, einheitlich bestimmte Vergütungsbestandteile um 7 Prozent zu kürzen. Damit hat er ausweislich der Ausführungen im bereits zitierten Schreiben vom 16.05.2006 veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, bedingt durch die Tarifänderungen im öffentlichen Dienst, Rechnung getragen. Der darin liegende Sachgrund rechtfertigt die vom Betriebsrat beanstandete Ungleichbehandlung; es gibt nämlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen zu Grunde zu legen (BAG AP TVG § 3 Nr. 31; AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 113).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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