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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 14 Ta 464/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2008 (1 Ca 1308/07) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) aus seinem Einkommen monatliche Raten von 225,00 € zu zahlen hat.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 € für den Beklagten zu 2) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) wurde im Hauptsacheverfahren auf Zahlung von insgesamt rund 10.200,00 € in Anspruch genommen. Für die Rechtsverteidigung gegen diese Klage beantragte er am 22. Januar 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag war eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Das Verfahren endete durch einen bestandskräftigen Vergleich vom 29. Januar 2008, wonach der Beklagte bei Erledigung aller weitergehenden Ansprüche sich zur Zahlung von 350,00 Euro verpflichtete. Neben dem vorliegenden sind sieben weitere Verfahren vergleichbaren Inhalts gegen den Beklagten anhängig gewesen.

Durch den hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Maßgabe bewilligt, dass er aus seinem Einkommen monatliche Raten von 342,00 € zu leisten hat. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 11. Februar 2008 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 12. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das zugrunde gelegte monatliche Nettoeinkommen um den Abzug zu vermindern sei, den sein Arbeitgeber von seinem Nettoverdienst wegen des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens vornehme. Aus der Nutzung flössen ihm keine real verfügbaren Mittel zu, deshalb sei dieser Lohnabzug zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hatte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist bei der Ermittlung des für eine Ratenzahlungsanordnung zugrunde zu legenden Einkommens nach § 115 ZPO von einem unzutreffenden Betrag ausgegangen.

1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Für Arbeitnehmer ist anerkannt, dass neben dem bezogenen Arbeitslohn auch die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 225; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rn. 12).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer kostenlosen Überlassung des Dienstwagens. Der geldwerte Vorteil, den der Beklagte im Rahmen seines Bruttoeinkommens zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt von 2.700,00 € brutto in Höhe von 405,89 € brutto hinzugerechnet wird, wird ihm von seinem Nettoeinkommen (2.162,74 €) abgezogen, so dass ihm real ein Betrag von 1.756,85 € ausgezahlt wird. Die Berechnung des Arbeitsgerichts, die den ungekürzten Nettobetrag lediglich unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt, wäre nur dann richtig, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nicht vom Nettoentgelt abziehen würde. Nur dann wäre der Gebrauchsvorteil für den Arbeitnehmer kostenlos.

Durch den Nettoabzug für die private Dienstwagennutzung steht dem Arbeitnehmer trotz höherer Bruttobezüge effektiv nicht mehr Nettoeinkommen zur Verfügung. Zudem zahlt er auf den erhöhten Bruttobetrag entsprechend höhere Steuern und Sozialabgaben. Ein kostenloser Vorteil liegt für ihn nicht vor, wenn er das Dienstfahrzeug zwar privat nutzen kann, er aber durch den Abzug des brutto abgerechneten geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommen diese Nutzung wirtschaftlich gesehen (mit) trägt.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nur auf die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung für die Bewertung als Einkommensbestandteil ankommt, nicht aber darauf, ob diese Überlassung kostenlos für den Arbeitnehmer ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich der vom Arbeitgeber vorgenommene Abzug des unter Beachtung der entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen abgerechneten geldwerten Vorteils vom Nettoentgelt als besondere Belastung zu berücksichtigen. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kann die Prozesskostenhilfe beantragende Partei weitere Beträge in Abzug bringen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Antragsteller muss also Aufwendungen haben, die er selbst zu tragen hat, diese müssen eine besondere Belastung darstellen und der Abzug vom Einkommen muss angemessen sein (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 278).

a) Durch den Abzug des geldwerten Vorteils hat der Arbeitnehmer Aufwendungen. Es ist nicht im Wege einer vergleichenden Betrachtung darauf abzustellen, dass er ohne diesen Vorteil auch nur ein geringeres Einkommen hätte, aus dem er ein Fahrzeug nicht oder nicht in der Art wie das Dienstfahrzeug zur Verfügung hätte. so dass er auch keine entsprechenden Aufwendungen tätigen muss. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das gesamte Bruttoeinkommen genauso hoch wäre, ohne dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Das Gesetz stellt auf die tatsächliche, nicht die hypothetische Leistungsfähigkeit ab (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 294). Die tatsächliche Leistungsfähigkeit wird in einem Fall wie dem vorliegenden aber zum einen durch das höhere Bruttoeinkommen, zum anderen durch den Abzug des geldwerten Vorteils bestimmt. Dementsprechend wird bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten in gleicher Weise die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens vorgenommen (vgl. BVerfG, 20. August 2001, 1 BvR 1509/97, NJW-RR 2002, S. 73; OLG Hamm, 11. April 2006, 1 UF 185/05, juris; VG Göttingen, 25. Februar 2004, 2 A 2322/02, juris). Insbesondere kann -unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die Nichtberücksichtigung des Nettoabzuges für den PKW-Gebrauchsvorteil neben anderen Belastungen des Unterhaltsverpflichteten zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung des Existenzminimums führen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zwar richtet sich die Prozesskostenhilfe ausschließlich nach sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln (Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 3). Bei der Frage, ob Aufwendungen vorliegen, handelt sich jedoch um einen objektiven tatsächlichen Umstand. Dieser ist unabhängig davon, ob es um Unterhalt oder Prozesskostenhilfe geht, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

