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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 13 TaBV 94/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerden des Betriebsrates und der Beteiligten S3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.06.2008 - 3 BV 4/08 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes S3 (Beteiligte zu 3), hilfsweise den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin, bei der ca. 85 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt unter anderem das Seniorenzentrum Haus A2 in W4. Dort arbeitet seit dem 12.12.1984 die Beteiligte S3, die geschieden und noch einem ihrer drei Kinder unterhaltsverpflichtet ist, als Pflegehilfskraft im Wohnbereich 1 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2167,07 €. Sie ist seit dem 23.03.2007 Mitglied des fünfköpfigen Betriebsrates.

Am Sonntag, den 24.02.2008, war die Beteiligte S3 zusammen mit der Pflegehilfskraft K4 zum Frühdienst eingeteilt. Während der halbstündigen Frühstückspause in der Zeitspanne von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr luden die beiden Arbeitnehmerinnen zwei funktionstüchtige Fernsehgeräte auf einen Transportgitterwagen und schafften sie in den PKW von Frau K4; eines der Geräte wurde sofort in die Wohnung der Beteiligten S3 gebracht, deren bisheriger Apparat defekt war.

Eines der beiden Geräte, Marke Philipps, stand bis dahin ungenutzt im Eingangsbereich eines vom Heimbewohner U1 mitbenutzten Zimmers und trug die Aufschrift "U1". Der Bewohner stand unter Betreuung, was der Beteiligten S3 bekannt war.

Das zweite Gerät der Marke "Grundig" stand im Eigentum der Arbeitgeberin und wurde bis zu ihrem Tod am 22.02.2008 von der Heimbewohnerin K5 genutzt.

Da sich sonntags weder die Pflegedienst- noch die Einrichtungsleitung im Hause aufhalten, schilderte die Pflegefachkraft K9, die den Abtransport verfolgt hatte, den Vorgang bei der Dienstübergabe an die Spätschicht der Pflegefachkraft K8. Diese rief dann gegen 15.00 Uhr die Mitarbeiterin K4 zu Hause an. Sie wies darauf hin, die beiden Geräte gehörten niemandem, was ihr der Haustechniker H5 erklärt habe. Gleichwohl wolle sie die Angelegenheit am nächsten Tag mit dem damaligen Einrichtungsleiter M8 klären.

Am 25.02.2008 erfolgte dann ein entsprechendes Gespräch, wobei auf Nachfrage von Herrn M8 der Haustechnicker H5 bestritt, eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben.

Während ihres vom 25.02. bis zum 02.03.2008 dauernden Urlaubs kam es am 29.02.2008 zu einer Unterredung zwischen der Beteiligten S3 und dem Einrichtungsleiter M8 im Beisein der stellvertretenden Pflegedienstleiterin N2. Der dazu arbeitgeberseits gefertigte Gesprächsvermerk lautet wie folgt:

Herr M8:

Frau S3, ich habe Sie um dieses Gespräch gebeten, weil ich von Mitarbeitern aus dem Wohnbereich auf dem Sie arbeiten erfahren habe, das Frau K4 und Sie am Sonntag in Ihrem Frühdienst zwei Fernsehapparate aus dem Haus geschafft haben.

Frau S3:

Das stimmt und das tut mir furchtbar Leid, und ich habe da sicher einen großen Fehler gemacht. Und ich habe Frau K4 gesagt, wir sollten doch bis Montag warten und den Chef fragen. Doch meinte Frau K4, die beiden Fernseher bräuchte doch ohnehin keiner mehr und Herr H5 würde die sonst entsorgen. Sie habe ihr Auto mit und würde mir den Fernseher auch in der Pause nach Hause fahren, was ja nicht so lange dauern würde, da ich ja nicht weit vom Altenheim weg wohne.

Herr M8:

Von welchen Bewohnern stammten denn die Apparate?

