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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 1415/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GA Metallindustrie NRW 2006


Vorschriften:

BGB § 611
ZPO § 259
GA Metallindustrie NRW 2006 § 2
GA Metallindustrie NRW 2006 § 5
GA Metallindustrie NRW 2006 § 6
1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).

2. Eine individualrechtlich mögliche Anrechnung auf die übertarifliche Zulagen eines Arbeitnehmers ist nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des Gehaltsabkommens 2006 (GA 2006) für die Metallindustrie NRW zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 zu zahlende ERA-Strukturkomponente.

3. Die in § 2 Nr. 2, § 5 GA 2006 geregelte Zahlung eines Einmalbetrags stellt mit der im § 2 Nr. 3 GA 2006 geregelten prozentualen Tariferhöhung eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die ERA-Strukturkomponente ist dagegen kein Bestandteil einer einheitlichen Vergütungserhöhung ab März 2006.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (8 Ca 5878/06) vom 2. Mai 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 4. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2006 eine außertarifliche Zulage in Höhe von 143,49 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53,6 Prozent, die Beklagte zu 46,4 Prozent.

Der Streitwert wird auf 11.109,96 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Tariferhöhung sowie die ERA-Strukturkomponente nach dem Gehaltsabkommen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22. April 2006 (GA 2006) auf eine dem Kläger gewährte Zulage angerechnet werden kann.

Der am 15. August 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. Oktober 1970 beschäftigt. Seit dem 1. April 1990 ist der Kläger Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats und als solcher freigestellt. Davor war er zuletzt in der Stabsstelle "Kaufmännische Überwachung von Großprojekten" tätig und nur dem damaligen Hauptabteilungsleiter unterstellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Mit Schreiben vom 23. April 1990 (Bl. 128 f. d. A.) teilte die damalige Arbeitgeberin, die T2 GmbH, dem Kläger anlässlich der Freistellung als Betriebsratsmitglied zu seinen Bezügen folgendes mit:

Mit Wirkung vom 01.04.1990 haben wir für die Dauer Ihrer Freistellung Ihre Bezüge wie folgt festgelegt:

 Tarifgehalt nach Gruppe K 6 nach dem 3. Beschäftigungsjahr DM 5.362,--
Tarifliche Leistungszulage 5 % DM 269,--
Monats-Bruttogehalt DM 5.631,--
Ausgleichszulage DM 564,--
zusammen DM 6.195,--

Mit der Ausgleichszulage sind Zeiten, die über Ihre regelmäßige Arbeitszeit aufgrund Ihres Amtes als Betriebsrat hinausgehen, abgegolten. Die Ausgleichszulage endet mit dem Ende Ihrer Freistellung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf.

Im November/Dezember 1998 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem damaligen Arbeitsdirektor E3 statt, in dem es um die fehlenden beruflichen Weiterentwicklungschancen des Klägers aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit sowie deren Ausgleich ging. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Unter dem 9. Dezember 1998 teilte die damalige Arbeitgeberin, die B5 T3 GmbH, dem Kläger folgendes mit (vgl. Bl. 10 d. A.):

Sehr geehrter Herr R1,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre Bezüge mit Wirkung ab 01.01.1999 wie folgt erhöhen:

 Tarifgehalt nach Gruppe K 6 nach dem 3. Beschäftigungsjahr DM 7.486,00
5 % tarifliche Leistungszulage DM 374,00
übertarifliche Zulage DM 590,00
Gehalt gesamt DM 8.450,00

Bei Änderung des Tarifs, der Einstufung in eine andere Lohngruppe oder der tariflichen Leistungszulage behalten wir uns die Anrechnung der übertariflichen Zulage vor.

Im Hinblick auf Ihre Freistellung nach § 38 BetrVG erhalten Sie eine Ausgleichszulage in Höhe von 10 % Ihres Monatslohns (Gehalt gesamt) - vom 01.01.1999 an DM 845,00 monatlich. Mit dieser Ausgleichszulage sind abgegolten

- etwaige Nacht-, Spät- und Schichtarbeitsvergütungen sowie Sonn- und Feiertagsvergütungen, die Sie erhalten hätten, wenn Sie nach § 38 BetrVG freigestellt worden wären, sowie sonstige durch die Betriebsratstätigkeit etwa eintretende Verdiensteinbußen,

- Mehrarbeit und Reisezeiten als Betriebsratsmitglied,

- ein mit dem Betriebsratsamt oder sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen etwa verbundener zusätzlicher Aufwand.

Die in dem Schreiben erwähnte übertarifliche Zulage wurde von der Beklagten bis einschließlich Juli 2006 in unveränderter Höhe (301,66 Euro) gezahlt. Das Bruttogehalt setzte sich zuletzt ausweislich der Abrechnung für den Monat Juni 2006 (Bl. 6 d. A.) wie folgt zusammen:

 Tarifgehalt 4.549,52 EUR
tar. Leist.Zulage 227,50 EUR
aussertarifl. Zulage 301,66 EUR
Betriebsratszulage 508,00 EUR
monatliches Entgelt 5.586,68 EUR

Das GA 2006 sieht eine Erhöhung der Tarifgehälter um 3 % ab 1. Juni 2006 vor. Für die Monate März bis Mai 2006 wurde eine Einmalbetrag für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 310,00 Euro brutto vereinbart, die durch Vereinbarung der Betriebsparteien je nach Ertragslage des Betriebs in doppelter Höhe gezahlt oder ganz entfallen konnte. Darüber hinaus sind in Betrieben, in denen wie bei der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie (ERA) noch nicht eingeführt worden ist, aus den ERA-Strukturkomponenten weitere Einmalzahlungen in Höhe von 2,79 % zu leisten.

