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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 13 TaBV 146/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 23
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 34 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 3
Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 - 1 BV 11/03 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Gründe:

A.

Der siebenköpfige Betriebsrat als Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss seines Mitgliedes K1xxxxxx.

Am 02.05.2001 erhielt der bis zum Jahr 2000 als Betriebsratsvorsitzender tätig gewesene Beteiligte K1xxxxxx vom neuen Betriebsratsvorsitzenden D1xxx sämtliche Unterlagen des Betriebsrates aus den Jahren 1994 bis 2000, um die Privatkorrespondenz aussortieren zu können.

Anlässlich einer Betriebsratssitzung am 05.08.2002 stellte man dann fest, dass keine Unterlagen aus der Zeit bis Juni 2000 vorhanden waren. Auf Nachfrage erklärte das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx, dass es sich ausschlißlich um Privatunterlagen handeln würde, die er mit nach Hause genommen habe.

Am 04.09.2002 übergab er sodann zwei Ordner mit Protokollen der Betriebsratssitzungen von 1994 bis 2000 mit dem Bemerken, mehr sei nicht vorhanden.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2003 im Beschlussverfahren 1 BV 14/02 (ArbG Arnsberg), in dem es ebenfalls um den Ausschluss aus dem Betriebsrat ging, ließ das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen, die Unterlagen des Betriebsrates seien zurückgegeben worden.

Am 17.02.2003 kam es dann in einer Sitzung des Betriebsrates zu einer Diskussion über die Zahlung außertariflicher Zulagen an gewerbliche Arbeitnehmer. Es herrschte Unklarheit, ob zu dieser Thematik eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war. Daraufhin wandte sich der Vorsitzende an die Geschäftsführung und erhielt von dieser eine Fotokopie der einschlägigen Betriebsvereinbarung vom 25.07.1995.

Am 08.04.2003 überreichte dann das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx im genannten Beschlussverfahren 1 BV 14/02 acht Leitz-Ordner mit Unterlagen des Betriebsrates aus den Jahren 1994 bis 2000.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, sein Mitglied K1xxxxxx habe insbesondere durch die erst am 08.04.2003 erfolgte Rückgabe der Betriebsratsunterlagen und durch das vorherige Leugnen, solche in seinem Besitz gehabt zu haben, seine gesetzliche Pflichten grob verletzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antragsgegner aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Vorenthaltung der Betriebsratsunterlagen sei durch die Rückgabe beendet worden. Eine weitere Behinderung der Betriebsratsarbeit finde nicht statt. Da die Ausschließung nach § 23 BetrVG kein Sanktionsmittel sei, sei auch der Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht (mehr) notwenig.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2003 das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx ausgeschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten vor, weil der Beteiligte K1xxxxxx die ihm übergebenen Unterlagen erst am 08.04.2003 zurückgegeben und zwischenzeitlich wahrheitswidrig erklärt habe, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Dadurch habe er die Arbeit des Betriebsrates behindert, weil dieser nicht anhand eigener Unterlagen die Frage der Zahlung außertariflicher Zulagen habe klären können. Trotz Rückgabe der Unterlagen habe der Betriebsrat das Vertrauen in die Redlichkeit der Amtsführung seines Mitgliedes K1xxxxxx verloren und auch objektiv verlieren dürfen.

Gegen diesen ihm am 04.09.2003 zugestellten Beschluss hat das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx am 29.09.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 31.10.2003 begründet.

Es bringt vor, mit der zeitweisen Zurückhaltung von Unterlagen sei nicht beabsichtigt gewesen, den Betriebsrat in seiner Amtsführung zu behindern. Im Übrigen seien auch frühere Betriebsratsmitglieder sowie die Arbeitgeberin im Besitz vieler Unterlagen gewesen. Zugegebenermaßen habe er sich nachlässig verhalten, weil er so lange Zeit für die Aussortierung seiner Privatunterlagen benötigt habe; eine schwerwiegende Pflichtverletzung sei darin aber nicht zu sehen. Nach der Rückgabe bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 - 1 BV 11/03 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrates abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, er sei von seinem Mitglied K1xxxxxx wiederholt bewusst belogen worden, bevor dieser dann erst im April 2003 die Unterlagen zurückgegeben habe. Darin liege eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten, so dass der Ausschluss gerechtfertigt sei.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx ist begründet. Denn entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in seiner Person nicht erfüllt.