Frau S3:

Der eine Apparat stand im Zimmer von Herrn U1, aber auf dem Boden. Es ist der Apparat von Herrn U1. Er benutzt diesen nicht, da es im Zimmer nur einen Anschluss gibt und die beiden den Apparat von Herrn G2 in Gebrauch haben. Ich habe diesen Apparat bekommen. Der andere Apparat stand im Zimmer von Frau K5, die ist ja gestorben. Dieser Apparat ist dem Wohnbereich von Angehörigen eines verstorbenen Bewohners überlassen worden für Bewohner die vielleicht keinen Apparat haben. Frau K4 hatte aber alle Apparate schon auf einen Wagen gepackt und vorher probiert, ob sie auch funktionieren. Mein Fernsehapparat ist schon lange kaputt und ich kann mir keinen neuen leisten. Frau K4 wollte den Apparat für ihre Enkelin.

Herr M8, die Apparate waren doch nicht in Gebrauch.

Herr M8:

Aber das berechtigt doch nicht, Sie einfach mitzunehmen, dass ist doch Diebstahl.

Frau S3:

Ich weiß, es war ein Fehler, ich bringe den Apparat auch zurück.

Entsprechend ihrer Zusage brachte die Beteiligte S3 am 02.03.2008 das Gerät zurück.

Am 07.03.2008 wandte sich die Arbeitgeberin schriftlich und mündlich an den Betriebsrat unter anderem mit dem Antrag, der beabsichtigten außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beteiligten S3 zuzustimmen (Bl. 44 ff. d. A.).

Nach Ablauf der Drei-Tages-Frist ohne Stellungnahme des Betriebsrates leitete die Arbeitgeberin mit Antragsschriftsatz vom 11.03.2008 das vorliegende Verfahren ein.

Sie hat die Auffassung vertreten, die beabsichtigte außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Beteiligte S3 - zusammen mit ihrer Kollegin K4, der die fristlose Kündigung bereits ausgesprochen worden sei - einen Diebstahl begangen habe. Die Tat sei deshalb auch besonders schwerwiegend, weil ein Fernsehgerät im Eigentum eines Bewohners und damit eines zur Pflege anvertrauten Menschen stehe. Der Beteiligten S3 könne vor dem Hintergrund kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Kündigung der Beteiligten zu 3. gem. § 103 BetrVG zu ersetzen,

hilfsweise,

die Beteiligte zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat und die Beteiligte S3 haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben darauf hingewiesen, dass sie, die Beteiligte S3, von Beginn an ein komisches Gefühl gehabt habe. Letztlich habe sie sich aber von ihrer Kollegin K4 überreden lassen, die Geräte schon am Sonntag mitzunehmen, anstatt zunächst am Montag mit dem Einrichtungsleiter zu sprechen. Sie sei aber davon ausgegangen, dieser sei mit der Mitnahme der Geräte einverstanden gewesen.

Im Gespräch am 29.02.2008 habe sie ihr Fehlverhalten sofort eingeräumt und den Fernseher kurz danach zurück gebracht. Vor dem Hintergrund liege kein klassisches Vermögensdelikt vor, und es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Mit Beschluss vom 04.06.2008 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte S3 habe das im Eigentum eines Bewohners stehende Fernsehgerät ohne dessen Kenntnis mitgenommen und deshalb einen Diebstahl begangen. Sie habe nicht aus vertretbaren Gründen annehmen können, zur Mitnahme befugt zu sein, zumal der Einrichtungsleiter erkennbar gar keine Verfügungsbefugnis über das Gerät gehabt und damit kein Einverständnis habe erklären können.

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Betriebsrat und die Beteiligte S3 mit ihren Beschwerden.

Sie weisen darauf hin, die Mitarbeiterin K4 habe sie, die Beteiligte S3, dazu überredet, schon am 24.02.2008 vor eingeholter Zustimmung seitens der Einrichtungsleitung die beiden Geräte mitzunehmen, weil die Kollegin K4 gerade an dem Sonntag mit dem PKW gekommen sei. Man habe aber umgehend den Einrichtungsleiter einschalten wollen. Von der Pflegefachkraft K9 sei sie anlässlich des Abtransportes der Geräte nicht angesprochen worden. In dem Zusammenhang wird ergänzend verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagte S3 vom 05.12.2008.

Sie habe an dem Sonntag im vermuteten Einverständnis mit dem Einrichtungsleiter gehandelt, zumal der genannte Bewohner U1 nicht Eigentümer des Gerätes gewesen sei.

