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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 196/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.11.2005 - 4 BV 64/04 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50,47 € festgesetzt.

Gründe: I. Im Ausgangsverfahren verlangte der Betriebsrat von den Arbeitgeberinnen, die Zustimmung zur Eingruppierung von insgesamt 5 Arbeitnehmern einzuholen. Diese sollten für ihre Tätigkeit statt eines bis dahin gezahlten Stundenlohns in Höhe von 7,41 € nunmehr 6,50 € erhalten. Zwei Mitarbeiter wurden für jeweils 5 Monate und zwei weitere Arbeitnehmer für jeweils 3 Monate mit einer durchschnittlichen Arbeitzeit von 52 Monatsstunden befristet beschäftigt, während der 5. Arbeitnehmer für 4 Monate mit 60 Monatsstunden eingestellt wurde. Das Beschlussverfahren wurde nach Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens durch die beiden Arbeitgeberinnen für erledigt erklärt. Parallel haben der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberinnen nach Kündigung des Tarifvertrages aufgefordert, Verhandlungen über ein neues Vergütungssystem aufzunehmen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Dagegen haben die beiden Arbeitgeberinnen mit Schriftsatz vom 30.11.2005 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 50,47 € festzulegen. II. Die gemäß § 33 Absatz 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und zu 3) ist begründet. Insoweit folgt die Kammer mit Ausnahme des letzten Absatzes zunächst den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 11.11.2005 und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. zuletzt auch LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2005 - 13 TaBV 146/04 - m. w. N.). Danach ergibt sich für das auf § 101 BetrVG gestützte sogenannte Einleitungserzwingungsverfahren in Bezug auf 5 jeweils nur befristet eingestellte Arbeitnehmer mit 52 bzw. 60 Monatsstunden und einer Vergütungsdifferenz von 0,91 € pro Stunde ein Gegenstandswert in Höhe von 50,47 €. Eine Anhebung dieses Betrages auf den Hilfswert des § 23 Absatz 3 Satz 2 2 Halbsatz RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 € kommt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht in Betracht. Denn bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist entscheidend auf die Tragweite der im Ausgangsverfahren erstrebten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen abzustellen. Insoweit ging es hier dem Betriebsrat "lediglich" darum, die Arbeitgeberinnen zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG anzuhalten. Das hat diese dann ja auch veranlasst, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, in dem die grundsätzliche Frage des maßgeblichen Vergütungssystems aufgeworfen wurde. Parallel erging die Aufforderung, mit der Betriebsratsseite Verhandlungen über ein neues Entgeltsystem aufzunehmen. In dieser Konstellation mit zwei weiteren für die Arbeitgeberinnen kostenrelevanten Verfahren, in denen es um die eigentliche Grundsatzfrage des relevanten Entgeltsystems geht, besteht - nicht zuletzt auch aus Rechtssicherheitsgründen - keine Veranlassung, den nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Beschwerdekammern sich ergebenden Wert in Höhe von 50,47 € anzuheben. Es ist auch ansonsten nicht ungewöhnlich, dass sich namentlich bei der Entscheidung von Grundsatzfragen, z. B. im Tarifbereich, auch nur bescheidene Streitwerte ergeben.

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