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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 77/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 21b
BetrVG § 24 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 - 3 BV 39/04 wird zurückgewiesen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darum, ob der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte I1xx und R1xxx ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde liegen; inhaltlich geht es um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines Sozialplans. Der Antragsteller ist der in der Niederlassung B2x L1xxxxxxxxx der Arbeitgeberin gebildete fünfköpfige Betriebsrat. Im Jahr 2003 beschloss die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Groß- und Einzelhandels mit insgesamt 700 bis 800 Mitarbeitern, die Verlegung der Betriebsstätte B2x L1xxxxxxxxx nach E1xxx. Allen betroffenen 56 Arbeitnehmern wurde eine Fortbeschäftigung am Standort E1xxx, der betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in H2xxxxx zugeordnet ist, angeboten. Da nur wenige Mitarbeiter darauf eingingen, wurden in der Folgezeit Änderungskündigungen mit dem Ziel der Änderung des Arbeitsortes ausgesprochen; darüber kam es zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Letztlich wechselten nur elf Arbeitnehmer an den neuen Standort E1xxx, so dass dort knapp 50 neue Mitarbeiter eingestellt wurden. Vor dem geschilderten Hintergrund konnte die ursprünglich für den Jahreswechsel 2003/2004 geplante Verlegung nicht fristgerecht realisiert werden; vielmehr erfolgte ein etappenweiser Übergang bis zum 30.06.2004, dem Ende des Mietvertrages für die Räumlichkeiten in B2x L1xxxxxxxxx. Diesem Standort waren im ersten Halbjahr 2004 noch folgende Mitarbeiter zugeordnet: Ende Januar = 42 Arbeitnehmer, Ende Februar = 17 Arbeitnehmer, Ende März = 12 Arbeitnehmer, Ende April = 9 Arbeitnehmer, Ende Mai = 4 Arbeitnehmer und bis Ende Juni = 3 Arbeitnehmer. Von den fünf Mitgliedern des Betriebsrats wechselten der Vorsitzende W2xxxxxx und das Mitglied L2xxxxx mit Wirkung ab 05.01.2004 einvernehmlich nach E1xxx. Das weitere Betriebsratsmitglied P4xxxxxxxx schied mit Ablauf des 31.05.2004 aus; die Arbeitsverhältnisse der verbliebenen Betriebsratmitglieder S5xxxx und R2xxxxx endeten am 30.06.2004. Ersatzmitglieder waren nicht mehr vorhanden. Anlässlich der geplanten Verlegung des Betriebs nach E1xxx stritten die Beteiligten u.a. um die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Aufstellung eines Sozialplans. Aufgrund eines am 12.05.2004 geschlossenen Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem Beschlussverfahren ArbG Paderborn - 2 BV 4/04 = LAG Hamm - 13 TaBV 37/04, in dem sich die Beteiligten auf die Einrichtung einer Einigungsstelle verständigten, fanden in der Folgezeit drei Sitzungen der Einigungsstelle statt, die am 23.08.2004 mit einem Spruch endete. Darin heißt es u.a.: "Dieser Sozialplan regelt den Ausgleich bzw. die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt) des Arbeitgebers infolge des Umzuges von B2x L1xxxxxxxx nach E1xxx und durch die Schließung der Betriebsstätte in B2x L1xxxxxxxxx entstehen... § 2 Ein angebotener Arbeitsplatz ist dem Arbeitnehmer zumutbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Anforderungen des angebotenen Arbeitsplatzes entsprechender Qualifikation des Arbeitnehmers (Ausbildung und Erfahrung).

2. Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das effektiv der bisher gezahlten Vergütung entspricht. 3. Die Wegezeit zum Betrieb in E1xxx beträgt mit dem Pkw in der Regel nicht mehr als eine Stunde (ca. 70 km Wegstrecke)... § 5 1. Im Hinblick darauf, dass allen Arbeitnehmern in B2x L1xxxxxxxxx angeboten wurde, künftig zu im Übrigen unveränderten - Bedingungen in E1xxx weiterzuarbeiten werden Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nur in geringerem Umfang als üblich gezahlt. Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von mehr als § 1.800,-- € brutto - Jahreswerte 2003 - besteht kein Anspruch auf eine Abfindung gemäß der Ziffer 2.

2. Die Abfindung errechnet sich wie folgt: a) Variable Abfindung nach Beschäftigungszeit mit der Formel 0,2 eines Bruttomonatseinkommens * Dauer der Betriebszugehörigkeit

b) Die Dauer der Betriebszugehörigkeit umfasst den Beginn der tatsächlichen Beschäftigung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es werden volle Beschäftigungsjahre und -monate gezahlt, letztere zu 1/12. c) Bemessungsgrundlage für das Bruttomonatseinkommen ist der Durchschnitt des Bruttojahreseinkommens 2003.