Wegen ihrer Bedenken habe sie aber am Sonntag nachmittags mit der Kollegin K4 telefoniert; man habe vereinbart, dass diese am Montag den Einrichtungsleiter ansprechen und ihr über das Ergebnis sofort Mitteilung machen werde. Am Montag gegen 14.30 Uhr habe dann Frau K4 angerufen und sie darüber informiert, dass der Vorgang als nicht so gravierend eingestuft werde und das Gerät einstweilen bei ihr, der Beteiligten S3, verbleiben könne.

Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sie, die Beteiligte S3, anlässlich des Gesprächs am 29.02.2008 sofort eingesehen habe, nicht richtig gehandelt zu haben und das Gerät zurückgebracht habe. Ihr gesamtes Verhalten dokumentiere, dass nicht ansatzweise die Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens zu befürchten sei. Vor dem Hintergrund sei allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.

Der Betriebsrat und die Beteiligte S3 beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.06.2008 - 3 BV 4/08 - abzuändern und die Anträge abzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 06.11.2008 beantragt die Arbeitgeberin,

die Beschwerden zurückzuweisen.

B.

Die zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und der Beteiligten S3 sind unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht nämlich dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben.

Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds diese Gremiums verlangen, wenn diese Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies bedingt wiederum, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sind. Danach kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dabei sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179) Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Gleiches muss gelten, wenn die Straftat zu Lasten einer Person begangen wird, um deren Interessen sich der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens zu kümmern hat, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerstört wird (vgl. LAG Köln, 11.08.1998 - 3 Sa 100/98 - LAGE BGB § 626 Nr. 121 für den Fall eines Diebstahls bei einem Kunden; ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl. § 626 BGB Rdnr. 94).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die beabsichtigte außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt.

I. So war sich die Beteiligte S3 ausweislich ihrer sehr zeitnah am 29.02.2008 abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Einrichtungsleiter M8 bewusst, dass sie am Sonntag zuvor am 24.02.2008 "sicher einen großen Fehler" gemacht hat. Danach wurde ihre damalige Kollegin K4 von ihr sogar gebeten, bis Montag zu warten und den Chef zu fragen. Wie sie vor diesem Hintergrund dann lediglich aufgrund des Hinweises von K4, die Fernseher benötige keiner mehr und sie würden sonst vom Haustechniker H5 entsorgt, von einem vermuteten Einverständnis des Einrichtungsleiters M8 ausgehen konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch weder von ihr noch dem Betriebsrat durch nachvollziehbare (Indiz-)Tatsachen belegt.

Dies gilt um so mehr, als die Beteiligte S3 in der genannten Unterredung unmissverständlich erklärt hat, sie habe den im Zimmer des Bewohners U1 stehenden, mit dessen Namen versehenen Fernseher erhalten. Es sei "der Apparat von Herrn U1" gewesen. Dazu passt, dass sie ausweislich der Erklärung in der mündlichen Anhörung am 23.01.2009 am Morgen des Sonntags vor dem Abtransport den unter Betreuung stehenden Bewohner U1 gefragt haben will, ob er ein Fernsehergerät besitze. Sollte dieser für die Beteiligte S3 erkennbar unter Betreuung stehende Bewohner die Frage sodann tatsächlich verneint haben, bleibt unerklärlich, warum die Beteiligte S3 noch fünf Tage später am 29.02.2008 den Fernseher unverändert dem Bewohner U1 zugeordnet hat.

Wenn sie dann diesen mit dem Namen eines bestimmten Bewohners versehenen und deshalb allein auf dessen Eigentum indiziell hindeutenden Fernseher der Marke "Philipps" nach Hause schaffte, kann sie im nachhinein nicht mehr damit gehört werden, sie sei von einem vermuteten Einverständnis des dazu nach der damaligen Sachlage erkennbar nicht einmal befugten Einrichtungsleiters M8 ausgegangen. Vielmehr hätte die zumindest unklare Rechtslage zwingend Anlass gegeben müssen, zunächst eine Klärung herbeizuführen.

Weil die Beteiligte S3 dies unterlassen hat, hat sie eine schwere Pflichtverletzung begangen und einen Diebstahl zumindest billigend in Kauf genommen, was bestätigt wird dadurch, dass sie am Ende der Unterredung am 29.02.2008 auf den Vorhalt der Arbeitgeberin, sie sei nicht berechtigt gewesen, den Fernseher "einfach mitzunehmen, dass ist doch Diebstahl", antwortete: "Ich weiß, es war ein Fehler ...".

