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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 818/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
HGB §§ 74 ff
1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. April 2008 (3 Ca 453/08) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 23. November 2000 bei der Beklagten als Personalreferent tätig. Ab dem 1. August 2004 wurde er als Verkaufsleiter im Vertriebsbereich Solartechnik beschäftigt. Neben seiner Grundvergütung erhielt der Kläger variable Vergütungen, durchschnittlich verdiente er monatlich in den Jahren 2005 bis 2007 9.289,97 Euro brutto. Mit dem Wechsel der Tätigkeit vereinbarten die Parteien einen neuen, von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 1. August 2004 (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 26 ff. d.A.). Dieser enthält folgendes Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsvereinbarung

Herr P1 verpflichtet sich, auch zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit S4 im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Herr P1 wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, sich nicht an ihm zu beteiligen und ihm nicht mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit der S4 verbundenen Unternehmen.

Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt S4 nach Maßgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches monatlich die Hälfte der bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zuletzt bezogenen Vergütungen.

Herr P1 muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74 c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Herr P1 wird S4 mitteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen.

Unbeschadet seines Rechts, die Einhaltung der Wettbewerbsabrede zu verlangen, kann S4 anstelle eines Schadensersatzes auch eine Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes für jeden angefangenen Monat und für jeden Fall der Zuwiderhandlung verlangen. Bei einem fortgesetzten Verstoß ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat von neuem fällig.

Die Wettbewerbsabrede tritt 12 Monate nach Übernahme der Tätigkeit als Verkaufsleiter in Kraft, soweit das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine der beiden Parteien gekündigt worden ist.

Die Wettbewerbsabrede endet - ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf - bei Eintritt von Herrn P1 in den vorgezogenen oder endgültigen Ruhestand.

Für diese Wettbewerbsabrede und die Karenzentschädigung gelten alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).

Der vorherige Arbeitsvertrag (vgl. Kopie Bl. 22 ff. d.A.) enthielt ein solches Wettbewerbsverbot nicht. Mit Schreiben vom 6. August 2007 (Bl. 32 d.A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2007. Für die Zeit ab 14. August 2007 vereinbarten die Parteien die Übernahme einer anderen Aufgabe. Mit einer E-Mail vom 14.Dezember 2007 (Bl. 49 d.A.) an die Mitarbeiterin B3 der Beklagten teilte der Kläger dieser Folgendes mit:

Wie soeben telefonisch besprochen, beantrage ich hiermit ab dem 01.01.2008 die im Arbeitsvertrag vereinbarte Karenzentschädigung gemäß HGB.

Seit dem 1. Januar 2008 betreibt der Kläger unter der Firma a3-c1 eine Personal- und Unternehmensberatung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Wettbewerbsverbot für unverbindlich betrachte und hierzu eine Feststellungsklage einreichen werde. Zunächst werde er sich jedoch an die Beschränkungen aus dem unverbindlichen Wettbewerbsverbot halten. Im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit des Klägers zahlt die Beklagte derzeit 80 % des möglichen Anspruchs auf Karenzentschädigung, nach ihren Berechnungen 3.764,-- Euro brutto monatlich.

Mit seiner am 15. Februar 2008 beim Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots verlangt. Aus der Formulierung der Zusage für die Karenzentschädigung folge, dass für die Berechnung auf den Monat statt wie gesetzlich vorgegeben auf das Jahr abgestellt werde. Zudem werde für die Bemessungsgrundlage auf die Vergütung zum Beendigungszeitpunkt abgestellt. Dies weiche von der Dreijahresregel für die Berücksichtigung variabler Bezüge ab. Die Hinweise der Beklagten auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen könnten die bewusst vom Gesetz abweichende Zusage einer Karenzentschädigung nicht heilen. Ein Wahlrecht wegen der Unverbindlichkeit habe der Kläger durch seine E-Mail vom 14. Dezember 2007 nicht ausgeübt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das im Arbeitsvertrag vom 1. August 2004 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot für wirksam und verbindlich gehalten. Die Karenzentschädigungszusage weiche nicht von der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB ab. Im Übrigen habe der Kläger sein Wahlrecht aufgrund eines angeblich unverbindlichen Wettbewerbsverbots mit der von ihm beantragten Zahlung der Karenzentschädigung ausgeübt und sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots endgültig entschieden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Wettbewerbsverbot sei wirksam vereinbart. Seine Formulierung verstoße weder gegen das Transparenzgebot noch sei eine unzureichende Entschädigungszusage erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 24. April 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 23. Mai 2008 eingelegte und mit dem am 11. Juni 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger ist der Ansicht, das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei bereits rechtlich unwirksam, weil es gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent sei. Entscheidend sei, dass die Arten der Tätigkeit, die verboten sein sollen, intransparent umschrieben würden und damit in den konkreten Auswirkungen für den Arbeitnehmer nicht zu überblicken seien. Der Begriff der Tätigkeit "in sonstiger Weise" verschwimme im Vagen und Schillernden. Dies werde verschärft durch die Verwendung des Begriffs "indirekter" Wettbewerb, bei dem nicht ansatzweise deutlich werde, welche Fallgestaltungen hierunter fielen. Gleiches gelte für das Verbot des "mit Rat und Tat zur Seite stehen". Diese Unbestimmtheit des Wettbewerbsverbots mache es für den Arbeitnehmer unmöglich festzustellen, was ihm eigentlich erlaubt und was ihm verboten sei. Im Übrigen sei das Wettbewerbsverbot aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen wegen einer unzureichenden Karenzentschädigungszusage unverbindlich. Eine Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger liege nicht vor.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das zwischen den Parteien im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist,

