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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 9/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 BV 20/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Verfahren geht es darum, ob der Beteiligte zu 3) als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einzustufen ist.

Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 80 Beschäftigten den Zoologischen Garten in M1xxxxx. Es gibt einen kaufmännischen und einen zoologisch-technischen Geschäftsführer. Daneben existiert - neben dem kaufmännischen - ein technischer Leiter, der zu 3) beteiligte Arbeitnehmer H2xxx. Beide sind mit Gesamtprokura ausgestattet und gehören der sogenannten erweiterten Geschäftsführung an. Nach der Geschäftsordnung der Gesellschaft nehmen sie an den Sitzungen der Geschäftsführung teil und wirken bei den Entscheidungen mit, die letztlich von dem jeweiligen Geschäftsführer für den ihm zugeordneten Bereich getroffen werden.

Daneben besteht bei der Arbeitgeberin ein Aufsichtsrat, der alljährlich entscheidet, welches Finanzvolumen zur Verfügung steht. Der vorhandene Anlagenbestand hat einen Wert von ca. 43 Mio. €. Jedes Jahr werden für die Instandhaltung und Wartung ca. 1 Mio. € aufgewandt. Die Kosten der Energieversorgung belaufen sich auf ca. 500.000 € im Jahr.

Der Beteiligte H2xxx, ein staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbau, und Meister im Beton- und Stahlbetonhandwerk sowie Installateur- und Heizungsbauhandwerk, hat ab dem 01.07.2005 zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.550,00 € die Nachfolge des bis dahin als leitenden Angestellten akzeptierten Arbeitnehmers D7xxxxxxxx als technischer Leiter angetreten; daneben nimmt er die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahr. In seiner Abteilung leitet er zehn Mitarbeiter, besitzt aber keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Er ist Personal- und Fachvorgesetzter der Werkstattmeister und Personalvorgesetzter des Gartenmeisters. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

- die Erhaltung aller Gebäude und technischen Betriebseinrichtungen

- die Instandhaltung der technischen Infrastruktur

- die Planung, Umsetzung und Kontrolle der im Wirtschaftsplan festgelegten Umbau- und Großreparaturen

- die Rechnungsprüfung und

- die Projektleitung und Abwicklung der Neubaumaßnahmen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Vertragsgestaltung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Betriebsratsseite vom 06.10.2005 eingereichte Stellenbeschreibung (Bl. 35 f. d.A.).

Der Beteiligte H2xxx legt für den technischen Bereich fest, welche Investitionen, Neubauten und Reparaturen erforderlich sind. Er muss hierbei die Prioritäten bestimmen. Über die erforderlichen Maßnahmen wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der von der erweiterten Geschäftsführung beschlossen wird. Anschließend wird er an den Aufsichtsrat weitergeleitet, dem der Beteiligte H2xxx die geplanten technischen Maßnahmen erläutern muss. Im Jahr 2005 war es so, dass der Beteiligte H2xxx zunächst Maßnahmen mit einem Volumen von 1,1 Mio. € vorgesehen hatte. Der das Finanzvolumen vorgebende Aufsichtsrat beschloss jedoch, dass dem technischen Bereich "lediglich" 800.000,00 € zur Verfügung gestellt wurden. Es war dann die Aufgabe des Beteiligten zu 3), die Maßnahmen auszuwählen, die mit dem vorgegebenen Volumen durchgeführt werden sollten. Nach der Aufstellung des Maßnahmenkataloges wurden die ins Auge gefassten Projekte der erweiterten Geschäftsführung vorgestellt. Der Regel entsprechend wurden die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen von der erweiterten Geschäftsführung beschlossen und sodann umgesetzt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3) sei kein leitender Angestellter. D8xx ergebe sich daraus, dass er trotz seiner wichtigen Aufgabe, die technische Betreuung der Anlagen sicherzustellen, keine unternehmerische Kompetenz habe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Arbeitnehmer D5xx H2xxx kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, der Beteiligte H2xxx sei ein leitender Angestellter, weil er Aufgaben wahrnehme, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung seien. In jedem Fall sei § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG einschlägig, weil der Beteiligte H2xxx einer Leitungsebene, nämlich der erweiterten Geschäftsführung, angehöre, auf der überwiegend leitende Angestellte vertreten seien.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2005 dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beteiligte H2xxx besitze nicht die erforderliche wirkliche Entscheidungskompetenz. Diese liege hinsichtlich des Finanzvolumens beim Aufsichtsrat und im Übrigen beim zoologisch-technischen Geschäftsführer als Letztentscheider. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht auf § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG berufen, weil auf der Ebene der erweiterten Geschäftsführung nicht unstreitig mehr als 50 % leitende Angestellte seien. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BetrVG seien zu verneinen.

