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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 13 TaBV 2/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 14 Abs. 1
BetrVG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1) - 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.11.2006 - 5 BV 26/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten (noch) darum, ob die im Mai 2006 stattgefundene Betriebsratswahl nichtig ist.

Auf der Grundlage eines Wahlausschreibens vom 10.04.2006 (Bl. 10 ff.d.A.) erfolgte im Betrieb der Arbeitgeberin am 22./23.05.2006 die Wahl eines fünfköpfigen Betriebsrates. Nach dem bekanntgegebenen Wahlergebnis entfielen 47 Stimmen auf die Liste 2 und 15 Stimmen auf die Liste 1.

In der Folgezeit gaben insgesamt 27 Arbeitnehmer eidesstattliche Versicherungen des Inhalts ab, dass sie die Liste 1 gewählt hätten.

In dem daraufhin von den drei Antragstellern angestrengten Wahlanfechtungsverfahren haben sie - ebenso wie die Arbeitgeberin - die Ansicht vertreten, angesichts der abgegebenen Erklärungen durch 27 Beschäftigte müsse von einer Manipulation der Wahl ausgegangen werden. Diese sei deshalb nichtig.

Im Übrigen sei die Frist für den Aushang der Vorschlagslisten nicht eingehalten worden. Auch habe man in fünf Fällen den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe zu Unrecht versagt.

Die Antragsteller zu 1) - 3) und die Arbeitgeberin haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 22./23.05.2006 für nichtig zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Antrag abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, der Wahlvorgang und die Stimmenauszählung seien ordnungsgemäß verlaufen. Es habe im Übrigen keinen Fall einer wissentlichen Nichtzusendung von Briefwahlunterlagen gegeben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2006 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich kein manipulativer Eingriff im Wege einer Stimmenunterdrückung feststellen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen könnten zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht herangezogen werden.

Gegen diesen den drei Antragstellern am 11.12.2006 zugestellten Beschluss haben sie am 05.01.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 08.02.2007 begründet.

Sie sind der Ansicht, unter Verwertung der abgegebenen 27 eidesstattlichen Versicherungen müsse eine Überprüfung der Betriebsratswahl möglich sein. Die behauptete Manipulationshandlung sei vor der Stimmenauszählung erfolgt. Deshalb müssten die Wählerliste und die Wahlurne überprüft werden.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.11.2006 - 5 BV 26/06 - abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 22./23.05.2006 nichtig ist.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ob der Betriebsrat am 21.07.2006 wirksam seinen Rücktritt erklärt hat, ist Gegenstand des Beschlussverfahrens 2 BV 35/06 (ArbG Gelsenkirchen). Eine erneute am 21./22.09.2006 erfolgte Betriebsratswahl wird im Beschlussverfahren 2 BV 38/06 (ArbG Gelsenkirchen) angefochten. Beide Verfahren wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

B.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 3) ist unbegründet.

Die Beschwerdekammer folgt dabei in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

Entscheidend gegen die Verwendung von Beweismitteln zum Abstimmungsverhalten einzelner Wähler spricht, dass damit ein Eingriff in Rechte anderer an der Wahrung ihres Wahlgeheimnisses verbunden sein kann (BVerwG NJW 1976, 259; vgl. auch BAG AP BetrVG § 27 Nr. 4; zustimmend DKK/Schneider, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 12; Fitting, 23. Aufl., § 14 Rdnr. 15; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 20; Richardi/ Thüsing, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 15). Denn würde man eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen über das Wahlverhalten zulassen und ihnen glauben schenken, könnte damit die Gefahr der Lüftung des verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierten Wahlgeheimnisses anderer Wähler verbunden sein, namentlich weil die Notwendigkeit weiterer Vernehmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder der Inhalt von eidesstattlichen Versicherungen bzw. Zeugenaussagen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten anderer Wähler ermöglichen könnte.

Nach alledem verbietet es sich, im Rahmen der Prüfung, ob die streitbefangene Betriebsratswahl vom 22./23.05.2006 nichtig ist, dem durch 27 eidesstattliche Versicherungen belegten und durch andere Tatsachen nicht näher konkretisierten Vorwurf eines manipulativen Eingriffs in das Wahlverfahren weiter nachzugehen.

Andere Gründe für die Nichtigkeit der angegriffenen Wahl liegen, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht vor.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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