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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 119/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 85 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.06.2005 - 1 BVGa 1/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Die Arbeitgeberin ist die Abfallentsorgungsgesellschaft des M1xxxxxxxx Kreises. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb 104 Mitarbeiter. Im Betrieb ist ein 7-köpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 3), gewählt. Seit 1994 ist die Antragstellerin, Frau S1xxxx D1xxxxxx, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb der Arbeitgeberin. Seit 2002 ist sie Mitglied des Beteiligten Betriebsrates. Die Antragstellerin hat seit 1994 zahlreiche Schulungen besucht. Auf die Aufstellung im Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21.06.2005 (Bl. 12 ff. der Akten) wird Bezug genommen. Auf seiner Sitzung vom 12.04.2005 beschloss der beteiligte Betriebsrat, Frau D1xxxxxx, die Antragstellerin, zur Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsrecht I", das von ihrem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten veranstaltet wird, vom 11. bis zum 15.07.2005 zu entsenden. Ort der Seminarveranstaltung ist Eckernförde (Ostsee) im Stadthotel E1xxxxxxxxx. Auf das Seminarprogramm (Bl. 5 d. Akten) und den geplanten Seminarverlauf (Bl. 94 ff. d. Akten) wird Bezug genommen. Die Seminarkosten betragen ohne Übernachtung und Verpflegung 1.150,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer; mit Blick auf die Unterbringung wird ein Vollpensionspauschale von 540,00 Euro (135,00 Euro pro Tag) erhoben. Die Seminarteilnahme ist nur bei gleichzeitiger Buchung des Tagungshotels möglich, da nur so ein ungestörter Seminarablauf gewährleistet ist. Mit Schreiben vom 31.05.2005 (Bl. 82 d. Akten) nahm der Betriebsrat gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin auf den am 12.04.2005 gefassten Beschluss Bezug und bat darum, der Antragstellerin rechtzeitig einen Auslagenvorschuss für die Seminarteilnahme zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin reagierte herauf ablehnend. Mit dem am 08.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Antragsteller daraufhin von der Arbeitgeberin die Auszahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 680,00 Euro netto für die Seminarteilnahme, hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung zu Gunsten des Tagungshotels in Höhe von 540,00 Euro sowie die Verschaffung einer Bundesbahnfahrkarte (Hin- und Rückfahrt) nach Eckernförde. Die Antragsteller haben die Seminarteilnahme der Antragstellerin zu 1) für erforderlich gehalten. Die Antragstellerin habe zwar in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare besucht, Inhalte dieser Seminare seien aber nicht Grundlagenkenntnisse im Arbeitsrecht gewesen. Bei den bislang besuchten Seminaren sei es um betriebsverfassungsrechtliche Fragen und solche des Schwerbehindertenrechts gegangen. Das in dem streitigen Seminar vermittelte Grundlagenwissen im Arbeitsrecht sei für die Betriebsratsarbeit der Antragstellerin erforderlich. Da der Betriebsrat selbst nicht über Vermögen verfüge, sei die Arbeitgeberin verpflichtet, einen entsprechenden Vorschuss zu gewähren, damit gewährleistet sei, dass die Antragstellerin an dem Seminar teilnehmen könne. Ersatzweise für einen entsprechenden Kostenvorschuss komme die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Tagungshotel zu Gunsten der Antragstellerin sowie die Beschaffung einer Fahrkarte seitens der Arbeitgeberin in Betracht. Die Antragstellerin und der Betriebsrat haben beantragt, der Antragsgegnerin (Beteiligten zu 2 und Arbeitgeberin) aufzugeben, dem Betriebsrat zu Händen der Antragstellerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 680,00 Euro (netto) für die von der Antragstellerin vorgesehene Seminarteilnahme in der Zeit vom 11.Juli bis zum 15. Juli 2005 in Eckernförde zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung zu Gunsten des Tagungshotels (Stadthotel E1xxxxxxxxx) in Höhe von 540,00 Euro zu erteilen sowie der Antragstellerin eine Bundesbahnfahrkarte nach Eckernförde (Hin- und Rückfahrt) zu verschaffen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Seminarteilnahme der Antragstellerin sei nicht erforderlich. Da die Antragstellerin seit nunmehr 11 Jahren die Funktion