Gegen diesen ihr am 30.12.2005 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 26.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.03.2006 - am 21.03.2006 begründet.

Sie streicht heraus, dass es im Bereich der technischen Leitung zwar formell die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Geschäftsführers gebe. Tatsächlich bringe der technische Leiter aber seine Vorschläge in die Leitungsgremien ein, und dort werde nicht gegen ihn votiert; so beeinflusse er aufgrund seines Kenntnisstandes und Know-hows maßgeblich die zu treffenden Entscheidungen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG erfüllt, weil auch die Tierärztin Dr. S5xxxxxx der Leitungsebene als leitende Angestellte angehöre.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 BV 20/05 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er erklärt, der Beteiligte H2xxx habe die vorgegebenen Wünsche der Leitung in baulicher Hinsicht umzusetzen. Er besitze keine eigene Entscheidungsfreiheit; so habe z.B. der zoologisch-technische Geschäftsführer entschieden, mit welcher Farbe die Innenwand des Löwenhauses angestrichen werden sollte. Verträge in seinem Bereich bereite der Beteiligte H2xxx auch "lediglich" vor und sei an zootypische Vorgaben gebunden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beteiligte H2xxx kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG ist.

1. Nach dem hier in erster Linie in Betracht kommenden § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG kann ein Arbeitnehmer mit Prokura leitender Angestellter sein, sofern die im Rahmen der §§ 48 ff. HGB verliehene gesetzliche Vertretungsmacht auch im (Innen-) Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.

Die Frage der Bedeutung lässt sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 55; zust. z.B. Fitting, 23. Aufl., § 5 Rdn. 348) nur mit Blick auf die in den Parallelvorschriften des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BetrVG umschriebenen Aufgaben entscheiden, worauf auch das Verbindungswort "sonstige" in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG hinweist. Dementsprechend müssen Prokuristen, wenn sie - wie hier - keine Einstellungs- und Erlassungsbefugnis haben, auch im Innenverhältnis Aufgaben wahrnehmen, die den im funktionellen Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG umschriebenen Leitungsfunktionen entsprechen. Andernfalls würde es an dem vom Gesetzgeber für den Personenkreis der leitenden Angestellten angenommenen Interessengegensatz zu den anderen Arbeitnehmern fehlen (vgl. zu BT-Drucksache VI/2729, S. 11).

Demnach muss auch ein (Gesamt-) Prokurist spezifische unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen (zuletzt BAG EzA BetrVG § 5 Nr. 64; siehe auch BAG AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32, 55 und 69). Maßgeblich ist, inwieweit ihm unternehmerische (Teil-) Aufgaben übertragen worden sind und er diese ausführt. Der Status eines leitenden Angestellten ist also allein von seiner Funktion her zu bestimmen und entzieht sich einer Festlegung u.a. durch Leitungsebenen in der Unternehmenshierarchie. Ihm müssen von der Leitung Aufgabenstellungen übertragen worden sein, die ihn in die Nähe des Arbeitgebers rücken und ihm Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen, die regelmäßig zumindest für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei § 5 Abs. 3 BetrVG nach dem Gesetzeszweck um eine Ausnahmebestimmung handelt und nur solche Angestellte umfasst, die z.B. im technischen oder kaufmännischen Bereich Führungsaufgaben wahrnehmen. Das bedingt einen rechtlich und tatsächlich eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum. Der Arbeitnehmer muss also in seinem Arbeitsbereich mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung handeln können. Es dürfen also nicht auf einer höheren Hierarchieebene bereits Entscheidungen getroffen werden worden sein, die auf einer niedrigeren Delegationsstufe nur noch ausgeführt werden. Die danach vorausgesetzte Schlüsselposition hängt im Einzelfall von der Größe und Struktur sowie Organisation des betroffenen Unternehmens ab, namentlich ob es zentral oder dezentral geführt wird.

Dabei ist es erforderlich, dass ein beachtlicher Teil der Gesamtarbeitszeit des Angestellten von den gehobenen Tätigkeiten beansprucht wird; sie müssen seine Arbeit prägen, sie also schwerpunktmäßig bestimmen (BAG AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32 und 42; Fitting, a.a.O., § 5 Rdn. 370).

Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte H2xxx als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG zu qualifizieren ist.