hilfsweise,

dass das zwischen den Parteien im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den in der Berufungsbegründung gestellten neuen Hauptantrag abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem nunmehr gestellten Hauptantrag um eine in der Berufungsinstanz unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung handele. Im Übrigen sei das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent. Der Kläger wisse, welche Tätigkeiten er nicht ausüben dürfe. Dies sei auch Grund für ihn gewesen, es zunächst mit der angeblichen "Unverbindlichkeit" des Wettbewerbsverbots zu versuchen. Auch diese liege nicht vor, weil das Wettbewerbsverbot eine ausreichende Karenzentschädigungszusage enthalte. Schließlich habe der Kläger ein etwa bestehendes Wahlrecht ausgeübt und sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 29. Februar 2008 und 16. April 2008 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag ist zwar zulässig, jedoch wie der Hilfsantrag unbegründet.

1. Der Kläger hat erstmals in der Berufungsinstanz die Feststellung der Unwirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots und nicht nur die Feststellung von dessen Unverbindlichkeit beantragt. Dies stellt jedoch keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Es handelt sich lediglich um einen weiteren Aspekt der Rechtsprüfung, inwieweit der Kläger sich an das Wettbewerbsverbot in dem Arbeitsvertrag vom 1. August 2004 zu halten hat. Die dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Ergänzungen und Berichtigungen des Sachvortrages stellen keine Klageänderung dar (§ 264 Nr. 1 ZPO).

2. Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.

a) Für die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots besteht das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Das Arbeitsverhältnis ist seit dem 31. Dezember 2007 beendet. Zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit des zwischen ihnen vereinbarten Wettbewerbsverbots streitig. Dies begründet ein Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung, inwieweit ein Rechtsverhältnis in Form eines Wettbewerbsverbots besteht oder nicht besteht.

Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger die auszuübende Tätigkeit nicht näher gekennzeichnet hat. Zwar kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit und Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots grundsätzlich nicht erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit für die Verbindlichkeitsprüfung nicht näher kennzeichnet (vgl. LAG Hamm, 14. April 2003, 7 Sa 1881/02, NZA-RR 2003, S. 513 <514>). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine generelle Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit aus Gründen geltend macht, die von der beabsichtigten oder tatsächlich ausgeübten Tätigkeit während des Verbotszeitraums unabhängig sind. Um solche Gründe handelt es sich, wenn es um die Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. die Unverbindlichkeit wegen einer nicht ausreichenden Karenzentschädigungszusage gemäß § 74 Abs. 2 HGB geht.

b) Hinsichtlich der Bestimmtheit des Haupt- und Hilfsantrages gemäß § 253 ZPO bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch hier gilt, dass es für die Beurteilung der Wirksamkeit bzw. Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen nicht auf die auszuübende Tätigkeit ankommt (vgl. allgemein im Zusammenhang mit der Feststellung der Unverbindlichkeit nach § 74a HGB: LAG Hamm, a.a.O.). Wird die Feststellung der Unwirksamkeit oder Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots aus Gründen, die unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit sind, im Klageweg verfolgt, steht die Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots bei Vorliegen der Gründe generell fest. Der Arbeitnehmer kann jede beliebige Tätigkeit ausüben, ohne gegen ein Wettbewerbsverbot zu verstoßen. Dies rechtfertigt es, in der vom Kläger beantragten generellen Form über die Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots gerichtlicherseits zu befinden.