Entschuldigte Fehlzeiten dürfen den Durchschnittsverdienst nicht mindern. d) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich die Abfindung um € 500,--. e) Für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % erhöht sich die Abfindung um € 2.000,--. f) Für Arbeitnehmer, die im Ausscheidungsmonat 50 Jahre oder älter sind, erhöht sich die Abfindung um € 1.000,-- , ab 55.

Lebensjahr um weitere € 500,--.

Wegen des weiteren Inhalts des Einigungsstellenspruchs wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 13.09.2004 eingereichte Kopie (Bl. 19 ff. d.A.). Der Betriebsrat, dem die Einigungsstellenentscheidung am 01.09.2004 zugestellt wurde, hat sich mit einen beim Arbeitsgericht am 15.09.2004 eingegangenen Antrag gegen die Wirksamkeit des Spruchs gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, das vorliegende Verfahren durch einen ordnungsgemäßen Beschluss eingeleitet und die Verfahrensbevollmächtigten wirksam beauftragt zu haben. So sei am 04.09.2004 eine schriftliche Einladung des Betriebsratsvorsitzenden W2xxxxxx zur Betriebsratssitzung am 08.09.2004 ergangen unter Bezugnahme auf eine "Einladung Herr I1xx vom 03.09.2004", in der es u.a. heißt: "Tagesordnung: ... 2. Beschlussfassung durch eine Anfechtung des Spruches der Einigungsstelle vom 23.08.2004." Am 08.09.2004 habe dann unter Teilnahme aller fünf Betriebsratsmitglieder eine Sitzung stattgefunden. Darin sei einstimmig beschlossen worden, den Spruch der Einigungsstelle anzufechten und hiermit die Rechtsanwälte I1xx und R1xxx zu beauftragen. Der Einigungsstellenspruch sei aus mehreren Gründen rechtsunwirksam. So werde unzulässigerweise von der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung in E1xxx ausgegangen. Insgesamt würden die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt. Das Abfindungsvolumen von insgesamt 125.000,00 € sei zu niedrig bemessen. Im Übrigen sei die Regelung, wonach Mitarbeiter mit einem Bruttomonatsverdienst von mehr als 1.800,00 € keine Abfindung erhielten, unwirksam. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 23.08.2004, zugestellt am 01.09.2004, rechtsunwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung der Rechtsanwälte bestritten. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Betriebsrats als richtig unterstelle, hätten jedenfalls die Betriebsratsmitglieder W2xxxxxx und L2xxxxx infolge ihres Anfang Januar 2004 erfolgten Wechsels nach E1xxx nicht mehr an die Beschlussfassung teilnehmen dürfen. Auch die Arbeitsverhältnisse der übrigen Betriebsratsmitglieder seien im September 2004 beendet gewesen. In der Sache hat die Arbeitgeberin die Ansicht vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Mit Beschluss vom 02.02.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beschlüsse des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens und zur Bevollmächtigung der Rechtsanwälte I1xx und R1xxx seien unwirksam. Durch ihren Wechsel nach E1xxx Anfang Januar 2004 seien der Betriebsratsvorsitzende W2xxxxxx und das Betriebsratsmitglied L2xxxxx im Rechtssinne aus dem Betrieb in B2x L1xxxxxxxxx ausgeschieden und hätten deshalb nicht mehr an der Beschlussfassung im September 2004 teilnehmen dürfen. Es habe namentlich auch ab Januar 2004 kein Restmandat bestanden. Dieses entstehe nämlich erst für die Betriebsratsmitglieder, die zum Zeitpunkt des endgültig letzten Schrittes der Maßnahme bzw. des Verlustes der Betriebsratsfähigkeit des Restbetriebs noch vorhanden seien. Davon könne im Januar 2004 angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden zahlreichen Arbeitsverhältnisse in B2x L1xxxxxxxxx nicht ausgegangen werden. Gegen diesen ihm am 14.04.2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 02.05.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 14.06.2005 begründet. Er meint, die Eingliederung des in B2x L1xxxxxxxxx ansässig gewesenen Betriebs in den Hauptbetrieb in H2xxxxx zum Jahreswechsel 2003/2004 habe zur Auflösung der bisherigen Betriebsgemeinschaft in B2x L1xxxxxxxxx geführt; dort seien in der Folgezeit nur noch Restarbeiten durchgeführt worden. Infolge dieser Zusammenlegung sei bereits ab Januar 2004 ein Restmandat für den fünfköpfigen Betriebsrat entstanden. In der Sache sei der Einigungsstellenspruch unwirksam. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 - 3 BV 39/04 - abzuändern und den Spruch der Einigungsstelle vom 23.08.2004, zugestellt am 01.09.2004, für rechtsunwirksam zu erklären. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, bis zum 31.05.2004 habe ein Vollmandat des Betriebsrats bestanden, bevor es sich wegen der Unterschreitung der Mindestzahl an Wahlberechtigten in ein Restmandat umgewandelt habe. Mit ihrer Versetzung nach E1xxx ab Anfang Januar 2004 hätten die Betriebsratsmitglieder W2xxxxxx und L2xxxxx ihre Mandate verloren, so dass sie zu Unrecht noch an der Beschlussfassung im September des Jahres teilgenommen hätten. Entgegen der ursprünglichen Konzeption, den gesamten Betrieb in B2x L1xxxxxxxxx um die Jahreswende 2003/2004 nach E1xxx zu verlegen, sei es zu dem genannten Zeitpunkt in der praktischen Abwicklung zu einer Teilverlegung, verbunden mit einer Teilstilllegung, gekommen; denn wider Erwarten hätte ein Großteil der Arbeitnehmer das Angebot zur Fortbeschäftigung in E1x nicht angenommen. So habe man die Arbeitsleistung der nicht wechselbereiten Mitarbeiter für die Dauer der individuell unterschiedlichen Kündigungsfristen weiter in B2x L1xxxxxxxxx abgerufen, und zwar bis zur Räumung der dort angemieteten Räumlichkeiten am 30.06.2004. Aufträge seien von E1xxx wegen der dort schleppend verlaufenden Einarbeitung vieler neuer Mitarbeiter teilweise nach B2x L1xxxxxxxxx zurückgegeben worden, um dort an verbliebenen eigenen und fremden Maschinen abgearbeitet zu werden. Am 25.07.2005 schlossen die Beteiligten in einem Beschlussverfahren (ArbG Paderborn - 3 BV 27/05 = LAG Hamm - 10 TaBV 113/05), in dem es erneut um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans ging, vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm einen Vergleich folgenden Inhalts: "1. Der Betriebsrat verzichtet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens 13 TaBV 77/05 Landesarbeitsgericht Hamm auf die Einsetzung einer neuen Einigungsstelle.

