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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 265/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen.

2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.555,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Spedition, seit dem 4.Juli 2005 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.738,39 € bei einer Sechstagewoche und 26 Werktagen Urlaub pro Kalenderjahr beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (wegen dessen Einzelheiten vgl. Kopie Bl. 43 ff d.A.) lautet wie folgt:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Für den Fall der Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfrist wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem Lohnanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens jedoch in Höhe eines Bruttomonatslohnes.

Mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben vom 13. Juni 2007 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wie folgt:

"Kündigung

Sehr geehrter Herr V1,

ich möchte meinen mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag zum 30.06.2007 kündigen.

Bitte teilen Sie mir noch mit, wie viel Urlaubstage ich von 2006 und 2007 noch habe, da mir Frau K4 dieses nicht sagen konnte."

Im laufenden Kalenderjahr hatte der Kläger Urlaub vom 2. Januar bis 4. Januar 2007, 5. Februar bis 6. Februar 2007 sowie am 18. Mai 2007 erhalten. Weiterer Urlaub wurde ihm vom 25. Juni bis 29. Juni 2007 gewährt. Die Beklagte meldete den Kläger zum 30. Juni 2007 bei der Sozialversicherung ab. Für den Monat Juni 2007 erteilte sie eine Abrechnung (Bl. 2 d.A.), die unter Abzug eines im Januar 2007 gewährten Vorschusses von 100,-- € einen Auszahlungsbetrag von 1.073,24 € netto ausweist. Diesen Betrag zahlte sie nicht aus.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der abgerechneten Nettovergütung für den Monat Juni 2007 sowie die Zahlung von Vergütung für die ersten Julihälfte 2007 und die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 8 offene Urlaubstage verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, erst zum 15. Juli 2007 gekündigt zu haben. Dies habe er mit seinem Faxschreiben vom 15. Juni 2007 nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch klargestellt. Eine Vertragsstrafe habe er deswegen nicht verwirkt. Zudem stehe ihm der volle Jahresurlaubsanspruch noch zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.173,24 € netto für die Zeit vom 1. Januar 2007 - 30. Juni 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. August 2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,

den Kläger und Widerbeklagten zur Zahlung von 869,19 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 5. November 2007 an die Beklagte und Widerklägerin zu verurteilen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung des Klägers bereits zum 30.Juni 2007 geendet habe. Ein Fax vom 15. Juni 2007 sei nicht bei der Beklagten eingegangen. Dementsprechend stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch dem Kläger nicht mehr zu und die Vertragsstrafe sei wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verwirkt.

Von einer weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage des Klägers für den Monat Juni 2007 unter Berücksichtigung des von diesem nicht abgezogenen Vorschusses aus Januar 2007 in Höhe von 1.073,24 € netto sowie dem Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 613,55 € brutto stattgegeben, dagegen die Zahlungsklage des Klägers für den Monat Juli 2007 sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 29. Januar 2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 15. Februar 2008 eingelegte und mit dem am 24. April 2008 bei dem Landesarbeitsgericht nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. April 2008 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zur Auslegung einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, die zu einem früheren Zeitpunkt als dem dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Kündigungstermin ausgesprochen worden ist, vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechungsgrundsätze nicht bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung angewandt werden könnten. Darüber hinaus lasse die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 13. Juni 2007 keine andere Auslegung zu als die, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2007 enden solle. Demnach stehe dem Kläger lediglich der hälftige Jahresurlaubsanspruch zu. Hiervon habe er 12 Urlaubstage in Natura erhalten, weil ihm auch am 5.Januar 2007 Urlaub gewährt worden sei. Der gesetzliche Urlaubsanspruch sei in Natura erfüllt. Für den darüber hinaus gehenden vertraglichen Urlaubsanspruch gelte die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 BUrlG nicht. Außerdem bestehe gegenüber dem Vergütungsanspruch bis Juni 2007 als Verrechnungsgröße die der Beklagten zustehende Vertragsstrafe gemäß § 7 Arbeitsvertrag. Diese entspreche den Anforderungen an eine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, der Kläger habe die Vertragsstrafe auch verwirkt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) insoweit abzuändern,

1. als dass es die Beklagte verurteilt, an den Kläger noch 1.073,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2007 und weitere 613,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen

2. sowie als dass es die Widerklage abweist und den Kläger stattdessen zu verurteilen, an die Beklagte 869,19 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 5. November 2007 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Klägers ist sein Schreiben vom 13. Juni 2007 als ordentliche fristgerechte Kündigung zum 15. Juli 2007 auszulegen. Ein Vertragsstrafenanspruch bestehe nicht, abgesehen davon stehe einer wirksamen Aufrechnung gegen den Nettovergütungsanspruch für den Monat Juni 2007 das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB entgegen. Auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch stehe dem Kläger zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 25. September 2007 und 18. Januar 2008 (Arbeitsgericht) sowie vom 15. Juli 2008 (Landesarbeitsgericht) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage in dem von ihm erkannten Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 69 Abs. 2 ArbGG) ab. Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Die vom Bundesarbeitsgericht zur Auslegung von Kündigungserklärungen formulierten Grundsätze (vgl. BAG, 14. Dezember 2005, 2 AZR 148/05, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 55) gelten ihrem Wortlaut nach für jede Kündigung unabhängig davon, ob sie der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ausspricht. Es handelt sich um allgemeine Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen, zu denen eine Kündigung zählt. In aller Regel ist daher eine Kündigungserklärung, der eine fehlerhafte Kündigungsfrist zugrunde gelegt wurde, als eine fristwahrende Kündigung auszulegen (vgl. für die Arbeitgeberkündigung BAG, 6. Juli 2006, 2 AZR 215/05, KSchG 1969 § 4 Nr. 57).

2. Umstände dafür, dass im vorliegenden Fall das Beendigungsdatum 30. Juni 2007 integraler Bestandteil der Wirksamkeit der Kündigung (vgl. dazu BAG, 6.Juli 2006 a.a.O.) sein sollte oder der Kläger aufgrund eines wichtigen Grundes außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist bis zum 30. Juni 2007 das Arbeitsverhältnis lösen wollte, sind nicht ersichtlich.

a) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die ordentliche Kündigung dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers diene und dieser bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch für einen bestimmten Zeitraum einen Entlohnungsanspruch sowie die Gelegenheit haben solle, sich eine Anschlussbeschäftigung zu suchen, ist dieses zwar zutreffend. Richtig ist auch, dass die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist keine solche soziale Schutzfunktion hat. Die Beklagte übersieht jedoch, dass zugunsten des Arbeitgebers eine andere Schutzfunktion für die einzuhaltende Frist besteht. Auch wenn nach der gesetzlichen Konzeption des § 622 BGB der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten hat, dient diese Kündigungsfrist dazu, dass der Arbeitgeber sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen kann. Innerhalb dieser Frist bleibt Zeit, sich entweder Ersatz für den ausscheidenden Arbeitnehmer zu suchen oder zumindest für eine vorübergehende Verteilung der Arbeit bis zur Einstellung einer neuen Kraft zu sorgen bzw. eine endgültige Umverteilung zwecks Rationalisierung des Arbeitsablaufes vornehmen zu können. Könnte der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund jederzeit das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Frist lösen, wäre ein geordneter Betriebsablauf zumindest erschwert, bei entsprechenden Spezialfunktionen des ausscheidenden Arbeitnehmers sogar schwerwiegend beeinträchtigt. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dient demnach auch dem Schutz des Arbeitgebers an einem reibungslosen Betrieb im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Unter diesem Gesichtspunkt ist es bei einer Kündigung des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung, ob diese als außerordentliche Kündigung ausgesprochen oder als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen soll. Es bedarf einer Auslegung dieser Kündigungserklärung hinsichtlich ihrer Einordnung und für den Fall, dass bei einer ordentlichen Kündigung durch den gewählten Kündigungstermin die Frist nicht eingehalten ist, der Feststellung, ob trotzdem der gewählte Beendigungstermin integraler Bestandteil für die Wirksamkeit der Kündigung in dem Sinne ist, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zu diesem Zeitpunkt enden, andernfalls weiter fortbestehen soll.

b) Bei Zugang des Schreibens vom 13. Juni 2007 konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der vom Kläger gewählte Beendigungszeitpunkt in diesem Sinne integraler Bestandteil seiner Kündigungserklärung ist. Richtig ist, dass in dem Kündigungsschreiben weder von einer ordentlichen Kündigung noch von einer fristgerechten Kündigung oder von einer Kündigung zum nächst zulässigen Termin die Rede ist. Entscheidend ist aber, dass ebenso wenig eine außerordentliche Kündigung ausdrücklich erklärt wird. Der Kläger spricht eine Kündigung aus, die für eine ordentliche Kündigung zu einem üblichen Beendigungszeitpunkt (Ende des Kalendermonats) erfolgt. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger nicht ohne eine Einhaltung einer Frist das Arbeitsverhältnis beenden wollte. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Anspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass irgendwelche Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorlagen, konnte die Beklagte erkennen, dass der Kläger lediglich eine falsche Kündigungsfrist für eine beabsichtigte ordentliche Kündigung zugrunde gelegt hatte, mithin das Kündigungsschreiben als eine ordentliche fristgerechte Kündigung zum 15. Juli 2007 auszulegen war.