Der Einmalbetrag in Höhe von 310,00 Euro brutto wurde von der Beklagten mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2006 an alle Mitarbeiter gezahlt. Die Erhöhung des Tarifentgelts um 3 % rechnete sie ab August 2006 wie bei allen anderen Mitarbeitern auf die außertarifliche Zulage des Klägers an. Ausweislich der Abrechnung für diesen Monat (Bl. 7 d. A.) setzt sich das Gehalt nunmehr wie folgt zusammen:

 Tarifgehalt 4.686,01 EUR
tar. Leist.Zulage 234,50 EUR
aussertarifl. Zulage 158,17 EUR
Betriebsratszulage 508,00 EUR
monatliches Entgelt 5.586,68 EUR

Auf die ERA-Strukturkomponente zahlte die Beklagte dem Kläger im November 2006 lediglich einen Betrag von 60,75 Euro brutto. In Höhe von 1.473,81 Euro brutto verrechnete sie diesen Zahlungsanspruch mit der gewährten außertariflichen Zulage ab März 2006, wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Mitteilung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 (vgl. Bl. 11 d. A.) Bezug genommen.

Eine Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der vorgenommenen Anrechnungen erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Mit seiner am 19. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der außertariflichen Zulage sowie der ERA-Strukturkomponente in voller Höhe verlangt. Er hat behauptet, in dem Gespräch mit dem Arbeitsdirektor E3 sei die Zahlung einer Ausgleichszulage für die fehlenden beruflichen Weiterentwicklungschancen in Höhe von 590,00 DM brutto vereinbart worden, dagegen nicht eine Verrechnung dieser Zulage mit tariflichen Lohnerhöhungen. Diese widerspreche auch Sinn und Zweck der Zulage. Zudem stelle die prozentuale Erhöhung der Tarife mit dem Einmalbetrag eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die Beklagte habe nur eine teilweise Anrechnung der Tariferhöhung vorgenommen und hätte deshalb den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligen müssen. Gleiches gelte für die ERA-Strukturkomponente, die zudem mangels entsprechenden Vorbehalts auf die übertarifliche Zulage nicht angerechnet werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, auf den künftigen monatlichen Entgeltabrechnungen eine weitere außertarifliche Zulage in Höhe von 143,49 Euro sowie bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere monatliche Einmalzahlungen in Höhe von 165,12 Euro zu leisten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.047,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei dem Einmalbetrag handle es sich um eine vergangenheitsbezogene, konjunkturabhängige Leistung, die von der zukunftsorientierten Entscheidung über die Anrechnung der prozentualen Tarifgehaltserhöhung zu trennen sei. Da Letztere vollumfänglich angerechnet worden sei, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die ERA-Strukturkomponente könne sowohl mit einem übertariflichen Gehalt als auch mit einer laufenden übertariflichen Zulage verrechnet werden. Soweit der Kläger sich darauf berufe, eine Verrechnung mit der für seine Freistellung als Betriebsrat gewährte Ausgleichszulage sei unzulässig, ergebe sich aus den Abrechnungen für die Monate Juni und August 2006, dass eine Anrechnung auf die außertarifliche Zulage und nicht auf die Betriebsratszulage erfolgt sei.

Durch das am 2. Mai 2007 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Eine Anrechnung sei individualrechtlich zulässig. Die schriftliche Vergütungszusage vom 9. Dezember 1998 trage nicht die Behauptung des Klägers, die übertarifliche Zulage sei ihm als selbstständiger Entgeltbestandteil zugesagt worden. Durch die Anrechnung seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt worden. Die prozentuale Erhöhung der Tarifentgelte sei einheitlich bei allen Arbeitnehmern mit übertariflichen Zahlungen verrechnet worden. Die tarifliche Einmalzahlung habe nicht als Pauschalabgeltung für eine prozentuale Tariflohnerhöhung für die Vormonate gedient, weil die Tariflohnerhöhung erst ab Juni 2006 gelte und darüber hinaus der Einmalbetrag von der konjunkturellen Lage des Unternehmens abhängig sei. Auch die Anrechnung der ERA-Strukturkomponente sei zulässig. Diese gehöre zum tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt und sei integraler Bestandteil der Tariflohnerhöhung. Angesichts der vollständigen Anrechnung sei auch hier keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gegeben.

Gegen dieses ihm am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juni 2007 Berufung eingelegt und diese am 18. Juli 2007 begründet.