3. Das im Arbeitsvertrag vom 1. August 2004 vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sind erfüllt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Arbeitsvertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Der Kläger hat nicht bestritten, ein von der Arbeitgeberseite unterzeichnetes Exemplar erhalten zu haben (vgl. § 74 Abs. 1 HGB).

b) Bei dem Wettbewerbsverbot handelt es sich in dem von den Beklagten vorformulierten AV unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Das Wettbewerbsverbot ist keine individuelle Vertragsabrede (§ 305b BGB). Auch eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) liegt nicht vor.

c) Es kann offen bleiben, ob Wettbewerbsverbote, die als Allgemeine Geschäftsbedingung in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag enthalten sind, einer Inhaltskontrolle nach § 307 bis § 309 BGB unterworfen sind. Selbst dann, wenn es sich bei Wettbewerbsverboten nicht um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, was Voraussetzung für eine Anwendung der Vorschriften der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308 und § 309 BGB wäre (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), unterliegt ein Wettbewerbsverbot als "andere Bestimmung" im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine solche Transparenzkontrolle wird weder durch die Regelung in § 74a HGB noch durch Besonderheiten des Arbeitsrechts im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen.

aa) § 74a Abs. 1 HGB sieht vor, dass das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (S.1) sowie unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält (S. 2). Diese Norm lässt eine generelle Prüfung Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots unabhängig von einer genau bestimmten konkreten Tätigkeit nicht zu (vgl. LAG Hamm, a.a.O., S. 515; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Aufl., Rn. 222b). Sie setzt aber andererseits ein dem Bestimmtheitsgebot genügendes, d.h. klares und verständliches Wettbewerbsverbot voraus. Nur dann lässt sich prüfen, ob dieses einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient bzw. das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieses Wettbewerbsverbot als Allgemeine Geschäftsbedingung formuliert ist. Ist aber bereits aufgrund der Formulierung des Wettbewerbsverbotes inhaltlich völlig unklar, welchen nachvertraglichen Beschränkungen der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich eines Wettbewerbs unterliegen soll, kommt es auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 74a HGB für eine Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots nicht mehr an.

bb) Besonderheiten des Arbeitsrechts stehen der Transparenzkontrolle eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Wettbewerbsverbots nicht entgegen. Soweit auf Besonderheiten des Arbeitsrechts abgestellt wird, die eine Inhaltskontrolle bei Wettbewerbsverboten nach § 307 bis § 309 BGB einschränken sollen (vgl. Bauer/Diller, a.a.O., Rdnr. 233a), handelt es sich um die Frage der Prüfung der Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots nach § 74a HGB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wettbewerbsverbots mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierauf kommt es für eine Transparenzkontrolle jedoch nicht an.

d) Ein Wettbewerbsverbot ist nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn es nicht klar und verständlich ist. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, AP ArbZG § 6 Nr. 8; 3. April 2007, 9 AZR 867/06, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46; 14. August 2007, 8 AZR 973/06, AP BGB § 397 Nr. 28).

Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall genügt das in Nr. 8 des Arbeitsvertrags vom 1. August 2004 enthaltene Wettbewerbsverbot dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist der Kläger verpflichtet, auch zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Darüber hinaus ist es dem Kläger untersagt, an der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, sich an ihm zu beteiligen oder ihm mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Dabei gilt das Wettbewerbsverbot auch zugunsten der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen.

aa) Angesichts dieses Wortlauts kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte ein umfassendes unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot mit dieser von ihr gestellten Formulierung anstrebt. Der Kläger soll im Falle eines Ausscheidens sich jeglicher Form von Wettbewerb gegenüber der Beklagten enthalten. Unklarheiten bestehen angesichts der verwendeten Formulierungen nicht. So verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass das Verbot einer Tätigkeit "in sonstiger Weise" z.B. die Konkurrenztätigkeit durch Strohmänner oder auch die Tätigkeit im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses umfasst. Ebenso wird aus der Formulierung "direkter und indirekter Wettbewerb" deutlich, dass jegliche Formen des Wettbewerbs unterbunden werden soll. Die Formulierung "nicht mit Rat und Tat zur Seite stehen" beinhaltet, dass jede Form der Unterstützung eines Wettbewerbers der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Wettbewerbsverbots ausgeschlossen sein soll.