Soweit die Beklagte hier wiederum im Vergleich zu einer Kündigung des Arbeitgebers meint, im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers sei es keineswegs offensichtlich, dass dieser sich in jedem Fall nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam vom Arbeitsverhältnis lösen wolle, wenn kein Grund für eine fristlose Kündigung besteht, ist auch dies unzutreffend. Es kann zwar unterstellt werden, dass es - möglicherweise gerade in dem vom Beklagten betriebenen Speditionsgewerbe - Arbeitnehmern daran gelegen sein kann, das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine bereits vereinbarte Anschlussbeschäftigung kurzfristig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Daraus folgt jedoch nicht, dass in jedem Fall der konkret kündigende Arbeitnehmer deswegen das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der für ihn maßgeblichen Kündigungsfrist lösen will. Dafür müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in jedem Fall konkrete Anhaltspunkte bestehen, was hier jedoch nicht der Fall war. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Anschlussbeschäftigung bekannt war oder konkrete Anhaltspunkte in der Person des Klägers bestanden, die sie dazu veranlassten davon auszugehen, dass der Kläger in jedem Fall zum 30. Juni 2007 das Arbeitsverhältnis beenden wollte unabhängig davon, ob er eine Kündigungsfrist zu beachten hatte oder nicht. Grundsätzlich besteht beim Arbeitnehmer eine Vermutung dahin, dass er als Kündigender die einzuhaltende Kündigungsfrist wahren will, weil er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden ist. Daran ändert die Wahl eines unzutreffenden Kündigungstermins nichts.

c) Damit musste die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vom 13. Juni 2007 weiterhin davon ausgehen, dass der Kläger ordentlich kündigen wollte und lediglich den Kündigungstermin falsch gewählt hatte. Das gewählte Beendigungsdatum war nicht integraler Bestandteil für die Wirksamkeit der Kündigung.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gilt danach folgendes:

a) Die Nettovergütung für den Monat Juni 2007 ist - unabhängig davon, dass der Beklagten ohnehin kein aufrechenbarer Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zusteht (vgl. dazu nachfolgend c) ) - bereits deswegen begründet, weil die Beklagte rechtswidrigerweise die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, die im Rahmen einer Aufrechnung (die zudem noch nicht einmal ausdrücklich erklärt wurde) nach § 394 BGB zu beachten sind, im vorliegenden Fall eine Aufrechnung ausschließen. Der Kläger ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig. Der auszuzahlende Nettobetrag liegt selbst ohne Abzug des Vorschusses unterhalb der Grenze für ein pfändungsfreies Einkommen von 1.289,99 € (bei Unterhaltsgewährung für eine Person) bzw. von 1.479,99 € (bei Unterhaltsgewährung für zwei Personen).

b) Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Juli 2007 ist der volle Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 26 Werktagen laut Arbeitsvertrag entstanden. Unabhängig davon, dass soweit ersichtlich - nirgendwo vertreten wird, dass für vertragliche Urlaubsansprüche die Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG über eine Abgeltung keine Anwendung findet, umfasst der dem Kläger zugesprochene Betrag von 613,55 € bei einem vom Arbeitsgericht ermittelten täglichen Urlaubsentgelt von 66,86 € insgesamt 9,18 Tage. Dieser liegt unter dem noch abzugeltenden offenen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch für 2007, selbst wenn man zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger auch am 5. Januar 2007 einen Tag Urlaub erhalten haben soll. Bei dann gewährten 12 Tagen Urlaub bleiben vom gesetzlichen Urlaubsanspruch 12 Tage übrig, die noch abzugelten waren.

c) Weil aufgrund des Kündigungsschreibens das Arbeitsverhältnis erst mit dem Ablauf des 15. Juli 2007 sein Ende gefunden hat, hat der Kläger die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten. Dass eine Vertragsstrafe auch dann verwirkt sein soll, wenn der Arbeitnehmer zwar die Kündigungsfrist einhält, aber nicht bis zu ihrem Ablauf arbeitet, ergibt sich aus dem Wortlaut der von der Beklagten vorformulierten Vertragsstrafenklausel nicht. Insoweit fehlt es an einer klaren Bezeichnung der Pflichtverletzung als Auslöser für die Vertragsstrafe (vgl. dazu BAG, 14. Dezember 1988, 5 AZR 10/88, Gewerkschafter 1979, S. 38; 21. April 2005, 8 AZR 425/04, AP BGB § 307 Nr. 3). Im Übrigen stellt das Arbeitsgericht zutreffend fest, dass die lediglich fahrlässige Verkennung der Kündigungsfrist keinen Vertragsbruch mangels Vorsatz darstellt (vgl. BAG, 18. September 1991, 5 AZR 650/90, NZA 1992; S. 215).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Summe von Klage und Widerklageforderung, die noch in der Berufungsinstanz anhängig sind.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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