Er ist bei insgesamt 80 Beschäftigten in einem mittleren Unternehmen kleinerer Art tätig, wenn man die EU-weit maßgebliche "Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definitionen der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen" zugrunde legt und dementsprechend von einer Unternehmensgröße zwischen 50 bis 249 Beschäftigten ausgeht. Für den technischen Bereich, in dem der Beteiligte H2xxx arbeitet, gibt es einen insoweit zuständigen sogenannten zoologisch-technischen Geschäftsführer, der - gemeinsam mit dem kaufmännischen Geschäftsführer - gem. § 35 GmbHG dazu berufen ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich umfassend zu vertreten. Nimmt man hinzu, dass in dem danach zentral geleiteten technischen Bereich des Beteiligten H2xxx "nur" zehn Beschäftigte, also lediglich 12,5 % der Gesamtbelegschaft tätig sind, sprechen schon die Größe, Struktur und Organisation des technischen Bereichs gegen die Annahme, der Beteiligte H2xxx habe in Wahrnehmung seiner Gesamtprokura ausreichend eigene Entscheidungsbefugnisse, um ihn als leitenden Angestellten einstufen zu können.

So ist er nach seiner Stellenbeschreibung vom 01.07.2005 verpflichtet, dem zoologisch-technischen Geschäftsführer direkt zu berichten. Im Bereich der Auftragsvergaben bereitet er diese "lediglich" vor, betreut die Abwicklung und nimmt später die Rechnungsprüfung vor. Die eigentlichen Entscheidungen z.B. über den Abschluss von Verträgen stehen aber der Geschäftsführung zu, auch wenn der Beteiligte H2xxx an den Geschäftsführerbesprechungen im Rahmen der sogenannten erweiterten Geschäftsführung teilnimmt.

Angesichts der umfangreichen Stellenbeschreibung mit insgesamt zehn Aufgabenbereichen und weiteren allgemeinen Verpflichtungen ist auch nicht ersichtlich, durch welche ihn zum leitenden Angestellten machenden Tätigkeiten seine Arbeit geprägt sein soll.

Er übt auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die an anderer Stelle zu treffenden Entscheidungen für das Unternehmen aus. Dies macht das Entscheidungsprozedere bei der Erstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2005 exemplarisch deutlich. Zwar hatte die erweiterte Geschäftsführung den ursprünglichen Vorschlag des Beteiligten H2xxx, 1,1 Mio. € für Maßnahmen im technischen Bereich vorzusehen, befürwortet. Der Aufsichtsrat als zuständiges Entscheidungsorgan folgte dem aber nicht, sondern nahm eine Kürzung um mehr als 25 % auf 800.000 € vor. Anschließend war der Beteiligte H2xxx gehalten, seinen Ursprungsvorschlag zu ändern und eine Prioritätenliste aufzustellen. Dieser Vorgang veranschaulicht, dass er zwar in der für seinen Verantwortungsbereich sehr wesentlichen Frage des erforderlichen Finanzvolumens Vorschläge macht, diese aber an maßgeblicher Stelle in vollem Umfang überprüft und auch nicht unerheblich geändert werden können. Insoweit kommt ihm also zwar die Kompetenz zu, die eigentlichen Entscheidungsträger zu beeinflussen; es fehlt aber an der zusätzlich erforderlichen Maßgeblichkeit, von der immer nur dann ausgegangen werden kann, wenn regelmäßig verbindliche Vorentscheidungen in der betrieblichen Verantwortungskette getroffen werden (vgl. BAG AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32).

Aus alledem wird deutlich, dass dem Beteiligten H2xxx als technischem Leiter mit entsprechender bedeutender Sachverantwortung zwar eine herausgehobene Stellung im Unternehmen zukommt, dem nicht zuletzt durch eine außertarifliche Vergütung in Höhe von monatlich 3.550,00 € Rechnung getragen wird. Es liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um ihn als leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG qualifizieren zu können.

Dieser Feststellung steht namentlich die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG schon aus Rechtsgründen nicht entgegen. Denn sie gibt bei Zweifeln eine Entscheidungshilfe, ist also nicht einschlägig, wenn - wie hier - nach der vorgenommenen Sachverhaltswürdigung eine Einordnung als leitender Angestellter ausscheidet (BAG EzA BetrVG § 5 Nr. 64).

Abschließend soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass das Monatsentgelt als Hilfskriterium gem. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG derzeit bei 7.350,00 € liegt (vgl. Fitting, a.a.O., § 5 Rdn. 405), also mehr als 100 % über dem Entgelt des Beteiligten H2xxx, der im Übrigen bei der letzten Betriebsratswahl den wahlberechtigten Arbeitnehmern zugeordnet worden ist (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG).

2. Aus den Ausführungen unter I. 1. der Gründe folgt, dass in der Person des Beteiligten H3xx auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht erfüllt sind.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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