Der Kläger hält die Anrechnung der Tariflohnerhöhung und der ERA-Strukturkomponente auf die außertarifliche Zulage weiterhin für individualrechtlich unzulässig. Er behauptet, die Zulage in Höhe von 590,00 DM sei in dem Gespräch mit dem Arbeitsdirektor E3 vereinbart worden, weil sie Entgelterhöhungen, die der Kläger ohne die Freistellung aufgrund seiner weiteren beruflichen Entwicklung habe erwarten können, kompensieren sollte. Aus diesem Grund sollte die Zulage nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden können. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, die Gehaltsmitteilung vom 9. Dezember 1998 zu beanstanden, weil er davon ausgegangen sei, dass die individuelle Vereinbarung der Zulage, ihr Zweck und die entsprechende Abrede mit dem Arbeitsdirektor einer Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen ohnehin entgegenstehe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Anrechnung der vorherigen Beteiligung des Betriebsrats bedurft hätte. Der im GA 2006 vereinbarte Einmalbetrag und die prozentuale Tariferhöhung bildeten eine einheitliche Erhöhung der Tarifgehälter. Durch die Abhängigkeit der Zahlung des Einmalbetrags von der konjunkturellen Lage werde der Charakter als Pauschalbetrag nicht geändert. Der Kläger bestreitet zudem nunmehr, dass die Beklagte bei allen Arbeitnehmern die ERA-Strukturkomponente vollständig und gleichmäßig auf übertarifliche Zulagen angerechnet hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 2. Mai 2007 - 8 Ca 5878/06 - abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die außertarifliche Zulage stehe in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit. Selbst wenn mit der übertariflichen Zulage ein Zweck verbunden wäre, sei eine Anrechnung wegen des ausdrücklich vereinbarten Anrechnungsvorbehalts wirksam. Der Betriebsrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Eine einheitliche Tariferhöhung aus Einmalbetrag und prozentualer Tariflohnerhöhung liege nicht vor. Die ERA-Strukturkomponente habe die Beklagte vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen aller bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer angerechnet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16. Oktober 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzung vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger für die Monate August bis November 2006 die Zahlung eines Betrags von jeweils 143,49 Euro brutto sowie die monatliche Zahlung dieses Betrags ab Dezember 2006 verlangt, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die außertarifliche Zulage des Klägers ab August 2006 um die prozentuale Tariferhöhung zu kürzen. Dagegen besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente, da die mit der Zulage vorgenommene Verrechung wirksam ist.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Allerdings bedarf der Antrag zu 1) der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Antrags verlangt der Kläger, "auf den künftigen monatlichen Entgeltabrechnungen" die von ihm begehrten Vergütungsbestandteile "zu leisten". Dem Kläger geht es ausweislich seiner Klagebegründung jedoch nicht lediglich darum, die außertarifliche Zulage sowie die ERA-Strukturkomponente abgerechnet zu erhalten, sondern er will deren tatsächliche Zahlung mit seiner Klage erreichen. Während er mit seinem Antrag zu 2) die bis zur Klageerhebung am 19. Dezember 2006 aufgelaufenen Rückstände hinsichtlich der außertariflichen Zulage für die Monate August bis November 2006 und der ERA-Strukturkomponente für die Monate März bis Dezember 2006 verlangt, will er mit seinem Antrag zu 1) für die Zeit ab Dezember 2006 bzw. Januar 2007 auch in Zukunft die Zahlung dieser Vergütungsbestandteile erreichen. Es handelt sich um eine Klage auf künftige Leistung.

b) Eine solche Klage auf künftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO außer in den Fällen der § 257, § 258 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Während § 257, § 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob Letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BGH, Urteil v. 17. April 1952 - III ZR 109/50 = NJW 1952, S. 817). Hierzu zählen auch in Zukunft fällig werdende Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil v. 7. Januar 1992 - 2 Sa 1399/91 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Dezember 2000 - 11 Sa 1356/00 = LAGE Nr. 2 zu § 259 ZPO).

aa) Soweit zwischen den Parteien die Ansprüche des Klägers für die Zeit ab Dezember 2006 bzw. Januar 2007 bis einschließlich September 2007 im Streit stehen, kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht an. Zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2007, der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht maßgeblich ist (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 = NJW-RR 2005, S. 1169), war die Klage für diesen Zeitraum nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet. Der entsprechende Anspruch ist durch die Erbringung der Arbeitsleistung seitens des Klägers entstanden und fällig geworden. Ohne dass es einer Änderung des Klageantrags bedarf, kann über bereits entstandene und fällige Zahlungsansprüche entschieden werden (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 4. Mai 2005, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, § 257 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, § 257 Rn. 1).

bb) Für die künftig ab Oktober 2007 fällig werdenden Ansprüche sind die Voraussetzungen des § 259 ZPO erfüllt. Insbesondere handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verpflichtung des Schuldners zur künftigen Leistung muss abgesehen von einer noch fehlenden Fälligkeit, in ihrem Bestand gewiss sein (vgl. BAG, Urteil v. 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 = ZUM 1998, S. 84; BGH, Urteil v. 17. April 1952, a.a.O.; Urteil v. 16. Dezember 1964 - VIII ZR 749/63 = BGHZ 43, 28). Eine solche Gewissheit besteht jedoch selbst in einem unangefochtenen Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall. Künftige Ansprüche auf Arbeitsentgelt können entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder wenn die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt und die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, z. B. bei längerer Krankheit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw. Diese sich aus der Natur der von einer Gegenleistung abhängigen Schuld ergebenden Unsicherheitsfaktoren hindern aber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung die Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; Beschluss v. 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 = AP Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 6. Januar 2004 - 8 (5) Sa 1031/03 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO 2002; Urteil v. 14. Februar 2000, a.a.O.). Die Klageforderung nach § 259 ZPO bleibt trotzdem wenigstens bestimmbar. Einwendungen des Arbeitgebers aus einer künftigen Nichtleistung von Diensten des Arbeitsnehmers kann dieser durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; RAG, Urteil v. 20. Februar 1937 - RAG 247/36 = ARS 29, 68). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).

cc) Als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung des künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts verlangt § 259 ZPO die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Leistungsanspruchs. Diese Besorgnis liegt vor, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Februar 2000 a.a.O.). Dies ist hier zu bejahen, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der vom Kläger begehrten Vergütungsbestandteile während des gesamten Rechtsstreits bestritten hat.

2. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der prozentualen Tariferhöhung sowie der ERA-Strukturkomponente auf die außertarifliche Zulage war zwar individualrechtlich zulässig. Kollektivrechtlich bedurfte aber die Anrechnung der prozentualen Tariferhöhung der Mitbestimmung des Betriebsrats. Für die Anrechnung der ERA-Strukturkomponente war diese nicht erforderlich.

a) Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; Urteil v. 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 = AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede). Ob eine Tariferhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab (vgl. BAG, Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 = AP Nr. 40 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn und Tariflohnerhöhung; Urteil v. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 = AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Haben die Arbeitsvertragsparteien eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung getroffen, so gilt diese. Es ist unerheblich, wenn die Zahlung im Arbeitsvertrag oder auch später als "Leistungszulage" bezeichnet wird. Aufgrund des ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts spielt die Auslegungsregel keine Rolle, das zweckgebundene Zulagen wie Leistungszulagen von den üblichen konkludenten Anrechnungsvorbehalten bei übertarifliche Zulagen nicht erfasst werden (vgl. BAG, Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 540/05, a.a.O.; Urteil v. 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 = AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer solchen Befugnis kann nicht nur ausdrücklich geschlossenen werden, sondern sich auch aus den besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen, aus dem Zweck der Zulage oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede über den Ausschluss einer Anrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos und ohne Verrechnung mit Tariflohnerhöhungen gezahlt worden ist (vgl. BAG, Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 540/05, a.a.O.; Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.).

aa) Ausweislich des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9. Dezember 1998 wurde dem Kläger ab 1. Januar 1999 zusätzlich zu der seit 1. April 1990 aus Tarifgehalt und Leistungszulage sowie Ausgleichszulage bestehendem Entgelt eine übertarifliche Zulage in Höhe von 590,00 DM (entspricht 301,66 Euro) angeboten. In diesem Schreiben hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich eine Anrechnung bei Änderungen des Tarifs, der Einstufung in eine andere Lohngruppe oder der tariflichen Leistungszulage vorbehalten. Dieses Schreiben hatte der Kläger widerspruchslos akzeptiert. Damit bestand und besteht ein ausdrücklicher Vorbehalt, der eine Anrechnung von Tariferhöhungen zulässt.

bb) Dem steht nicht eine vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung im Jahr 1998 mit dem Arbeitsdirektor E3 entgegen.

(1) Dies gilt zunächst für den vom Kläger behaupteten Zweck der Zulage. Danach sollte diese zusätzliche Zahlung Entgelterhöhungen, die der Kläger ohne die Freistellung als Betriebsrat aufgrund seiner weiteren beruflichen und betrieblichen Entwicklung erwarten konnte, kompensieren. Allein die Vereinbarung eines solchen Zwecks steht der Wirksamkeit eines ausdrücklich geregelten Anrechnungsvorbehalts nicht entgegen. Verhindert schon die ausdrückliche Bezeichnung eines Zulagenzwecks (z.B. "Leistungszulage") nicht eine Anrechnung von Tariferhöhungen, wenn diese ausdrücklich vorbehalten ist (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 1997, a.a.O.), gilt dies erst recht für den Fall, in dem wie hier der Zweck bei der Bezeichnung der Zulage schon gar nicht erwähnt wird.

(2) Die vom Kläger behauptete Vereinbarung, dass aufgrund des Kompensationszwecks die Zulage nicht mit Tariferhöhungen verrechnet werden können sollte, steht der Wirksamkeit des Anrechnungsvorbehalts in dem Schreiben vom 9. Dezember 1998 nicht entgegen.

(a) Der vom Kläger behaupteten Vereinbarung steht der Inhalt dieses Schreibens entgegen. Es wurde ausweislich des Diktatzeichens von seinem Gesprächspartner, dem Arbeitsdirektor E3 verfasst. Der Kläger hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, aus welchen Gründen sein Gesprächspartner statt einer angeblich vereinbarten Zulage ohne Anrechnungsmöglichkeit in diesem Schreiben eine übertarifliche Zulage mit dem vom Kläger selbst als betriebsüblich bezeichneten Anrechnungsvorbehalt aufnahm. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass das vom Kläger unwidersprochen hingenommene Schreiben den Gesprächsinhalt zutreffend wiedergibt.

