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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 13 TaBV 109/06
Rechtsgebiete: BetrVG, WO


Vorschriften:

BetrVG § 3
BetrVG § 4
BetrVG § 19
WO § 24 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.09.2006 - 3 BV 68/06 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 24.05.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin betreibt in derzeit 99 Filialen ein Unternehmen des Einzelhandels mit Produkten des Lebensmittel- und Non-Food-Bereichs. Sie beschäftigt einschließlich der aktuell ca. 60 Mitarbeiter in der B6 Zentralverwaltung insgesamt rund 2500 Arbeitnehmer.

Am 23.03.2006 schloss sie mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag ab. Nach dessen § 3 wurden die innerhalb der Stadtgrenzen von B3 und den Grenzen des Kreises G2 gelegenen 34 Filialen mit insgesamt 754 Wahlberechtigten zu einer betriebsratsfähigen Einheit zusammengefasst. Ob daneben auch die Mitarbeiter der Zentralverwaltung dazugehören, ist zwischen den Beteiligten streitig. Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 12.06.2006 eingereichte Kopie (Bl. 13 f.d.A.).

Unter dem 11.04.2006 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 18 f. d.A.), das die Mitarbeiter der B6 Zentralverwaltung nicht erfasste. In Ziffer 13 des Wahlausschreibens findet sich folgende Bestimmung:

Für alle Betriebsteile hat der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen (§ 24 Abs. 3 WO)

Am 24.05.2006 fand in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der B6 Filiale 56, O2-B7-S3 5, im Büro des Gesamtbetriebsrates die Betriebsratswahl statt. Zu Beginn um 10.00 Uhr lagen dem Wahlvorstand 214 auf dem Postweg zurückgesandte Briefwahlunterlagen vor. Im Laufe des Tages wurden dann durch Boten (im Wesentlichen Führungskräfte der Arbeitgeberin, die zum Teil auch auf der Liste 1 kandidierten) weitere 350 Briefwahlunterlagen, die zum Teil zuvor in einzelnen Filialen aufbewahrt worden waren, abgegeben.

Von den insgesamt abgegebenen 582 Stimmen erklärte der Wahlvorstand 68 Stimmen für ungültig. Auf die Liste 1 entfielen 377 Stimmen = 10 Betriebsratssitze, während die von der Gewerkschaft ver.di unterstützte Liste 2 ein Ergebnis von 137 Stimmen = 3 Betriebsratssitze erzielte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 12.06.2006 eingereichte Wahlniederschrift (Bl. 43 ff. d. A.).

Die antragstellende Gewerkschaft ver.di hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei aus mehreren Gründen unwirksam. So seien die Mitarbeiter der Zentralverwaltung zu Unrecht nicht in die Wahl einbezogen worden. Auch habe es mehrere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlverfahren gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 12.06.2006 (Bl. 1 ff. d. A.) und 15.08.2006 (Bl. 89 ff. d.A.).

Die Gewerkschaft ver.di hat beantragt,

festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 im Betrieb der Beteiligten zu 3) in B3/G2 unwirksam ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er und die Arbeitgeberin haben die Meinung vertreten, dass sich aus dem Wortlaut des Zuordnungstarifvertrages vom 23.03.2006 unmissverständlich ergebe, dass nur die Filialen zu einer betriebsratsfähigen Einheit zusammengefasst worden seien - ohne die Zentralverwaltung. Auch im Übrigen sei die Wahl ordnungsgemäß verlaufen. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.06.2006 (Bl. 60 ff. und 66 ff. d.A.) und vom 13. sowie 15.09.2006 (Bl. 110 ff., 116 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2006 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Auslegung des Zuordnungstarifvertrages ergebe, dass die in der Zentralverwaltung beschäftigten Mitarbeiter hätten mitwählen dürfen. Durch deren Ausschluss sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, was Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 18.10.2006 und der Arbeitgeberin am 19.10.2006 zugestellten Beschluss haben beide Beteiligten am 17.11.2006 Beschwerde eingelegt und diese zugleich auch begründet.

Sie sind der Meinung, bei Anwendung der einschlägigen Auslegungsgrundsätze ergebe sich aus dem geschlossenen Zuordnungstarifvertrag, dass die Mitarbeiter in der Zentralverwaltung - wie auch im Jahre 2002 - nicht zu der nur aus bestimmten Filialen gebildeten betriebsratsfähigen Einheit zu rechnen seien. Dies stehe auch im Einklang mit § 4 BetrVG, weil die Zentrale nach Aufgabenstellung und Organisation eigenständig sei. Im Übrigen wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.09.2006 - 3 BV 68/06 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Gewerkschaft ver.di beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der abgeschlossene Zuordnungstarifvertrag gelte ausweislich der Regelung in § 1 für alle innerhalb der Stadtgrenzen B8 gelegener Betriebe, also auch für die Zentralverwaltung. Des Weiteren wiederholt auch sie ihren erstinstanzlichen Vortag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

Die zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und der Arbeitgeberin sind unbegründet.

Die am 24.05.2006 durchgeführte Betriebsratswahl ist nämlich nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam.

Es liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren

19 Abs. 1 3. Fall BetrVG) vor, weil der Wahlvorstand gemäß Zif. 13 des Wahlausschreibens vom 11.04.2006 für alle Bereiche unterschiedslos die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat.