b) Als besondere Belastung muss grundsätzlich all das, was nicht durch den Regelsatz des § 28 SGB XII gedeckt ist, anerkannt werden, d. h. all das, was über die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens hinausgeht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 278; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 36). Daher sind auch Schulden, die im Zusammenhang mit der Finanzierung aus der Anschaffung eines Autos entstanden sind, als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn die bedürftige Partei auf das Auto angewiesen ist und dessen Kosten nicht in einem Missverhältnis zum Einkommen der Partei stehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 294; zu weitgehend wohl Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 38: es sei nicht zu prüfen, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich und angemessen war). Der Abzug des Arbeitgebers für die Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ist ähnlich einem Autokredit. Er dient der Finanzierung der Nutzung eines Kraftfahrzeugs, auf das der Arbeitnehmer, wie die generelle Bereitstellung eines Dienstwagens zeigt, nicht nur privat, sondern gerade auch zur Ausübung seines Berufs angewiesen ist.

3. Unabhängig davon, ob man den geldwerten Vorteil bei der Berechnung des Einkommens i.S.d. § 115 ZPO überhaupt nicht oder aber als Einkommensbestandteil einerseits, als besondere Belastung andererseits berücksichtigt, ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt, von dem Auszahlungsbetrag auszugehen, der sich aus seinem Gesamtbruttoeinkommen einschließlich des geldwerten Vorteils nach dem vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzug des Betrags für die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens vom Nettoeinkommen ergibt. Die Auffassung des Beklagten berücksichtigt letztlich nicht, dass durch die Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten die Prozesskostenhilfe beantragende Partei Aufwendungen erspart, weil sie von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. Diese Ersparnis ist entweder als Einkommensbestandteil zu werten, wenn man den nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen abgerechneten geldwerten Vorteil der privaten PKW-Nutzung gar nicht berücksichtigt (s. o. II. 1., so auch für das Unterhaltsrecht OLG Karlsruhe, 2. August 2006, 16 WF 80/06, NJW RR 2006, Seite 1585; OLG Düsseldorf, 6. Januar 2005, II-4 UF 144/05, juris) oder sie begrenzt im Rahmen der Prüfung, ob die Berücksichtigung einer besonderen Belastung angemessen ist (s. o. II. 2), die Höhe des abzusetzenden Betrags.

Die volle Berücksichtigung des vom Arbeitgeber in Abzug gebrachten Betrages für die private Nutzung eines zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs ist zudem im Verhältnis zu Parteien, die ein privates Kraftfahrzeug unterhalten und dieses auch für ihre Berufstätigkeit einsetzen, unangemessen und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Dabei ist es auch hier unerheblich, ob eine solche Partei lediglich über ein Bruttoeinkommen in der Höhe verfügt, das dem Grundgehalt ohne Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils entspricht, oder über dasjenige Gehalt, das mit dem Bruttoeinkommen unter Hinzurechnung des Gebrauchsvorteils übereinstimmt. In beiden Fällen muss eine Partei, welche über keinen Dienstwagen mit Privatnutzungsbefugnis verfügt, aus ihrem Nettoeinkommen die Anschaffung und den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs finanzieren. Lediglich die für berufliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Aufwendungen sowie - jedenfalls grundsätzlich (s. o. II. 2) - die im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs eingegangenen Kreditverpflichtungen kann sie als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO von ihrem Einkommen absetzen. Die weiteren Kosten insbesondere für die Unterhaltung des Fahrzeugs sind dagegen grundsätzlich nicht gesondert abzugsfähig, sondern als Kosten des persönlichen Lebensbedarfs aus dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO zu tragen.

4. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Ersparnis ist keine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich (so für das Unterhaltsrecht OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bedarf es einer einfachen Handhabung bei der Einkommensermittlung. Sinn und Zweck der Ermittlung der Ersparnis ist es, bei vergleichbaren Einkommenssituationen zu vergleichbaren Ergebnissen zu kommen. Eine Partei, die über ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung unter Abzug des Gebrauchsvorteils vom Nettoentgelt verfügt, soll bei der Einkommensermittlung mit derjenigen gleichgestellt werden, die hierüber nicht verfügt und aus ihrem Nettoeinkommen privat ein Auto anschaffen und unterhalten muss.

a) Der Berechnung ist das Einkommen einer Partei, die lediglich über das Bruttoeinkommen (Grundgehalt) ohne geldwerten Vorteil zugrunde zu legen. Hiervon ist unter Berücksichtigung der bei der Partei anfallenden Abzüge das Nettoeinkommen zu ermitteln. Von diesem Nettoeinkommen sind als fiktive Werbungskosten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen, wie dies auch bei einer Partei, die kein Firmenfahrzeug hierfür zur Verfügung hat, der Fall wäre.

