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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 14 Ta 282/05
Rechtsgebiete: SGB XI
Vorschriften:
SGB XI § 37 |
Tenor:
... wird auf die Beschwerde des Klägers die Ratenanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.08.2004 - 3 Ca 1793/03 - aufgehoben.
Der Kläger bleibt bis auf weiteres ratenfrei
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat das dem Kläger für seinen Sohn F1xxxx gemäß § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld von 665,-- € im Monat als Einkommen angerechnet. Es ist so nach der Anrechnung von Wohnungskosten und Freibeträgen zu einem für die Kosten einzusetzenden Resteinkommen von 269,-- € im Monat gekommen. Auf dieser Grundlage hat es nach der Tabelle zu § 115 ZPO kostentilgende Monatsraten in Höhe von 95,-- € festgesetzt. Gegen die Ratenanordnung hat der Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet. Denn das dem Kläger für seinen Sohn gezahlte Pflegegeld kann nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden.
Grundsätzlich sind Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB IX kein Einkommen. Dies gilt allerdings nur für diejenige Person, der die Sozialleistung auch zusteht. Für die Pflegeperson, hier also der Kläger bzw. seine Ehefrau, kann dies jedoch nicht gelten. Denn die an sie ausgezahlten Beträge sind zumindest zu einem Teil ein Ausgleich dafür, dass wegen der geleisteten Pflege eine volle Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 235).
Unterhaltsrechtlich ist auch anerkannt, dass das Pflegegeld zu einem Teil als Einkommen des Pflegenden bewertet werden muss. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung enthält das Pflegegeld einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts dienen soll. Dieser Teil wird mit einem Drittel des Pflegegeldes bewertet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - 8 UF 146/98 - in FamRZ 99, 852 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 24.04.1996 in FamRZ 96, 933; vgl. auch Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.08.2001 - 6 UF 55/01 -).
Allerdings gibt es auch obergerichtliche Entscheidungen, die auch eine teilweise Anrechnung des Pflegegeldes beim Einkommen des Pflegenden ablehnen (vgl. insoweit OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.1999 - 3 W 92/99 - und Urteil des saarländischen OLG Saarbrücken vom 19.11.2003 - 9 UF 25/03 -). Wenn hierbei vom OLG Bamberg argumentiert wird, dass das Pflegegeld nur die materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft darstelle, so ist dies zwar richtig, schließt aber eine wenigstens teilweise Anrechnung als Einkommen nicht aus.
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall ein Drittel des weitergeleiteten Pflegegeldes als Einkommen des Klägers, so sind ihm rund 222,-- € pro Monat zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte (Krankengeld, Kindergeld) und der Freibeträge verbleibt kein Resteinkommen, das für einen Kosteneigenbeitrag des Klägers zur Verfügung stünde. Die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts war daher aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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