Nach zutreffender allgemeiner Meinung (BAG, Beschl. v. 27.01.1993 - 7 ABR 37/92 - AP BetrVG § 76 Nr. 29; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523; DKK/Schneider, 10. Aufl., § 19 Rdnr. 9; Fitting, 23. Aufl., § 19 Rdnr. 22; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 22 und § 24 WO Rdnr. 12; Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 24 WO Rdnr. 5) führt die generelle Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe unter Missachtung der Vorgaben des § 24 Abs. 3 S. 1 WO zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Durch die genannte Regelung, die nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Briefwahl schafft, soll die Gefahr von Wahlmanipulationen möglichst gering gehalten bzw. ganz ausgeschlossen werden (BAG, a.a.O.).

Der Gesetzgeber geht vom Vorrang der Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum aus (§ 12 WO). Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.02.1959 - VII P 9.58 - AP WahlO z.PersVG § 17 Nr.1; Beschl. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 - AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet - nicht zuletzt auch durch das in § 12 Abs. 2 WO verankerte Vier- Augen- Prinzip während der laufenden Wahl.

Demgegenüber muss bei der Briefwahl namentlich die Aushändigung des Stimmzettels an den Wähler und die Übergabe des Wahlumschlags durch den Wähler nicht "persönlich" erfolgen. Die damit verbundenen Unsicherheiten, wie sie im konkreten Fall auch von Antragstellerseite aufgezeigt wurden, sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann hinzunehmen, wenn es räumliche Gegebenheiten zwingend erfordern, damit die Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit zur Wahl haben.

Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Wahlvorstand hat, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO, als Ort der (persönlichen) Stimmabgabe das Büro des Gesamtbetriebsrats im Filialgebäude O2-B7-S3 5 in B3 bestimmt. Wenn dann trotzdem auch für die Arbeitnehmer der dort ansässigen Filiale 71 die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eröffnet wurde, steht das nicht im Einklang mit § 24 Abs. 3 S. 1 WO.

Weitergehend ist nicht ersichtlich, dass unterschiedslos auch alle anderen Filialen, namentlich im Stadtgebiet B3, im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 WO räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen sollen. Wenn auch der Begriff der räumlich weiten Entfernung in dem Zusammenhang angesichts des Zwecks, Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, einen anderen Bedeutungsgehalt als in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG hat, so muss doch gefordert werden, dass es den Betroffenen unter Berücksichtigung der bestehenden und gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten unzumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (DKK/Schneider, a.a.O., § 24 WO Rdnr. 14; Fitting, a.a.O., § 24 WO Rdnr. 18; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 24 WO Rdnr. 12). Davon kann in einem Unternehmen wie hier nicht ausgegangen werden, wenn im Gebiet einer Stadt wie B3 mit einem gut ausgebauten Straßennetz Filialen teilweise nur wenige Kilometer vom Wahllokal entfernt liegen, wie z. B. die im Gebäudekomplex K1 S3 3 - 4 gemeinsam mit der Zentralverwaltung angesiedelte Filiale 1.

Nach alledem hätte also, ausgerichtet am Maßstab des § 24 Abs. 3 S. 1 WO, zumindest für einen Großteil der Filialen in B3 die schriftliche Stimmabgabe nicht angeordnet werden dürfen.

Durch diesen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG).

So ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer persönlichen Stimmabgabe nicht ein so beträchtlicher Anteil ungültiger Stimmen (68 von 582 Stimmen) zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso ist es möglich, dass sich das Verhältnis von Wählern zu Nichtwählern (582 zu 172) anders dargestellt hätte. Im Übrigen weist das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) auch darauf hin, dass es bei Zulassung einer schriftlichen Stimmabgabe zu zeitlich versetzten Wahlen kommt, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass Arbeitnehmer anders votiert hätten, wenn sie erst am Wahltag ihre Stimme persönlich abgegeben hätten.

Angesichts dieses bereits zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führenden Wahlverfahrensverstoßes brauchte nicht mehr abschließend auf die anderen antragstellerseits vorgebrachten Einwände eingegangen zu werden, namentlich zur Bedeutung des am 23.03.2006 geschlossenen sogenannten Zuordnungstarifvertrages. Selbst wenn man dabei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu dem Auslegungsergebnis gelangt wäre, der Tarifvertrag umfasse nur die Filialen, hätte in einem zweiten Schritt geprüft werden müssen, ob tatsächlich die im Gebäudekomplex K1 S3 3 - 4 in B3 zusammen mit der Filiale 1 untergebrachte Zentralverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG durch ihren Aufgabenbereich und auch durch ihre Organisation eigenständig ist; denn nur in diesem Falle wäre es zur Vermeidung einer unzulässigen Spaltung rechtlich möglich gewesen, im Zuordnungstarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG ausschließlich die Filialen zusammenzufassen (vgl. GK-BetrVG/Kraft/ Franzen, a.a.O. § 3 Rdnr. 9 a.E.). In dem Zusammenhang ist es auch nicht ohne Interesse, dass die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung am 21.09.2007 zur vergleichsweisen Regelung von sich aus das Angebot unterbreitet hat, der Betriebsrat möge während der laufenden Wahlperiode auch die Beschäftigten in der Zentralverwaltung vertreten.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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