2. Für den Fall der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 23.08.2004 wird eine neue Einigungsstelle mit dem Regelungsinhalt "Aufstellung eines Sozialplanes wegen der Teilverlegung der Betriebsstätte zum Jahreswechsel 2003/04 nach E1xxx und Stilllegung des Betriebs in B2x L1xxxxxxxxx zum 30.06.2004 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Maßnahmen der Arbeitgeberin" eingerichtet. Zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle wird Herr Richter am Landesarbeitsgericht P3xxx S4xxxxx bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Betriebsrat nicht zusätzlich noch einen Verfahrensbevollmächtigten in die Einigungsstelle entsendet. 3. Die Arbeitgeberin erkennt alle in der Vergangenheit gefassten Betriebsratsbeschlüsse - egal in welcher Zusammensetzung - als wirksam an. 4. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt." B. Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg, weil sein Antrag, den Einigungsstellenspruch vom 23.08.2004 für rechtsunwirksam zu erklären, unzulässig ist. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; NZA 2004, 746) bedarf die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Vollmachtserteilung an die Verfahrensbevollmächtigten eines wirksamen Beschlusses des Betriebsrats. Andernfalls ist dieser gerichtlich nicht ordnungsgemäß vertreten, und es kommt kein Prozessrechtsverhältnis zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen. Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsrats davon ausgeht, dass entsprechende Beschlüsse anlässlich einer Sitzung am 08.09.2004 gefasst worden sind, so waren diese unwirksam. An der Beschlussfassung nahm unzulässigerweise noch der (ehemalige) Betriebsratsvorsitzende W2xxxxxx und das Betriebsratsmitglied L2xxxxx teil. Deren Mitgliedschaft im Betriebsrat war aber bereits mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb in B2x L1xxxxxxxxx und dem Wechsel in den Betriebsteil E1xxx des Betriebs in H2xxxxx am 05.01.2004 erloschen (§ 24 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Zu dem genannten Zeitpunkt war der Betrieb in B2x L1xxxxxxxxx weder durch Stilllegung noch durch eine Zusammenlegung mit dem Hauptbetrieb in H2xxxxx untergegangen. Daher verwandelte sich das originäre Mandat des fünfköpfigen Betriebsrats am 05.01.2004 nicht in ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG, sondern die verbliebenen drei Mitglieder P4xxxxxxxx, S5xxxx und R2xxxxx hatten die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG fortzuführen. I. Von einer Stilllegung des Betriebs im Sinne des § 21b BetrVG kann nur die Rede sein, wenn die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen nach seiner Dauer unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich aufgehoben wird (z.B. BAG AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43; Fitting, § 21b Rn. 6 f. m.w.N.). Hier standen noch Ende Januar 2004 am Standort B2x L1xxxxxxxxx von ursprünglich 56 weiterhin 42 Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, und es wurde dort an noch vorhandenen und fremden Maschinen die Produktion fortgesetzt. Diese Entwicklung hat die Arbeitgeberin - ohne Weiteres nachvollziehbar - damit erklärt, dass man nach Ablehnung des Änderungsangebots durch einen Großteil der Mitarbeiter gehalten gewesen sei, den Betrieb in B2x L1xxxxxxxxx bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfristen aufrechtzuerhalten, um die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich fortbeschäftigen zu können. In einer solchen Konstellation lag zwar die Absicht vor, den Betrieb spätestens mit Ablauf des Mietvertrages am 30.06.2004 stillzulegen. In der Zwischenzeit bestand aber am Standort B2x L1xxxxxxxxx noch eine funktionierende, nicht auf bloße Abwicklungsarbeiten ausgerichtete Betriebseinheit, die von dem zwar auf drei Mitglieder geschrumpften, aber noch mit einem originären Vollmandat versehenen Betriebsrat zu vertreten war (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972). Die für ein Restmandat kennzeichnende Amtsausübung ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis eines der Betriebsratsmitglieder war hingegen nicht gegeben (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn. 9 ff. m.w.N.). II.

