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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 158/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 33
BetrVG § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.09.2005 - 3 BVGa 5/05 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

Gründe: A. Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, es der Arbeitgeberin zu untersagen, einen bislang in K7xxxx als Gartencenterleiter tätigen Arbeitnehmer, der ca. 3.400,00 € monatlich verdient, im D6xxxxxxx Markt als Substituten einzustellen, solange nicht das Beteiligungsverfahren nach den §§ 99 f. BetrVG durchgeführt worden sei. Durch eine inzwischen rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung wurde der Antrag zurückgewiesen. Zugleich setzte das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 08.09.2005 den Gegenstandswert auf 2.000,00 € (halber Hilfswert) fest. Dagegen wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 16.09.2005 "sofortige Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel, bei der Bemessung des Gegenstandswerts den Vierteljahresverdienst des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. B. Die "sofortige Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als befristete einfache Beschwerde gemäß § 33 RVG zulässig und begründet. Dabei ist voraus zu schicken, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren streitigen personellen Maßnahme aus Sicht des antragstellenden Betriebsrates in D2xxxxx um eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelte; dies kam auch in dem gestellten Antrag unmissverständlich zum Ausdruck. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm LAGE Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 - 13 TaBV 39/05 und Beschluss vom 13.05.2005 - 10 TaBV 42/05; zustimmend GK- ArbGG/Wenzel, § 12 ArbGG Rdnr. 484) ist es im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zur Realisierung einer personellen Maßnahme freizumachen und die Bestrebungen des Betriebsrates, dem entgegen zu treten, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen geschaffenen Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAG Nr. 44 a. zu § 8 BRAGO). Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 3.400,00 € x 3 = 10.200,00 €. Dies gleichermaßen auch für Verfahren gemäß § 101 BetrVG. Vorliegend hat allerdings der Betriebsrat den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Weg einer einstweiligen Verfügung gewählt. Trotzdem war gegenüber dem entsprechenden Hauptsacheverfahren nach § 101 BetrVG kein Abschlag vorzunehmen. Regelmäßig werden nämlich - wie auch hier - in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass auch darin ergangenen Beschlüssen - anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) - regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2 BetrVG).

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