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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.03.2001
Aktenzeichen: 13 TaBV 7/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, ist regelmäßig wie folgt festzusetzen:

Bei einem einköpfigen Betriebsrat beträgt der Wert das 1,5fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO, also 12.000,00 DM.

Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats ist für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen.

Das führt bei der Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zu einem Wert von 20.000,00 DM, bei einem fünfköpfigen zu einem Wert von 28.000,00 DM und bei einem siebenköpfigen zu einem Wert von 36.000,00 DM.


Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 13 TaBV 7/01

Hamm, den 09.03.2001

wird beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2000 teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für den ersten Rechtszug auf 28.000,00 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Wahl eines aus fünf Personen bestehenden Betriebsrats gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 11.12.2000 auf 16.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner am 28.12.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Er hält einen Streitwert von 40.000,00 DM für angemessen.

II

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet. Der angefochtene Streitwertbeschluss war teilweise abzuändern, und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war für den ersten Rechtszug auf 28.000,00 DM festzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert, wie es weiter im Gesetz heißt, auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine 1 Mio. DM anzunehmen. Die trotz des ungewöhnlich weitreichenden Streitwertrahmens gänzlich undifferenzierte Streitwertgrundnorm stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung der gleichförmigen Rechtsanwendung und erweist sich damit als Anwendungsfall des Gleichheitsgrundsatzes (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 264 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

Der Gegenstandswert einer Betriebsratswahlanfechtung wird maßgeblich durch die Größe des Betriebes und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst (LAG Bremen, Beschluss v. 11.04.1988 - 2 Ta 75/87 -). Daher besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit darüber, dass bei der Wertfestsetzung eine Staffelung entsprechend § 9 BetrVG nach der Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen hat (Schäder, Streitwertlexikon, S. 75 f.; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Rz. 356 - 365).

Mit den Landesarbeitsgerichten Berlin (Beschluss v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 -), Frankfurt (Beschlüsse v. 05.05.1999 - 5/6 Ta 253/98 - und 03.03.2000 - 5 Ta 791/99 -), Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 -) und Thüringen (Beschluss v. 13.11.1998 - 8 Ta 134/98 -) hält es das Landesarbeitsgericht Hamm für angemessen, den Gegenstandswert für die Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrats auf das 1,5fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO festzusetzen.

Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats ist für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen. Hierdurch wird einerseits den berechtigten Interessen der beteiligten Rechtsanwälte ausreichend Rechnung getragen und andererseits die Gefahr von überhöhten Ansätzen vermieden. Dies zeigt sich deutlich, wenn man sich vor Augen führt, wie sich bei dieser Berechnung die jeweiligen Streitwerte und die sich daraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren entwickeln. Ausgehend von der oben erwähnten Berechnungsweise ist das Wahlanfechtungsverfahren bei einem einköpfigen Betriebsrat mit 12.000,00 DM zu bewerten. Eine volle Rechtsanwaltsgebühr bei diesem Gegenstandswert beträgt 665,00 DM. Bei einem dreiköpfigen Betriebsrat beträgt der Gegenstandswert 20.000,00 DM, eine volle Gebühr beträgt 945,00 DM. Bei einem fünfköpfigen Betriebsrats beträgt der Gegenstandswert 28.000,00 DM, eine volle Rechtsanwaltgebühr beläuft sich auf 1.105,00 DM. Bei einem siebenköpfigen Betriebsrat beträgt der Gegenstandswert 36.000,00 DM, eine volle Gebühr beträgt 1.265,00 DM. Diese Zahlen zeigen deutlich, dass bei einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach den oben aufgeführten Grundsätzen ein Ergebnis erzielt wird, das billigem Ermessen im Sinne des § 8 Abs. 2 BRAGO entspricht.

Da es vorliegend um die Wahl eines fünfköpfigen Betriebsrats ging, war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 28.000,00 DM festzusetzen. Anhaltspunkte, die in dem vorliegenden konkreten Fall eine von den erwähnten Grundsätzen abweichende Festsetzung erfordern, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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