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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 14 Ta 123/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2
1. Wird die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, ist bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob diese gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG erforderlich ist.

2. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite jedenfalls bis zur Beendigung der Instanz deckt.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. November 2007 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den Antrag zu 3) aus der Klageschrift Rechtsanwalt D1. H2 aus V1 beigeordnet.

Gründe:

I.

Mit seiner am 30. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 9. August 2007, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie - als Antrag zu 3) - die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 11.540,-- Euro verlangt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich im Gütetermin vom 23. Oktober 2007. Die Beklagten waren anwaltlich erst ab dem 8. Oktober 2007 in dem Verfahren vertreten.

Mit der hier angefochtenen Entscheidung bewilligte das Arbeitsgericht nach Beendigung der Instanz dem Kläger rückwirkend Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage sowie für den Zahlungsantrag, lehnte diese für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses jedoch ab. Darüber hinaus beschränkte es die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten auf die Kündigungsschutzklage. Eine Beiordnung hinsichtlich des Zahlungsantrages sei nicht erforderlich. Den geltend gemachten Forderungen lägen Abrechnungen zugrunde, weshalb es für die Klageerhebung keiner Kenntnisse bedürfe, die eine rechtskundige Hilfe erforderlich machen würden. Die Forderungen seien durch Anwendung der Grundrechenarten zu ermitteln. Der Fall sei einfach gelagert, der Kläger könne den Rechtsstreit von den intellektuellen Fähigkeiten her allein bewerkstelligen, gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsantragsstelle. Insoweit bedürfe es keiner Beiordnung, obwohl die Gegenseite anwaltlich vertreten gewesen sei.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 19. November 2007 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 11. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Nach Auffassung des Klägers erfordere die Durchsetzung der Entgeltansprüche angesichts der offensichtlichen Illiquidität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter, was detaillierte Rechtskenntnisse des Gesellschaftsrechts insbesondere zur persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der GbR erfordere. Es sei durchaus atypisch, nicht nur den Arbeitgeber selbst (hier die GbR), sondern auch die Gesellschafter verklagen zu müssen, um wirtschaftlich gesehen überhaupt Erfolg haben zu können.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit dem Bemerken nicht abgeholfen.

II.

1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers ist zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass in der Beschwerdeschrift der Beschluss mit einem falschen Datum bezeichnet und in der Begründung auf eine Ablehnung der Bewilligung statt der Beiordnung für den Antrag zu 3) abgestellt wird. Die Beschwerdeschrift setzt sich inhaltlich mit der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe und der unterbliebenen Beiordnung auseinander. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 6. November 2007 in diesem Punkt angegriffen wird.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war dem Kläger auch für den Zahlungsantrag ein Rechtsanwalt beizuordnen. Es geht zu Unrecht davon aus, dass im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO in dem Fall, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, noch eine Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen ist.

a) Nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO wird einer Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, kann auch nachträglich eintreten. Sind zunächst beide Parteien nicht anwaltlich vertreten, erteilt aber im Laufe des Verfahrens der Gegner ein Mandat, dann folgt aus § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO die Pflicht des Gerichts, nunmehr dem Hilfsbedürftigen auf Antrag nachträglich einen Wahlanwalt beizuordnen, ohne die Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen, das Gericht hat insoweit keinen Ermessensspielraum (vgl. LAG Hamm, 9. September 2008, 4 Ta 613/08; OLG Köln, 1. August 1997, 4 WF 184/97, FamRZ 1989, S. 1522; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 569; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn. 10; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 121 Rn. 10).

aa) Dies gilt uneingeschränkt in dem Fall, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts die Gegenpartei noch anwaltlich vertreten ist (vgl. LAG Hamm, 9. September 2008, 4 Ta 613/08). Im vorliegenden Fall bestand eine anwaltliche Vertretung noch, weil mit der Beendigung der Instanz die Prozessvollmacht grundsätzlich nicht erlischt (vgl. BGH, 19. März 1991, XI ZR 138/90, NJW-RR 1991, S. 1214; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 86 Rn. 11).

bb) Ebenso wenig steht die Beendigung der Instanz unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten einer Beiordnung entgegen. Soweit das Arbeitsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt oder zu bewilligen hat, hat auch eine Beiordnung rückwirkend jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die gegnerische Partei im Bewilligungszeitraum bis zur Beendigung der Instanz anwaltlich vertreten war. Denn mit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht fest, dass in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Beiordnung bestand. Eine rückwirkende Beiordnung ist nach den für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Grundsätzen zulässig (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 592). Insoweit gelten die Grundsätze für ein "stecken gebliebenes" Prozesskostenhilfegesuch, wenn das Arbeitsgericht erst nach Beendigung der Instanz über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, aber ein vollständiges, bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch bereits vorlag, über das das Arbeitsgericht nicht entschieden hat (vgl. allgemein dazu LAG Hamm, 11. Dezember 2003, 4 Ta 95/03; 6. Februar 2002, 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, S. 117), oder dieses bewilligungsfähige Gesuch bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht hätte vorliegen können (vgl. zu Letzterem allgemein dazu LAG Hamm, 25. August 2008, 14 Ta 394/08; 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, S. 89). In beiden Fällen ist Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung rückwirkend zu bewilligen.

b) § 11a Abs. 2 ArbGG ist auch nicht entsprechend im Rahmen des § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO anwendbar. Die im Falle einer Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG vorgesehene Prüfung ihrer Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG ist auf dieses Beiordnungsverfahren beschränkt. Das Verfahren der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 114 ff. ZPO stehen nebeneinander (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11a Rn. 1; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 11a Rn. 2; GK-ArbGG/Bader, § 11a Rn. 5, 166; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O, Rn. 25 f.; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., § 11a Rn. 3; Schwab, NZA 1995, S. 115; a. A. Wieser, Arbeitsgerichtsverfahren, Rn. 183).

Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend. Diese Regelung verweist umfassend ohne Einschränkung auf §§ 114 ff. ZPO, d. h. auch auf § 121 ZPO. Wenn der Gesetzgeber die Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließlich in § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG hätte regeln wollen, hätte es nahe gelegen, die Vorschriften des Prozesskostenhilferechts nur "im Übrigen" für anwendbar zu erklären. Das ist gerade nicht geschehen und steht der Annahme entgegen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG um eine spezialgesetzliche Regelung (so aber Wieser, a.a.O.) handelt.

Die Voraussetzungen der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG einerseits, nach § 121 Abs. 2 ZPO andererseits sind zudem unterschiedlich geregelt. Für die Beiordnung nach § 11a ArbGG bedarf es keiner Erfolgsaussicht, aber zwingend der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite. Die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus, kann aber bei fehlender anwaltlicher Vertretung der gegnerischen Partei auch dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Die Rechtsfolgen sind ebenfalls unterschiedlich: § 11a ArbGG ermöglicht eine auf die Anwaltskosten begrenzte Prozesskostenhilfe, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst bei einer Beiordnung auch die Gerichtskosten. Unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen sprechen dafür, dass der bedürftigen Partei beide Möglichkeiten zur Herstellung der Chancengleichheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren offen stehen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.; Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O.).

c) Soweit das Arbeitsgericht in seiner Begründung § 11 a Abs. 2 ArbGG mit § 121 Abs. 2 ZPO vermittels eines mathematischen Gleichheitszeichens gleichsetzt, ist dies inhaltlich unzutreffend. Schon der Gesetzeswortlaut beider Bestimmungen ist unterschiedlich. § 11a Abs. 2 ArbGG regelt, dass die Anwaltsbeiordnung trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 ArbGG ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich oder die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig erscheint. § 121 Abs. 2 ZPO regelt dagegen die Frage der Anwaltsbeiordnung in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, und knüpft diese an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit oder der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite. Für eine Anwendung des § 11a Abs. 2 ArbGG im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es nach dem Wortlaut beider Bestimmungen gerade an einem Anhaltspunkt.

Darüber hinaus handelt es sich bei § 11a Abs. 2 ArbGG um eine Einschränkung der im Falle anwaltlicher Vertretung der gegnerischen Partei ohne eine Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vorzunehmenden Beiordnung. Dagegen eröffnet § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO bei einer wegen hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit zu bewilligenden Prozesskostenhilfe in den Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung zwar nicht vorgeschrieben, die Gegenseite aber anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit einer Anwaltsbeiordnung ohne jede weitere Einschränkung. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Gleichsetzung der beiden Vorschriften entgegen.

d) Soweit sich das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung der 18. Kammer des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, 29. Mai 2006, 18 Ta 300/06) beruft, ist dieser nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie zu einer erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, mit der - bei Beantragung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung - lediglich eine Beiordnung nach § 11a ArbGG teilweise erfolgt ist. Hier findet § 11a Abs. 2 ArbGG selbstverständlich Anwendung.

Im Übrigen wird an einer sich gegebenenfalls aus dieser Entscheidung ergebenden abweichenden Rechtsauffassung aus den vorgenannten Gründen nicht festgehalten. Zusätzlich gilt, dass entgegen der in dieser Entscheidung enthaltenen Begründung der Wortlaut von § 11a Abs. 1 ArbGG nicht gleichlautend mit dem Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO ist. § 11a Abs. 1 ArbGG normiert ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Fall einer anwaltlichen Vertretung der Gegenseite sowie die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts in diesem Fall. Weder das eine noch das andere ist in § 121 Abs. 2 ZPO geregelt. Lediglich die anwaltliche Vertretung der gegnerischen Partei als Voraussetzung einer Beiordnung ist beiden Vorschriften gemeinsam. Eine Anwendung von § 11a Abs. 2 ArbGG im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO rechtfertigt dies nicht.

3. Eine Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts", wie sie vom Arbeitsgericht für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Kündigungsschutzklage vorgenommen wurde, ist aufgrund der bereits seit 1. Juni 2007 geltenden Fassung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Für das Mehrkostenverbot ist der örtliche Bezugspunkt zu der Niederlassung des Rechtsanwalts nicht mehr der Sitz des Prozessgerichts, sondern weiträumiger dessen Zuständigkeitsbezirk. Es kommt nicht auf eine Zulassung des Anwalts bei einem Gericht, sondern allein auf seine Niederlassung im Prozessgerichtsbezirk an. § 121 Abs. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren deswegen unmittelbar anwendbar (vgl. LAG Hamm, 7. September 2007, 5 Ta 473/07; Fröschl, NZA 2007, S. 418 ff.).

Der Sitz der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist V1, welches im Zuständigkeitsbezirk des Arbeitsgerichts liegt. Weil sein Beschluss nur bezüglich der Versagung der Beiordnung für einen bestimmten Antrag in der Beschwerdeinstanz zur Überprüfung anstand, konnte die Beiordnung ohne Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten lediglich für diesen Antrag ausgesprochen werden, ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, ob dies die Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Kosten insgesamt einschränken kann.

III.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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