Darüber hinaus ist die Ausgleichszulage für die Betriebsratstätigkeit in Höhe von 10 Prozent nunmehr von dem neuen Gesamtentgelt unter Einbeziehung der übertariflichen Zulage zu errechnen. Diese Betriebsratszulage ist weiterhin anrechnungsfest. Dadurch wurde dem Anliegen des Klägers nach einer dauerhaften Kompensation etwaiger Einkommensverluste Rechnung getragen. Dementsprechend enthält dieses Schreiben eine erweiterte Zweckbestimmung der Betriebsratszulage. Während ursprünglich die im Schreiben vom 23. April 1990 zugesagte Zulage lediglich die Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers aufgrund seines Amtes als Betriebsrat hinausgehen, abgelten sollte, waren nunmehr die Reisezeiten, der zusätzlich mit dem Amt verbundene Aufwand sowie die entgangene Vergütung für Nacht-, Spät-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsvergütungen sowie für "sonstige durch die Betriebsratstätigkeit etwa eintretende Verdiensteinbußen" von ihr zusätzlich mit umfasst. Dies zeigt, dass mit der durch die übertarifliche Zulage zugleich eintretende Erhöhung der Betriebsratszulage auch eine dauerhafte Kompensation von Verdiensteinbußen durch eine unterbliebene berufliche Entwicklung des Klägers erfolgen sollte.

(b) Selbst wenn der Kläger subjektiv nach dem Gespräch mit dem Arbeitsdirektor von einer Anrechnungsfestigkeit der zusätzlich gewährten Zulage ausgegangen sein sollte, hatte diese Annahme aufgrund des Schreibens vom 9. Dezember 1998 keinen Grundlage mehr. Der Anrechnungsvorbehalt ist dem Schreiben eindeutig zu entnehmen. Der Kläger hat dieses Angebot der Beklagten stillschweigend gemäß § 151 BGB akzeptiert. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte es nicht.

cc) Da sich durch eine Anrechnung - anders als beim Widerruf einer Zulage - die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter Anrechnungsvorbehalt hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006, a.a.O.; Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 = AP Nr. 3 zu § 308 BGB).

b) Eine Anrechnung auf die übertarifliche Zulage des Klägers ist individualrechtlich nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des GA 2006 zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 an die Arbeitnehmer zu zahlende ERA-Strukturkomponente.

aa) Für die im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen in den Gehaltsabkommen 2002 und 2004 (im folgenden GA 2002, GA 2004) vereinbarten ERA-Strukturkomponenten ist in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass es sich hierbei um tariflich geschuldetes Arbeitsentgelt und nicht um vom unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlungen handelt. Sie sind integraler Bestandteil der Tariflohnerhöhung und können mit einer außertariflichen Zulage verrechnet werden (vgl. BAG, Urteil v. 15. März 2005 - 9 AZR 97/04 = AP Nr. 33 zu § 157 BGB; vgl. für Baden-Württemberg: Urteil v. 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 = AP Nr. 196 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; für Hessen: BAG, Urteil v. 9. November 2005 - 5 AZR 595/04 = EzA Nr. 45 zu § 4 TVG Tariflohnerhöhung). Die in diesen Entscheidungen zu beurteilende ERA-Strukturkomponente war jeweils der zweite Teil der in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2006 viermal erfolgten prozentualen Erhöhung des Tarifvolumens. Dieses wurde ausweislich der tariflichen Bestimmungen (vgl. § 2 Nr. 3 und 4 GA 2002, § 2 Nr. 2 und 3 GA 2004) auf zwei Komponenten verteilt. Zum einen wurden die Tabellenentgelte der Löhne und Gehälter nicht in Höhe des vereinbarten Gesamtvolumens, sondern nur teilweise erhöht. Das restliche Erhöhungsvolumen floss in die ERA-Strukturkomponente. Deren Zahlung wurde in § 5 GA 2002, § 5 GA 2004 dahingehend geregelt, dass nach Maßgabe der in der jeweiligen Nr. 1 genannten Berechnungen und Auszahlungszeitpunkte Einmalzahlungen an die Mitarbeiter erfolgten, während in den Folgeperioden dieser Teil des tariflichen Erhöhungsvolumens in den ERA-Anpassungsfond floss. Aufbau, Berechnung und Wirkungsweise dieses Fonds sind im Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV ERA-APF) im Einzelnen geregelt. Er dient nach der ERA-Einführung der Bereitstellung von Mitteln zur Heranführung der ERA-Unterschreiter und zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität. Zugleich wurde mit dieser Aufteilung des tariflichen Erhöhungsvolumens in eine tabellenwirksame lineare Lohn- und Gehaltssteigerung einerseits, eine ERA-Strukturkomponente andererseits sichergestellt, dass die Einführung von ERA für die Arbeitgeber kostenneutral erfolgt. Insoweit hatten die Tarifvertragsparteien hierfür ermittelt, dass eine Kostensteigerung der tariflichen Entgelte von 2,79 % eintreten würde. Deshalb vereinbarten sie, die Tarifsteigerungen vor der betrieblichen ERA-Einführung so zu gestalten, dass eine Reduzierung auf Basis der jeweiligen Tabellenwerte um diese 2,79 % erfolgt.

bb) Soweit die Betriebe zum 1. März 2006 ERA eingeführt haben, gelten statt der bisherigen Tabellenwerten der Lohn- und Gehaltsabkommen die Tarife des einheitlichen Entgelttarifvertrags (ETV Metall). Für die Arbeitgeber entfällt die Verpflichtung, die ERA-Strukturkomponente zu leisten, weshalb die Einführung von ERA unter Anwendung des ETV systembedingt bis zu 2,79 % Mehrkosten verursachen darf, ohne die Kostenneutralität zu verletzen.