Bei dieser Berechnungsweise erfolgt eine sachgerechte und angemessene Gleichstellung. Die Differenz zwischen dem der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei tatsächlich ausgezahlten Nettoentgelt und dem für die Berechnung zugrunde zu legenden höheren Nettoeinkommen, von dem etwaige Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzuziehen sind, bildet die Ersparnis hinreichend ab, die durch die private Nutzung des Dienstwagens eintritt.

b) Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Partei ohne den Dienstwagen zur privaten Nutzung dasselbe Bruttoeinkommen erhalten würde, wie es sich unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils ergibt, und dass deswegen von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, welches sich aus dem Bruttogehalt zuzüglich geldwerten Vorteil ergibt. Zwar kann unterstellt werden dass die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs bei Gehaltsverhandlungen eine wichtige Rolle spielen kann. Die Beschaffung des Dienstwagens erfolgt aber durch den Arbeitgeber. Dabei kann dieser auch betrieblichen Belangen Rechnung tragen, die dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ein höherwertigeres Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, als dieser es für seinen persönlichen Bedarf benötigt oder sich leisten könnte.

Die pauschalierte steuerrechtliche Behandlung spiegelt zudem nicht den wahren Wert der Anschaffung wieder, weil auch bei Anschaffung eines Jahres- oder Gebrauchtwagens zu einem deutlich günstigeren Preis der Listenpreis eines Neufahrzeugs zugrunde zu legen ist (vgl. Schmidt/Drensenck, EStG, 27. Aufl., § 8 Nr. 45). Außerdem ist, wie der "krumme" Endbetrag beim Beklagten zeigt, in dem Gesamtbetrag für die private Nutzung des Fahrzeugs in der Regel auch der pauschal berechnete Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03% des Listenpreises/Entfernungskilometer) mit enthalten (Küttner/Thomas, Personalbuch 2008, Dienstwagen Rn. 26). Dass diese Beträge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn er keinen Dienstwagen erhält, kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte allgemein unterstellt werden. Insofern bietet die andere Berechnungsmethode einen realistischeren Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Ersparnis.

c) Hiergegen kann weiter nicht eingewandt werden, dass dadurch einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird, der von ihrem Arbeitgeber ein hochwertigeres Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, als sie es sich selbst leisten könnte. Die das zu berücksichtigende Einkommen erhöhende Ersparnis bestimmt sich letztlich danach, was die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, an eigenen Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs erspart. Dies richtet sich aber nicht nach dem, was der Arbeitgeber aufgrund seiner Entscheidung als Dienstwagen zur Verfügung stellt, sondern nach dem, was die Partei sich nach ihren Einkommensverhältnissen leisten kann. Diese bestimmen sich aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich nach ihrem Bruttoeinkommen ohne geldwerten Vorteil. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer Prozesskostenhilfe begehrende Partei im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber ein besonders hochwertiges Fahrzeug nur in ihrem Interesse zur Verfügung gestellt wird. Dafür bedarf es konkreter Anhaltspunkte.

4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich eine monatliche Rate von 225,00 €, die der Beklagte zu zahlen hat, anstelle einer Rate von 135,00 €, die bei der nach seiner Ansicht anzuwendenden Berechnungsmethode anfallen würde.

Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.968,92 €, das sich bei einem dem monatlichen Bruttogehalt von 2.700,00 € unter Zugrundelegung der für den Beklagten einschlägigen Daten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Beiträge zur Sozialversicherung) ergibt. Hinzuzurechnen ist im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau das anteilige Kindergeld in Höhe von 259,94 €. Hiervon sind abzusetzen die bereits vom Arbeitsgericht berücksichtigten und in der Begründung seines Beschlusses im Einzelnen aufgeführten Beträge in Höhe von insgesamt 1.630,30 €. Dies gilt auch für die darin berücksichtigten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Solange der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens nicht insgesamt pauschal gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG der Lohnsteuer unterworfen wird, können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden (Küttner/Thomas, a.a.O., Rn. 18, 32) , was als Werbungskostenabzug auch im Rahmen der Berechnung des Einkommens nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen ist.. Beim Beklagten wird der geldwerte Vorteil insgesamt der normalen und keiner pauschalen Versteuerung unterworfen.

Es verbleibt ein Einkommen von 598,56 €, gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO sind bei einem Einkommen bis 600,00 € monatliche Raten von 225,00 € festzusetzen.

III.

Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels war die Beschwerdegebühr auf 25,00 € zu ermäßigen (KV Nr. 1811 zum GKG).

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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