der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb wahrgenommen und zahlreiche Schulungen besucht habe, sei davon auszugehen, dass sie über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsrecht verfüge. Andernfalls wäre es nicht nachzuvollziehen, wie sie ihre Arbeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb ordnungsgemäß ausüben könne. Ferner sei auch der erforderliche Verfügungsgrund nicht gegeben. Voraussetzung dafür sei, dass die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung des Anspruches zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Antragstellerin eine Schulungsveranstaltung zum Thema Grundlagen des Arbeitsrechts ohne Nachteile auch zu einem späteren Termin besuchen könne. Eine Seminarteilnahme sei insbesondere nicht während der "Badesaison" erforderlich. Auch könne eine Schulung mit dem gleichen Thema bei einem Schulungsträger der Region besucht werden. Dies habe den Vorteil, dass die entsprechenden Reisekosten geringer ausfielen. Die Seminarkosten des streitigen Seminars seien zudem außergewöhnlich hoch, andere Veranstalter böten gleichwertige Seminare weitaus billiger an. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht gehindert sei, an der streitigen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Insoweit sei es ihr durchaus zumutbar, die Kosten für Unterkunft und die Fahrtkosten vorzustrecken. Durch Beschluss vom 22.06.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 22.06.2005 wird Bezug genommen. Gegen den den Antragstellern vorab per Fax am 30.06.2005 und sodann am 04.07.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit dem am 01.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Wegen des zweitinstanzlichen vertiefenden Vortrages der Antragsteller wird auf die Schriftsätze vom 01.07.2005 und 05.07.2005 Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.06.2005 - 1 BVGa 1/05 - abzuändern und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) aufzugeben, der Antragstellerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 680,00 Euro (netto) für die von der Antragstellerin vorgesehene Seminarteilnahme in der Zeit vom 11. Juli 2005 bis zum 15. Juli 2005 in Eckerförde zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung für die Antragstellerin zu Gunsten des Tagungshotels (Stadthotel E1xxxxxxxxx) in Höhe von 540,00 Euro zu erteilen, sowie der Antragstellerin eine Bundesbahnfahrkarte zwischen Iserlohn und Eckernförde (Hin- und Rückfahrt), II. Klasse zu verschaffen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2005 verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die Antragsteller können von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auslagenvorschuss für die vorgesehene Seminarteilnahme der Antragstellerin in der Zeit vom 11. bis zum 15. Juli 2005 verlangen. I. Die Anträge sind zulässig. Nach §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG ist das gewählte Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart. Zwischen den Beteiligten ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 40 Abs. 1 BetrVG für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Antragsbefugnis des Betriebsratsmitgliedes D1xxxxxx und des Betriebsrates sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. II. Die vom Betriebsratsmitglied D1xxxxxx und vom Betriebsrat gestellten Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller können von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme an dem streitigen Seminar vom 11. bis zum 15. Juli 2005 verlangen. Für einen derartigen Zahlungsanspruch fehlt es, unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruches, bereits am notwendigen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. 1. Es besteht nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaftgemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, Urteil v. 19.04.1984 - LAGE GG Art. 9 Nr. 14 = NZA 1994, 130; LAG Hamm, Urteil vom 17.03.1987 - LAGE GG Art. 9 Nr. 39 = DB 1987, 846; LAG Hamm, Beschluss v. 06.02.2001 - AIB 2001, 488; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2000, Anh. zu §§ 935, 940 ZPO, Rz. 361 m. w. N.). Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 - B. III. 3. der Gründe). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln, Urteil v. 24.11.1998 - NZA 1999, 1008). