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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 14 Ta 341/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 3 |
2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst beschränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden § 321 a ZPO nicht gegeben.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss
Geschäfts-Nr.: 14 Ta 341/03
In dem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren
Tenor:
wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003 - 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat unter dem 16.01.2003 eine Klage vor dem Arbeitsgericht Herne erhoben, mit der sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, ihre Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Nachzahlung von Lohn geltend machte.
Am 31.01.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Parteien sich zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt hätten und es einer Fortführung des Klageverfahrens nicht mehr bedürfe. Außerdem wurde um Bescheidung des "diesseitigen Prozesskostenhilfegesuchs" gebeten. Tatsächlich hatte die Klägerin außergerichtlich mit dem Beklagten am 18.01.2003 eine umfassende Vereinbarung geschlossen, die vorsah, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 28.02.2003 beendet wurde und die regelmäßige monatliche Vergütung bis dahin weiterzuzahlen sei. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 16 d. GA Bezug genommen.
Nachdem das Arbeitsgericht darauf hinwies, dass bislang ein Prozesskostenhilfeantrag nicht vorliege, hat die Klägerin - eingehend am 14.03.2003 - erwidert, dass sie bereits am 28.01.2003 ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt habe. Außerdem wurde eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen in Kopie eingereicht.
Das Arbeitgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 14.03.2003 Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 31.01.2003 bewilligt. Am 31.03.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Der Vertreter der Landeskasse erhielt am 09.05.2003 Kenntnis von der Prozesskostenhilfebewilligung und hat hiergegen am 12.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Bitte, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe rückwirkend zu verweigern. Er hat darauf hingewiesen, dass das Verfahren spätestens am 04.02.2003 mit der Mitteilung des außergerichtlichen Vergleichs beendet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag noch nicht vorgelegen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.05.2003).
Die sofortige Beschwerde des Vertreters der Landeskasse stützt sich nicht auf die abschließenden Beschwerdegründe nach § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher nicht statthaft.
1. Allerdings gibt es eine weitverbreitete obergerichtliche Rechtsprechung, die in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ein Beschwerderecht auch dann für statthaft hält, wenn nach der Prozessordnung ein Beschwerderecht an sich nicht gegeben ist (vgl. hierzu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 18 ff.). So hat auch das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 19.03.1991 (Jur.Büro 92, 49) ein Beschwerderecht der Staatskasse in einem Fall anerkannt, in dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obwohl bereits vor Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs außergerichtlich eine umfassende Einigung über alle Streitpunkte erzielt worden war. Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich unrichtig sei, weil die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gefehlt hätten. Denn nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung könne Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Daran fehle es, wenn die Parteien bereits vorweg eine Einigung über den Streitstoff erzielt hätten.
Letzteres trifft auch nach Meinung der Beschwerdekammer zu und dürfte auch dem Meinungsstand entsprechen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 20 a).
2. Auch im vorliegenden Fall lag bei Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs - unabhängig davon, ob man dieses auf den 31.01.2003 oder den 26.03.2003 datiert - eine abschließende Einigung der Parteien bereits vor. Wie der Klägervertreter selbst in seinem am 31.01.2003 eingegangenen Schreiben mitteilte, bedurfte es zu diesem Zeitpunkt einer Fortführung des Klageverfahrens nicht mehr. Die Klage konnte daher zu diesem Zeitpunkt auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO mehr haben.
3. Gleichwohl kann im vorliegenden Verfahren eine Ausnahmebeschwerde der Landeskasse nicht als statthaft angesehen werden. Dabei muss richtig gesehen werden, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe absichtlich auf die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit beschränkt hat. In der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO heißt es: "Die Beschwerde soll nur stattfinden, soweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist." (BT-Drucksache 10/6400 S. 48). Hieraus wird deutlich, dass mit der Neuregelung und der Kenntnis der gesamten konträren Meinungen eine Beschwerde des Fiskus, greifbare Gesetzesverstöße zu verhindern, ausgeschlossen werden sollte (vgl. hierzu auch Mümmler in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Nürnberg, a. a. O.).
Weiter muss gesehen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 321 a ZPO zum 01.01.2002 eine Regelung getroffen hat, die eine Selbstkorrektur der Gerichte bei sonst unanfechtbaren Entscheidungen ermöglicht. Im Hinblick darauf vertreten Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 879 ff.) die Meinung, dass ein Festhalten an der Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit verfassungswidrig bedenklich sei. In gleicher Weise wird auch von Gummer (a. a. O.) argumentiert.
Die Beschwerdekammer braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob grundsätzlich jede Möglichkeit der Ausnahmebeschwerde künftig nicht mehr gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt aber keinesfalls ein derart schwerwiegender Verstoß vor, der der Staatskasse eine Korrekturmöglichkeit im Beschwerdewege eröffnet.
4. Soweit vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe die Liquidierung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO erstrebt wird, ist die Beschwerdekammer für diese Entscheidung nicht zuständig. Hierüber hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zu befinden. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass die Prozesskostenhilfebewilligung für die Zeit ab 31.01.2003 gilt. Der abgeschlossene außergerichtliche Vergleich erfolgte jedoch bereits am 18.01.2003. Eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an diesem Vergleich kann - wenn überhaupt - nur vor dem 31.01.2003 stattgefunden haben.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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