Das geschilderte Verhalten stellt an sich einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beteiligte S3 in dem Gespräch am 29.02.2008 sofort den Sachverhalt einräumte. Denn zum einen war der Arbeitgeberin das Geschehen schon durch die am 25.02.2008 erhaltenen Informationen im Wesentlichen bekannt. Im Übrigen hätte man von der Beteiligten S3 in Anbetracht ihrer schon am 24.02.2008 vorhandenen Vorbehalte erwarten können und müssen, dass sie sich selbst trotz des Urlaubs am 25.02.2008, gegebenenfalls telefonisch, aktiv um die Angelegenheit gekümmert hätte, statt diese Arbeit ihrer Kollegin K4 zu überlassen, auf deren telefonische Auskünfte zu vertrauen und auf eine Einladung der Arbeitgeberin zum Gespräch zu warten.

II. Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin das Bestandsinteresse der Arbeitnehmerin überwiegt (vgl. z. B. BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - AP BGB § 626 Nr. 203).

Allerdings kommt den Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 12.12.1984 über lange Zeit beanstandungsfrei bestanden hat und die am 17.07.1955 geborene Arbeitnehmerin weiterhin für ein Kind unterhaltspflichtig ist, zu ihren Gunsten eine beträchtliche Bedeutung zu, gerade wenn man auch an ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt denkt.

Entscheidend gegen sie fällt aber ins Gewicht, dass sie in ihrer Position als Pflegehilfskraft, der die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereichs 1 im Seniorenzentrum Haus A2 während ihrer Arbeitszeit anvertraut waren, an einem Sonntag, als die Leitungsorgane nicht im Betrieb waren, ausschließlich aus Eigennutz einen Fernsehapparat zur privaten Verwendung weggeschafft hat, ohne sich zuvor zu erkundigen, ob sie dazu überhaupt befugt war.

Besonders belastend kommt hinzu, dass sie ausweislich ihrer Angaben am 29.02.2008 in der konkreten Situation davon ausgegangen ist, das Gerät des Bewohners U1, das als solches auch namentlich gekennzeichnet war, an sich zu nehmen. Herr U1 war ihr zur Pflege anvertraut und stand unter Betreuung, so dass sie erkennbar mit ihm nicht die Frage der Übertragung des Gerätes klären konnte. Wenn sie sich trotzdem darüber hinwegsetzte und "unbedarft" - einer Empfehlung ihrer Kollegin K4 folgend - den Fernseher noch an dem Sonntag zu sich nach Hause schaffte, liegt darin ein äußerst gravierender Vertrauensbruch, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließt. Denn die Arbeitgeberin ist existenziell darauf angewiesen, dass die bei ihr Beschäftigten keine Gegenstände ungefragt aus der Einrichtung wegschaffen. Das gilt um so mehr, wenn diese Sachen tatsächlich oder möglicherweise Heimbewohnern gehören, die (altersbedingt) unter Betreuung stehen.

Dies wird besonders anschaulich, wenn man sich zum Beispiel vorstellt, dass der Betreuer des Bewohners U1 am Nachmittag des 24.02.2008 zu Besuch gekommen wäre und das Fehlen des Fernsehers bemerkt hätte. Auf eine entsprechende Nachfrage hätte dann die Arbeitgeberin über dessen Verbleib wahrheitsgemäß Auskunft geben müssen. Dies hätte wiederum erhebliche negative Konsequenzen für den Ruf der Einrichtung und die Zuverlässigkeit des in ihr tätigen Personals haben können.

Darin wird deutlich, dass die Arbeitgeberin einschränkungslos darauf vertrauen können muss, dass alle bei ihr in einem Seniorenzentrum beschäftigten Kräfte sich nicht anmaßen, über Eigentum der Arbeitgeberin und/oder der Bewohner eigenmächtig zu verfügen.

Diese zwingend erforderliche Vertrauensgrundlage ist zur Beschäftigten S3 nach den Geschehnissen im Februar 2008 nicht mehr gegeben, so dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.

Wegen der Stattgabe des Hauptantrages bedurfte es keiner Entscheidung mehr über den gestellten Hilfsantrag.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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