Aus den soeben genannten Gründen hat auch zum Jahreswechsel 2003/2004 keine Zusammenlegung von Betrieben dergestalt stattgefunden, dass der Betrieb in B2x L1xxxxxxxx in dem Betrieb in H2xxxxx mit dem unselbständigen Betriebsteil E1xxx eingegliedert wurde. Denn der wohl auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gebildete Ursprungsbetrieb in B2x L1xxxxxxxxx blieb auch noch über dem 05.01.2004 hinaus mehrere Monate als selbständige, räumlich vom Hauptbetrieb entfernte Produktionseinheit bestehen, bevor der Standort dann mit dem Auslaufen des Mietvertrages am 30.06.2004 endgültig geschlossen wurde.

Aus alledem folgt, dass die Betriebsratsmitglieder W2xxxxxx und L2xxxxx mit ihrem Wechsel nach E1xxx ab 05.01.2004 ihr Betriebsratsamt in B2x L1xxxxxxxxx gemäß § 24 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verloren haben, an der Beschlussfassung am 08.09.2004 also nicht mehr hätten teilnehmen dürfen.

III.

An der daraus resultierenden Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses ändert sich trotz der einstimmig ergangenen Entscheidung nichts, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der verbliebenen Betriebsratsmitglieder anders ausgefallen wäre, wenn sie ohne die Anwesenheit und mögliche Einflussnahme der beiden anderen (ehemaligen Betriebsratsmitglieder) beraten und entschieden hätten (vgl. BAG AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7; ErfK/Eisemann, § 33 BetrVG Rn. 6; Fitting, § 33 Rn. 56).

IV.

Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin in Ziffer 3 des vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 25.07.2005 geschlossenen Vergleichs (AZ: 10 TaBV 113/05) alle in der Vergangenheit gefassten Betriebsratsbeschlüsse - egal in welcher Zusammensetzung - als wirksam anerkannt hat, hat keine Auswirkungen (mehr) auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Unzulässigkeit des vom Betriebsrat gestellten Antrags.

Denn wie das Bundesarbeitsgericht (AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; AP ZPO § 89 Nr. 1) zu Recht festgestellt hat, besteht mit Erlass einer gerichtlichen Prozessentscheidung keine genehmigungsfähige Rechtslage mehr; nachträgliche Erklärungen der Beteiligten würden nämlich nicht den Mangel beseitigen, sondern nur der zutreffenden gerichtlichen Entscheidung die Grundlage entziehen (so auch: GmS-OBG NJW 1984, 2149).

Hier hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 02.02.2005 richtigerweise den Antrag wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats abgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt bestand weder für den Betriebsrat (durch eine nachträgliche Beschlussfassung) noch für die Arbeitgeberin (durch eine entsprechende Erklärung) die Möglichkeit, eine Entscheidung in der Sache ohne Berücksichtigung der gerügten und gerichtlich festgestellten Mängel zu erreichen.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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