cc) Für Betriebe, die ERA nicht zum 1. März 2006 eingeführt und auch nicht von der Möglichkeit, durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung die ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 % weiterhin dem ERA-Anpassungsfond zuzuführen, Gebrauch gemacht haben, besteht die Verpflichtung, in Form weiterer Einmalzahlungen die ERA-Strukturkomponente in Höhe der 2,79 %, welche dem Abstand zwischen den Tarifvolumen nach dem Entgelttarifvertrag einerseits, dem Lohn- und Gehaltsabkommen andererseits entspricht, an ihre Mitarbeiter zu zahlen. Mit der ab dem GA 2006 gemäß dessen § 6 zu zahlenden ERA-Strukturkomponente wird sichergestellt, dass die nicht tabellenwirksam gewordenen tariflichen Erhöhungen des Tarifvolumens im Hinblick auf die Kostenneutralität der ERA-Einführung nunmehr bis zur betrieblichen ERA-Einführung an die Mitarbeiter fließen. Es handelt sich um die Weitergabe der in den Vorjahren vereinbarten Tariferhöhungen. Diese sind damit ebenfalls gegenleistungsbezogen und wie die bisherigen Zahlungen der ERA-Strukturkomponente aufgrund ihres gleichen Charakters mit außertariflichen Zulagen verrechenbar. Während in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2006 diese Tariferhöhung nur einmalig an die Mitarbeiter zur Auszahlung kam und im Übrigen in Form des ERA-Anpassungsfonds dem Betrieb zugeführt wurde, wird nunmehr durch die ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 % die tatsächliche Auszahlung der Tariferhöhungen an die Mitarbeiter sichergestellt. Eine Tariferhöhung kann im Falle des Bestehens von anrechenbaren übertariflichen Zulagen aber mit diesen verrechnet werden.

c) Die Anrechnung der prozentualen Tariferhöhung des GA 2006 auf die außertarifliche Zulage des Klägers ist wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam.

aa) Die Anrechnung einer Tariferhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariferhöhung unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht. Die Anrechnung ist dagegen mitbestimmungsfrei, wenn dadurch das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird oder die Tariferhöhung vollständig und gleichmäßig auf über-/außertarifliche Zulagen angerechnet wird (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss v. 3. Dezember 1991 - GS 2/90 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen dann mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht (vgl. BAG, Urteil v. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 = AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.). Auch bei der Neuverteilung des Zulagenvolumens aufgrund einer teilweisen, aber prozentual gleichen Anrechnung hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn sich die Verteilungsgrundsätze verändern haben (vgl. BAG, Urteil v. 23. März 1993 1 AZR 520/92 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang). Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz und für vor dem Tarifabschluss liegende Monate eine Pauschalzahlung und liegt darin eine einheitliche Vergütungserhöhung, führt die Weitergabe der pauschalen Erhöhung und die erst anschließende Anrechnung der prozentualen Erhöhung zu einer Veränderung der Verteilung übertariflicher Zulagen; sie ist daher mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG, Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999 1 ABR 59/98 = NZA 2000, S. 898).

bb) Die in § 2 Nr. 2, § 5 GA 2006 geregelte Zahlung eines Einmalbetrags stellt mit der im § 2 Nr. 3 GA 2006 geregelten prozentualen Tariferhöhung eine einheitliche Tariferhöhung dar. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen des GA 2006.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 = AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2l; Urteil v. 29. August 2001 4 AZR 337/00 = AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil v. 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung) gelten für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags die Regeln für die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien des GA 2006 eine einheitliche Tariferhöhung bestehend aus Einmalbetrag und prozentualer Tariferhöhung vereinbart haben.

(a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde das Vorliegen einer solchen einheitlichen Tariferhöhung angenommen, wenn die Tarifvertragsparteien die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts ab einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren und für die ersten Monate ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eines Pauschalbetrags anstelle der prozentualen Erhöhung versehen (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.). Weiteres Indiz für eine einheitliche Tariferhöhung ist nach dieser Rechtsprechung, wenn für den Zeitraum, für den die Pauschalzahlung erfolgt, in dem Fall, dass er Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, statt des Pauschalbetrags die prozentuale Erhöhung zugrunde zu legen ist. Eine einheitliche Tariferhöhung wird zudem durch eine tariflichen Regelung bestätigt, dass mit dem Pauschalbetrag alle Ansprüche abgegolten sind, die sich für den Zeitraum, für den er geleistet wird, aus der Tariferhöhung ergeben. Eine solche Bestimmung wäre unsinnig, wenn die Tariferhöhung als eigenständige Maßnahme erst für die Zeit danach vorgenommen werden soll. Unter diesen Umständen ist die Pauschalzahlung lediglich eine besondere Ausgestaltung der vereinbarten prozentualen Erhöhung (vgl. BAG, Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.). Eine einheitliche Tariferhöhung kann auch dann vorliegen, wenn die für bestimmte Monate zu leistende Pauschalzahlung ausdrücklich als Entgelterhöhung bezeichnet wird (vgl. BAG, Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.). Weiteres Indiz schließlich ist, wenn der Tarifabschluss am Ende des pauschal abgegoltenen Zeitraums liegt und sich die Pauschalzahlung deswegen als vereinfachter Zahlungsmodus hinsichtlich der Tariferhöhung für den zurückliegenden Zeitraum darstellt (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