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat auch die Beschwerdekammer einen Verfügungsgrund nicht annehmen können. a) Ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Teilnahme an einer Seminarveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann nämlich nur dann entstehen, wenn die Schulung erforderlich ist. Dies ist aber zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens höchst streitig. Auch wenn die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist, für die es einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs regelmäßig nicht bedarf (BAG, Beschluss v. 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss v. 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting/ Engels/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 144; Wiese/ Weber, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 17), erscheint es nicht offensichtlich, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der streitigen Schulungsmaßnahme in jedem Fall erforderlich ist. Insoweit wird es einer genaueren Überprüfung bedürfen, ob die Antragstellerin nicht aufgrund der bisherigen Schulungsmaßnahmen und durch ihre langjährige Tätigkeit als Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen auch über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts verfügt. Derartige persönliche Vorkenntnisse können nämlich den Besuch einer weiteren Schulungsveranstaltung ausschließen (BAG, Beschluss v. 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58). Hinzukommt, dass die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme deshalb bestritten hat, weil die Antragstellerin bereits seit 2002 Mitglied des Betriebsrates ist und erst jetzt, nachdem mehr als dreiviertel ihrer Amtszeit abgelaufen ist, Grundkenntnisse im Arbeitsrecht zu erwerben beabsichtigt. Regelmäßig kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein schon längere Zeit amtierendes Betriebsratsmitglied zumindest die erforderlichen Grundkenntnisse für die restliche Amtszeit besitzt. Sollte der Betriebsrat die Schulung ausnahmsweise dennoch für erforderlich halten, bedarf es dafür einer näheren Darlegung (BAG, Urteil v. 09.09.1992 - AP BetrVG § 37 Nr. 86; BAG, Urteil vom 28.08.1996 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 117; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 - DB 1992, 636; Wiese/ Weber, a.a.O., § 37 Rz. 154 m.w.N.). b) Die insoweit streitige Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG muss danach zunächst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dies ist sowohl der Antragstellerin wie auch dem Betriebsrat zumutbar. Auch die Beschwerdekammer konnte nicht von der unabweisbaren Notwendigkeit der Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar vom 11. bis zum 15. Juli in Eckernförde ausgehen. Es ist nämlich nicht dargelegt worden, dass die Betriebsratsarbeit insgesamt oder die Arbeit der Antragstellerin im Betriebsrat wesentlich erschwert werden würde, wenn das Betriebsratsmitglied D1xxxxxx nicht an dem streitigen Seminar vom 11. bis zum 15.07.2005 teilnimmt. Auch sonst ist eine derartige wesentliche Erschwerung der Betriebsratsarbeit nicht ersichtlich. Ein momentaner Handlungsbedarf des Betriebsrates als Gremium, welcher zeitnah zu befriedigen wäre, und damit ein aktueller Schulungsbedarf besteht nicht. Grundlagenseminare im "Arbeitsrecht I" finden auch - gegebenenfalls bei einem anderen Schulungsveranstalter - auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 häufig statt. c) Allein der Umstand, dass der Betriebsrat nach allgemeiner Auffassung nicht vermögensfähig ist (BAG, Beschluss v. 24.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 7; BAG, Beschluss v. 24.10.2001 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 17 m.w.N.), und er im vorliegenden Fall auch nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die streitigen Unterbringungs- und Reisekosten vorzustrecken, kann nicht zur Annahme einer Vorschussverpflichtung durch die Arbeitgeberin führen. Dies folgt daraus, dass die Schulteilnahme der Antragstellerin an der fraglichen Schulungsveranstaltung gerade zwischen den Parteien streitig ist. Schließlich sind im vorliegenden Verfahren auch keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen worden, dass die Antragstellerin, das Betriebsratsmitglied D1xxxxxx, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Unterbringung- und Reisekosten vorzustrecken.

Ende der Entscheidung

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