bb) Dass es im konkreten Einzelfall klärungsbedürftig sein kann, ob der Kläger durch seine Tätigkeit Wettbewerb gegenüber der Beklagten betreibt, führt nicht zur Unbestimmtheit der Formulierung. Hierbei handelt es sich um eine normale Frage der Auslegung und Subsumtion, die auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu einer Unbestimmtheit der Regelung führen. Es bestehen deswegen keine Unklarheiten und Spielräume zugunsten der Beklagten als Verwenderin. Vielmehr macht sie gerade durch die Art und Weise der Formulierung des Wettbewerbsverbots deutlich, dass ein umfassendes unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot vereinbart wird. Dieses ist für den Kläger, zumal als ehemaliger Personalreferent, auch ohne Weiteres erkennbar. Unabhängig von dieser persönlichen Vorbildung wird für ihn anhand der Formulierung deutlich erkennbar, dass jede Form der Unterstützung eines Wettbewerbers aus Sicht der Beklagten während der Karenzzeit nicht stattfinden soll.

cc) Ob dies in jedem Fall den geschäftlichen Interessen der Beklagten entspricht und das berufliche Fortkommen des Klägers unbillig erschwert, ist eine Frage der Anwendung des § 74a HGB, nicht aber der Transparenzkontrolle, und bedarf hier keiner Entscheidung.

4. Eine Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots folgt nicht aus der Regelung der Karenzentschädigung in dem Vertrag vom 1. August 2004. Die Beklagte hat dem Kläger eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gemäß § 74 Abs. 2 HGB zugesagt.

a) Bei der Formulierung der Höhe der Karenzentschädigung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Insoweit ist unabhängig davon, ob eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stattfinden kann, die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Ist die Formulierung hinsichtlich der Karenzentschädigung mehrdeutig in dem Sinne, dass sowohl die Zusage einer gesetzeskonformen als auch die Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung in Betracht kommt, geht diese Mehrdeutigkeit zu Lasten des Verwenders, d.h. hier des Arbeitgebers. Es ist dann von der Zusage einer zu niedrigen Karenzentschädigung auszugehen mit der Folge, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot zwar nicht nichtig, aber unverbindlich gemäß § 74 Abs. 2 HGB ist.

b) Im vorliegenden Fall ist das Auslegungsergebnis der hier strittigen Klausel jedoch eindeutig. Die Beklagte hat dem Kläger eine Karenzentschädigung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zugesagt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unbegründet.

aa) Gemäß Nr. 8 Abs. 2 Arbeitsvertag vom 1. August 2004 zahlt die Beklagte während der Dauer des Wettbewerbsverbots "nach Maßgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches monatlich die Hälfte der bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zuletzt bezogenen Vergütungen". Aus der Formulierung "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" ergibt sich, dass die Beklagte eine Karenzentschädigung in der dem Kläger gesetzlich zustehenden Größenordnung zusagt. Die Beklagte hat nicht nur allgemein auf die Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB verwiesen oder "im Übrigen" auf sie Bezug genommen. Vielmehr findet sich in der Formulierung der Zusage der Karenzentschädigung der Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Dabei wird durch die Verwendung des Wortes "Maßgabe" deutlich erkennbar geregelt, dass das Gesetz maßgeblich für die Berechnung der Karenzentschädigung ist.

bb) Soweit der Kläger darauf verweist, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Formulierung "zuletzt bezogene Leistung" und der Formulierung "bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zuletzt bezogene Vergütung" besteht, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Worte "bei Beendigung des Vertragsverhältnisses" und "zuletzt" haben eine inhaltsgleiche Bedeutung und führen insbesondere selbst unter Berücksichtigung des Wortes "monatlich" nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ausschließlich die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gezahlte Vergütung für die Berechnung der Karenzentschädigung zugrunde legen will. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die festen Gehaltsbestandteile des letzten Monates ohnehin Grundlage für die Berechnung der Karenzentschädigung sind, d.h. es wird bei festen Vergütungsbestandteilen das im letzten Abrechnungszeitraum gezahlte Entgelt der Berechnung der Karenzentschädigung zugrunde gelegt (Bauer/Diller, a.a.O., Rn. 257 f.).

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Verwendung der Worte "bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zuletzt bezogene Vergütungen" im Rahmen der Berechnung der Karenzentschädigung hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile auf einen kürzeren als den Dreijahreszeitraum des §74b Abs. 2 HGB abgestellt werden soll. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes "monatlich". Aus dem Gesamtzusammenhang des Satzes ist in der Verwendung dieses Worts für das Gericht nichts anderes erkennbar als eine Bestimmung der Zahlungsweise und damit eine Wiedergabe der Bestimmung in § 74b Abs. 1 HGB. Die Beklagte sagt eine monatliche Zahlung zu, zu der ist sie verpflichtet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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