(b) Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen der im GA 2006 vereinbarte Einmalbetrag weder als Entgelterhöhung vereinbart worden ist noch die prozentuale Tariferhöhung für den Zeitraum gelten soll, für den der Einmalbetrag gezahlt wird. § 2 Nr. 1 GA 2006 regelt ausdrücklich, dass die bisherigen ab 1. März 2005 gültigen Gehaltstabellen für die Monate März bis Mai 2006 weiter gelten. Erst mit Wirkung ab 1. Juni 2006 werden die Tarifentgelte der Angestellten um 3,0 % erhöht (§ 2 Nr. 3 S. 1 GA 2006). Eine den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entsprechende tarifliche Regelung haben die Tarifvertragsparteien für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens zuletzt im Gehaltsabkommen vom 28. März 2000 getroffen (vgl. § 2 Abs. 1, 4 GA 2000). Bereits das GA 2002 enthielt trotz Vereinbarung eines Pauschalbetrags wie das GA 2006 in seinem § 2 Nr. 1 eine inhaltlich gleich lautende Bestimmung über die Weitergeltung der bisherigen Gehaltstabellen. Auch im Gehaltsabkommen vom 8. Mai 2007 (GA 2007) ist diese Regelung bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Pauschalbetrags enthalten. Das GA 2004 enthält diese Bestimmung ebenfalls, sieht aber weder einen Einmal- noch Pauschalbetrag für bestimmte Monate vor.

(c) Allerdings handelt es sich bei den genannten Umständen nur um einen Teil der Indizien für eine einheitliche Tariferhöhung. Insoweit ist weiter festzustellen, dass § 5 Nr. 6 und 7 GA 2006 Regelungen enthalten, die Merkmale dafür sind, dass trotz der Aufteilung in die Zahlung eines Einmalbetrags für den Zeitraum März bis Mai 2006 und einer prozentualen Tariferhöhung für den darauf nachfolgenden Zeitraum eine einheitliche Tariferhöhung von den Tarifvertragsparteien gewollt ist. Gemäß § 5 Nr. 6 GA 2006 sind mit dem Einmalbetrag alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Tarifentgelte gemäß § 2 GA 2006 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben. § 5 Nr. 7 GA 2006 bestimmt, dass dann, sofern die Monate März bis Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, statt des Einmalbetrags die prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrunde zu legen ist. Sowohl die Abgeltungs- als auch die Referenzzeitraumbestimmung wären beide unsinnig, wenn die Tariferhöhung um 3,0 % als eigenständige Maßnahme erst ab 1. Juni 2006 gelten sollte. Vielmehr wird daraus die Absicht der Tarifvertragsparteien erkennbar, in der Sache rückwirkend ab 1. März 2006 die Tarifentgelte zu erhöhen und andererseits durch die Zahlung des Einmalbetrags weitergehende Ansprüche auszuschließen, die sich in dem Fall ergeben, in dem die prozentuale Erhöhung einen höheren Betrag für die Monate März bis Mai 2006 ergibt als den Einmalbetrag von 310,00 Euro. Inhaltlich gleich lautende Regelungen finden sich wiederum in den GA 2002 und GA 2007, die einen Pauschalbetrag vorsehen. Daraus folgt, dass die Regelung in § 2 Nr. 1 GA 2006 wie ihre Vorgängerregelung im GA 2002 sowie die Nachfolgeregelung in dem GA 2007 letztlich nur der Klarstellung dient, dass die prozentuale Erhöhung tabellenwirksam erst zu dem in der einer der nachfolgenden Nummern festgelegten Zeitpunkt wird. Dies ändert nichts daran, dass der Einmalbetrag der Sache nach Bestandteil des Tariferhöhungsvolumens ist und damit eine einheitliche Tariferhöhung vorliegt.

(d) Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass lediglich im GA 2006 von einem Einmalbetrag die Rede ist, während in den GA 2000, GA 2002 und GA 2007 die Zahlung als Pauschalbetrag bezeichnet wird. Die geänderte Bezeichnung ist nur Hinweis darauf, dass für das Jahr 2006 die Zahlung auch konjunkturabhängig ausgestaltet worden ist. Gemäß § 5 Nr. 1 GA 2006 können die Betriebsparteien den Einmalbetrag bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrags verschieben oder bis auf Null reduzieren sowie bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Komponente der Ausgestaltung der Tariferhöhung, die aber im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht dazu führt, dass es sich hierbei um eine eigenständige Tariferhöhungsregelung handelt, die von der prozentualen Erhöhung zu trennen ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Regelung lediglich einen Teil der Leistungen, die aus der Tariferhöhung fließen, an die Ertragslage der Betriebe geknüpft. Dabei ist die Beurteilung der Ertragslage nicht rein vergangenheitsbezogen, vielmehr können hier auch zukunftsbezogene Aspekte, d. h. eine Prognose der Ertragslage mit einfließen. Andere Vorgaben bestehen aufgrund der tariflichen Regelung nicht. Der Einmalbetrag bleibt weiterhin gegenleistungsbezogen und stellt eine pauschale Abgeltung der Tariferhöhung für den Zeitraum dar, für den er zu zahlen ist. Dann ändert die Abhängigkeit von der Ertragslage nichts daran, dass der Einmalbetrag Bestandteil der im GA 2006 vereinbarten Tariferhöhung ist und es sich deswegen um eine einheitliche Tariferhöhung handelt.

