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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 156/05
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
RVG § 33
RVG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2005 - 6 BVGa 6/05 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 14.168,99 € festgesetzt.

Gründe: A. Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, es der Arbeitgeberin es zu untersagen, insgesamt acht Beschäftigte für jeweils 9 Monate in die Beschäftigungsgesellschaft V1xxxxx GmbH zu versetzen. Der Antrag wurde mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.06.2005 abgewiesen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.08.2005 den Wert des Gegenstandes auf 8.000,00 € festgesetzt. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, der Gegenstandswert müsse auf 41.218,84 € festgesetzt werden, ausgehend von der doppelten Bruttomonatsvergütung aller acht betroffenen Arbeitnehmer; hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 30.06.2005 (Bl. 183 d. Akten). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. B. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist von § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG auszugehen. In dem dadurch vorgegebenen Rahmen ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer erstrebten Versetzung, die Mitbestimmungspflichtig ist, geboten, an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu orientieren und eine Bewertung wie bei Änderungskündigungen vorzunehmen. Dementsprechend ist sofern - wie hier - keine Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen bei einer Versetzung von der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Beschäftigten auszugehen (z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 16.06.2004 - 10 TaBV 51/04; Beschluss vom 14.06.2005 - 10 TaBV 22/04; Beschluss vom 23.10.2003 - 10 TaBV 133/03; LAG Düsseldorf LAGE BRAGO § 8 Nr. 41). Da vorliegend acht Beschäftigte mit unterschiedlichem Monatsentgelt betroffen waren, hat die Kammer eine Durchschnittsvergütung in Höhe von 2.576,18 € ermittelt und für die erste Versetzung den doppelten Betrag in Höhe von 5.152,36 € in Ansatz gebracht. Weil die weiteren sieben personellen Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und keine Besonderheiten aufweisen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z.B. Beschlüsse vom 10.01. und 22.02.2005 - 13 TaBV 100/04 und 119/04) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Versetzung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist für die Maßnahme 2 - 20 jeweils 25% des Ausgangswertes zu berücksichtigen, hier also 25% von 5.152,36 € = 1.288,09 € x 7 Maßnahmen = 9.016,63 €. Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 14.168,99 €. Obwohl der Betriebsrat den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt hat, war gegenüber dem entsprechenden Hauptsacheverfahren kein weiterer Abschlag vorzunehmen. Regelmäßig werden nämlich - wie auch hier - in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschlüssen - anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) - regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2 BetrVG).

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