Nach der genannten Norm ist der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat nur bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten zulässig, wenn also besonders schwerwiegend gegen den Zweck des Gesetzes verstoßen wurde. Die Ausschließung kommt allerdings erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrates durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Verhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (hier und im Folgenden: BAG, Beschl. v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - AP BetrVG § 23 Nr. 8; siehe auch: BAG, Beschl. v. 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; zustimmend z.B.: DKK/Trittin, 8. Aufl., § 23 Rn. 10, 12). Das Fehlverhalten muss sich stets dahin auswirken, dass dadurch das Vertrauen zwischen dem Betriebsrat auf der einen Seite und dem Arbeitgeber und/oder der Belegschaft auf der anderen Seite, wie es in der grundlegenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, in hohem Maße erschüttert wird. Dabei kann nicht maßgeblich auf die Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat abgestellt werden, weil anderenfalls gegen den im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommenden Gedanken eines allgemeinen Minderheitsschutzes im Rahmen vorhandener Gruppenbildungen verstoßen würde (vgl. GK-BetrVG/Oetker, 7. Aufl., § 23 Rn. 41; Richardi/Thüsing in Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 23 Rn. 9). Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes die Folge eines Fehlverhaltens sein soll, dass das in der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen der Wähler enttäuscht hat und auf die Tätigkeit des Betriebsrates als Kollegialorgan in eine für die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums abträglichen Art und Weise einwirkt.

Gemessen an diesen Grundsätzen, reicht das Verhalten des Betriebsratsmitgliedes K1xxxxxx (noch) nicht aus, um ihn aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Allerdings bleibt festzuhalten, dass er, nachdem ihm am 02.05.2001 vom amtierenden Betriebsratsvorsitzenden - über das in § 34 Abs. 3 BetrVG verankerte Einsichtsrecht hinaus - alle Betriebsratsunterlagen aus den Jahren 1994 bis 2000 übergeben worden waren, diese nicht zeitnah nach Entnahme seiner Privatkorrespondenz an den Betriebsrat zurückgegeben hat. Die darin liegende Pflichtverletzung verstärkte sich dann in der Folgezeit dadurch, dass der Beteiligte K1xxxxxx selbst bzw. über seinen Verfahrensbevollmächtigten auf ausdrückliche Nachfragen mehrmals wahrheitswidrig erklärt hat, keine Unterlagen mehr zu besitzen, bevor er dann erst am 08.04.2003 alle Leitz-Ordner komplett zurückgab. Das darin liegende und für die Kammer auch nach der mündlichen Anhörung am 19.03.2004 unverständliche Fehlverhalten des der gewerkschaftlichen Minderheitsgruppe im Betriebsrat angehörenden Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx erfüllt aber noch nicht das in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte Maß eines groben Verstoßes, weil es die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates in concreto weder unmöglich gemacht noch ernstlich gefährdet hat. Insoweit ist nämlich trotz Vorenthaltung der Unterlagen über fast zwei Jahre lediglich aktenkundig geworden, dass dem Betriebsrat anlässlich einer Diskussion über die Zahlung von Zulagen am 17.02.2003 die einschlägige Betriebsvereinbarung vom 25.07.1995 fehlte. Diese konnte man sich dann aber ohne großen Aufwand bei der Arbeitgeberin besorgen, die im brigen auch nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehalten war, die Vereinbarung im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen.

Vor diesem Hintergrund kann also nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Betriebsrates in nennenswerter Weise beeinträchtigt worden ist, als das Gremium Mitte Februar 2003 nicht auf die sich in ihren eigenen Unterlagen befindliche Betriebsvereinbarung zurückgreifen konnte.

Andere konkrete, das zukünftige Vertrauen dauerhaft erschütternde Auswirkungen auf die gemeinsame Tätigkeit im Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes sind nicht vorgebracht worden. Allein die Tatsache, dass der Beteiligte K1xxxxxx mehrmals wahrheitswidrig erklärt hat, keine Unterlagen mehr zu besitzen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, weil daraus resultierende negative Konsequenzen für die konkrete Betriebsratstätigkeit nicht ersichtlich geworden sind.

Nach alledem ergibt sich, dass in der Person des Beteiligten K1xxxxxx trotz des ihm vorzuwerfenden nicht unbeträchtlichen Fehlverhaltens die Voraussetzungen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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