cc) Die Beklagte hat an ihre Arbeitnehmer den Einmalbetrag im Juni 2006 geleistet. Die Anrechnung der prozentuellen Tariferhöhung erfolgte ohne Beteiligung des Betriebsrates, obwohl durch dieses Vorgehen nur eine teilweise Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertariflichen Zulagen erfolgte. Hierbei hatte der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, weil bei dieser Vorgehensweise der Beklagten Raum für eine andere Verteilungsentscheidung blieb und sich auch das Verhältnis der gezahlten Zulagen zueinander aufgrund der Anrechnung änderte. Folge der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist es, dass die Anrechnung der prozentualen Tariflohnerhöhung auf die außertarifliche Zulage des Klägers ab August 2006 rechtsunwirksam ist (vgl. allgemein BAG, Große Senat, Beschluss v. 3. Dezember 1991, a.a.O.).

d) Die Anrechnung der ERA-Strukturkomponente konnte mitbestimmungsfrei erfolgen. Diese ist kein Bestandteil einer einheitlichen Vergütungserhöhung ab März 2006. Zudem ist die Anrechnung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig erfolgt.

aa) Die ERA-Strukturkomponente ist - wie bereits ausgeführt - lediglich die tatsächliche Auszahlung der bereits für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2006 vereinbarten Tariferhöhungen. Sie hat nicht den Zweck, für die Zeit ab 1. März 2006 das Tarifentgelt zu erhöhen. Vielmehr endete zum 28. Februar 2006 die Verpflichtung des Arbeitgebers, die in den Vorjahren vereinbarten Tariferhöhungen während der ersten Periode als Einmalzahlung an die Arbeitnehmer zu leisten und danach dem ERA-Anpassungsfond zur Verfügung zu stellen. Die sich daraus ergebene Differenz des Tarifvolumens der Lohn- und Gehaltsabkommen einerseits, des ERA-Entgelttarifvertrags andererseits soll durch die Zahlung der ERA-Strukturkomponente in den Betrieben, die ERA noch nicht eingeführt haben, ausgeglichen werden. Damit erhalten die Arbeitnehmer über diese Einmalzahlung nur die in den Vorjahren bereits gewährte Tariferhöhung tatsächlich ausgezahlt. Diese ist unabhängig von der in den Lohn- und Gehaltsabkommen vereinbarten Erhöhung der Tarifentgelte für die Zeit ab 1. März 2006.

bb) Nach der Vernehmung des Zeugen S4 steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte bei allen Beschäftigten ihres Unternehmens, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich war, die ERA-Strukturkomponente mit den bereits gezahlten außertariflichen Zulagen verrechnet hat. Ausweislich des Berechnungsbogens, der auch dem Kläger überreicht wurde, hat die Beklagte nicht von vornherein die erst mit der betrieblichen Sonderzahlung nach § 3 Nr. 2 TV 13. Monatseinkommen Metall auszuzahlende Strukturkomponente auf die außertarifliche Zulage angerechnet, sondern zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Verrechnung mit den bereits vorher gezahlten übertariflichen Zulagen vorgenommen. Beides ist zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 9. November 2005 - 5 AZR 105/05, 5 AZR 595/04, a.a.O.).

cc) Aufgrund der vollständigen und gleichmäßigen Anrechnung im Rahmen des rechtlich und tatsächlichen Möglichen entfiel das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

3. Danach ergibt sich für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Folgendes:

a) Soweit der Kläger die Zahlung der ERA-Strukturkomponente verlangt, war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags zu 1) gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte keine Verrechnung der ERA-Strukturkomponente mit der außertariflichen Zulage monatlich vornimmt, sondern die bereits im Jahr hierauf gezahlten Beträge mit der ERA-Strukturkomponente zu deren Auszahlungszeitpunkt verrechnet. Insoweit besteht schon kein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 165,12 Euro brutto.

Im Übrigen hat der Kläger für das Jahr 2006 nicht den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente, weil die Beklagte diese wirksam mit seiner außertariflichen Zulage verrechnet hat.

b) Soweit die Beklagte die prozentuale Tariflohnerhöhung auf die außertarifliche Zulage angerechnet hat, ist dies unzulässig, weswegen dem Kläger für die Monate August bis November 2006 ein monatlicher Betrag von 143,49 Euro brutto, d. h. insgesamt 573,96 Euro brutto zustehen. Hiervon abzuziehen war der bereits im Dezember 2006 im Zusammenhang mit der ERA-Strukturkomponente gezahlte Betrag von 60,75 Euro brutto. Zwar ist diese Zahlung seitens der Beklagten erfolgt, weil sie insoweit irrtümlich von einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer restlichen ERA-Strukturkomponente ausging, der tatsächlich aber nicht bestand. Vielmehr hat der Kläger dadurch bereits einen Teil der zu Unrecht angerechneten übertariflichen Zulage erhalten.

Darüber hinaus besteht ab Dezember 2006 die Verpflichtung der Beklagen zur Zahlung der angerechneten außertariflichen Zulage in Höhe von 143,49 Euro monatlich brutto.

c) Der Zinsanspruch hinsichtlich des Betrags von 513,21 Euro folgt aus § 291, § 288, § 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorgenommene Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen beider Parteien.

Der Streitwert war auf den Wert des 3-Jahres-Bezugs der vom Kläger mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Leistungen ohne Berücksichtigung der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Rückstände festzusetzen.

Die Revision war für beide Parteien aufgrund grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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